Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: 5 U 9327/98
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 14 Abs. 2 | |
MarkenG § 14 Abs. 3 | |
MarkenG § 5 Abs. 2 | |
MarkenG § 152 | |
MarkenG § 153 Abs. 2 |
Geschäftsnummer: 5 U 9327/98 16.O.203/98
KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes
Verkündet am: 18. April 2000
In dem Rechtsstreit
Lohey Justizsekretärin
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Landgericht van Dieken für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in B Privatschulen unter folgenden Unternehmensbezeichnungen zu betreiben:
a) Didactica GmbH Gesellschaft für modernen Wirtschafts- und Sprachunterricht
b) Didactica-Lernimpulse-GmbH
c) DIDACTICA Superlearning Studio Arbeitsvermittlung und Personalservice GmbH
d) Didactica (International) AG
e) Didactica (International) SA
f) Didactica (International) Ltd., Niederlassung
g) DIDACTICA - Private Akademie für Wirtschaft und Sprachen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Privatschule in B wie folgt zu firmieren:
DIDACTICA Superlearning Studio Arbeitsvermittlung und Personalservice GmbH.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Privatschule in B wie folgt zu firmieren:
Didactica-Lernimpulse-GmbH.
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Privatschule in Bowie folgt zu firmieren:
Didactica (International) AG, Didactica (International) SA, Didactica (International) Ltd., Niederlassung B.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend genannten Untersagungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere bei den Beklagten zu 2) bis 4) jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 1) zu 5/9, die Beklagte zu 2) zu 1/9, die Beklagte zu 3) zu 2/9 und die Beklagte zu 4) zu 1/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in der Hauptsache durch die nachgenannten Sicherheitsleistungen und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistungen in Höhe des jeweils festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wegen der Hauptsache beträgt für den Beklagten zu 1) 150.000,00 DM, für die Beklagten zu 2) - 4) jeweils 30.000,00 DM.
Die Beschwer des Beklagten zu 1) beträgt 150.000,00 DM, die der Beklagten zu 2) - 4) jeweils 30.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Firmierungen/Geschäftsbezeichnungen unter Verwendung des Begriffs "Didactica", an dem sie eigene Kennzeichnungsrechte geltend macht, in Anspruch. Die Klägerin, die am 1. Dezember 1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen wurde, betreibt eine kaufmännische Berufsfachschule mit Fremdsprachenvermittlung, eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule sowie eine staatlich anerkannte Ersatz- und Privatschule in Berlin. Das von ihr dabei angewendete "Didactica-Bildungskonzept" beruht auf einer sogenannten "Superlearning-Methode". Das Unternehmen hatte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1994 von G. erworben, der es als eine das "Didactica-Bildungskonzept" anbietende und die Bezeichnung "Didactica-Institut" führende Sprachschule betrieben hatte. G. hatte seinerseits am 31. Oktober/3. November 1987 mit der "Didactica Gesellschaft für moderne Lernmethoden mbH" in R einen Franchise-Vertrag geschlossen, von dem G das "Didactica-Bildungskonzept" sowie die Bezeichnung "Ditactica" ableitete. Die R Franchisegeberin ist infolge eines am 10. Dezember 1990 gestellten Konkursantrages durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Oktober 1991 erloschen.
Das von ihr dabei angewendete "Didactica-Bildungskonzept" beruht auf einer sogenannten "Superlearning-Methode". Das Unternehmen hatte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1994 von G erworben, der es als eine das "Didactica-Bildungskonzept" anbietende und die Bezeichnung "Didactica-Institut" führende Sprachenschule betrieben hatte. CM hatte seinerseits am 31. Oktober/3. November 1987 mit der "Didactica Gesellschaft für moderne Lernmethoden mbH" in R einen Franchise-Vertrag geschlossen, von dem G das "Didactica-Bildungskonzept" sowie die Bezeichnung "Didactica" ableitete. Die R Franchisegeberin ist infolge eines am 10. Dezember 1990 gestellten Konkursantrages durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Oktober 1991 erloschen.
Der Beklagte zu 1) beruft sich zur Begründung seiner Rechte auf einen am 4. August 1990 mit der in R geschäftsansässigen Gesellschaft abgeschlossenen nämlichen Franchise-Vertrag, aufgrund dessen er am 24. November 1990 gemeinsam mit seiner Schwiegertochter ein "DidacticaInstitut" in B eröffnet haben will. Die in der Schweiz ansässige..Didactica H AG" plante die Fortführunq des "Didactica"-Franchise
Systems, in dessen Folge der Beklagte zu 1) mit dieser am 5. Dezember 1990 ebenfalls einen Franchise-Vertrag abschloss und zum 1. Juni 1991 ein "Didactica-Institut" in gründete. Diese Sprach- schule soll am 17. Juni 1991 ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die am 30. Januar 1992 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 5), die ihrerseits bereits im Gründungsstadium am 10. Dezember 1991 einen entsprechenden Franchise-Vertrag mit der "Didactica H AG", der Rechtsvorgängerin der "Didactica (International) AG" in der Schweiz, unterzeichnet hatte, soll den Betrieb in der S Straße übernommen haben. Die "Didactica (International) AG" in der Schweiz war seinerzeit Gründungsgesellschafterin der am 17. August 1993 in das Handelsregister eingetragenen Beklagten zu 3); sie ist ferner Muttergesellschaft der am 15. September 1997 in das Handelsregister als ihre Zweigniederlassung eingetragenen Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 3) bis 5) sind - lt. Angaben im Handelsregister - ebenso wie die am 10. März 1995 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Beklagte zu 2) unter anderem im Bereich der Fremdsprachenausbildung tätig gewesen.
Zur Begründung ihrer Ansprüche, die die Klägerin auf die Verletzung ihr zustehender prioritätsälterer sachlicher Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung "Didactica" stützt, hat sie vorgetragen, aufgrund der im Jahr 1994 vorgenommenen Übertragung des im November 1987 seitens des M. G aufgenommenen Geschäftsbetriebes nebst seiner Kennzeichnung "Didactica" könne sie sich im gesamten Raum B auf eine Priorität seit 1987 berufen. Die Beklagten hätten dagegen die Kennzeichnung "Didactica" für den Betrieb ihrer Privatschulen erst seit Sommer 1993 benutzt.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
I.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in B unter folgenden Unternehmensbezeichnungen zu betreiben:
a) Didactica GmbH Gesellschaft für modernen Wirtschafts- und Sprachunterricht
b) Didactica-Lernimpulse-GmbH
c) DIDACTICA Superlearning Studio Arbeitsvermittlung und Personalservice GmbH
d) Didactica (International) AG
e) Didactica (International) SA
f) Didactica (International) Ltd., Niederlassung B
g) DIDACTICA - Private Akademie für Wirtschaft und Sprachen.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Privatschule in B wie folgt zu firmieren:
DIDACTICA Superleaming Studio Arbeitsvermittlung und Personalservice GmbH.
III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Privatschule in B wie folgt zu firmieren:
Didactica-Lernimpulse-GmbH.
IV. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Privatschule in B wie folgt zu firmieren:
Didactica (International) AG, Didactica (International) SA, Didactica (International) Ltd., Niederlassung B
V. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in B Privatschulen unter folgender Unternehmensbezeichnung zu betreiben:
Didactica GmbH Gesellschaft für modernen Wirtschafts- und Sprachunterricht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung gewesen, dem Beklagten zu 1) stünden prioritätsältere Rechte aufgrund der seit Ende 1990 vorliegenden namens- und firmenmäßigen Benutzung des Zeichens "Didactica" zu, in dessen Folge auch die übrigen Beklagten ebenfalls aus abgeleitetem Recht zur Nutzung befugt seien, da diese mit Willen und Zustimmung des Beklagten zu 1) erfolgt sei. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf prioritätsältere Rechte des G aufgrund des Unternehmenskaufvertrages berufen. Lizenznehmern gegeneinander stünden keine Unterlassungsansprüche zu. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung der Ansprüche berufen.
Das Landgericht hat die Klage mit am 27. Oktober 1998 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar genieße der Firmenbestandteil "Didactica" der Klägerin als schlagwortartige Bezeichnung selbstständigen Schutz ohne Verkehrsgeltung. Es handele sich dabei um die gegenüber der Benutzung durch die Beklagten prioritätsältere Bezeichnung. Gegenüber dem Beklagten zu 1) seien die geltend gemachten Ansprüche aber jedenfalls teilweise, gegenüber der Beklagten zu 5) insgesamt verjährt. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Rechte nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt, weil sie die Nutzung durch die Beklagten geduldet habe.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. November 1998 zugestellte Urteil hat sie mit am 10. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach auf rechtzeitig gestelltem Antrag gewährter Fristverlängerung bis 11. Februar 1999 mit am 4. Februar 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie rügt die angegriffene Entscheidung als fehlerhaft und ist der Auffassung, dass das Landgericht sowohl die Verjährung ihrer Ansprüche zu Unrecht angenommen sowie die Grundsätze der Verwirkung nicht zutreffend angewendet habe. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagten wertvolle Besitzstände erworben hätten, zumal hinsichtlich der jüngeren Firmengründungen von einer langjährigen Nutzungsduldung durch die Klägerin keine Rede sein könne.
Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 5) am 14. August 1998 gemäß § 2 Abs. 1 UmwG auf die Beklagte zu 3) verschmolzen worden ist, haben die Klägerin und die Beklagte zu 3) hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrags V. den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
was erkannt worden ist.
Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der am 12. April 1999 betreffend die Beklagte zu 2) gestellte Konkursantrag sei mangels Masse zurückgewiesen worden, ihr Geschäftsbetrieb sei im September 1995 (richtig: 1999) eingestellt worden.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und führen ergänzend aus, der Gebietsschutz der Klägerin habe sich nach dem Willen der den Franchise-Vertrag abschließenden Parteien, nämlich G und des in R ansässigen Unternehmens, ausschließlich auf das damals (1987) nur zugängliche West-Berlin bezogen: Die Beklagten hätten schutzwürdige Rechtspositionen erworben, weil sie als Franchisenehmer ein "neues Didactica-System" erfolgreich entwickelt hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die - zulässige - Berufung ist begründet.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 4) ergibt sich aufgrund der ihr zustehenden besonderen geschäftlichen Bezeichnung "DIDACTICA" aus § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 MarkenG.
Das Markengesetz ist gemäß § 152 MarkenG auf Verletzungshandlungen betreffend geschäftliche Bezeichnungen, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren, anwendbar. Insoweit ist § 16 UWG a. F. einschlägig, der durch das Markengesetz inkorporiert wurde. Betreffend den Schutzbereich der Norm haben sich sachlich jedoch keine Änderungen gegenüber dem Markengesetz ergeben (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG § 152 Rdnr. 6 ff.).
"DIDACTICA" genießt als schlagwortartige Bezeichnung kennzeichenrechtlichen Schutz (§ 16 UWG a. F.). Die Bezeichnung hat keinen rein beschreibenden Inhalt und besitzt von Hause aus Kennzeichnungskraft, denn sie eignet sich als individueller Herkunftshinweis. Auf ihre Verkehrsgeltung kommt es daher nicht an.
Das Klagekennzeichen ist prioritätsälter als die von den Beklagten in ihren Firmen verwendete identische Bezeichnung. Erwirbt jemand ein bestehendes Unternehmen und verwendet er dessen Bezeichnung weiter, so kommt ihm die Priorität des Rechtsvorgängers zugute (BGH GRUR 1957, 25 - Hausbücherei). Die Klägerin hat die Bezeichnung durch den Kaufvertrag, den sie im Dezembern 1994 mit G abgeschlossen hat, erworben. G führte damals bereits für das verkaufte Unternehmen die Bezeichnung "DIDACTICA-Institut". Dies seinerseits beruhte auch auf dem Franchise-Vertrag mit der Firma "DIDACTICA Gesellschaft für moderne Lernmethoden mbH" in R vom Oktober/November 1987. Der damit im Zuge der Übertragung und Unternehmensfortführung auf die Klägerin übergegangene Altersrang am Unternehmenskennzeichen "DIDACTICA" besteht aber erst seit Ende des Jahres 1988, denn ab diesem Zeitpunkt lässt das Anlagenkonvolut K 17 der Klägerin Rechnungen und mithin eine Geschäftstätigkeit erkennen, wenigstens aber seit 1989. Insofern haben die Beklagten selbst vorgetragen, im Jähr 1989 sei C als Franchisenehmer des Unternehmens hinzugekommen.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf eine bessere Priorität des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin aufgrund der Priorität der in ansässigen Gesellschaft, von der er ebenfalls Benutzungsrechte aus einem im August 1990 abgeschlossenen Franchise-Vertrag ableiten will, berufen. Aufgrund dieser Gestattung erlangte der Beklagte zu 1) nicht die Priorität der Kennzeichnung seines Vertragspartners (BGH GRUR 1993, 574 - Decker). Ebenso wenig kann er sich vorliegend auf diese Priorität in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB berufen. Dies ist gegenüber demjenigen, der eine im Verhältnis zum Verletzer selbst prioritäre Bezeichnung innehat, nur dann möglich, wenn der Vertragspartner des Verletzers aufgrund der besseren Berechtigung seiner Kennzeichnung gegenüber dem Dritten mit Erfolg vorgehen könnte (BGH a.a.O.). Letzteres ist jedoch nicht der Fall, weil die in R ansässige Gesellschaft bereits im Oktober 1991 im Zuge der Ablehnung eines Konkursantrags durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg erloschen ist. Ob und inwieweit hingegen die in der Schweiz ansässige "DIDACTICA H D AG" mit dem Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 4) einen Franchise-Vertrag abgeschlossen hat, aus denen sich Kennzeichnungsrechte zugunsten dieser Beklagten herleiten lassen könnten, ist unerheblich. Hierauf käme es nur an, wenn die Schweizer Gesellschaft ihrerseits gegenüber G prioritätsälter wäre. Dies ist angesichts der Tatsache, dass, wie die Beklagten selbst vortragen, die "Landeszentrale Schweiz" erst im Frühjahr 1990 gegründet wurde, angesichts der Ingebrauchnahme der Bezeichnung durch G im Jahre 1989 nicht der Fall.
Die Verletzungshandlungen durch die Beklagten, die ihre Unternehmen jedenfalls überwiegend in den Bezirken des ehemaligen Ostteils Berlin betreiben, haben im territorialen Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin stattgefunden. Ursprünglich (1987/88) beschränkte sich dieser zwar für das in dem Westteil Berlins betriebene Unternehmen einer Privatschule aufgrund der politischen Gegebenheiten nur auf diesen Teil Berlins. Für eine dergestalte Begrenzung des ursprünglichen Schutzbereichs der geschäftlichen Bezeichnung auf West-Berlin ist allerdings die Tatsache, dass zwischen G Franchisegeber eine sogenannte Gebietsschutzklausel "für und dem R die Stadtbezirke Berlins" in vertraglicher Form vereinbart wurde, bedeutungslos, weil die Klägerin aus ihrem eigenen Kennzeichnungsrecht gegen die Beklagten vorgeht, nicht aber aus einer von G abgeleiteten, seinerseits schuldrechtlich durch den "Gestaltungsvertrag" mit dem R Unternehmen erworbenen Gestattung, die Bezeichnung "DIDACTICA" zu führen. Diese Gestattung ist allein schuldrechtlicher Natur und gewährte dem Gestaltungsempfänger G keine "dingliche" Rechtsposition (Ingerl/Rohnke a.a.O. vor §§ 27-31 Rdnr. 6). Der Begünstigte erwirbt durch eine Ingebrauchnahme viel mehr ein originäres, eigenes Kennzeichenrecht, das mit Priorität übertragbar ist (Großkommentar/Teplitzky, UWG § 16 Rdnr. 178).
Hinsichtlich des räumlichen Schutzbereichs ist allerdings nicht nur auf den seinerzeit (1987) von der Bezeichnung erfassten wirtschaftlichen Raum - hier der Westteil Berlins - abzustellen, sondern auch auf künftige Ausdehnungen, auf letztere aber nur soweit, als diese nach dem Geschäftsgegenstand überhaupt möglich waren (BGH GRUR 1985, 72, 73 - Consilia). Eine Ausdehnungsmöglichkeit über das Gebiet West-Berlins auf die Ostbezirke Berlins oder seine Randgebiete waren nach den politischen Gegebenheiten vor der "Wende" im Herbst 1989 aber nicht vorstellbar und auch rechtlich nicht möglich. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiedervereinigung Deutschlands, ist aber die räumliche Schutzwirkung der geschäftlichen Bezeichnung erweitert, nämlich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden. Der firmenrechtliche Schutz war mangels Vorbehalts einer gesetzlichen Erstreckungsregelung im Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel 3 Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1) keinen räumlichen Erstreckungsbestimmungen ausgesetzt. Daher konnte sich ein im jeweiligen ehemaligen Teil Deutschlands bestehender firmenrechtlicher Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG a. F. auf das Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschlands ab dem 3. Oktober 1990 erstrecken (BGH GRUR 1995, 754, 757 sub. c) - Altenburger Spielkartenfabrik). Das bedeutet, dass ein zum 3. Oktober 1990 bestehendes Firmen(alt)recht hinsichtlich seiner räumlichen Schutzwirkung so anzusehen ist, als habe niemals eine Trennung Deutschlands bestanden. Lediglich wenn der räumliche Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens seiner Natur nach unter anderem ortsund regiongebunden ist, ist es ausgeschlossen, eine mit der Herstellung der Einheit Deutschlands automatisch eintretende Erstreckung des bisher beschränkten räumlichen Schutzes auf das gesamte Hoheitsgebiet anzunehmen (BGH a.a.O. Seite 757). Diese Ausnahme greift aber für eine wie von der Klägerin betriebene private Sprachenschule nicht ein, selbst wenn sie in aller Regel nur begrenzte regionale Bedeutung, gemessen an ihrem jeweiligen Einzugsbereich besitzt. Entscheidend ist, dass ihr Geschäftsbetrieb nicht seiner Natur nach orts- oder regiongebunden ist, wie dies bei Gaststätten oder Hotels der Fall ist. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, ist Erstreckung auf zumindest - Ost-Berlin eingetreten. Bei Hinwegdenken der Grenze.n hätte nämlich ein weiteres Ausdehnen der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin auf das Gebiet Ost-Berlins angenommen werden können (vgl. BGH a.a.O. Seite 758).
Der Beklagte zu 1), von dem die übrigen Beklagten ihre Benutzungsrechte ableiten, hat die Benutzung der Bezeichnung "DIDACTICA" erst im November 1990 aufgenommen, und zwar mit der Eröffnung einer unter der Geschäftsbezeichnung "DIDACTICA" geführte Sprachenschule im ehemaligen Ostteil Berlins, mithin gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem sie bzw. G bereits territoriale Schutzrechte auch in dem ehemaligen Ostteil Berlins für sich beanspruchen konnte.
Die danach gegebenen Unterlassungsansprüche der Klägerin sind gegenüber keinem der Beklagten verjährt, § 20 MarkenG. Die angegriffenen Verletzungshandlungen aller Beklagten (Betreiben von Privatschulen unter bestimmten Unternehmensbezeichnungen) stellen typische Dauerhandlungen dar, die das Recht der Klägerin kontinuierlich verletzen, solange sie andauern. Die Verjährung beginnt demzufolge erst mit dem Aufhören des verletzenden Zustandes (Ingerl/ Rohnke a.a.O. § 20 Rdnr. 12; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, UWG § 21 Rdnr. 12). Ein Unterlassungsanspruch kann demnach nicht verjähren, solange der Störungszustand andauert (BGH GRUR 1974, 99, 100 - Brünova; BGH GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen).
Hinsichtlich der einzelnen Beklagten gilt Folgendes:
Ob die jeweiligen Geschäftsbetriebe der Beklagten zu 2) und 4) in verjährungsrelevanter Zeit unterbrochen gewesen sind, ist unerheblich. Jedenfalls ist keiner der Betriebe seit dem 2. April 1995 (Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist) fortdauernd stillgelegt gewesen. Für jede Fortsetzung eines unterbrochenen Geschäftsbetriebes gilt eine eigene Verjährungsfrist, ohne dass es auf den Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs ankäme (BGH GRUR 1974, 99, 100 - Brünova; BGH GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste). Für den Unterlassungsanspruch bedeutet dies, dass es auf den Zeitpunkt der letzten Verletzungshandlung ankommt. Ob andere, zuvor stattgefundene Handlungen bereits verjährt sind, ist unerheblich (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 20 Rdnr. 11). Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kommt hinzu, dass sie ohnehin bis zum 11. Juli 1997 keine Berufsfachschule oder Sprachausbildung betrieb, vielmehr befasste sie sich mit Personalberatung und -vermittlung. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand also weder Branchengleichheit oder auch nur Branchennähe mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist erst mit der Aufnahme der Sprachausbildung durch die Beklagte zu 2) entstanden. Dass dieser Zeitpunkt vor der Eintragung dieses Geschäftsteiles in das Handelsregister am 12. Juli 1997 liegen könnte, ist nicht vorgetragen worden. Die Beklagte zu 4) wiederum ist erst im Jahre 1997 unter der angegriffenen Bezeichnung ins Handelsregister eingetragen worden. Dass sie zuvor bereits eine Sprachschule unter der beanstandeten Bezeichnung betrieben haben sollte, ist nicht vorgetragen worden. Gegenüber dem Beklagten zu 1) kommt ebenfalls keine Verjährung in Betracht. Er ist in erster Linie als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bis 5) und damit als Störer in Anspruch genommen worden. Die Frage der Verjährung folgt daher der Beurteilung für die beklagten Gesellschaften. Soweit er hinsichtlich des Antrags I. g) unabhängig von seiner Geschäftsführertätigkeit als Handelnder auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, greift § 20 Abs. 1 Markengesetz ebenfalls nicht ein, weil er im Jahr 1997 - mithin in nicht verjährungsrelevanter Zeit - die beanstandete Bezeichnung "DIDACTICA - Private Akademie für Wirtschaft und Sprachen" im Branchenfernsprechbuch zur Bewerbung seiner Sprachschulen verwendet hat.
Die Unterlassungsansprüche der Klägerin werden auch nicht durch den Einwand der Verwirkung zu Fall gebracht. Hierauf berufen sich die Beklagten erfolglos. § 21 Abs. 1 bzw. 4 MarkenG greift nicht ein. Der Lauf der in § 21 Abs. 2 MarkenG geregelten 5-Jahres-Frist, der der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ausgesetzt ist, soweit er die Benutzung dieses Rechts während des genannten Zeitraums in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, beginnt gemäß § 153 Abs. 2 MarkenG bei Verletzungsansprüchen betreffend geschäftliche Bezeichnungen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1995 erworben wurden, erst am 1. Januar 1995. Für diese Ansprüche kommt mithin eine Verwirkung vor dem 1. Januar 2000 nicht in Betracht, mithin auch nicht hier bei Klageerhebung im April 1998.
Aber auch bei Anwendung allgemeiner Grundsätze, § 21 Abs. 4 MarkenG, ist keine Verwirkung eingetreten. Sie setzt die Redlichkeit und Schutzwürdigkeit des Verletzers, die Benutzung des fremden Zeichens über eine gewisse Dauer, den Erwerb eines wertvollen Besitzstandes durch den Verletzer und eine längere Duldung des Verletzten voraus (BGH GRUR 1988, 776, 778 - PPC; Ingerl/ Rohnke a.a.O. § 21 Rdnr. 19; Fezer, Markenrecht, 2. Auflage MarkenG § 21 Rdnr. 24 jeweils m. w. N.). Hinsichtlich der Beklagten zu 4) ist schon eine langjährige Benutzungsdauer zu verneinen. Hinzu kommt, dass schlüssiger Vortrag der Beklagten zu einem schützenswerten, wertvollen Besitzstand gänzlich fehlt, nämlich im Hinblick auf den Grad der Bekanntheit der Kennzeichnung und den Umsatz der Firmen (vgl. BGH GRUR 1989, 449, 451 - Maritim; BGH GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 21 Rdnr. 26).
Für die Begründetheit der Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 1) gilt ergänzend Folgendes:
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) gilt, dass sie nach Rechtskräft des Beschlusses, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (14. Juni 1999), gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist. § 239 ZPO ist nicht anwendbar, weil im Falle der Auflösung der Gesellschaft keine Gesamtnachfolge eintritt. Die in Liquidation befindliche GmbH besteht als Rechtsperson fort und behält ihre Parteistellung (Becksches Handbuch der GmbH/Erle, 2. Auflage GmbHG § 16 Rdnr. 24). Der Wiederholungsgefahr voraussetzende Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) wird davon aber nicht berührt, denn sie firmiert nach wie vor wie beanstandet. Diese Handlung dient einem eigenen Geschäftszweck (Ingerl/Rohnke a.a.O, § 14 Rdnr. 35). Wohl nimmt die aufgelöste Gesellschaft am Wettbewerb nicht mehr teil, der Geschäftsbetrieb ist eingestellt. Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass er wieder aufgenommen wird. Zum einen müssen bei der Rückführung der aufgelösten GmbH in eine werbende Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (Becksches Handbuch/Erle a.a.O. § 16 Rdnr. 27, vor allem muss der Auflösungsgrund behoben sein, also wieder Vermögen vorhanden sein), die hier nicht vorgetragen sind. Trotz dieser Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass angesichts dessen keine Wiederholungsgefahr bestehen würde. Solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs entfallen ist, bleibt die Wiederholungsgefahr auch in einem solchen Fall bestehen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage Kapitel 7 Rdnr. 11).
Der Unterlassungsantrag I. a) gegen den Beklagten zu 1) hingegen wird im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht von der Tatsache berührt, dass die Beklagte zu 5), um deren Firmierung es bei diesem Antrag geht, aufgrund deren Verschmelzung auf die Beklagte zu 3) gemäß § 2 Abs. 1 UmwG als eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr existiert. Die Wiederholungsgefahr wird (auch) im Markenrecht vermutet und ist generell nur durch die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen (Ingen/Rohnke a.a.O. vor §§ 14 - 19 Rdnr. 21), die hier nicht abgegeben wurde. Zwar führt die Beklagte zu 3), die als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Beklagten zu 5) getreten ist und gegen die der Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin weitergeführt wird, einen eigenen, anderen Namen als die vormalige Beklagte zu 5). Dem Beklagten zu 1) steht jedoch jederzeit die Möglichkeit offen, Neugründungen gleichen Namens wie der der verschmolzenen Firma vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte zu 3) hat außerdem die anteiligen Kosten des Rechtsstreits betreffend den Antrag zu V. gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen. Diesen ursprünglich gegenüber der Beklagten zu 5. verfolgten Antrag haben die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der Beklagten zu 5) übereinstimmend für erledigt erklärt. Der ursprüngliche Antrag gegen die Beklagte zu 5) war jedoch begründet, weswegen sie bei Durchführung des streitigen Verfahrens ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses gegenüber der Klägerin unterlegen wäre. Der Anspruch auf Unterlassung gemäß § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Markengesetz war aus den oben genannten Gründen auch ihr gegenüber aufgrund der beanstandeten Firmenbezeichnung begründet, wobei auch ihr gegenüber die Einwände der Verjährung bzw. Verwirkung nicht durchgegriffen hätten.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.