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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.05.2001
Aktenzeichen: 5 U 9292/00
Rechtsgebiete: BGB, UWG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824
UWG § 1
UWG § 14
1. Der Anspruch auf einen Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen in einer Werbung setzt einen fortbestehenden rechtswidrigen Störungszustand noch in der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung voraus, selbst wenn dem Kläger die Verfahrensdauer nicht anzulasten wäre.

2. Wenn bei druckschriftlicher Verbreitung rufschädigender Äußerungen im Allgemeinen anzunehmen sein soll, dass sie eine Quelle fortdauernder Störung bildeten (BGH, GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber), gilt dies nicht notwendig ebenso für irreführende Werbeanzeigen, insbesondere, wenn auch der vernünftige Durchschnittsverbraucher sie nur eher flüchtig wahrnimmt.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 9292/00

Verkündet am: 11. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl auf den 24. April 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 19. September 2000 - Aktenzeichen 16.O.290/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Beschwer übersteigt für die Klägerin 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf "Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen" in Zeitungsanzeigen der Beklagten geltend:

Die Klägerin ist ein Internet-Provider mit über 4 Mio. Kunden. Sie ist eine Tochtergesellschaft der D T AG, dem größten Telekommunikationsunternehmen Deutschlands. Die Beklagte gehört zum Konzern der M AG und bietet ebenfalls Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internetzugang an. In der Branche der Parteien änderten sich in den letzten Jahren die Tarifgestaltungen ständig.

Die Klägerin wirbt seit geraumer Zeit in Printmedien, Hörfunk und Fernsehen mit dem Werbeslogan: "D geht T. Gehen Sie mit." Dabei setzt sie - genau wie die D T AG - stets die Farbe Magenta, und zwar allein oder im Zusammenhang mit der Farbe Grau ein und verwendet den Schrifttyp "Tele Antiqua". Vor und hinter dem großen "T" befinden sich kleinere Quadrate, sogenannte "Digits". Die Klägerin bot ihren Kunden verschiedene Tarife an, unter anderem den Tarif "T by Call" ohne monatliche Grundgebühr, Mindestvertragslaufzeit und Einwahlgebühr für 3 Pfennig Telefonentgelt (bei Einwahl über das Telefonnetz der D T AG) sowie für 3 Pfennig Online-Entgelt, jeweils pro Online-Minute.

Die Beklagte schaltete am 28. Januar 2000 in den Zeitungen S Z, D, W, H A, S Z, S N, D T, WW A Z, N R Z und H A sowie am 29. Januar 2000 in den Tageszeitungen B M, K S, K R und R P sowie am 31. Januar 2000 in der Tageszeitung H ganzseitige Anzeigen mit der Überschrift: "D geht T-Offline. Gehen Sie mit." Darunter befand sich jeweils der Fließtext: "Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten durch Telefon- und Online-Gebühren,...".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Anzeigeninhalts wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2000 (34.O.9/00) untersagte das Landgericht Düsseldorf der Beklagten auf Antrag der D T AG, mit dem Werbeslogan "D geht T-Offline. Gehen Sie mit!" und/oder mit den Angaben "Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten durch Telefon- und Online-Gebühren, irreführenden Freisurf-Lockangeboten mit versteckten Telefongebühren?" zu werben. Außerdem untersagte es der Beklagten, mit Anzeigen zu werben, in denen als flächiger Hintergrund die Farben Magenta und Grau verwendet wird. Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der D T AG, es zu unterlassen, mit dem Großbuchstaben "T" in der Gestaltung der T zu werben. Ebenfalls mit Schreiben vom 31. Januar 2000 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, mit "D geht T-Offline. Gehen Sie mit!" sowie mit der Aussage "Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten durch Telefon- und Online-Gebühren, irreführenden Freisurf-Lockangeboten mit versteckten Telefongebühren?" zu werben.

Neben der hier streitgegenständlichen Anzeige hatte die Beklagte in verschiedenen deutschen Zeitungen unter anderem auch eine Anzeige mit der Überschrift "T... euer" geschaltet, die im Übrigen einen gleich- bzw. sehr ähnlich lautenden Test enthielt (Einzelheiten: Anlage K 1 zur Klageschrift im Rechtsstreit des Landgerichts Frankfurt/Main zu 2-06.O.233/00). Wegen der Richtigstellung von in dieser Anzeige enthaltenen Tatsachenbehauptungen erhob die Klägerin mit am 17. April 2000 eingegangener und am 3. Mai 2000 der Beklagten zugestellter Klageschrift Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main 2-06.O.233/00 - Einzelheiten: Bl. 1 - 17 der beigezogenen Akte zum vorgenannten Rechtsstreit). Dieses Gericht wies die dortige Klage zwischenzeitlich mit Urteil vom 5. Juli 2000 ab.

Im Zeitraum vom 8./9. bis zum 12. April 2000 schaltete die Beklagte weitere Werbeanzeigen, die Anspielungen auf die Klägerin und deren Preisniveau enthielten (Einzelheiten: Anlagen B 4 - 6 der Klageerwiderung).

Die Bruttopreise (ohne Umsatzsteuer) für ganzseitige Schwarz/Weiß-Anzeigen in den oben genannten Zeitungen (der Werbung vom 28., 29. und 31. Januar 2000) betragen insgesamt rund 600.000,00 DM (Einzelheiten: Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2000, Bd. I Bl. 46 f. d. A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit sei es um eine optisch, nicht jedoch um eine inhaltlich identische Anzeige gegangen. Deshalb würden sich auch die Anträge in beiden Verfahren voneinander unterscheiden. Sie hat behauptet, weil die grafische Darstellung der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten aus Gestaltungselementen bestehe, wie sie die T und die Klägerin dauerhaft verwendeten, würden bei allen Äußerungen der Beklagten jeweils Leistungsmerkmale der Klägerin den angeblichen Leistungsmerkmalen der Beklagten gegenübergestellt. Sie hat ferner behauptet, durch das Auftreten der Beklagten würde der Eindruck erweckt, dass Verbraucher bei der Klägerin immer "Mindestvertragslaufzeiten, feste Grundgebühren, doppelte Kosten und eine Einwahlgebühr zu tragen hätten. Die unwahren Behauptungen der Beklagten beeinträchtigten sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Schließlich seien die Behauptungen ruf- und geschäftsschädigend. Die Beklagte habe mit ihren flächendeckend geschalteten Werbeanzeigen in führenden deutschen Tageszeitungen einen Verbreitungsstand geschaffen, der noch immer eine Beeinträchtigung darstelle.

Die Klägerin hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in den nächsten, nach Rechtskraft dieses Urteil erreichbaren Ausgaben der Zeitungen S Z, D W, H H, A, S, Z D, T, W, A, Z, N R, Z H, A B M, K S, K, R, R, P und S N zu veröffentlichen:

"Richtigstellung

Zwischen dem 28.01.2000 und dem 31.01.2000 haben wir in verschiedenen deutschen Tageszeitungen ganzseitige Inserate veröffentlicht, in denen wir unter Bezugnahme auf den Internetanbieter T Folgendes geschrieben haben:

"Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten durch Telefon- und Online-Gebühren,... Kommen Sie zu f... keine Online-Gebühr. Keine Einwahlgebühr... Nur... Telefonkosten..."

Hierzu stellen wir richtig:

1. Der durch unser Inserat erweckte Eindruck, dass man bei T immer Grundgebühren bezahlen und Mindestvertragslaufzeiten eingehen muss, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass T auch einen Tarif anbietet, der weder eine Grundgebühr noch eine Mindestvertragslaufzeit hat

2. Der durch unser Inserat erweckte Eindruck, dass bei T gegenüber unserem Angebot doppelte Kosten entstehen, ist unzutreffend.

3. Der durch unser Inserat erweckte Eindruck, dass man bei T eine Einwahlgebühr bezahlen muss, ist unzutreffend.

Der Abdruck ist nach Maßgabe der folgenden Abdruckmodalitäten vorzunehmen:

Der Text ist in der Mitte einer ganzen, ansonsten unbedruckten Zeitungsseite aufzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße, wie "T Offline" (Überschrift der Anzeige "D geht T-offline..."; Anlage K 1) zu veröffentlichen. Der weitere Text (einschließlich der Unterschrift "f") folgt in derselben Schriftart und Schriftgröße, wie "Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten..." (Fließtext der Anzeige "T-Offline"; Anlage K 1). Die Anzeige ist ausschließlich in schwarz-weiß zu halten und die Beklagte hat es zu unterlassen, in derselben Ausgabe, in der der Richtigstellungstext abgedruckt wird, Anzeigen zu veröffentlichen, in denen auf den Richtigstellungstext oder die Klägerin Bezug genommen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da der Antrag zu unbestimmt sei. Außerdem stehe der Klage im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Sie hat die Klage im Übrigen für unbegründet gehalten. Denn die in der Anzeige aufgestellten Behauptungen seien im Bewusstsein des angesprochenen Verkehrs nicht mehr vorhanden und deshalb auch nicht geeignet, das Marktverhalten zu beeinflussen. Daher fehle es an einer bis heute fortwirkenden Beeinträchtigung der Belange der Klägerin, weshalb der geltend gemachte Widerrufsanspruch scheitern müsse. Schließlich erweise sich der in der angegriffenen Anzeige liegende Wettbewerbsverstoß nicht als derart schwer, dass der beantragte Widerruf zur Beseitigung der ohnehin nicht mehr bestehenden Störung der Belange der Klägerin notwendig sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Werbeanzeigen in den Zeitungen, die auch im Rechtsstreit des LG Frankfurt/Main Gegenstand des Verfahrens seien, sei die vorliegende Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Im Übrigen sei die Klage mangels fortdauernder Beeinträchtigung der Klägerin aus den unwahren Tatsachenbehauptungen in den Werbeanzeigen der Beklagten unbegründet.

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Presse- und wettbewerbsrechtliche Berichtigungsansprüche beurteilten sich nach gleichen Maßstäben. Bei Presseveröffentlichungen mit einem erheblichen Verbreitungsgrad bestehe ganz allgemein ein berechtigtes Interesse an einer Richtigstellung auch nach 2 1/2 Jahren. Ansonsten wäre ein Berichtigungsanspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Auch angesichts der überaus auffälligen Gestaltung der Werbeanzeigen in sehr auflagenstarken Zeitungen sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Lesern der Zeitungen noch immer ganz konkrete Erinnerungen an die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten hätten. Alle Einzelheiten müssten zudem gar nicht mehr in der Erinnerung geblieben sein, um einen Berichtigungsanspruch zu begründen.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. September 2000 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in den nächsten, nach Rechtskraft dieses Urteils erreichbaren Ausgaben der Zeitungen S Z, D W, H, H, A, S, Z D T, W A Z, N R, Z, H, A, B, M, K, S, K R, R P und S, N zu veröffentlichen:

"Richtigstellung

Zwischen dem 28.01.2000 und dem 31.01.2000 haben wir in verschiedenen deutschen Tageszeitungen ganzseitige Inserate veröffentlicht, in denen wir unter Bezugnahme auf den Internetanbieter T Folgendes geschrieben haben:

"Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten durch Telefon- und Online-Gebühren,... Kommen Sie zu f... keine Online-Gebühr. Keine Einwahlgebühr ... Nur ... Telefonkosten ..."

Hierzu stellen wir richtig:

1. Der durch unser Inserat erweckte Eindruck, dass man bei T immer Grundgebühren bezahlen und Mindestvertragslaufzeiten eingehen muss, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass T auch einen Tarif anbietet, der weder eine Grundgebühr noch eine Mindestvertragslaufzeit hat

2. Der durch unser Inserat erweckte Eindruck, dass bei T gegenüber unserem Angebot doppelte Kosten entstehen, ist unzutreffend.

3. Der durch unser Inserat erweckte Eindruck, dass man bei T eine Einwahlgebühr bezahlen muss, ist unzutreffend.

Der Abdruck ist nach Maßgabe der folgenden Abdruckmodalitäten vorzunehmen:

Der Text ist in der Mitte einer ganzen, ansonsten unbedruckten Zeitungsseite aufzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße, wie "T Offline" (Überschrift der Anzeige "D geht T-offline..."; Anlage K 1) zu veröffentlichen. Der weitere Text (einschließlich der Unterschrift "f folgt in derselben Schriftart und Schriftgröße, wie "Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten..." (Fließtext der Anzeige "T-Offline"; Anlage K 1). Die Anzeige ist ausschließlich in schwarz-weiß zu halten und die Beklagte hat es zu unterlassen, in derselben Ausgabe, in der Richtigstellungstext abgedruckt wird, Anzeigen zu veröffentlichen, in denen auf den Richtigstellungstext oder die Klägerin Bezug genommen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

A. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit eine Richtigstellung in den Zeitungen D, W, D, T W, A, Z, N R Z und H A begehrt wird. Insoweit steht eine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.

I. Im oben genannten Umfang beziehen sich die Anträge auf denselben Streitgegenstand wie im Verfahren des Landgerichts Frankfurt am Main zu 2-06.O.233/00.

1. Der Streitgegenstand wird im Zivilprozess bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die konkret in Anspruch genommene Rechtsfolge, die sich aus dem Antrag ergeben, sowie dem Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, NJW 1991, 1046, 1047; NJW-RR 1987, 683, 684 m. w. N.). Auf eine Gegendarstellung gerichtete Verfahren haben dann einen unterschiedlichen Streitgegenstand, wenn verschiedene, selbstständige und auch optisch klar voneinander abzugrenzende Äußerungen in Rede stehen (OLG Celle, NJW-RR 1995, 794).

2. Beide hier in Rede stehende Verfahren sind (im oben genannten Umfang) auf eine "Richtigstellung" durch Veröffentlichung in denselben Zeitungen gerichtet.

a) Die Einleitung der geforderten "Richtigstellung" ("zwischen dem... geschrieben haben:") stimmt fast wörtlich überein.

b) Die Beschreibung des angesprochenen Anzeigeninhaltes der Beklagten enthält jeweils die Hinweise auf "Mindestvertragslaufzeiten", "Grundgebühren", "Telefon- und Online-Gebühren" und "Einwahlgebühren", die im Wesentlichen das umfassen, was richtig gestellt werden soll. Die Einleitung der Beschreibung ("Haben Sie genug..."/"Sie wollen keine...") ist inhaltlich deckungsgleich.

c) Hinsichtlich der geforderten Richtigstellung selbst stimmen Ziffer 1 und 3 wörtlich überein. Bei Ziffer 2 ist im vorliegenden Verfahren von dem Eindruck "doppelter Kosten" die Rede, im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main von dem Eindruck "Telefonkosten und Online-Kosten" müssten bezahlt werden statt nur Telefon kosten; auch insoweit ist jeweils im Kern dasselbe gemeint.

3. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist ebenfalls im Wesentlichen identisch. Beide Anzeigen der Beklagten betrafen eine zeitlich eng zusammenhängende, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende und somit einheitliche Werbekampagne in denselben Zeitungen. Die jeweiligen Überschriften ("D geht T-Offline. Gehen Sie mit" und "Schluss mit T...euer... im Internet") sind zwar unterschiedlich, aber sowenig bedeutungsvoll für die Erinnerung der Leser, dass selbst die Klägerin sie nicht in ihren Berichtigungsantrag in Bezug genommen hat. Die auf die Klägerin bezogenen Aussagen der Werbeanzeigen unterscheiden sich zwar in der Wortwahl, nicht aber in ihrer suggestiven Frageform und in ihrem wesentlichen, auf die "Grundgebühren" und die "Mindestvertragslaufzeit" bezogenen Inhalt mit jeweils diesen Schlagworten. Hinsichtlich der "doppelten Kosten" fehlt zwar eine ausdrückliche Aussage in dem auf die Klägerin bezogenen Anzeigenteil der Werbeanzeige, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist. Aber auch insoweit sieht die Klägerin in beiden Anzeigen die gleiche Grundaussage mit enthalten, wenn sie die Richtigstellung in beiden Rechtsstreiten im Wesentlichen inhaltlich gleichermaßen fordert. Insoweit geht selbst die Klägerin von einer im Wesentlichen einheitlichen Erinnerung des Lesers aus. Bezüglich der Aussage "keine Einwahlgebühr" sind beide Anzeigen inhaltsgleich. Der "Überhang" im Verfahren des Landgerichts Frankfurt/Main (bezüglich der "kostenlosen E-mail-Anschrift") ist für das hier vorliegende Verfahren bedeutungslos.

II. Das Verfahren des Landgerichts Frankfurt/Main ist vorrangig.

Der Beginn der Rechtshängigkeit richtet sich gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO nicht nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht (hier Landgericht Berlin: 15. April 2000, Landgericht Frankfurt/Main: 17. April 2000), sondern der Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner (BGH, NJW 1985, 315, 317; Zöller/Stephan, ZPO, § 261 Rdnr. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 261 Rdnr. 2). Die Klage ist im Rechtsstreit des Landgerichts Frankfurt/Main am 3. Mai 2000 der Beklagten zugestellt worden, im vorliegenden Rechtsstreit erst am 20. Juni 2000, also später.

B. Hinsichtlich der übrigen Veröffentlichungen hat das Landgericht zu Recht einen Widerrufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint.

I. Der - wettbewerbsrechtliche - Widerrufsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Anlehnung an §§ 824, 1004 BGB, 14, 1 UWG sowie § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH, GRUR 1962, 315, 318 - Deutsche Miederwoche; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl. UWG Rdnr. 314).

Die hier geforderte "Richtigstellung" geht über eine bloße "berichtigende Werbung" hinaus und soll auch eine Rufschädigung ausgleichen.

1. Der Widerrufsanspruch ist eine Unterart des allgemeinen Beseitigungsanspruchs (Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, vor § 13 Rdnr. 52). Der allgemeine Beseitigungsanspruch kann auch auf eine richtig stellende Erklärung gerichtet sein (BGH, GRUR 1998, 415, 416 - Wirtschaftsregister).

2. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Fehlvorstellungen, die durch eine irreführende Werbung hervorgerufen worden sind, soll allerdings grundsätzlich nicht bestehen, weil die Fehlvorstellungen als solche nur Folge des wettbewerbswidrigen Handelns, nicht aber selbst ein rechtswidriger Störungszustand sein sollen (BGH, a.a.O., Seite 417).

a) Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen wäre, kann zweifelhaft sein. Eine eingetretene "Marktverwirrung" kann ein Störungszustand sein (Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 44). Auch der Widerrufsanspruch knüpft an entstandene Fehlvorstellungen bei Dritten an, ohne dass insoweit der Umstand einer bloßen "Folge" hinderlich sein soll (vgl. BGH, GRUR 1962, 315, 319 - Deutsche Miederwoche; GRUR 1970, 254, 256 - Remington). Da die Voraussetzungen des allgemeinen Beseitigungsanspruchs und des Widerrufsanspruchs im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 33 ff. zu 52 ff.; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 307 ff. zu 314 ff.; BGH, a.a.O. - Wirtschaftsregister, Seite 416 f. zu BGH, a.a.O. - Remington, Seite 255 f.), erscheint es sachgerechter, nicht nach Zustand oder Folge zu unterscheiden, sondern im Rahmen der bei beiden Ansprüchen gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, ob sich die Irreführung nur auf eine (angebliche) Vorteilhaftigkeit des Angebots des Verletzers bezieht, oder darüber hinaus auch konkret auf das Angebot des Verletzten und die Irreführung somit zusätzlich eine konkrete Rufschädigung enthält.

b) Letztlich kann dies hier dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin begehrt mit ihrer Richtigstellung letztlich keine bloße "berichtigende Werbung", sondern einen "eingeschränkten Widerruf im Sinne einer Richtigstellung der Behauptung als ein Abrücken von ihr (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 58). Sie macht auch eine Verunglimpfung und Rufschädigung geltend.

II. Die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs sind vorliegend nicht (mehr) gegeben.

1. Der Widerrufsanspruch ist beschränkt auf Tatsachenbehauptungen, Werturteile werden nicht erfasst (BGH, GRUR 1987, 189, 190 - Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz; Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 53 m. w. N.).

Vorliegend geht es um den erweckten Eindruck, die Klägerin verlange in ihren Tarifen immer "Grundgebühren" und eine "Mindestvertragslaufzeit", bei ihr entstünden immer "doppelte Kosten" durch Telefon- und Online-Gebühren und es müsse bei ihr immer eine "Einwahlgebühr" bezahlt werden. Diese Erklärungen sind - da einem Beweis zugänglich - zwanglos Tatsachenbehauptungen.

2. Die Beklagte hat diese Behauptungen in ihren hier in Rede stehenden Werbeanzeigen vom 28./29. und 31. Januar 2000 aufgestellt und sie sind erwiesen unwahr (vgl. dazu BGH, GRUR 1987, 189, 190 - Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz; Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 54).

a) In diesen Werbeanzeigen wird die Klägerin zwar nicht ausdrücklich genannt. Im oberen Teil der Anzeigen nimmt die Beklagte aber mit der Verwendung der für die Klägerin typischen und bekannten Farbe "Magenta", der Schrifttype "Tele Antiqua" für das "T" mit nachfolgen den kleinen, grauen Quadraten und der Wendung "offline" unter Anspielung auf den Firmennamen "T" der Klägerin hinreichend deutlich auf diese Bezug.

b) Aus der Aufteilung der Anzeige in einen Magentafarbenen (für die Klägerin) und einen grünen Hintergrund (für die Beklagte) sowie aus der suggestiven Fragestellung (im Magentafarbenen Teil) und der Aussageform (im grünen Teil) folgt indirekt die Aussage, die Angaben im oberen Teil der Anzeigen (Magenta, Frageform) bezögen sich auf die Klägerin und würden deren Internet-Zugangsangebote darstellen.

c) Die Aussagen können dahin verstanden werden, dass die Klägerin in einigen oder gar in allen ihren Tarifen "Mindestvertragslaufzeiten, feste Grundgebühren und doppelte Kosten durch Telefon- und Online-Gebühren" fordere. Die Gegenüberstellung zum eigenen Angebot ("keine Grundgebühr...") legt bei näherer Betrachtung nahe, dass die Klägerin offenbar in allen ihren Tarifen die oben genannten zusätzlichen Forderungen erhebe. Dies ist unstreitig falsch, denn die Klägerin bietet auch einen Tarif "T by Call" an, der ohne Grundgebühren und Mindestvertragslaufzeiten ausgestaltet ist und bei dem 3 Pfennig Telefon- und 3 Pfennig Online-Entgelt je Minute anfallen, wobei in den "Telefonkosten" der Beklagten von 5 Pfennig/Minute unstreitig ebenfalls Telefon- und Online-Entgelte einkalkuliert sind (vgl. hierzu OLG Hamburg, MD 2001, 310, 311).

d) Eher fern liegend ist allerdings die Annahme einer Aussage dahin, die Klägerin erhebe in ihren Tarifen immer eine "Einwahlgebühr". Die Wendung "keine Einwahlgebühr" findet sich im unteren Teil der Anzeige auf grünem, durch einen schwarzen Strich vom Magentafarben abgesetzten Hintergrund, der - auch nach der sprachlichen Fassung in Aussageform - allein das Angebot der Beklagten beschreiben soll. Da im oberen, auf die Klägerin bezogenen Teil der Anzeige ein Hinweis auf eine "Einwahlgebühr" fehlt, soll eine dahingehende Behauptung für das Angebot der Klägerin gerade nicht aufgestellt werden. Insoweit wollte sich die Beklagte erkennbar nur allgemein von sonstigen, nicht benannten Konkurrenten absetzen.

Denkbar bleibt allerdings, dass auch ein verständiger Leser bei einem - mangels näherem Interesse - bloßen "Überfliegen" der Anzeige die differenzierende Aussage nicht voll erfasst und irrtümlich auch die "Einwahlgebühr" auf die Klägerin bezieht. Die Anzeige ist insoweit wegen der nur angedeuteten Aussagen und der "Einbettung" der "Einwahlgebühr" zwischen "keine Grundgebühr..." und "keine Vertragslaufzeit" (insoweit bezogen auf die Klägerin) irrtumsgeneigt. Insoweit mag auch hinsichtlich der "Einwahlgebühr" eine unwahre Tatsachenbehauptung gegeben sein.

3. Die Beklagte handelte zu Zwecken des Wettbewerbs (vgl. BGH, a.a.O., Remington, Seite 256; GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber).

4. Die unrichtigen Behauptungen müssen aber zu einem fortbestehenden rechtswidrigen Störungszustand geführt haben, sie müssen eine "fortwirkende Quelle der Rufschädigung bilden" (BGH, a.a.O., Remington, Seite 256). Daran fehlt es hier.

a) An dem Erfordernis eines fortbestehenden Störungszustandes ist festzuhalten.

aa) Der Widerrufsanspruch ist - wie erörtert - ein Unterfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs. Dieser - gewohnheitsrechtlich anerkannte (Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 33) - Anspruch rechtfertigt sich allein aus dem Gerechtigkeitsgebot, dem durch einen Wettbewerbsverstoß eingetretenen Zustand fortbestehender Störungen zu beseitigen (BGH, a.a.O., Wirtschaftsregister, Seite 416; Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 33). Ohne eine fortdauernde Störung bedarf es keiner Beseitigungsmaßnahme mehr.

bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis eines fortbestehenden Störungszustandes für einen wettbewerbsrechtlichen Widerrufsanspruch anerkannt (BGH, a.a.O., Remington, Seite 256; GRUR 1958, 448 - Blanko-Verordnungen; a.a.O., Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz, Seite 189; GRUR 1992, 227, 229 - Plagiatsvorwurf II; a.a.O., Deutsche Miedelwochen, Seite 319).

cc) Auch außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses fordert der BGH für einen Widerrufsanspruch aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine "fortwirkende Beeinträchtigung" (BGH, GRUR 1995, 224, 227 - Erfundenes Exklusiv-Interview).

dd) Wenn wettbewerbsrechtliche Widerrufsansprüche an diesem Erfordernis häufig scheitern können, weil der Anspruch nicht schnell genug durchgesetzt werden kann, muss dies hingenommen werden. Auch der Verletzte ist dadurch nicht in seinen Rechten beschnitten, denn mit dem Entfallen des Störungszustandes bedarf er keines Widerrufs mehr. Prozessual kann er dem jedenfalls mit einer Erledigungserklärung Rechnung tragen.

ee) Mit dem Erfordernis des fortbestehenden Störungszustandes soll insbesondere den mit einem Widerrufsanspruch verbundenen Gefahren der Prozesssucht, Rechthaberei und übertriebenen Empfindlichkeit sowie den Rückwirkungen auf das Recht der Meinungsfreiheit begegnet werden (BGH, a.a.O., Remington, Seite 257). Fehlt es an einer Fortwirkung, kann kein Widerruf mehr verlangt werden, da er nicht auf eine Störungsbeseitigung, sondern nur auf eine Entschuldigung hinausliefe (Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 55).

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des fortdauernden Störungszustandes ist der der letzten Tatsachenverhandlung (BGH, a.a.O., Remington, Seite 257; Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 55).

Soweit es für den presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung ankommen soll (OLG München, AfP 1998, 86), könnte dies allenfalls mit den Besonderheiten der - einfach und formal gestalteten, auf eine schnelle Anspruchsverwirklichung gerichteten (BGH, GRUR 1976, 651, 655; Der Fall Bittenbinder) - gerichtlichen Durchsetzung des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs gerechtfertigt werden. Der Hinweis, eine Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens könne dem Betroffenen nicht angelastet werden (OLG München, a.a.O.), ist im Allgemeinen wenig überzeugend. Eine - wenn auch verzögerliche - gerichtliche Verfahrensdauer kann keine materielle Anspruchsvoraussetzung ersetzen. Dem Betroffenen bleibt - wie erörtert - die Möglichkeit einer Erledigungserklärung und - gegebenenfalls - einer Umstellung auf einen Feststellungsantrag sowie die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche.

c) Bei druckschriftlicher Verbreitung rufschädigender Äußerungen soll im Allgemeinen anzunehmen sein, dass sie eine Quelle fortdauernder Störung bildeten (BGH, a.a.O., Arztschreiber, Seite 274). Dies kann nach der Lebenserfahrung bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts allgemein bekannter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in redaktionellen Artikeln auflagenstarker Zeitungen und Zeitschriften nahe liegen (vgl. BGH, a.a.O., Erfundenes Exklusiv-Interview, Seite 227), gilt aber nicht notwendig ebenso für irreführende Werbeanzeigen. Im Regelfall wird die Fortdauer eines Störungszustandes von der Schwere des erhobenen Vorwurfs maßgeblich mit beeinflusst sein (BGH, a.a.O., Remington, Seite 256). Entscheidend sind letztlich der Zeitablauf, die Entwicklung der Verhältnisse, die Art und Schwere des Vorwurfs, die Art und der Umfang der Verbreitung und die Eigenschaften der angesprochenen Personen (BGH, GRUR 1969, 368 - Unternehmensberater; a.a.O., Remington, Seite 256; Z 89, 198 - Aktionärsversammlung; Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 55).

d) Für den Umfang des hier noch fortbestehenden Störungszustandes folgt daraus:

aa) Die Beklagte hat in ihren Anzeigen den Eindruck erweckt, ihr Angebot sei gegenüber dem der Klägerin in Bezug auf fehlende Grundgebühren, Mindestvertragslaufzeiten, Einwahlgebühren und Online-Gebühren günstiger.

(1) Die daraus folgende Irreführung der Verbraucher war eher gering.

Die Leser ohne ein aktuelles Internet-Interesse werden die ganzseitige Anzeige allenfalls "überflogen" und dann sich der nächsten Seite zugewandt haben. Dies gilt auch für den verständigen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; WRP 2000, 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht). Die Anzeige der Beklagten enthielt weder nach ihrer Aufmachung noch nach ihrem ins Auge springenden Inhalt etwas, das den am Internet nicht interessierten Verbraucher zu einer näheren Betrachtung der Anzeige hätte veranlassen können. Bei einer nur flüchtigen Ansicht der Anzeige erschließen sich diesem Leser weder die - nur subtil angedeutete - Gegenüberstellung der Angebote noch deren nähere. Einzelheiten. Häufig kann ein solcher Leser oberflächlich sogar von einer Werbeanzeige der Klägerin ausgegangen sein.

Diejenigen Leser, die bereits einen Internet-Zugang hatten, konnten ebenfalls kaum getäuscht werden. Da die Klägerin Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen ist, werden viele dieser Leser auch Kunden der Klägerin sein und deren Konditionen kennen und weiterhin beobachten. Letztlich gilt dies im Wesentlichen ebenso für die Leser, die Kunden der Konkurrenten der Klägerin waren. Die Auswahl des Internet-Zugangs erfolgt in aller Regel nicht spontan, sondern nach einer Sichtung der einzelnen Angebote. Es liegt insoweit kein alltägliches Geschäft vor, sodass maßgeblich die Sicht des verständigen und informierten Durchschnittsverbrauchers ist (BGH, a.a.O., Orient-Teppichmuster und Möbel-Umtauschrecht). Dieser weiß, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote für den Internet-Zugang gibt und er wird sich regelmäßig auch mit den Angeboten der Klägerin als einem der marktstärksten auseinandergesetzt haben und diese ebenso weiterhin beobachten, um möglicherweise zu gegebener Zeit zu wechseln.

Es verbleiben diejenigen Leser, die im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeigen zwar noch keinen Internet-Zugang hatten, aber sich um einen solchen in absehbarer Zeit bemühen wollten. Auch diese werden sich vor ihrer abschließenden Entscheidung - als verständige und informierte Durchschnittsverbraucher - nicht allein auf den Inhalt einer Anzeige verlassen, sondern - angesichts der finanziellen Tragweite ihrer Entscheidung und den häufig sich verändernden Tarifstrukturen - weitere Markterkundigungen einholen, nahe liegender Weise auch über die Angebote der marktstarken Klägerin. Dies gilt umso mehr, als auch für diese Leser bei näherer Betrachtung der Anzeige die nachteiligen Aussagen über die Angebote der Klägerin nur eher vage angedeutet, genauere Konditionen insbesondere zu deren Preisen nicht genannt werden.

(2) Eine wesentliche Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin durch den Inhalt der Anzeigen liegt fern. Dies gilt insbesondere zu dem Vorwurf der Klägerin, die Angabe "doppelte Kosten" stelle die Klägerin als ein wucherisches Unternehmen dar. Die Aussage "doppelt1 bezieht sich auf Telefon- und Online-Gebühren der Klägerin, ohne deren jeweilige Höhe mitzuteilen. Im Übrigen wären "doppelte" Kosten selbst zivilrechtlich nicht ohne weiteres wucherisch, sondern allenfalls eine Verdoppelung des marktüblichen Entgeltes berührt diesen Bereich (BGH, NJW-RR 1990, 1199; Z 110, 338; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 138 Rdnr. 27, 34 a). Das Marktübliche wird eher durch die Angebote der marktstarken Klägerin geprägt sein.

Es verbleibt beim interessierten Leser allerdings der Eindruck, das Angebot der Beklagten sei erheblich günstiger als das der Klägerin. Dies ist so falsch aber nicht. Die Beklagte bewarb hier ihr Angebot eines Internet-Zugangs ohne Grundgebühr und Vertragsbindung. Derartige Konditionen sind insbesondere für "Ersteinsteiger" und diejenigen Verbraucher interessant, die das Internet nur wenig nutzen und deshalb den vergleichsweise hohen Minuten-Preis hinnehmen. Insoweit konkurriert die Beklagte mit dem "T by Call" Angebot der Klägerin. Dieses Angebot der Klägerin ist aber mit 3 Pfennig Telefonentgelt und 3 Pfennig Online-Entgelt (je Minute) um 1 Pfennig teurer als das der Beklagten. Für den von der Beklagten in erster Linie beworbenen Angebotsbereich war diese demnach tatsächlich günstiger als die Klägerin.

bb) Der Umstand, dass die Anzeigen ganzseitig und farbig abgedruckt waren, ist nach dem vorstehend Erörterten für den Umfang der fortbestehenden Beeinträchtigung der Klägerin wenig maßgeblich, ebenso wenig die subtile bis dreiste Bezugnahme auf die Klägerin. Beides verstärkt zwar die Erinnerung. Der verständige und informierte Durchschnittsverbraucher weiß aber darum, dass die Angebote im Telekommunikationsbereich (und insbesondere auch für den Internet-Zugang) sich in einer ständigen Veränderung und Anpassung befinden, sodass für ihn die Aussagen der Werbeanzeige schnell an Bedeutung verlieren, so er ihnen solche - wie erörtert - überhaupt in einem erheblichen Umfang beigemessen hatte.

cc) Deshalb ist es hier letztlich auch wenig maßgeblich, dass die Anzeigen in recht auflagenstarken Zeitungen außerhalb der Boulevard-Presse erschienen sind, sodass an sich ein großer Teil der relevanten Verbraucher erreicht werden konnte.

Selbst ein solcher großer Teil der angesprochenen Verbraucher wird - wie erörtert - sich schon beim Erscheinen der Anzeigen nur in einem geringen Anteil näher für den - nur so erfassbaren - Inhalt interessiert haben; viele dieser Leser verfügten über eigene, aufklärende Informationen oder holten diese doch inzwischen - in einem bekanntermaßen sich schnell ändernden Markt - ein. Nach Ablauf von jetzt weit mehr als einem Jahr hat der Inhalt der damaligen Anzeigen für den verständigen und informierten Durchschnittsverbraucher keine erhebliche Bedeutung mehr.

dd) Der Senat kann dies als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen (vgl. BGH, a.a.O., Deutsche Miederwoche, Seite 319). Eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, auch nicht zur Behauptung der Klägerin, eine "Vielzahl" der Leser der Zeitschriften hätten immer noch eine ganz konkrete Erinnerung an die Werbeaussagen und hielten diese immer noch für richtig. Angesichts der dargelegten Umstände erfolgt dieser Beweisantritt ohnehin "ins Blaue hinein". Darüber hinaus ist der Begriff einer "Vielzahl" relativ; dass eine konkrete Erinnerung selbst nunmehr völlig entfallen ist, soll vorliegend nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es insoweit (nur) auf den verständigen und informierten Durchschnittsverbraucher ankommt, der aber - selbst wenn er noch einer konkreten Täuschung erlegen sein sollte - jedenfalls vor Abschluss einer Internet-Zugangsvereinbarung noch - wie erörtert - weitere Markterkundigungen (auch über die marktstarke Klägerin) einholen wird.

Insgesamt kann daher der Umfang der fortwirkenden Beeinträchtigung der Klägerin als eher gering angesehen werden.

5. Der geforderte Widerruf ist hier weder geeignet, noch erforderlich oder der Beklagten zumutbar, um die fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen oder doch zu mildern (vgl. BGH, a.a.O., Remington, Seite 256).

a) Insoweit ist eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich (BGH, a.a.O., Deutsche Miederwoche, Seite 319; a.a.O., Remington, Seite 256; a.a.O., Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz, Seite 190; a.a.O., Plagiatsvorwurf II, Seite 528), insbesondere im Bereich wettbewerbsrechtlicher Beziehungen (BGH, a.a.O., Remington, Seite 256). Dabei sind jedenfalls die Art und Schwere der unwahren Behauptung, die Erheblichkeit des fortwirkenden Störungszustandes, der Grad des Verschuldens und die Belastungen des Verletzers aus einem Widerruf zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., Deutsche Miederwoche, Seite 319; a.a.O., Remington, Seite 256; a.a.O., Wirtschaftsregister, Seite 417).

b) Hier lag nicht nur keine grobe Irreführung oder erhebliche Rufschädigung vor. Im Ganzen gesehen war der Eindruck eines preisgünstigeren Angebots sogar nicht einmal unzutreffend. Es ist zudem davon auszugehen, dass vor Abschluss einer Internet-Zugangsvereinbarung durch den Verbraucher dieser selbst etwaige Irrtümer weitgehend erkennen wird.

Dann bedarf es schon keiner Richtigstellung durch einen öffentlichen Widerruf mehr, jedenfalls nicht mehr zum heutigen Zeitpunkt.

Der Klägerin hätte es zudem freigestanden, unmittelbar nach der Veröffentlichung der Anzeigen im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Zeitpunkt die Unterlassungserklärungen der Beklagten veröffentlichen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O., Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz, Seite 189). Wenn, dann war die Gefährdung der Klägerin in diesem Zeitpunkt am größten. Eine solche Veröffentlichung wäre ein milderes Mittel gewesen, denn ihr haftet nicht die mit einem Selbsteingeständnis - wie bei einem Widerruf - verbundene Demütigung (vgl. BGH, a.a.O., Deutsche Miederwoche, Seite 319; a.a.O., Plagiatsvorwurf II, Seite 529; Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 56) an.

Schließlich ist der Beklagten unter diesen Umständen der geforderte Widerruf auch nicht zumutbar. Er bringt der Klägerin nur wenig wirtschaftliche Vorteile, führt im Wesentlichen nur zu einer Demütigung der Beklagten und kostet dieser zudem knapp 160.000,00 DM alleine bezüglich der hier noch in Rede stehenden Zeitungen.

C. Danach wäre die Klage auch soweit sie unzulässig ist, jedenfalls unbegründet.

D. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Beschwer beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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