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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 5 U 8772/99
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB, HGB


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 8 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 15 Abs. 4
BGB § 12
HGB § 37
Der Firmenbestandteil und Markenbestandteil "Immobilien-Börse" verfügt über keine Kennzeichnungskraft, sondern ist rein beschreibend.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 8772/99

Verkündet am: 3 April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Grass auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des ersten Rechtszuges die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen haben.

Hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungsverfahren klageerweiternd gestellten Anträge wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden "..., wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet ...".

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Beide Parteien befassen sich mit Immobilienvermittlung, wobei sie sich insbesondere auch des computergestützten Abgleichs erfasster Angebote und Gesuche bedienen. Die Klägerin ist seit dem 14. Juni 1994 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Firma eingetragen. Sie ist Inhaberin der am 6. April 1998 mit Priorität zum 4. Februar 1998 eingetragenen Wort-/Bildmarke "Allgemeine Immobilienbörse".

Auf Grund Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 3. Februar 1999 änderte die Beklagte ihre Firma, die bis dahin "A GmbH" gelautet hatte, in "PrivatImmobilienBörse A GmbH". Unter anderem am 17. Januar 1999 warb sie in der "B M" nach folgendem Schema: "Immobilienbörse für Privatunternehmen sucht... private Angebote an Immobilienbörse".

Wegen dieser Werbung und einer weiteren Werbung unter der Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" kam es zwischen den Parteien zu Verfügungsverfahren unter den Geschäftsnummern 97 O 17/99 und 102 O 128/99.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Begriff "Immobilienbörse" sei sowohl markenrechtlich wie auch firmenrechtlich geschützt. Es komme hinzu, dass der Begriff "PrivatImmobilienBörse" unzutreffende Vorstellungen hervorrufe und deshalb § 3 UWG zuwiderlaufe.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

a) unter der Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" zu werben, insbesondere zu werben "PrivatImmobilienBörse bietet an...",

b) die Firma "PrivatImmobilienBörse A GmbH" zu führen,

c) in ihrer Firma die Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" zu führen.

Die Beklagte hat den Klageantrag zu c) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und hat im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Kostenpunktes hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin sie nach Erlass des die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils nicht aufgefordert habe, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Immobilienbörse" freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. Dies folge auch daraus, dass, wie sie behauptet, seit Jahrzehnten ein Verein unter der Bezeichnung "Berliner Immobilienbörse e. V." existiere.

Gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der Antrage zu b) und - gemäß Anerkenntnis - zu c) verurteilt. Die Klage hinsichtlich des Punktes a) hat es abgewiesen und der Klägerin auch die Kosten auferlegt, die den Antrag zu c) betreffen. Gegen dieses Urteil, das beiden Parteien am 1. Oktober 1999 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte hat ihre Berufung jedoch wieder zurückgenommen. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 1. November 1999 bei dem Kammergericht eingegangen, die Berufungsbegründung am 1. Dezember 1999.

Die Klägerin wendet sich nunmehr auch dagegen, dass die Beklagte in der Weise umfirmiert hat, dass sie nunmehr die Firma "ImmobilienBörse 24 A GmbH" führt.

Die Klägerin rügt:

Ihr stehe gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit Abs. 5 MarkenG ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "ImmobilienBörse" zu, auch soweit sie Bestandteil des Wortes "PrivatImmobilienBörse" sei oder mit dem Zusatz "24" verwendet werde.

"ImmobilienBörse" habe ausreichende Unterscheidungskraft, sei eine künstliche Schöpfung zweier unvereinbarer Begriffe. Dem Wort "ImmobilienBörse" könne kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden Beschreibender Inhalt der Worte "Immobilien" und "Börse" sei gerade nicht unverändert erhalten geblieben. Der Gesamteindruck sei nicht beschreibend. Der Begriff "Börse" sei nicht so verwassert wie das Landgericht annehme. Es bestehe auch kein Interesse, "ImmobilienBörse" für den Gebrauch als Sachangabe freizuhalten. Es sei schließlich auch kein Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, denn Immobilien seien nicht börsenfähig Unterscheidungskraft bestehe im Hinblick auf das Wort "Börse". Diese betreffe im Wortsinne präsente Waren zwecks unmittelbaren Austauschs. Hierum geht es bei der ImmobilienBörse jedoch gerade nicht, vielmehr solle erreicht werden, dass sich die Interessenten mit dem Angebot befassten. Insoweit sei der Begriff nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis zu verstehen (Beweis Demoskopisches Gutachten).

Zutreffend habe das Landgericht einen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung der Firmierung mit dem Bestandteil "ImmobilienBörse" bejaht Verwechslungsgefahr habe bestanden zwischen "ImmobilienBörse" und "PrivatImmobilienBörse", die nunmehr weiteren Zusätze "Areta" und "24" hatten daran nichts geändert, so dass der Beklagten auch die Neufirmierung zu untersagen sei Schlagwortartige Kennzeichnungskraft von "ImmobilienBörse" sei zu bejahen (Beweis Sachverständigengutachten) Priorität bestehe erst recht gegenüber der neuen Firma der Beklagten.

Soweit das Landgericht ihr Kosten unter dem Aspekt des § 93 ZPO auferlegt habe, sei das falsch. Einer Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung habe es hier nicht bedurft, da die Beklagte weder je eine Unterlassungserklärung abgegeben habe noch gerichtliche Titel beachte.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

a) der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500 000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten zu untersagen,

unter der Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" oder "ImmobilienBörse" zu werben, insbesondere zu werben "PrivatImmobilienBörse bietet an

b) der Beklagten die Kosten hinsichtlich des Klageantrages zu c) aufzuerlegen, 2 der Beklagten unter Androhung der vorgenannten Ordnungsmittel zu untersagen,

a) die Firma ImmobilienBörse 24 A GmbH zu führen,

b) in ihrer Firma die Bezeichnung "ImmobilienBörse" zu führen,

c) unter der Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" oder "ImmobilienBörse" zu werben, insbesondere zu werben "ImmobilienBörse 24 bietet an "

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungsverfahren klageerweiternd gestellten Anträge die Klage abzuweisen.

Sollte der Verkehr "Börse" nur im herkömmlichen Sinne verstehen, wäre "ImmobilienBörse" zur Täuschung geeignet (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Zu Recht habe das Landgericht die erforderliche Unterscheidungskraft vermisst. Allein anhand ihrer Firmierung sei die Klägerin nicht von anderen Unternehmen ihrer Branche zu unterscheiden. Zum Beispiel gebe es das Schwesterunternehmen der Klägerin "ImmobilienBörse 24 GmbH". Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des anerkannten Antrages wende, übersehe sie, dass hier die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht entbehrlich gewesen sei.

Die neuen Anträge stellten eine unzulässige Klageerweiterung dar. Es gehe um neue Vorgänge. Dass immer das Wort "ImmobilienBörse" vorkomme, stelle keinen gemeinsamen Klagegrund dar. Jedenfalls seien die klageerweiternd gestellten Anträge unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 97 O 225/98, 97 O 17/99 und 102 O 128/99 - jeweils des Landgerichts Berlin - wurden informationshalber zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Im Ergebnis bleibt die Berufung erfolglos. Auch mit ihren klageerweiternd im Berufungsverfahren eingeführten Anträgen kann die Klägerin keinen Erfolg haben.

Wie bereits in der ersten Instanz im Antrag zu damals a) begehrt die Klägerin die Untersagung, unter der Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" zu werben, insbesondere zu werben "PrivatImmobilienBörse bietet an...". "Ein Anspruch auf Unterlassung folgt weder aus § 14 Abs. 5 MarkenG noch aus § 15 Abs. 4 MarkenG. Auch die Klägerin selbst geht davon aus, dass zu ihren Gunsten nicht etwa die reine Wortmarke "Allgemeine ImmobilienBörse" eingetragen ist, sondern ein Wort-/Bildzeichen. Die Übereinstimmung zwischen der vermeintlich verletzten Marke und dem Zeichen, das untersagt werden soll, besteht ausschließlich in dem Wort "ImmobilienBörse". Dieses Wort ist jedoch rein beschreibend und daher schutzunfähig. Ihm fehlt jede Unterscheidungskraft, es ist daher isoliert wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig. Der Senat hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 18. Februar 2000 - 5 U 8736/99 = KGR 2000, 247 - ausgeführt "(Das Zeichen) besitzt keine Unterscheidungskraft, da (es) allem die Tätigkeit der hiesigen Klägerin beschreibt und damit nicht geeignet ist, im Verkehr als Name eines Unternehmens individualisierend zu wirken. Der Bestandteil "ImmobilienBörse", der sich aus den beiden umgangssprachlichen Begriffen "Immobilien" und "Börse" zusammensetzt, besitzt als solcher keine Unterscheidungskraft, weil er auch in der zusammengesetzten Form keine eigenartige, fantasievolle Wortneuerung darstellt, die als individualisierender Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (vgl. BGH GRUR 1957, 561 - Rhein-Chemie, OLG Köln WRP 1977, 733 - Transcommerce) "ImmobilienBörse" ist vielmehr als rein beschreibend anzusehen. Zwar werden Immobilien regelmäßig nicht im Rahmen einer "Börse", also an einem Marktplatz, an dem der Preis von börsengängigen Waren durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, gehandelt. Dies erwarte der Verkehr heutzutage allerdings auch nicht mehr, da der Begriff "Börse" häufig in Verbindung mit einer nicht börsengängigen Ware verwendet wird. Insofern hat ein Bedeutungswandel dazu geführt, dass das Publikum den untechnischen Begriffsgebrauch durchschaut, wohl aber eine gewisse Große und Angebotsvielfalt erwartet (GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 307, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rdn 370 Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 49 Rdn 323). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Das Wort "Börse" wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch unterscheidungskräftig, dass sie nicht präsente Waren anbietet. Nicht präsente Waren und Leistungen bestimmen auch das Angebot der zahlreichen "Jobbörsen", "Flugbörsen" und "Studienplatzbörsen". Die weiter von der Klägern angeführten Zeichen "PROTEC" und "ImmoData" (BGH GRUR 1995, 408/409 bzw. 1997, 845) sind wesentlich origineller, da sie Abkürzungen aufweisen, die so nicht in der Umgangssprache auftauchen. Eine originelle Neuschöpfung ist auch "Treppenmeister" (Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1997, 197). Dies alles kann der Senat auch ohne Einholung eines demoskopischen Gutachtens feststellen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen als potentielle Interessenten von Immobilienangeboten gehören. Der mithin rein beschreibende Begriff "ImmobilienBörse" kann daher nicht als das charakteristische Merkmal der Klagemarke angesehen werden. Sonst könnte die Klägerin auf Umwegen Schutz für ein Freizeichen erlangen. Es ist daher anerkannt, dass bei Prüfung der Verwechslungsgefahr schutzunfähige Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BGH GRUR 1983, 768/769 - Capn-Sonne). Die Übereinstimmung beschränkt sich hier - wie dargelegt - auf diesen Bestandteil (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., WZG § 31 Rdn. 71), so dass ein Verstoß der Beklagten gegen § 14 MarkenG nicht vorliegt.

Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 15 Abs. 4 i. V. mit § 15 Abs. 2 und § 5 MarkenG. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass für das Unternehmenskennzeichen der Klägerin Verkehrsgeltung besteht oder es hinreichend unterscheidungskräftig ist, so dass Kennzeichnungskraft von Hause aus besteht. Für eine Verkehrsgeltung der Firma der Antragstellerin sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sie beruft sich hierauf auch nicht. Die Firma, für die kennzeichenrechtlicher Schutz begehrt wird, ist ferner nicht hinreichend unterscheidungskräftig, so dass sie nicht geeignet ist, im Verkehr als Name des Unternehmens der Klägerin herkunftsbezeichnend zu wirken. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren neue Anträge eingeführt hat, um so auf die Umfirmierung der Beklagten zu reagieren, ist dies unter dem Aspekt der Klageerweiterung unbedenklich. Denn diese Erweiterung erweist sich als sachdienlich, da letztlich derselbe Prozessstoff zu behandeln ist, der so zu einer umfassenden Klärung geführt wird. Dass ein neuer Sachvortrag im Hinblick auf die Umfirmierung erforderlich war und der Klagegrund modifiziert ist, ändert an der Prozesswirtschaftlichkeit nichts (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 263 Rdn. 11 b und 14).

Nach Auffassung des Senats besteht hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Dies gilt hinsichtlich der klageerweiternd gestellten Anträge zu a) und b) auch in Anbetracht dessen, dass schon das Landgericht - insoweit rechtskräftig - der Beklagten untersagt hat, die Firma "PrivatImmobilienBörse A GmbH" zu führen und in ihrer Firma die Bezeichnung "PrivatImmobilienBörse" zu führen. Dies ist eindeutig bezüglich a), da nunmehr als Ergänzung die Zahl "24" hinzugekommen ist, was auch im Hinblick auf die Kerntheorie für sich betrachtet keine Verletzung des Titels ausmachen dürfte. Hinsichtlich b) ist zwar der Wortlaut berührt, doch liegt das Problem darin, dass der Titel uferlos ist und so einer Vollstreckung auch nicht zugänglich sein dürfte. Hinsichtlich dieses Antrages ist nicht zu übersehen, dass er seinem Wortlaut gemäß auf ein, Schlechthin"-Verbot hinauslaufen könnte. Dies will die Klägerin jedoch ersichtlich nicht, sondern sieht in diesem Antrag ein "Minus". In dieser Sichtweise ist der Antrag jedenfalls als Hilfsantrag denkbar und auch zulässig. Da dieser Aspekt im Rahmen des angefochtenen Urteils keine Beachtung gefunden hat, steht sein Wortlaut der Zulässigkeit nicht schon entgegen.

Die klageerweiternd geltend gemachten Anträge sind jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Antrags zu a) ist darauf hinzuweisen, dass dieser zu Recht gegen die Firma insgesamt gerichtet ist (vgl. BGH a. a. O. "ImmoData", Ingerl/Rohnke, Markenrecht, vor § 14-19 Rdn 38). Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben, weil der Klägerin aus den bereits dargestellten Gründen Ansprüche aus § 14 oder § 15 MarkenG nicht zustehen. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus § 12 BGB und § 37 Abs. 2 HGB. All dies liegt daran, dass der Marken- und Firmenbestandteil "ImmobilienBörse" der Klägerin nicht kennzeichnungskräftig ist. An diesem Umstand ändert auch die Umfirmierung der Beklagten, die nunmehr in ihre Firma die Zahl "24" aufgenommen hat, nichts. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats in dem bereits angeführten Urteil die Zahl "24" in Verbindung mit dem Namen eines Unternehmens lediglich eine ununterbrochene 24-stündige Bereitschaft, für den Kunden tätig zu sein, kennzeichnet, was von dem angesprochenen Verkehr auch so verstanden wird. Damit ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, diesem Bestandteil ein beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen (vgl. auch BGH GRUR 2000, 95/97 - Fünfer), wobei hinzukommt, dass im Hinblick auf § 8 Abs. 2 MarkenG Bedenken wegen eines entsprechenden Freihaltebedürfnisses bestehen. Der Senat teilt insoweit auf Grund der eigenen Beobachtungen und Erfahrungen seiner Mitglieder die Auffassung, dass dieses Verständnis der Zahl "24" durch bedeutende Anbieter wie die "Deutsche Bank", die nunmehr auch als "Deutsche Bank 24" auftritt, erhebliche Beachtung gefunden und den Begriffsinhalt der Zahl 24" nachhaltig geprägt hat. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es auch insoweit nicht, weil die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Soweit es der Klägerin darum geht, der Beklagten die Benutzung des Wortes "ImmobilienBörse" als Firmenbestandteil zu untersagen, ist Zulässigkeit - wie bereits dargelegt - nur gegeben, wenn es sich insoweit um eine hilfsweise geltend gemachte Einschränkung des Antrags zu a) handeln soll. Die Klägerin übersieht jedoch, dass es grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von Firmenbestandteilen gibt, da eben nie klar ist, ob es nicht doch um zu weitgehende "Schlechthin"-Verbote geht (vgl. BGH a. a. O. "ImmoData").

Der klageerweiternd gestellte Antrag zu c) entspricht im Wesentlichen dem Berufungsantrag, wobei es lediglich beispielhaft auf die Bezeichnung "ImmobilienBörse 24" abgestellt wird. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte jemals in dieser Form geworben hat. Selbst wenn man unterstellt, dass eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist, so kann hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche auf die Ausführungen zur Berufung Bezug genommen werden. Ein Anspruch der Klägerin aus § 14 oder § 15 MarkenG ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 UWG. Auf diese Anspruchsgrundlage ist die Klägerin im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr zurückgekommen Sie wäre gegeben, wenn das Unternehmen der Beklagten so unbedeutend ist, dass es die Bezeichnung "Börse" nicht verdient. Dazu fehlt aber jeder Vortrag der Klägerin Es bleibt vollkommen unklar, in welchem Umfang sich die Beklagte auf dem Immobilienmarkt betätigt

Die Kostenentscheidung folgt im Wesentlichen aus § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO. Allerdings teilt der Senat die von der Klägerin angegriffene Auffassung des Landgerichts nicht, dass die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Beklagte den klägerischen Anspruch in der ersten Instanz anerkannt hat, der Klägerin aufzuerlegen sind. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO hegen nicht vor. Zwar mag die Beklagte den Anspruch insoweit sofort anerkannt haben, doch hat sie Anlass zur Klage gegeben. Eines Angebots zur Abgabe einer Abschlusserklärung bedurfte es insoweit nicht, weil ein solches Angebot aus der Sicht der Klägerin keine Erfolgschancen aufwies. Es bestand für die Klägerin kein Anlass anzunehmen, dass sich die Beklagte gerade hinsichtlich des hier interessierenden Anspruchs auch ohne weiteren Rechtsstreit unterwerfen würde. Dies folgt daraus, dass die Beklagte die inhaltlich kaum abweichenden weiteren Ansprüche der Klägerin weiter - teilweise bis zur Einlegung einer eigenständigen Berufung - bekämpft hat. Auf ein beschränktes Entgegenkommen der Beklagten bräuchte sich die Klägerin nicht einzustellen. Da der Senat aber die Anträge der Klägerin abweichend vom Landgericht wertmäßig gewichtet und dabei gerade dem Antrag zu c) wenig Bedeutung beimisst, war die Quotierung sogar zu Lasten der Klägerin zu ändern. Das stellt keinen Verstoß gegen das Verbeserungsverbot dar. Denn eine solche Verschlechterung ist hinsichtlich des Kostenpunktes auch ohne Anschlussberufung möglich. Dies folgt schon aus § 308 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22 Auflage, § 536 Rn. 15).

Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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