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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 5 U 79/02
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 3
BGB § 226
1. zum Werktitelschutz für Computersoftware (hier: Computerspiel)

2. Verfolgt der Inhaber einer werktitelverletzenden Domain mit ihrer Aufrechterhaltung das alleinige Ziel, die Domain für den Verletzten zu sperren, ist er aufgrund des Schikaneverbotes verpflichtet, diesen Störungszustand durch vollständige Löschung der Domain zu beseitigen.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer 5 U 79/02

Verkündet am 17. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, den Richter am Kammergericht Dr. Pahl und die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Januar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Domain "america2.de" gegenüber der DENIC einzuwilligen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen. Von den Kosten 2. Instanz haben die Klägerin 77% und die Beklagte 23% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nach gelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin vertreibt ein Computerspiel mit dem Titel "America" und dem Untertitel "No Peace Beyond The Line". Das Spiel gehörte zumindest im Februar 2001 unbestritten zu den Top 5 der erfolgreichsten Computerspiele in Deutschland. Die Klägerin ist außerdem Inhaberin einer Wortmarke "America - No Peace Beyond The Line" für Unterhaltungssoftware, Datenträger usw..

Das börsennotierte, auf Computerspiele spezialisierte Unternehmen der Beklagten veröffentlichte am 9. März 2002 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der die Beklagte u.a. ein Echtzeitstrategiespiel im "Wilden Westen" für den PC mit dem sog. Arbeitstitel "America II" ankündigte, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen "Related Designs" aus Nackenheim, das zuvor das Spiel "America" für die Klägerin entwickelt hatte. Auf eine entsprechende Abmahnung der Klägerin änderte sie den Arbeitstitel in "No Man's Land".

Die Beklagte meldete am 28. März 2001 die Domain "america2.de" bei der DENIC an. Bei Aufruf der Domain gelangte man durch einen Link auf die Website der Beklagten, auf der das Computerspiel "No Man's Land" beworben wurde. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die die Klägerin gegen die Beklagte beim Landgericht Berlin am 29. März 2002 mit dem Inhalt erwirkt hatte, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Computerspiel unter dem Titel "Amerika II" anzukündigen oder ankündigen zu lassen, hat die Beklagte den Inhalt der streitgegenständlichen Domain verändert. Dort finden sich nunmehr Schaltflächen zu anderweitigen Websites mit allgemeinen Informationen zum Thema "Amerika", z.B. zum Weißen Haus in Washington.

Die Klägerin plant eine Nachfolgeversion ihres Computerspiels unter dem Titel "America 2". Der Umfang der dafür bereits geleisteten Entwicklungsarbeit ist unter den Parteien streitig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Beklagte kein Echtzeitstrategiespiel im Wilden Westen für den PC unter dem Arbeitstitel "America II" zusammen mit Related Designs aus Nackenheim entwickelt, das im Jahr 2003 erscheinen soll,

2.

in die Löschung der Domain "america2.de" gegenüber der DENIC einzuwilligen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgenommen hat, beantragt sie,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu ändern, dass die Beklagte verurteilt wird,

in die Löschung der Domain "america2.de" gegenüber dem DENIC einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Domain, der sich aufgrund eines Beseitigungsanspruchs aus §§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 3 MarkenG und § 226 BGB ergibt. Die Aufrechterhaltung der Domain durch die Beklagte stellt sich als eine dem Schikaneverbot des § 226 BGB widersprechende unzulässige Ausübung eines formal bestehenden Rechts dar. Die Beklagte blockiert die Domain für die Klägerin, ohne dass sie sich insoweit auf ein schutzwürdiges Interesse berufen könnte. Nach Lage der gesamten Umstände ist für dieses Verhalten ein anderer Zweck als der, der Klägerin einen Nachteil zuzufügen, objektiv ausgeschlossen.

1.

Der Klägerin stand, solange die Beklagte die Domain "america2" zur Bewerbung ihres eigenen Computerspiels genutzt hat, ein Anspruch auf Unterlassung der Domain zu, weil die Beklagte durch die Bezugnahme auf den Titel des Computerspiels der Klägerin in der Domain deren Titelrechte verletzt. Die Domain "america2" ist mit dem Titel "America" verwechslungsfähig.

a)

Gem. §§ 15 Abs.2, 5 Abs.3 MarkenG ist es Dritten u.a. untersagt, einen zugunsten eines anderen geschützten Werktitel im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

b)

Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist beim Werktitelschutz von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren auszugehen. Abzustellen ist dabei auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (BGH GRUR 2002, 176 -Auto Magazin ; GRUR 2001, 1054 - Tagesreport; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; Großkomm./Teplitzky, UWG, § 16 Rn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rn. 67).

c)

Der Klägerin steht Schutz für den Titel "America - No Peace beyond the Line" gemäß § 5 Abs.3 MarkenG zu.

aa)

Computersoftware ist allgemein werktitelfähig (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 154 j). Der Titelschutz für Spiele ist anerkannt, soweit das Spiel einen umsetzungsfähigen, geistigen Gehalt aufweist, der für den Verkehr das Wesen des Spiels ausmacht und den wahren Charakter der konkreten Verkörperung der Spielidee in den Hintergrund treten lässt (BGH GRUR 1993, 767, 768 - Zappelfisch; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., MarkenG § 15 Rn.154 i; Ingerl/Rohnke, aaO., § 5 Rn.47). Daran besteht bei Strategiespielen "im Wilden Westen" in Form von Computerspielen keine Bedenken, weil sie einen hochkomplexen Spielstoff liefern, der strategisches Denken und die Spiellust des Benutzers anspricht und von ihm in aller Regel eine anspruchsvolle Umsetzung der Spielidee erfordert. Das steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit.

bb)

Der Titel "America - No Peace Beyond the Line" besitzt originäre titelmäßige Unterscheidungskraft, weil er geeignet ist, das Werk zu identifizieren und von anderen Werken zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 1959, 45 - Deutsche Illustrierte; OLG München, CR 1995, 394 - Multimedia).

cc)

Der Verwechslungsprüfung zugrunde zu legen ist allein der in dem Gesamttitel "America - No Peace Beyond the Line" enthaltene Bestandteil "America", weil der Bestandteil unterscheidungskräftig ist und jedenfalls für einen nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs die Verwendung als abgekürzte Bezeichnung des Werkes nahe liegend ist (vgl. BGH GRUR 2000 70, 72 - SZENE; GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rn.83).

(1)

Der Bestandteil "America" besitzt titelmäßige Unterscheidungskraft innerhalb des Gesamttitels. Bei dem Wort "Amerika" handelt es sich schon nicht um ein Wort der Umgangssprache mit fest umrissenem Begriffsinhalt. Gedanklich wird damit zwar immer der gleichnamige Kontinent verbunden, der konkrete Bedeutungsinhalt ist je nach seiner Benutzung im Einzelfall unterschiedlich und durch das Wort nicht ohne weiteres vorgegeben. Es wird hier zudem im übertragenen Sinne für ein Computerspiel verwendet. Der Begriff wird auch nicht rein beschreibend mit Bezug auf die Spielthematik eingesetzt. Zwar handelt es sich um ein sog. Wild-West-Echtzeitstrategiespiel, spielt also in Amerika. Der Titel "America" weist hierauf dennoch nicht ausschließlich beschreibend hin, denn unter diesem Titel sind in Bezug auf Computerspiele auch andere Spielegenres denkbar, wie etwa Abenteuer-Spiele zur Zeit der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus oder Computerspiele belehrenden Inhalts zum Thema Amerika.

(2)

Dem Bestandteil "America" als Obertitel wird vom Verkehr schlagwortartig die eigentliche Namensfunktion beigemessen. Das Weglassen von Untertiteln liegt in aller Regel ohnehin schon nahe (BGH GRUR 1991, 153, 155 - Pizza & Pasta). Der Käufer dieses Computerspiels wird, wenn er es sich ersparen will, den Gesamttitel auszusprechen, das Spiel schlagwortartig auf "America" verkürzt verlangen. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin selbst das Schlagwort "America" isoliert für ihr Produkt verwendet, wie sich aus der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Abbildung der Verpackung des Computerspiels ergibt. Eine solche herstellerseitige Vorgabe legt es dem Publikum ebenfalls nahe, in diesem Schlagwort den eigentlichen Namen zu erblicken.

d)

Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen (BGH aaO-ARD-1; WRP 2001, 165, 167- Wintergarten; Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 386 m.w.N.). Das gilt auch für den Werktitelschutz (BGH, aaO - Pizza & Pasta; Ingerl/Rohnke, aaO, § 15 Rn. 88).

Die verwendeten Zeichen sind einander hochgradig ähnlich. Das Titelschlagwort der Klägerin wird in der Domain der Beklagten identisch benutzt. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in der Verwendung eines großen bzw. kleinen Anfangsbuchstabens und in der hinzugefügten "2". Das ändert jedoch an dem hohen Grad der Ähnlichkeit nichts, weil der Verkehr in beiden Verwendungen den Begriff "Amerika" wieder entdeckt.

e)

Es bestehen engste sachliche Berührungspunkte zwischen dem Computerspiel der Klägerin und der Domain der Beklagten (vgl. BGH GRUR 1977, 543, 546 - Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke, aaO, Rn. 89). Beide Parteien stellen Computerspiele her und vertreiben sie.

f)

Dem Titelschlagwort der Klägerin "America" kommt für Computerspiele mittlere Kennzeichnungskraft zu. Es weist zwar keine überdurchschnittliche Originalität auf, ist aber aufgrund der prägnanten Kürze gut geeignet, auf dem Markt für Computerspiele für das genannte Produkt erinnert zu werden.

g)

Der für die erste Spielversion gewählte Titel "America" strahlt von Anfang an auf die Titel seiner Nachfolgeversionen aus und bezieht sie in seinen Schutz zugunsten der Klägerin ein. In diesem Ursprungstitel sind die Titel der Nachfolgeversionen von Beginn an angelegt. Unbestritten ist es seitens der Hersteller insbesondere bei erfolgreichen Computerspielen üblich, die an den Ursprungserfolg anknüpfenden Nachfolgeprodukte in numerisch aufsteigender Folge zu betiteln, indem an den Ursprungstitel die jeweils einschlägigen Ziffern "2, 3, 4" usw. angefügt werden. Das ist den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig. Aufgrund dieser Kenntnis wird die Bezeichnung "america2" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Nachfolgeversion zu dem bekannten Computerspiel der Klägerin - gewissermaßen als Teil einer Serie - aufgefasst (vgl. BGH GRUR 1999, 235, 238 - Wheels Magazine). Mit der von der Beklagten gewählten Domain wird für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar Bezug genommen auf eine Fortsetzung des Computerspiels der Klägerin. Damit besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel der Klägerin und der streitgegenständlichen Domain. Nach alledem kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Entwicklung der Nachfolgeversion zu "America" aufgenommen hat, nicht an.

h)

Der Titel der Klägerin besitzt Priorität gegenüber der Domain der Beklagten. Der Titel wurde für das Computerspiel der Klägerin bereits im Jahr 2000 erstmalig benutzt. Auf diesen Zeitpunkt ist bei originärer Unterscheidungskraft abzustellen, ohne dass es auf Verkehrsgeltung oder Verkehrsdurchsetzung ankäme (Fezer, aaO, Rn. 159). Die Domain der Beklagten wurde demgegenüber erst am 28. März 2001 angemeldet.

2.

Der sich aus Vorstehendem ergebende Unterlassungsanspruch, die Domain mit einem Bezug zum Computerspiel der Beklagten zu nutzen, ist durch die bloße Änderung des Inhalts der Domain nicht entfallen; denn die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr bestand mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zunächst fort.

3.

Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden (BGH WRP 2002, 691, 693 - vossing.de).

Vorliegend ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte übt ihr formales Recht an der Domain in unzulässiger Weise aus, hier sogar im Sinne des § 226 BGB. Mit ihrem Verhalten verfolgt sie erkennbar den alleinigen Zweck, die Domain für die Klägerin, insbesondere für die Bewerbung einer Nachfolgeversion ihres Computerspieles, zu sperren. Ein schutzwürdiges unternehmerisches Interesse der Beklagten an der Nutzung der Domain ist weder für die Bereithaltung allgemeiner Themen zum Stichwort Amerika noch zu einem anderen Zweck vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine sinnvolle Nutzung der Domain durch die Beklagte erkennbar. Sie hat auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ein wie auch immer geartetes berechtigtes Interesse, die Domain in der jetzigen oder einer sonstigen Form zu nutzen, nicht darzulegen vermocht. Verfolgt aber die Beklagte mit der Aufrechterhaltung der Domain das alleinige Ziel, die Domain für die Klägerin zu sperren, ist sie mithin auch aufgrund des Schikaneverbotes verpflichtet, diesen Störungszustand durch vollständige Löschung der Domain zu beseitigen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 516 Abs.3 S.1 ZPO n.F., die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

2.

Die Einwilligung zur Löschung der Domain gilt gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als erteilt, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.

3.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Es geht um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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