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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: 5 U 9427/99
Rechtsgebiete: UrhG
Vorschriften:
UrhG § 97 Abs. 1, Satz 1 | |
UrhG § 16 Abs. 1 | |
UrhG § 17 Abs. 1 | |
UrhG § 34 Abs. 1 | |
UrhG § 72 |
2. Auch das Recht zur Nutzung der Fotos im Rahmen einer "Mantellieferung" (vereinbarungsgemäße Übernahme bestimmter Teile der Tageszeitung durch eine andere Tageszeitung) ist davon grundsätzlich nicht erfasst.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 5 U 9427/99
Verkündet am: 24. Juli 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Grass, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 1999 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 16 O 98/99 - teilweise - in Ziff. II. und IX. des landgerichtlichen Tenors abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu II. und IX. abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassung (Beklagte zu 1.: Ziffer I. des landgerichtlichen Tenors; Beklagte zu 2.: Ziffer IV. des landgerichtlichen Tenors; Beklagte zu 3.: Ziffer VIII des landgerichtlichen Tenors) durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 20.000,-- DM, hinsichtlich Ziffer VI. des landgerichtlichen Tenors durch Sicherheitsleistung der Beklagten zu 2. in Höhe von 1.000,-- DM und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden.
Die vorstehende Abwendungsbefugnis gilt nicht, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der angegebenen Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und einredefreie Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
V. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand:
Der Kläger beanstandet mit der vorliegenden Klage die Wiedergabe der von ihm aufgenommenen und der Beklagten zu 1. überlassenen Fotos auf den Internet-Seiten der Beklagten zu 2. und - im Rahmen einer sogenannten Mantellieferung der Beklagten zu 1. - auf den Printseiten der Beklagten zu 3..
Der Kläger ist freiberuflicher Pressefotograf und Bildjournalist in Berlin und Brandenburg. Eine Zeitlang war er Gesellschafter einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Bildagentur namens Z, aus der er aber mittlerweile wieder ausgeschieden ist und von der er die dieser Agentur überlassenen Nutzungsrechte an seinen Bildern zur Lizenzvergabe zurückerhalten hat.
Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der G-Mediengruppe. Die Beklagte zu 1. verlegt in Berlin die Tageszeitung "D", die Beklagte zu 2. bietet im Internet täglich eine D-Homepage an, die Beklagte zu 3. Gibt die Zeitung "P" heraus.
Seit mehreren Jahren beliefert der Kläger die Beklagte zu 1. mit seinen Fotos, wobei er seine Filme selbst entwickelt und der Beklagten zu 1. die Originalabzüge überlässt. Spätestens im November 1997 wurde eines seiner Bilder erstmals im D abgedruckt. Für den Druck eines Fotos erhielt der Kläger - wie alle anderen freien Fotografen auch - von der Beklagten zu 1. ein Honorar in Höhe von 100,-- DM, für jeden Nachdruck im T weitere 50,-- DM. Diese Honorarsätze galten bei der Beklagten zu 1. seit über zehn Jahren. Der Kläger war hauptsächlich für das Ressort Berlin/Brandenburg der Beklagten zu 1. tätig, im geringen Umfang auch für das Ressort "Wirtschaft und Politik".
Die Beklagte zu 2. richtete im Juni 1996 eine Homepage des D ein, für die seitdem fast jeden Freitag auf der Sonderseite "Interaktiv" im D geworben wird. Gewinne wurden bisher mit dieser Homepage - auch unter Berücksichtigung der Werbeeinnahmen (1998: 100.000,-- DM) - nicht erzielt. Für die Gestaltung der D-Homepage stellt die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. täglich die gesamte Printausgabe des "D" zur Verfügung. Aus dieser wählt die Beklagte zu 2. Beiträge zur Veröffentlichung im Internet aus. Dabei wurden pro Tag höchstens sieben Bilder aus der Printausgabe auch online veröffentlicht. Es erscheint täglich eine aktualisierte Homepage des "D" ("Aktuelle Seiten"). Daneben sind ältere Artikel in einem Online-Archiv recherchierbar, deren Bilder jedoch aus Kapazitätsgründen nicht immer in das Archiv übernommen und gespeichert wurden. Über eine Suchfunktion kann nach bestimmten Texten, nicht aber nach bestimmten Fotos gesucht werden. Seit August 1999 sind gar keine Fotos - der vormals aktuellen Seiten - mehr im Archiv gespeichert.
Die Beklagte zu 2. stellte im Rahmen ihrer Tätigkeit auch vom Kläger an die Beklagte zu 1. gelieferte Fotos auf ihrer Homepage ins Internet (auf den "Aktuellen Seiten" und dem Archiv), ohne den Kläger davon in Kenntnis gesetzt oder ihn um seine Erlaubnis gefragt zu haben. Teilweise wurde dabei versäumt, durch einen Urhebervermerk auf die Urheberschaft des Klägers hinzuweisen. Am 19. Dezember 1998 wurde ein der Beklagten zu 1. am 16. Dezember 1992 geliefertes Foto von einem brandenburgischen Neonazi ins Internet eingespeist. Ein Foto von einem georgischen Bauern, das der Kläger seinen Angaben zufolge am 19. Januar 1995 bei der Beklagten zu 1. eingereicht hatte, wurde am 7. Februar 1999 von der Beklagten zu 2. im Internet verwendet. Auch nachdem die Beklagte zu 2. sich mit Schreiben vom 2. März 1999 dem Kläger gegenüber strafbewehrt verpflichtet hatte, es zu unterlassen, Fotos des Klägers, die dieser der Bildredaktion des D vor dem Juni 1996 (Markteinführung der D-Internetseiten) angeboten hat, auf ihren Internetseiten zu verbreiten, ohne hierzu ausdrücklich von (dem Kläger) berechtigt zu sein, konnte das Bild "georgischer Bauer" zumindest bis zum 26. Juli 1999 im Internet aufgerufen werden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1999 weigerte sich die Beklagte zu 2. trotz Aufforderung, die nach Ansicht des Klägers verwirkte Vertragsstrafe zu zahlen und eine Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe abzugeben. Als die Beklagte zu 2. im Juni 1996 ihre Online-Nutzung des D startete, waren bereits andere Zeitungen im Internet vertreten. So bieten die B-Zeitung seit Mai 1996, die B-Zeitung seit Juni 1996, der K seit April 1996, F seit Januar 1996, die H seit September 1995, die Sch seit Mai 1995, die S seit Oktober 1995, die t seit März 1995 und die W seit Mai 1995 ihre Zeitungen im Internet an. Im Jahr 1997 waren ca. 100 deutsche Tageszeitungen im Internet vertreten, 1998 waren es 130.
Die Beklagte zu 3. verlegt die Zeitung "P" (im Folgenden: PNN) seit 1993 in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1.. Auf diese Zusammenarbeit wird in der Kopfzeile und im Impressum der PNN hingewiesen. Die Beklagte zu 1. liefert der Beklagten zu 3. als "Mantelseiten" unter anderem den Politik- und Wirtschaftsteil, die Medienseite und den "Blick in die Welt" des "D". Die Mantelseiten werden in wesentlichen Teilen (ca. 75 %) vollständig und unverändert übernommen. Grundsätzlich neu gestaltet werden nur die Titelseite und der Berlin-Teil einschließlich der Brandenburg-Seite. Die beiden Zeitungen werden gemeinsam vertrieben und in der selben Druckerei gedruckt. Aufgaben im Bereich Personal, Finanzbuchhaltung, Controlling und Technik werden von der Beklagten zu 1. als Dienstleistungen für die Beklagte zu 3. erbracht. In Deutschland gibt es 130 Zeitungen, die Mantelausgaben für kleinere Lokalzeitungen liefern. Der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitungen sieht für "die Übertragung der Nutzungsrechte ... auf Dritte" bei Mantellieferungen ausdrücklich keine gesonderte Honorierung vor (MTV Tageszeitungen § 18 Nr. 3 und 6 b). Am 12. Juli 1999 druckte die Beklagte zu 3. in den PNN ein vom Kläger am 15. Oktober 1995 bei der Beklagten zu 1. eingereichtes Foto ("Japanerin mit Handy") ab, ohne den Kläger darüber zu informieren oder ihn um Erlaubnis zu fragen.
In der Vergangenheit wandten sich zunächst Interessengruppen und -verbände, wie der DJV Deutscher Journalistenverband e. V., die Fotografenvereinigung F L e. V. und der Verein der Fotojournalistinnen und Fotojournalisten e. V. an den "D", um diesen dazu zu bewegen, die an ihn gelieferten Fotos nicht ohne Zustimmung der Fotografen und nicht ohne zusätzliches Honorar ins Internet zu stellen. Dieses Bemühen blieb ebenso erfolglos wie ein Schreiben einer großen Gruppe freier Fotografen an die Beklagte zu 1., in dem die Verletzung der Fotografen rechte gerügt wurde. Die Beklagte zu 1. legte einer Reihe von freiberuflich tätigen Fotografen einen Vertragsentwurf vom 22. September 1997 vor, der eine partielle Pauschaleinräumung von Rechten vorgesehen hat. Dieser Entwurf wurde aber von keinem der Fotografen unterschrieben. Der Kläger machte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 1999 seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. wegen der Online-Nutzung seiner Fotos geltend. Die Nutzung der Fotos in den PNN monierte er erstmals im klageerweiternden Schriftsatz vom 27. Juli 1999, nachdem er Kenntnis von der Nutzung des Fotos "Japanerin mit Handy" genommen hatte.
Von der Nachrichtenagentur d hat die Beklagte zu 1. die Rechte zur Internet-Nutzung durch die Beklagte zu 2. und die Weitergabe an die Beklagte zu 3. ausdrücklich und zu einem Pauschalpreis vertraglich erworben.
Der Kläger hat behauptet, er habe seine Fotos mit Hinweisen auf die AGB der Z Agentur geliefert, die nur einen einmaligen Abdruck ohne Weitergabe an Dritte erlaubten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aufgrund der verwendeten AGB, denen die Beklagte zu 1. während der laufenden Geschäftsverbindung zu keiner Zeit widersprochen habe, nicht zur Weitergabe der Bilder berechtigt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch unabhängig davon, ob seine AGB Vertragsinhalt geworden seien, der Beklagten zu 1. nicht das Recht übertragen, die Fotografien ins Internet zu stellen bzw. durch einen Dritten im Internet verwenden zu lassen und in den PNN abdrucken zu lassen. Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotografien des Klägers, die bis zum 14. September 1999 im "D" abgedruckt wurden, in anderen Tageszeitungen, insbesondere den "P N N" durch Dritte, insbesondere die Beklagte zu 3. abdrucken zu lassen.
II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar insbesondere über die Anzahl der in den "P N N" erfolgten Abdrucke, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes des jeweiligen Abdruckes und unter Angabe des Bildinhalts oder des Titels des zugehörigen Textes.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, für die Handlungen nach Antrag 1. Schadensersatz zu leisten.
IV. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotografien des Klägers, die bis zum 14. September 1999 im "D" abgedruckt wurde, bzw. die diesen entsprechenden digitalen Bilddaten im Internet, in Online-Datenbanken und in anderen elektronischen Archiven aufzunehmen und wiederzugeben.
V. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, Fotografien des Klägers, die bis zum 14. September 1999 im "D" abgedruckt wurden, bzw. die diesen entsprechenden Bilddaten im Falle ihrer Aufnahme und Wiedergabe im Internet, in Online-Datenbanken und in anderen elektronischen Archiven stets mit dem Namen des Klägers (Urhebervermerk) zu versehen.
VI. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend unter IV. bezeichneten Handlungen und der vorstehend unter V. bezeichneten Unterlassungen Auskunft zu erteilen, und zwar insbesondere über die Anzahl der genutzten Fotografien des Klägers und die Zahl der unterlassenen Urhebervermerke.
VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend zu IV. und V. bezeichneten Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten zu 2. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
VII. a. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit 29. Juli 1999 zu zahlen.
VIII. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, Fotografien des Klägers, die bis zum 14. September 1999 im "T" abgedruckt wurden, in den "P N N" abzudrucken.
IX. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu VIII. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar insbesondere über die Anzahl der von der Beklagten zu 3. abgedruckten Fotografien des Klägers, insbesondere unter Angabe des Zeitpunktes des jeweiligen Abdrucks, der Bildgröße, des Bildinhalts und des Titels.
X. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, für die Handlungen nach Ziffer VIII. Schadensersatz zu leisten.
Die Beklagten haben den Anspruch im Antrag V. anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Aktivlegitimation des Klägers für die von ihm behaupteten Rechte - auch in Ansehung der einstmaligen Nutzungsrechtsübertragung an die Z -Bildagentur - unstreitig gestellt. Sie haben vorgetragen, die Beklagte zu 1. habe die ihr eingesandten Bilder stets in der Annahme angenommen, dass sie mit den Bildern für ihre Zwecke frei verfahren könne. Es sei organisatorisch nicht möglich, individuelle Rechteeinräumungen einzelner Text- und Bildautoren zu berücksichtigen. Der Kläger sei erst seit November 1996 für die Beklagte zu 1. tätig und habe - obwohl er Kenntnis von der Nutzung der Mantelseiten des "D" in den PNN und von der Homepage haben musste, da diese mit erheblichen Werbe- und Presseberichterstattungsaufwand eingeführt worden seien - nie irgendwelche Vorbehalte gegen die ihm bekannte Verwendung seiner Bilder in der PNN und auf der Homepage geltend gemacht. Er habe die Aufträge ohne Einschränkungen angenommen und seine Bilder vorbehaltlos geliefert. Einen Abdruck von AGB auf der Rückseite der Lieferscheine haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Außerdem hätten die Parteien ihre Geschäftsbeziehung ohnehin außerhalb des Regelungsbereiches der AGB gestaltet, und verschiedene in den AGB vorgesehene Punkte seien - insoweit unstreitig - anders gehandhabt worden. Im Übrigen hätte der Kläger der Beklagten zu 1. stillschweigend das Recht zur Online-Nutzung der Bilder eingeräumt. Spätestens seit Anfang 1996 sei es für Tageszeitungen branchenüblich gewesen, neben der Printausgabe auch eine Online-Ausgabe der Zeitung anzubieten. Dass es branchenüblich gewesen sei, mit der Übertragung der Nutzungsrechte von Bildern an den Verlag auch die Online-Rechte zu übertragen, ergebe sich auch aus dem Manteltarifvertrag, auch wenn dieser hier nicht direkt anwendbar sei, da der Kläger kein Angestellter, sondern ein freiberuflich tätiger Fotograf sei. Zudem stellte die Online-Nutzung der Fotos keine eigenständige Nutzungsart dar. Zwar sei die Online-Nutzung technisch abgrenzbar von der Printnutzung, jedoch stelle sie für die Beklagten keine eigenständige wirtschaftliche Verwertungsform dar, da mit ihr nur Defizite erwirtschaftet würden. Angesichts dessen sei die Online-Nutzung nur eine elektronische Ergänzung zur Printausgabe des "D". Auch die Nutzung der Fotos für Mantellieferungen sei branchenüblich gewesen, weswegen die für diesen Zweck notwendigen Nutzungsrechte mangels Rechtevorbehalt an die Beklagte zu 1. übertragen worden seien. Für die Übertragung der Rechte reiche es, wenn der Kläger die Verwertung in der PNN gekannt haben müsse. Die PNN seien nur eine Art Lokalausgabe des "D", weswegen keine zusätzliche Rechtsübertragung erforderlich sei. Jedenfalls sei der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet, die hier in Rede stehenden Nutzungsrechte zu erteilen. Schließlich seien etwaige Ansprüche wegen des untätigen Abwartens des Klägers verwirkt. Die begehrte Auskunft könne die Beklagte zu 1. nicht erteilen, da sie keinerlei Aufzeichnungen oder Nachweise darüber habe, welche Bilder sie der Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellt habe. Bezüglich der von der Beklagten zu 3. verwendeten Fotos könne der Kläger selbst unschwer durch einen Vergleich der Zeitungen in einer Bibliothek feststellen, welche seiner Bilder abgedruckt worden seien. Ebenso sei auch die Beklagte zu 2. nicht zur Auskunftserteilung bezüglich der ins Internet gestellten Bilder und bezüglich der vergessenen Urhebervermerke in der Lage.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten hätten die Vereinbarung der AGB nur unsubstantiiert bestritten. Der Einwilligungsvorbehalt aus den AGB sei wirksam und stehe der Nutzung der Fotos im Internet und in den "Mantellieferungen" entgegen. Unabhängig von den AGB fehle es nach der Zweckübertragungslehre auch an einer konkludenten Zustimmung zur Nutzung in den "Mantellieferungen", denn die Beklagten hätten weder deren Branchenüblichkeit in der Region substantiiert vorgetragen noch eine Kenntnis des Klägers von den Mantellieferungen vor Klageerhebung nachgewiesen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagten auf irgendeine Art und Weise den Umfang der Nutzung im Internet herausfinden können. Hinsichtlich der Mantellieferungen sei es den Beklagten unschwer möglich, die Auskunft aus den archivierten Ausgaben zu erteilen. Der Vertragsstrafenanspruch sei begründet, da die Beklagte zu 2. unzulässig mit Nichtwissen die Einlieferung des Bildes "georgischer Bauer" am 15. Januar 1995 bei der Beklagten zu 1. bestritten habe. Die Beklagten hätten zumindest fahrlässig gehandelt, so dass sie auch schadenersatzpflichtig seien.
Mit ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Beklagten insbesondere ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Einwilligung des Klägers betreffend die Internet-Nutzung und Mantellieferungen. Der Vertragsstrafenentscheidung des Landgerichts treten sie im Vortrag nicht mehr ausdrücklich entgegen; seit Abgabe der Unterlassungserklärung sei es - "von einem bedauerlichen Versehen abgesehen" - zu keinem diesem Unterlassungsversprechen widersprechenden Handlungen mehr gekommen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil - unter Aufrechterhaltung der Ziffer V. des Urteilstenors - abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise ihm die Befugnis einzuräumen, Sicherheit durch eine Bankbürgschaft leisten zu können.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung der Beklagten zu 2. (Internet-Nutzung) ist nicht begründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Internet-Nutzung aus §§ 97 Abs. 1, Satz 1, 16, 72 UrhG zu.
1. Der Kläger wird als Lichtbildner jedenfalls gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG wie ein Urheber hinsichtlich der von ihm aufgenommenen und der Beklagten zu 1. überlassenen Fotos geschützt (vgl. BGH, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; OLG Hamburg, AfP 1987, 691 - Künstlerfoto). Die Beklagten bestreiten - auch in Ansehung der einstmaligen Nutzungsrechteinräumung des Klägers an die Z -Bildagentur - die Aktivlegitimation des Klägers für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht mehr.
2. Die Nutzung der Fotos des Klägers auf der Internet-Homepage und dem Online-Archiv greift in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Klägers ein.
a) Zwar scheidet ein Eingriff in das Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG aus.
Das Verbreitungsrecht bezieht sich auf "das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes", § 17 Abs. 1 UrhG. Der Begriff der Vervielfältigung setzt eine körperliche Festlegung eines Werkes voraus, die bei einer bloßen Ausgabe des Programms auf dem Bildschirm des Nutzers mittels Datenfernübertragung nicht gegeben ist (BGHZ 112, 265, 278 - Betriebssystem m.w.N.). Die Weitergabe eines Datenträgers an Nutzer wird von dem Kläger nicht vorgetragen und ist vorliegend auch nicht Klagegegenstand.
b) Fraglich ist auch, ob ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG vorliegt.
Eine öffentliche Wiedergabe eines Werkes wird - jedenfalls bei einer "Sendung" im Sinne des § 20 UrhG - herkömmlich dahin verstanden, dass sie sich gleichzeitig an eine Vielzahl möglicher Empfänger wendet (Nordemann/Vinck/Hertin. Urheberrecht, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 2 m.w.N.). Dies ist bei der Internet-Nutzung nicht der Fall, da die Nutzer nur nacheinander zugreifen können. Da dies für die Nutzer schon wegen der sekundenschnellen Abfolge keinen wesentlichen Unterschied in der Nutzung bedeutet, liegt eine analoge Anwendung des § 20 UrhG nahe (dahingehend Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrechte, 1996, S. 44). Der dingliche Charakter der Verwertungsrechte sollte dem angesichts des Wortlauts des § 15 Abs. 2 UrhG ("insbesondere ...") nicht entgegenstehen, wenn - was ebenfalls nahe liegt - das Erfordernis der Gleichzeitigkeit allenfalls aus dem Begriff des "Rundfunks" im Sinne des § 20 UrhG folgt, nicht aber aus § 15 Abs. 3 UrhG (vgl. Nordemann/Vinck/Hertin. a.a.O., § 15 Rdnr. 2).
c) Jedenfalls ist aber ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG gegeben.
aa) "Vervielfältigung" in diesem Sinne ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH, a.a.O., Betriebssystem, S. 278; Katzenberger, a.a.O., S. 25 ff.). Dazu gehört auch das Speichern eines Programms auf einem Datenträger (Festplatte, Diskette u. ä.), jedenfalls wenn dies dauerhaft erfolgt (offen bezüglich eines Arbeitsspeichers: BGH, GRUR 1999, 325, 327 - Elektronische Pressearchive; ablehnend insoweit NordemarmA/Vinck/Hertin, a.a.O., § 16 Rdnr. 2 m.w.N.). Unerheblich ist dabei, ob der Urheber die erste digitale Texterfassung persönlich vorgenommen und damit in diese Form der Vervielfältigung grundsätzlich eingewilligt hat, denn jede erneute digitale Speicherung ist eine "Vervielfältigung" (Katzenberger, a.a.O., S. 28).
bb) Vorliegend wurden die Bilddaten des Klägers von der Beklagten zu 1. und der Druckerei jeweils (für die Zwecke der Drucklegung) auf eine Festplatte gespeichert und dort nach Drucklegung gelöscht. Demnach speicherte die Beklagte zu 2. die Daten für ihre Internet-Homepage und das Online-Archiv - darüberhinausgehend - selbständig auf einer Festplatte ab. Damit ist eine "Vervielfältigung" gegeben.
cc) Es sei klargestellt, dass die "Vervielfältigung zu Zwecken der Drucklegung" zwischen den Parteien nicht im Streit ist. Schon der Wortlaut von Klageantrag und Tenor ("Internet ... elektronische Archive") stellt auf eine Dauerhaftigkeit ab, die bei der bloßen Vorbereitung der Drucklegung fehlt. Die Drucklegung ist - ungeachtet der sachlich nicht zwingenden Auslagerung zur Druckerei - letztlich ein bloßer interner Gebrauch (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 325, 327 - elektronische Pressearchive). Der Kläger hat auf Derartiges in der Klagebegründung auch nicht abgestellt. Die Rüge der Beklagten (insbesondere der Beklagten zu 1.), der Tenor sei insoweit zu weit gefasst, greift daher nicht durch.
3. Die Beklagte zu 2. ist, da sie die Vervielfältigung durch Speicherung auf ihrer Festplatte vornimmt, Verletzerin des Urheberrechts des Klägers.
4. Die Beklagte zu 2. ist zu diesem Eingriff in das Urheberrecht des Klägers nicht berechtigt.
Unstreitig hat der Kläger ihr ein eigenes Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Ein solches konnte sie auch nicht von der Beklagten zu 1. übertragen oder eingeräumt erhalten. Das vom Kläger (bzw. der Z-Agentur - nachfolgend für beide nur: Kläger) der Beklagten zu 1. erteilte Nutzungsrecht umfasste nicht die Nutzung der Fotos (bzw. ihrer Bilddaten) auf einer Internet-Homepage oder in einem elektronischen Archiv.
a) Eine solche Nutzung ist keine unselbständige, mitumfasste Nutzungsform der Printmediennutzung, die der Beklagten zu 1. unstreitig eingeräumt worden war, sondern eine eigene Nutzungsart (OLG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2000, Aktenzeichen 3 U 269/98, Bl. 64 Bd. III d. A.; Katzenberger, a.a.O., S. 96 f.; Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 45; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 48; Nordemann/Vinck/Hertin, a.a.O., §§ 31/32 Rdnr. 18 m.w.N.).
aa) Im Interesse des Verkehrsschutzes ist anerkannt, dass nicht jede einzelne Nutzungsform, die sich durch irgendein Merkmal von anderen Nutzungsformen unterscheidet, als Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 1, 4, 5 UrhG angesehen werden kann (Katzenberger, a.a.O., S. 83; Nordemann/Vinck/Hertin, a.a.O., §§ 31, 32 Rdnr. 6). Die "Nutzungsart" kennzeichnet die konkreten wirtschaftlichen und technischen Nutzungsformen, die dem Nutzungsrecht unterliegen sollen (BGH, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz). Sie muss nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbar, wirtschaftlich / technisch als einheitlich und selbständig erscheinen (BGH, a.a.O., Taschenbuch-Lizenz, S. 311 m.w.N.; GRUR 1990, 669, 671 - Bibelreproduktion m.w.N.). Qualitative Verbesserungen und quantitative Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten sprechen für eine selbständige Nutzungsart (Katzenberger, a.a.O., S. 83; Nordemann/Vinck/Hertin. a.a.O., §§ 31, 32 Rdnr. 6), ebenso die Erschließung neuer oder bestimmter, wenn auch begrenzter Nutzerkreise (vgl. BGH, GRUR 1959, 200, 202 - Heiligenhof; 1986, 62, 65; GEMA-Vermutung l; 1991, 133, 136 - Videozweitauswertung l; Katzenberger, a.a.O., S. 83).
bb) Der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten eines in einer Datenverarbeitungsanlage gespeicherten Pressearchivs geht weiter über den eines herkömmlichen (auf Papier oder Mikrofilm gesammelten und nur "am Ort" benutzbaren) Archivs hinaus, denn es kann schnell, kostengünstig und vom Urheberberechtigten kaum kontrollierbar weiter auf Datenträger vervielfältigt und verbreitet werden (BGH, a.a.O., elektronische Pressearchive, S. 327).
cc) Dies gilt auch für das Verhältnis von Printmedien und deren Darstellung auf eine Internet-Homepage (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; Katzenberger, a.a.O., S. 96 f.).
Es liegen insoweit deutlich unterscheidbare Datenträger vor. Die elektronische Nutzung ist schneller und kostengünstiger, erfordert aber auf Seiten des Nutzers eine erhebliche Sachinvestition jedenfalls für ein Datenempfangs- und Lesegerät. Die gerade von jüngeren Nutzern bevorzugte Form der elektronischen Nutzung erschließt - über die verbesserten Nutzungsmöglichkeiten hinaus - auch neue Nutzerkreise.
dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Nutzungsmöglichkeit einer Zeitung auf einer Internet-Homepage möglicherweise erst im Verlauf der Geschäftsbeziehungen der Parteien neu herausgebildet hat.
(1) Eine solche Nutzung ist ab dem Jahr 1995 (OLG Hamburg, a.a.O., Bl. 63) bzw. 1995/1996 (Nordemann/Finck/Hertin, a.a.O., §§ 31, 32 Rdnr. 18) bzw. 1996 (Schricker, a.a.O., §§ 31, 32 Rdnr. 30) für eine Internet-Homepage bekannt geworden.
(2) Die Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungsmöglichkeiten soll nicht durch die strenge Rechtsfolgenanordnung der Unwirksamkeit des § 31 Abs. 4 UrhG die wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der Werknutzungen behindern. Im Rahmen des § 31 Abs. 4 UrhG genügen die Voraussetzungen einer "Nutzungsart" nach § 31 Abs. 1, 5 UrhG dann nicht, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der "Verwertungsrechte" letztlich erfasst werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGHZ 133, 281, 289 f. - Klimbim). Soweit sich nach Abschluss der Nutzungsrechtsvereinbarung neue Nutzungsmöglichkeiten zeigen, kann deshalb eher von einer miterfassten bloßen Nutzungsform ausgegangen werden, während im Hinblick auf bekannte Nutzungsmöglichkeiten leichter eine selbständige Nutzungsart anzunehmen sein kann.
(3) Die Geschäftsbeziehung der Parteien begann jedenfalls ab November 1996. Eine rechtlich bindende Liefer- und Abnahmeverpflichtung sind die Parteien aber über die jeweiligen Einzelgeschäfte hinaus nicht eingegangen. Dies trägt keine Partei vor. Die vom Landgericht erörterte "Rahmenvereinbarung" gibt dafür ebenfalls nichts her, denn auch dadurch blieben die Parteien hinsichtlich des Abschlusses der Einzelverträge frei. Für die Annahme eines insoweit allenfalls in Betracht kommenden Arbeitsrechts- oder arbeitsrechtsähnlichen Verhältnisses fehlt ein hinreichender Vortrag.
Unter diesen Umständen kann der Beklagte zu 1. die über § 31 Abs. 4 UrhG erleichterte Annahme einer bloßen Nutzungsform nicht zugute kommen. Die einzelnen Vertragsabschlüsse sollten in engen zeitlichen Grenzen durch die Erstnutzung der Beklagten zu 1. vollzogen werden. Ein erhebliches Risiko, sich erst nach Vertragsabschluss (aber vor vollständiger Durchführung) eröffnender neuer Nutzungsmöglichkeiten bestand demnach nicht. Bei jedem neuen einzelnen Geschäftsabschluss hätte die Beklagte zu 1. hinsichtlich der sich entwickelnden Internet-Nutzung ausdrückliche Vereinbarung treffen können.
(4) Im Übrigen ist - wie erörtert - die Printmedien-Nutzung durch die Internet-Nutzung in ihrem Wesen entscheidend verändert worden, und zwar auch aus der Sicht der Endverbraucher (teilweise unterschiedliche Nutzergruppen, unterschiedliche Nutzungsvorgänge, unterschiedlicher Nutzungsumfang, auch dem Endverbraucher bewusster unterschiedlicher Übermittlungsweg und mit dem Kauf der Printzeitung und dem Innehaben einer EDV-Anlage unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen).
b) Der Kläger hat der Beklagten zu 1. ein Recht zur Nutzung der Fotos auf einer Internet-Homepage auch nicht vertraglich eingeräumt.
aa) Eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Bezeichnung dieser Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist von den Parteien nicht vorgenommen worden.
bb) Deshalb ist auf die Grundsätze zur Zweckübertragungslehre abzustellen. Es sind der von den Parteien - nach dem gesamten Vertragsinhalt - übereinstimmend verfolgte Vertragszweck und die danach vorausgesetzten Bedürfnisse der Vertragspartner festzustellen und es ist zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung des Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist (BGH, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag; 656, 657 - Vorentwurf).
Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein Urheber, der diese Rechte nicht mitübertragen will, einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt zu machen hat. Für die über den Vertragszweck hinausgehenden Rechte bedarf es einer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Rechtseinräumung. Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, dass die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergeben (BGH, a.a.O., Bestellvertrag und Vorentwurf; NJW 2000, 140, 142 - Comic-Übersetzungen II).
Diesen allgemeinen Grundsätze der Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren - wenn auch nicht abschließenden - gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, besagen demnach in ihrem Kern für Verträge des Urheberrechts über sein Urheberrecht, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit als möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Ertragnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH, GRUR 1996, 121, 122; pauschale Rechtseinräumung).
Die Entscheidung ist nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, a.a.O., pauschale Rechtsübertragung). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in einer schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene pauschale Nutzungseinräumung auch dem Vertragszweck entspricht, trägt nach dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre der Nutzungsberechtigte, nicht der Urheber (BGH, a.a.O., pauschale Rechtsübertragung, S. 123). Dies hat nach dem Schutzzweck des § 31 Abs. 5 UrhG auch für denjenigen zu gelten, der - wie vorliegend - eine stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechts geltend machen will (vgl. Schricker, a.a.O., §§ 31, 32 Rdnr. 34).
cc) Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles sprechen sogar eher dagegen, dass der Beklagten zu 1. auch die Nutzung auf einer Internet-Homepage erlaubt sein sollte.
(1) Nach dem - insoweit unstreitigen - Umfang der stillschweigenden Nutzungsrechtsvereinbarung sollte der Beklagten zu 1. - jedenfalls - bis zur erstmaligen Veröffentlichung in ihrem Printmedium ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in ihrem Printmedium zusteht, und zwar gegen Zahlung einer Pauschalsumme von 100,-- DM und der Möglichkeit von Nachdrucken gegen Zahlung jeweils weiterer 50,-- DM.
Für diesen Vertragszweck war die Nutzung auf einer Internet-Homepage unmittelbar nicht notwendig.
(2) Allerdings kann eine solche Homepage mittelbar eine Werbewirkung für das Printmedium haben. Der auf dem Zeitungsmarkt scharfe Konkurrenzkampf verstärkt den Druck, schon aus Image-Gründen den Internet-Angeboten der Konkurrenz zu folgen. Im Rahmen des Vertriebs der Printmedien kann eine Nutzung der Fotos als bloße Werbemaßnahme für das Printmedium vom Printnutzungsrecht mit umfasst sein (vgl. OLG Hamburg, AFP 1987, 691, 692 - Künstlerfoto).
Die Zweckverfolgung der Beklagten zu 1. ging aber über eine bloße Werbemaßnahme hinaus. Denn die Internet-Nutzung drohte (nach den Nutzungsmöglichkeiten von Anfang an erkennbar, wenn auch zeitlich noch nicht absehbar), die Printmedien-Nutzung jedenfalls teilweise abzulösen. Es lag daher in einem - vorausschauenden - Interesse der Beklagten zu 1., rechtzeitig eigene Erfahrungen im Internet-Geschäft zu machen und vorbereitet zu sein, wenn die Internet-Nutzung das Printmedien-Geschäft teilweise ablösen könnte. Diese Vorbereitung eines neuen Geschäftsfeldes bestand als ein erhebliches Interesse neben den Werbewirkungen für das Printmedium. Damit konnte die Beklagte zu 2. sogar hoffen, früher oder später eigene Gewinne aus der Internet-Nutzung zu erzielen, und zwar - jedenfalls für einen gewissen Zeitraum - sogar neben dem Printmediengeschäft der Beklagten zu 1. (neue Nutzerkreise, weitergehende Nutzungsmöglichkeiten durch die Endverbraucher). Auch die elektronischen Archive begannen im Pressebereich, sich als von einer Nutzergebühr abhängiges Geschäftsfeld zu entwickeln (vgl. BGH, a.a.O., elektronisches Pressearchiv).
Darüber hinaus belegen die - wenn auch noch nicht kostendeckenden - Werbeerlöse aus der Nutzung der Homepage ein eigenes Geschäftsfeld. Die Entwicklung dieser Einnahmen war angesichts der sprunghaften Entwicklung der Internet-Nutzung nicht abzusehen; es bestand somit auch die - wenn auch möglicherweise eher vage - Hoffnung, absehbar die Einnahmen erheblich zu steigern.
Ebenso spricht die Selbstdarstellung der Beklagten zu 2. auf ihrer Homepage für ein eigenes Geschäftsfeld, das über eine Werbung für das Printmedium hinaus geht ("Online-Angebot ... kein digitales Pendant zur Druckausgabe... eigenständiger Dienst ...").
Im Übrigen bot die Internet-Homepage eine gute Möglichkeit, Interessenten die gesondert zu vergütende Recherche im "Papier-Archiv" anzubieten.
(3) Die Beklagte zu 2. hat auch nicht sämtliche Artikel des Printmediums der Beklagten zu 1. für die Homepage übernommen, sondern nur eine Auswahl. Sie war daher nicht zwingend auf sämtliche Fotos des Printmediums angewiesen. Die Beschränkung der Fotos auf die Eingangsseite der aktuellen Seiten der Homepage zeigt zudem, dass diese letztlich in der Regel verzichtbar waren, der Artikel selbst also auch genügen konnte. Der Beklagten zu 2. blieb im Übrigen der Zugriff auf die von ihren Mitarbeitern gefertigten Fotos, soweit diese für Artikel der Eingangsseite verwendet worden waren. Die organisatorische Unterscheidung der Urheber der Fotos kann im Rahmen einer EDV-Nutzung keine unüberwindlichen Hindernisse bereiten, zumal im Hinblick auf den Urhebervermerk.
(4) Die bloße Bekanntheit einer Nutzungsmöglichkeit bei Vertragsabschluss ist - für sich genommen - nicht geeignet, eine Rechteeinräumung zu begründen (BGH, a.a.O., Kassettenfilm, S. 787). Eine Kenntnis der Internet-Nutzung durch die Beklagte zu 2. mag der Kläger - jedenfalls allgemein - gehabt haben. Dafür spricht der erhebliche werbliche Einführungsaufwand der Beklagten zu 2. und die nicht nur vereinzelte Geschäftsbeziehung der Parteien.
Eine konkrete Kenntnis des Klägers von der Nutzung seiner Fotos auf der Homepage der Beklagten zu 2. vor dem Zugang des Entwurfs eines Anschreibens an freie Fotografen der Beklagten zu 1. vom 22.09.1997 haben die Beklagten zu 1. und 2. aber nicht nachgewiesen. Aus einer allgemeinen Kenntnis der Internet-Seiten der Beklagten zu 2. kann nicht hinreichend auf eine solche Kenntnis geschlossen werden. Es ist nicht von dem Beklagten dargetan, dass der Kläger wissen musste, dass notwendigerweise auch seine Fotos im Internet verwendet werden müssten und dass auch in einem solchen Fall keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen werden sollte. Im Übrigen trifft den Urheber keine Rechtspflicht oder Obliegenheit, im Interesse Nutzungsberechtigter (hinsichtlich des Umfangs der Nutzungsberechtigung) deren Geschäftsgebaren zu beobachten, jedenfalls so lange dem Nutzungsberechtigten - wie hier - eine klarstellende Abrede mit dem Urheber möglich und zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer Nutzung auch der Fotos des Klägers im Internet der Beklagten zu 2. war dem Kläger jedenfalls nicht unzweideutig erkennbar.
Nach der Übergabe des Schreibens vom 22.09.1997 konnten die Beklagten zu 1. und 2. selbst aus einem Stillschweigen des Klägers nicht mehr auf ein Einverständnis schließen. Denn das Schreiben war ausdrücklich als "Entwurf" gekennzeichnet ohne konkretes Anschreiben, somit als bloße Verhandlungsgrundlage erkennbar. Eine ausdrückliche Einigung ist aber nicht erfolgt, ebenso wenig ein sonstiges, den Abschluss der Verhandlungen begründendes Anschreiben der Beklagten an die freien Fotografen. All dies gilt umso mehr, als ein juristischer Laie wie der Kläger die rechtliche Bedeutung der damals erst im Werden begriffenen Internet-Nutzung nicht sicher überblickt haben muss (vgl. BGH, a.a.O., Comic-Übersetzungen II, S. 142).
(5)Aus dem Verhältnis der erbrachten Leistungen lässt sich ebenfalls nichts Zwingendes zugunsten der Beklagten zu 1. und 2. herleiten. Allerdings kann als maßgeblicher Umstand das Verhältnis der erbrachten Leistungen aus der Sicht der damaligen Branchenübung zu berücksichtigen sein (BGH, GRUR 1986, 885, 886 - Metaxa; NJW 2000, 140, 142 - Comic-Übersetzungen II m.w.N.).
Auch die Beklagten zu 1. und 2. behaupten aber nicht, dass die Pauschalvergütung von 100,-- DM vor der Internet-Nutzung geringer war. Mithin sollten die Fotografen diese zusätzliche Nutzungsart ohne (zusätzliche) Vergütung einräumen. Einen hinreichenden sachlichen Grund hierfür gab es allerdings nicht.
Zwar darf nicht verkannt werden, dass auch der Kläger mittelbar an einem Aufbau des Internet-Geschäfts der Beklagten zu 1. und 2. interessiert sein konnte. Als Pressefotograf benötigte er für seine Fotos die Verbindung mit den jeweiligen Zeitungsberichten, die er illustrierte. Bei einem Abschwung des Printmedien-Geschäfts der Beklagten zu 1. hätte ein Übergang des Schwerpunktes auf das Internet-Geschäft der Beklagten zu 2. in Betracht kommen können, denn es bestand eine langfristige Geschäftsbeziehung. Allerdings war dies für den Kläger recht vage, denn der Umfang der Fotoverwertung in den Internetausgaben der Beklagten zu 2. muss nicht notwendig der Print-Ausgabe entsprechen. Auch war ein Beginn des geschäftlichen Erfolges dieser Internet-Nutzung der Beklagten zu 2. für den Beklagten nicht annähernd fortlaufend überschaubar. Der Beginn des Geschäftserfolges der Beklagten zu 2. konnte daher auch zumutbarerweise nicht der Zeitpunkt sein, ab dem erst eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren war. An einer Steigerung der Print-Auflage durch die Werbewirkung der Homepage hat der Kläger wegen der Pauschalvergütung keinen Anteil, ebenso wenig an den Einnahmen aus den auf der Homepage beworbenen und zu vergütenden Recherche-Dienstleistungen des Papier-Archivs. Das eigene mittelbare und eher vage Interesse des Klägers am Aufbau der Internet-Nutzung war deshalb nicht so groß, dass es einen völligen Verzicht auf eine gesonderte Vergütung erfordert hätte. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Urheber die Verwertung auch solcher Nutzungsarten bezweckt, an deren wirtschaftlichem Ergebnis er nicht beteiligt ist (BGH, GRUR 1977, 42, 46 - Schmalfilmrechte; GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).
Es mag sein, dass die Höhe der vernünftigerweise zu fordernden Zusatzvergütung im Hinblick auf den sich vollziehenden Aufbau der Homepage, die noch fehlende Wirtschaftlichkeit und das mittelbare Eigeninteresse des Klägers in der Vergangenheit keine besonders hohe wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger hätte erlangen können. Umso leichter wäre es aber den Beklagten zu 1. und 2. gefallen, eine - eher bescheidene - Zusatzvergütung anzubieten und zu zahlen, sei es pauschal, sei es für den Fall einer konkreten Internet-Nutzung. Im Übrigen durfte der Kläger auf eine grundsätzliche Anerkennung der Zusatzvergütung bestehen, zumal sie nicht nur einen symbolischen Umfang haben musste. Andernfalls hätten die Beklagten auch - wegen der eher geringen Beträge - umso leichter eine ausdrückliche Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit treffen können.
Angesichts der digitalen Nutzung hätte auch der Verwaltungsaufwand zum "Anstreichen" der eine Zusatzvergütung auslösenden Fotos auf der Internet-Homepage ohne größere Probleme durch eine entsprechende Programmierung (bezogen etwa auf die Urhebervermerke) bewältigt werden können.
Eine Branchenübung dahin, dass die selbständigen Pressefotografen die Nutzung der Internet-Zeitungen ohne Zusatzvergütung pauschal mit eingeräumt hätten, ist von den Beklagten zu 1. und 2. nicht dargetan worden. Es fehlt insoweit auch ein Beweisantritt. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen zweitinstanzlich sogar ausdrücklich vor, dass sich im Zusammenhang mit der Verwertung von Fotografien im Internet gerade noch keine durchgängige Honorarpraxis gebildet habe.
(6) Soweit die Beklagten zu 1. und 2. auf tarifvertragliche Regelungen verweisen, wonach Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung für die Internet-Verwertung erhalten, fehlt es schon an einer hinreichenden Vergleichbarkeit mit den wirtschaftlich selbständigen freien Pressefotografen. Im Übrigen belegt die tarifvertragliche Regelung den Bedarf nach einer ausdrücklichen Klärung. Fehlt diese, geht dies eben im Zweifel zu Lasten des die Nutzung Beanspruchenden.
Darüber hinaus kann die tarfivertraglichen Regelung auch durch ein Nachgeben der Arbeitgeber in anderen Bereichen aufgewogen sein, ohne dass dies im Nachhinein erkennbar im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen sein muss.
(7) Die Gesamtabwägung aller hier maßgeblichen Umstände fällt zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. aus.
Es besteht zwar ein - allerdings nicht zwingendes - Interesse der Beklagten zu 1. und 2. an der Nutzung der Fotos des Klägers auf der Homepage und in elektronischen Archiven, doch können die Beklagten den Kläger nicht auf einen völligen Verzicht auf ein zusätzliches Entgelt verweisen. Die Beklagten zu 1. und 2. hatten es jeweils bei Erteilung der Einzelaufträge durch Nutzung der Fotos in der Hand, eine ausdrückliche Klärung dieser Honorarfrage und der Nutzungsberechtigung herbeizuführen. Etwaige verbleibende Zweifel gehen entsprechend § 31 Abs. 5 UrhG zu Lasten der Beklagten zu 2.. Wirtschaftliche Machtpositionen der Nutzer von Urheberrechten belegen den oft nur geringen Spielraum der Urheber, ihre Rechte geltend zu machen. Eine solche wirtschaftliche Machtposition zeigt sich hier insoweit, als die Beklagten ohne weiteres sogleich auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Kläger verzichten konnten, sobald dieser seine Rechte geltend gemacht hatte. Die wirtschaftliche Bedeutung des Nutzungsberechtigten darf nicht dazu führen, dass der Umfang eingeräumter Rechte im Unklaren bleibt in der Hoffnung des Nutzungsberechtigten, der Urheber werde aus wirtschaftlichen Gründen nicht wagen, diese Rechte geltend zu machen. Zum Schutz des Urhebers bleibt das Gebot einer klarstellenden Regelung.
c) Die Beklagten zu 1. und 2. können sich zur Rechtfertigung auch nicht darauf berufen, der Kläger sei gemäß § 242 BGB gehalten, ihnen die Rechte zur Nutzung auf der Homepage und in elektronischen Archiven einzuräumen.
aa) Zum einen bestünde insoweit allenfalls eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Rechtseinräumung. Zu einer solchen Rechtseinräumung ist es vorliegend aber nicht gekommen. Dann war die Nutzung auf der Homepage mangels dinglicher Rechtseinräumung rechtswidrig (BGH, a.a.O., Klimbim, S. 296 f.).
bb) Darüber hinaus setzt eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung oder zur Duldung einer Nutzung voraus, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung angeboten worden ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 614 ff. - Figaros Hochzeit; Kat-zenberger, a.a.O., S. 180 f.). Auch daran fehlte es hier.
d) Ebenso wenig können sich die Beklagten zu 1. und 2. auf §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 2 UrhG stützen.
aa) Zwar können die Zeitungsinhalte als Sammelwerke im Sinne des § 34 Abs. 2 UrhG verstanden werden (Schricker, a.a.O., § 4 Rdnr. 16).
bb) Auch § 34 Abs. 1 UrhG ersetzt aber nur die Zustimmung des Urhebers (des Einzelbeitrages) zu einer Weiterübertragung, soweit er dem Urheber des Sammelwerkes ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat (Katzenberger, a.a.O., S. 87). Die Übertragung soll durch das Absehen vom Zustimmungserfordernis aller Urheber der Einzelbeiträge erleichtert werden (Nordemann/Vinck/Hertin, a.a.O., § 34 Rdnr. 11), nicht aber soll ein gutgläubiger Erwerb eines nicht bestehenden Nutzungsrechts ermöglicht werden (Schricker, a.a.O., § 34 Rdnr. 22). Hier geht es zudem nicht um eine bloße Übertragung von Nutzungsrechten, sondern um eine doppelte Ausübung von Nutzungsrechten durch die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2..
cc) Im Übrigen soll das Zustimmungsrecht erhalten bleiben, wenn die Urheber der Einzelwerke diese noch vollständig nutzen dürfen (Nordemann/Vinck/Hertin. a.a.O., § 34 Rdnr. 11). Mit der Erstauswertung in den Printmedien der Beklagten zu 1. war der Kläger hier wieder zu einer eigenen Verwertung befugt.
e) Auf die etwaige Einbeziehung der AGB des Klägers (bzw. der Z-Agentur) kommt es demnach insgesamt nicht an.
5. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verstöße indiziert. Die Maßnahme der Beklagten zu 1. und 2. zur Vermeidung einer weiteren Nutzung der Fotos des Klägers auf der Homepage sind unerheblich. Die Beklagten könnten es sich jederzeit anders überlegen.
Im Übrigen sind die Fotos des Klägers im Papier-Archiv der Beklagten zu 1. verblieben, ohne dass diese Fotos vollständig hinsichtlich des Nutzungsausschlusses gekennzeichnet wären. Versehentliche Nutzungshandlungen sind daher absehbar.
Die von den konkreten Verletzungshandlungen bezüglich bestimmter Fotos des Klägers ausgehende Wiederholungsgefahr besteht auch hinsichtlich sonstiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten Verletzungshandlung entsprechen (vgl. BGH, GRUR 1984, 593, 594 - Adidas-Sportartikel; WRP 2000, 1258, 1260 - Filialleiter; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdnr. 288 m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr umfasst daher die Verwertung sämtlicher vom Kläger (bzw. der Z-Agentur) der Beklagten zu 1. für die Printausgaben überlassenen Fotos.
6. Eine Verwirkung kommt nicht in Betracht.
a) Es ist schon zweifelhaft, ob eine Verwirkung möglich ist, wenn der Berechtigte keine Kenntnis vom Bestehen des Rechts hat (verneinend BGHZ 25, 47, 53; anders BAG, NJW 1978, 723, 724; offen BGH, a.a.O., Comic-Übersetzungen II, S. 142).
b) Der Zeitraum von gut einem Jahr bis zum "Anschreiben" der Beklagten zu 1. vom 22.09.1997 ist nicht geeignet, hier eine Verwirkung zu begründen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Neuheit der Nutzungsart, ihre nicht einfache rechtliche Einordnung für den Kläger als juristischen Laien und die voraussichtlich eher bescheidene finanzielle Größenordnung der sich summierenden Zahlungsforderungen des Klägers. Den Beklagten zu 1. und 2. oblag es, für eine Klärung zu sorgen und dies war ihnen jederzeit möglich, wie der - wenn auch nur untaugliche - Versuch vom 22.09.1997 belegt.
7. Eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zu 2. für vor dem Juni 1996 eingereichte Fotos folgt hier auch aus der Vertragsstrafenerklärung der Beklagten zu 2. vom 7. März 1999.
Die Wiederholungsgefahr ist trotz der Vertragsstrafenerklärung nicht - teilweise - entfallen, weil die Beklagte zu 2. nachfolgend nochmals dagegen verstoßen hat.
a) Soweit die Beklagten erstinstanzlich das Einreichen des Fotos vor dem Juni 1996 mit Nichtwissen bestritten haben, war dies an sich zulässig. Denn eine konkrete Erinnerung der Mitarbeiter der Beklagten kann insoweit nicht erwartet werden. Dennoch war ihr Bestreiten zu pauschal. Die Beklagte zu 2. lässt insbesondere offen, wie sie eine Unterlassungsverpflichtung mit einer Zeitgrenze eingehen konnte, wenn sie diese Zeitgrenze nach ihren Unterlagen nicht zu kontrollieren vermag, also Verstöße dagegen nicht vermeiden konnte.
b) Unabhängig davon tritt die Beklagte zu 2. zweitinstanzlich der Verurteilung zur Vertragsstrafenzahlung im Vortrag nicht mehr ausdrücklich entgegen. Auch ihre allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag greift insoweit nicht. Sie gesteht nämlich nunmehr sogar zu, dass es - "von einem bedauerlichen Versehen" abgesehen - zu keinem diesem Unterlassungsversprechen widersprechenden Handlungen mehr gekommen sei. Damit hat sie selbst den Verstoß eingeräumt.
c) Die Unterlassungserklärung ist im Übrigen nach ihrem Wortlaut und Sinn auch nicht auf zukünftige Abspeicherungen beschränkt.
II. Der Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. folgt aus § 97 UrhG in Verbindung mit §§ 242, 249, 260 BGB.
1. Die Beklagte zu 2. hat schuldhaft gehandelt, als sie die Fotos auf ihrer Homepage nutzte. An ihre Sorgfaltspflichten sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamburg, a.a.O., Künstlerfoto, S. 692). Die Beklagte zu 2. hätte hier eingehenden Rechtsrat einholen können und müssen. Das Erfordernis einer Klärung lag auch für sie auf der Hand, und zwar von Beginn der Internet-Nutzung an. Hinreichend rechtlich beraten hätte die Beklagte zu 2. die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kläger erkennen können und müssen. Sie handelte sorgfaltswidrig, wenn sie ohne sachlichen Grund bei einer - wenn auch schwierigen - Rechtsfrage untätig blieb und angesichts einer nicht fernliegenden entgegenstehenden Entscheidung der Gerichte dennoch in Urheberrechtspositionen eingegriffen hat. Die Beklagte zu 2. ist somit dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Im Übrigen besteht der Auskunftsanspruch auch unabhängig von einem Verschulden (BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk; Nordemann/Vinck/Hertin. a.a.O., § 97 Rdnr. 27 m.w.N.). 2. Die Auskunft ist der Beklagten zu 2. auch nicht unmöglich.
a) Zwar mag es nicht ganz fernliegen, dass sie tatsächlich über keine Aufzeichnungen über den Inhalt der aktuellen Seiten ihrer Homepage verfügt. Die Unmöglichkeit der Erfüllung hat nach § 282 BGB aber der Schuldner darzulegen und zu beweisen (KG, 1. ZS, MDR 1973, 145, 146; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087, 1088). Hier ist ein Beweisantritt der Beklagten zu 2. nicht erfolgt, auch nicht nach Erörterung im Verhandlungstermin vor dem Senat.
b) Soweit im Verfahren nach § 888 ZPO dem Gläubiger der Beweis obliegt, dass dem Schuldner die Vornahme der begehrten Handlung möglich ist (KG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), ist dies schon auf das Erkenntnisverfahren nicht übertragbar. Im Übrigen ist offen, warum die Beklagte zu 2. keinen Zeugenbeweis antreten will oder kann. Selbst im Verfahren nach § 888 ZPO hat der Schuldner seine Einwendungen überprüfbar und mit Beweismitteln vorzutragen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
c) Die Auskunft ist auf sämtliche Fotos des Klägers, die er der Beklagten zu 1. zum Abdruck im Printmedium geliefert hat, zu beziehen. Denn insoweit besteht eine hinreichende Gefahr, dass eine Verletzungshandlung erfolgt ist. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht sowohl bei einer entschuldbaren Ungewissheit über den Umfang als auch des Bestehens des Rechts (BGHZ 81, 2124; 274, 279 - GEMA-Vermutung II; Köhler in Köhler/Piper, a.a.O., vor § 13 Rdnr. 114 m.w.N.), soweit es sich - wie auch hier - um im Kern gleichartige Verletzungen zu den unstreitig erfolgten konkreten Verletzungshandlungen handelt (vgl. BGH, a.a.O., Filialleiterfehler, S. 1262). Auch eine zeitliche Befristung ab der ersten festgestellten Verletzungshandlung (vgl. BGH, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; Köhler in Köhler/Piper, a.a.O., vor § 13 Rdnr. 26 m.w.N.) kommt nach den vorliegenden Umständen des Falles bei einer nicht fernliegenden fortlaufenden Verletzung (vgl. BGHZ 95, 274, 280 - GEMA-Vermutung I) und der fortlaufenden Geschäftsbeziehung nicht in Betracht.
III. Der Feststellungsantrag ist vom Landgericht gegenüber der Beklagten zu 2. zutreffend bejaht worden.
Die Beklagte zu 2. hat - wie erörtert - zumindest fahrlässige gehandelt und ist somit dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens ist naheliegend, insbesondere im Hinblick auf die schon unstreitigen Verletzungshandlungen.
IV. Der Vertragsstrafenanspruch (Ziffer VII. a) des landgerichtlichen Tenors) folgt aus § 339 BGB in Verbindung mit dem Vertragsstrafenversprechen der Beklagten zu 2. vom 2. März 1999 in Höhe von 3.000,-- DM.
1. Die Beklagte zu 2. hat den Verstoß nunmehr zugestanden (vgl. oben 1. 7.).
2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB. Zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die Zahlungsablehnung der Beklagten zu 2. im Schreiben vom 27. Juli 1999 gemäß § 242 BGB eine Mahnung für entbehrlich gehalten.
B. Die Berufung der Beklagten zu 3. ist teilweise begründet.
I. Den Unterlassungsantrag hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend zugesprochen, §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 34 Abs. 1, 72 UrhG.
1. Der Abdruck der Fotos in der PNN stellt eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und eine Verbreitung nach § 17 UrhG dar.
2. Die Beklagte zu 1. konnte der Beklagten zu 3. keine Rechte zur eigenen Nutzung übertragen. Der Kläger (bzw. auch hier: die Z-Agentur) hat der Beklagten zu 1. kein solches Abdruckrecht eingeräumt.
a) Das Abdruckrecht in der PNN ist eine selbständige Nutzungsart. Dies folgt schon aus der unterschiedlichen Bezeichnung der Printmedien. Beide sind rechtlich gesondert und haben ihre eigenen Leserkreise. Auch die Beklagten zu 1. und 3. begründen die Mantellieferungen an die Tochtergesellschaft damit, die Lesergewohnheiten im Beitrittsgebiet erforderten ein selbständiges Erscheinen der PNN. Dann erreicht die Beklagten zu 1. indirekt nur über die Beklagte zu 3. weitere, zusätzliche Leser, zumal das Printmedium der Beklagten zu 1. auch in Potsdam erhältlich ist.
b) Eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt. Die Grundsätze der Zweckübertragungslehre sprechen hier gegen ein Abdruckrecht der Beklagten zu 1. in der PNN.
(1) Für den Abdruck im Printmedium der Beklagten zu 1. war dieses Recht unmittelbar nicht erforderlich.
(2) Hinsichtlich der Mantellieferung war dieses Recht zwar nützlich, aber nicht unabdingbar. Die Beklagte zu 1. war rechtlich nicht gezwungen, die Mantellieferungen in jedem Fall identisch zur eigenen Ausgabe zu gestalten. Denn die Übernahme durch die Beklagte zu 3. erfolgte zum einen nicht in vollem Umfang. Zum anderen betont die Beklagte zu 1., sie habe sich das letzte Wort in der Auswahlentscheidung vorbehalten.
Aus den Urhebervermerken wären etwaige Grenzen der Mantellieferungen auch der Beklagten zu 3. erkennbar und kontrollierbar gewesen.
(3) Der Kläger hatte von der Mantellieferung keinen Vorteil, da er nicht auflagenabhängig bezahlt wurde. Die Beklagte zu 1. hingegen konnte ihre Leserzahl indirekt nicht unerheblich steigern mit der Hoffnung auf eine (indirekte) weitere Ausbreitung in Brandenburg. Durch die Verwendung der Fotos seitens der Beklagten zu 3. ist dem Kläger eine eigene nachfolgende Verwertung bei anderen Zeitungen jedenfalls im Bereich Potsdams erschwert worden, denn diese Fotos waren damit schon weithin aus der lokalen Presse bekannt.
(4) Eine Kenntnis des Klägers von eigenen Fotos in den Mantellieferungen vor dem Anschreiben der Beklagten zu 1. vom 22.09.1997 ist nicht dargetan. Ebenso wie im Bereich Internet kann eine solche Kenntnis auch nicht aus einer allgemeinen Kenntnis des Klägers von Mantellieferungen der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 3. hinreichend sicher gefolgert werden.
(5) Es fehlt ebenso eine Branchenübung. Der Kläger und die Beklagten zu 1. und 3. sind im Wesentlichen im Rahmen Berlin/Brandenburg tätig. Daher wäre eine Branchenübung in diesem Raum notwendig. Diese besteht dort aber gerade nicht, insbesondere nicht bei den lokalen Haupt-Konkurrenten der Beklagten zu 1..
Auch bundesweit gesehen kommt es nicht auf die Zahl der Empfänger von Mantellieferungen an, denn bei Fotoaufträgen dieser Zeitungen - die durch die Mantellieferungen nicht völlig entbehrlich werden - müsste der Kläger gerade nicht mit einer Mantellieferung an Dritte rechnen. Das Verhältnis von Zeitungsanzahl zur Anzahl der "selbständigen Publikationen" besagt auch nichts über die Zahl der ohne Mantellieferung arbeitenden Zeitungen. Theoretisch könnten von den 135 selbständigen Publikationen einige wenige die Mantellieferungen durchführen. Gerade die Mehrzahl der größeren Zeitungen (vergleichbar dem Printmedium der Beklagten zu 1.) wäre dann kein Mantellieferant oder gar Empfänger.
(6) Die Mantellieferungen ab 1993 haben die Pauschalvergütung unberührt gelassen. Eine Erhöhung dieser Vergütung ist nicht vorgetragen.
(7) Die Mantellieferung bedeutet - jedenfalls aus der Sicht der Verbraucher - nicht ein "inneres" Wachstum des Mantellieferanten, sondern - wegen der für den Mantellieferanten in der Regel unmittelbar nicht erreichbaren Leser - eher eine schlichte Rechteeinräumung an Dritte. Eine konzernrechtliche Verbundenheit der an der Mantellieferung beteiligten Unternehmen ist dabei unerheblich, wenn - wie hier - gerade die gesonderte "Aufmachung" der Printmedien bewusst gewählt bzw. beibehalten wird. Der Rechteeinräumung der Beklagten zu 1. an rechtlich selbständige Unternehmen steht aber das eigene Verwertungsrecht des Klägers nach dem Erstabdruck bei der Beklagten zu 1. entgegen.
(8) Wenn die "VGWort" bei ihren Ausschüttungen Mantellieferungen nicht erhöhend berücksichtigt, so ist dies nur für die Bemessungsgröße "Anzahl der Presseorgane" richtig. Mit der weiteren Bemessungsgröße nach § 41 c des Verteilungsplans werden die Presseorgane aber nach Auflagenhöhe gewichtet. Dabei werden die Mantellieferungen zur "Gesamtauflage" mitberücksichtigt. Für den Kläger bleibt aber die Gesamtauflage bedeutungslos.
(9) Die Gesamtabwägung spricht auch hier dafür, dem Kläger vorzubehalten, die Rechte aus der Mantellieferung nur gegen ein zusätzliches Entgelt zu übertragen.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. nicht an beliebige Dritte einfache Nutzungsrechte vergeben kann, die das eigene Verwertungsrecht des Klägers beeinträchtigen. Im Wege einer Mantellieferung darf dies nicht unterlaufen werden, denn diese unterscheidet sich letztlich nur durch den größeren Umfang der Dritten überlassenen Nutzungsrechte von einer Einzelrechtseinräumung. Auch hier gilt, dass der Kläger angesichts der eher geringen Auflage der PNN im Verhältnis zum Printmedium der Beklagten zu 1. zwar nur mit einer bescheidenen Zusatzvergütung rechnen durfte; umso eher war allerdings auch den Beklagten zuzumuten, eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 3. ist begründet, soweit das Landgericht sie zur Auskunft verurteilt hat.
Maßgeblich ist dabei letztlich, wer eine Durchsicht der Jahrgänge der PNN vorzunehmen hat.
1. Ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Rechnungslegung des Gewinns zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Gewinnherausgabe kommt vorliegend nicht in Betracht.
a) Dieser Rechnungsauslegungsanspruch ist auf die Gewinnermittlung beschränkt (Nordemann/Vinck/Hertin a.a.O., § 97 Rdnr. 27). Derartiges begehrt der Kläger hier aber nicht, wenn er insbesondere weitere Verletzungshandlungen offenbart wissen will. Erst an die Benennung derartiger Verletzungshandlungen kann der Rechnungslegungsanspruch sich anschließen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3. einen feststellbaren Gewinn aus der Urheberrechtsverletzung gezogen hätte, denn sie hat unmittelbar kein Entgelt allein aus dieser Rechtsverletzung erhalten.
b) Soweit der Rechnungslegungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG über den Wortlaut hinaus auch auf die Höhe eines Schadensersatzanspruchs bezogen werden könnte (Nordemann/Vinck/Hertin, a.a.O., § 97 Rdnr. 42), gilt nichts anderes. Denn selbst dann wäre die Verletzungshandlung als solche zu bezeichnen. Dies ist dem Kläger auch möglich. Erst danach kann es der Beklagten zu 3. obliegen, die Höhe der entsprechenden Zeitungsauflagen mitzuteilen.
c) Darüber hinaus kann Rechnungslegung nur im Rahmen des § 242 BGB verlangt werden (Nordemann/Vinck/Hertin. a.a.O., § 97 Rdnr. 28). Die Verletzungshandlungen selbst kann der Kläger aber - mit dem gleichen Aufwand wie die Beklagte - aus der Durchsicht der öffentlich zugänglichen Zeitungsausgaben der PNN ermitteln. Soweit er darauf verweist, die PNN könnte in mehreren verschiedenen Tagesausgaben erschienen sein, haben die Beklagten dies bestritten. Ein Beweisantritt des Klägers fehlt insoweit. Die eigene Ermittlung der Verletzungshandlungen durch den Kläger ist auch insoweit sachgerecht, als sie ihm eine sichere Grundlage gewährt, er also nicht nur den Angaben der Beklagten vertrauen muss und ein etwaiges Vollstreckungsverfahren insoweit vermieden werden kann.
2. Auch § 101 a UrhG begründet den Auskunftsanspruch nicht.
Denn § 101 a UrhG gewährt einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter im Absatzweg. Auch darum geht es dem Kläger hier nicht. Die Verbindung und Geschäftsabwicklung im Verhältnis der Beklagten zu 1. und 3. ist bekannt.
3. Ebenso scheidet ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB aus.
Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGHZ 81,21, 24; 274, 279 - GEMA-Vermutung II; Köhler in Köhler/Piper, a.a.O., vor § 13 Rdnr. 114 m.w.N.).
Grundsätzlich muss der Gläubiger alle ihm zu Gebote stehenden Informationsmöglichkeiten ausschöpfen, es sei denn, der Aufwand hierfür wäre unverhältnismäßig hoch (Köhler in Köhler/Piper, a.a.O., vor § 13 Rdnr. 17). Andererseits darf auch der Schuldner nicht unbillig belastet werden. Dies erfordert eine Interessenabwägung (BGH, WRP 1995, 493, 495 - schwarze Liste).
Die aus Treu und Glauben folgende Auskunftspflicht setzt aber grundsätzlich ebenso voraus, dass der Schuldner die Auskunft - im Gegensatz zum Gläubiger - unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, WRP 1999, 534, 540 - Preisbindung durch Franchisegeber; Köhler in Köhler/Piper, a.a.O., vor § 13 Rdnr. 1141 m.w.N.). Kommt allenfalls ein sehr beschränkter Schadensersatz in Betracht, kann die Auskunftspflicht wegen Unverhältnismäßigkeit entfallen (BGH, GRUR 1991, 921, 924 - Sahne-Syphon). Die Interessenabwägung ist auch vom Ausmaß der (festgestellten oder doch sehr wahrscheinlichen) Verletzung (BGHZ 95, 274, 281 - GEMA-Vermutung I) und von der Schwere des Verschuldens sowie vom sonstigen Verhalten des Schuldners abhängig (BGH, GRUR 1982, 723, 726 - Dampffrisierstab I).
4. Vorliegend ist der Aufwand für den Kläger nicht höher als für die Beklagte zu 3.. Der Kläger kann ohne weiteres selbst die Ausgaben durchsehen. Dass in den Bibliotheken nicht alle Auflagen erfasst sind, hat der Kläger - wie erörtert - nicht nachgewiesen, insbesondere hat er nicht belegt, dass täglich mehrere Ausgaben der PNN erschienen wären (auch nicht exemplarisch). Im Übrigen hätte die Beklagte zu 3. mit ihrem Hinweis, es erscheine täglich nur eine Ausgabe der PNN, auch eine Auskunft erteilt, auf die der Kläger ebenso im Rahmen einer Gesamtauskunft hätte vertrauen müssen. Die Zahl der bekannten und zu vermutenden Verletzungshandlungen sind eher gering. Eine besondere Schadenshöhe ist deshalb nicht ersichtlich, zumal die jeweiligen Schadensbeträge die im Verhältnis zum "D" vergleichsweise geringe Auflagenstärke der PNN zu berücksichtigen hätte. Den Aufwand zur Feststellung von Verstößen hat grundsätzlich jeder Gläubiger selbst zu tragen.
III. Die Feststellungen der Schadensersatzverpflichtung ist zu Recht erfolgt. Zum Verschulden gelten die Ausführungen zur Beklagten zu 2. entsprechend. Ein Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, und zwar ebenfalls schon aus den bekannten Verletzungshandlungen.
C. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist nur bezüglich der Verurteilung zur Auskunft begründet.
I. Die Beklagte zu 1. ist als Mitverletzerin ebenfalls verantwortlich für die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2. und 3., denn sie hat die ihr vom Kläger überlassenen Fotos an diese weitergegeben.
II. Eine Auskunft schuldet die Beklagte zu 1. ebenfalls nicht.
Hinsichtlich der hier allein klagegegenständlichen Mantellieferungen an die Beklagte zu 3. folgt dies schon daraus, dass der Kläger insoweit selbst die Auskünfte ermitteln kann (vgl. oben B. II.).
III. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist auch gegenüber der Beklagten zu 1. zu Recht erfolgt. Zum Verschulden gelten hier ebenso die Ausführungen zur Beklagten zu 2. entsprechend. Ein Schadenseintritt ist - schon aus den bekannten Verletzungshandlungen - hinreichend wahrscheinlich.
D. Eine Erklärungsfrist der Gegenpartei zu den Schriftsätzen vom 21. Juni 2001 (Beklagte), 29. Juni 2001 (Kläger), 2. Juli 2001 (Kläger) und 10. Juli 2001 (Kläger) ist entbehrlich, da die Entscheidung nicht auf den Vortrag in diesen Schriftsätzen beruht.
E. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Beschwer beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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