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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 5 U 96/02
Rechtsgebiete: UWG, BRAO, RBerG
Vorschriften:
UWG § 1 | |
BRAO § 49b | |
BRAO § 20 | |
RBerG Art. 1 § 3 Ziff. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 5 U 96/02
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl am 2. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 38/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 10.000,00 Euro zu tragen.
Gründe:
1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus § 1 UWG in Verbindung mit §§ 49 b BRAO, 20 BRAGO bejaht (§ 522 Abs. 2 ZPO).
a) Eine eigene kostenlose anwaltliche Erstberatung durfte die Antragsgegnerin weder anbieten noch durchführen. Die Gebührenregelungen der BRAGO sollen - auch im Interesse der Rechtsratsuchenden - einen Preiskampf der Rechtsanwälte untereinander unterbinden. Soweit die BRAGO oder die BRAO ausnahmsweise einen Verzicht auf Gebühren erlauben, liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor. Dies stellt auch die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt nicht in Abrede.
b) Zwar mag eine Befugnis des Bezirksamtes und seiner Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Ziff. 1 RBerG folgen. Dann muss die Rechtsberatung aber eindeutig als eine alleinige Veranstaltung der Frauenbeauftragten gekennzeichnet sein, und zwar erst recht, wenn sie sich dabei ehrenamtlicher Helfer aus der Rechtsanwaltschaft bedient.
Schon die Erlaubnis der Antragsgegnerin, dass die Vereinbarungen für die Gesprächstermine über ihr Anwaltsbüro erfolgen sollten, war insoweit für sich sehr bedenklich, denn es zwang die Ratsuchenden zu einem Gesprächskontakt mit einem Rechtsanwaltbüro, dass sich als solches - und nicht als Helfer der Frauenbeauftragten - bei telefonischem Gesprächsbeginn meldete. Etwa eine besondere Telefonnummer oder Ähnliches hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen war es naheliegend, dass sich Ratsuchende - etwa bei einem weitergehenden Beratungsbedarf - wieder beim Büro der Antragsgegnerin melden würden.
Um so mehr hätte die Antragsgegnerin dafür sorgen müssen, dass die Rechtsberatung auch nach außen hin allein als Veranstaltung der Frauenbeauftragten dargestellt wird. Dem ist sie schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht hinreichend nachgekommen, wenn sie sich auf den Inhalt des Informationsblattes für das 1. Halbjahr 2001 (Anlage 6) und ihr Schreiben an die Pressestelle des Bezirksamtes vom 31. August 2001 (Anlage 7) verlassen haben will. Denn auch diese Informationen waren derart missverständlich, dass sie den Boden für die verfahrensgegenständliche Presseberichterstattung bereiteten. Das Informationsblatt enthält keine eindeutige Aussage zu einer alleinigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten. Die Wendung "... in Zusammenarbeit mit..." legt vielmehr die Annahme einer eigenen Veranstaltung der Antragsgegnerin nahe, bei der nur eine Zusammenarbeit stattfinden würde. Das Schreiben vom 31. August 2001 unterstreicht dies noch. Wenn verlautbart werden soll "... die Erstberatung ist kostenfrei ...", dann drängt dies zur Annahme, eine Zweitberatung der Antragsgegnerin löse Gebühren aus. Eine solche Zweitberatung wäre - dies behauptet auch die Antragsgegnerin nicht - keine Veranstaltung der Frauenbeauftragten mehr, auch nicht in Form einer Zusammenarbeit. Das In-Aussicht-Stellen einer - wenn auch gebührenpflichtigen - Zweitberatung im Sinne einer vertiefenden Rechtsberatung durch die Antragsgegnerin als Rechtsanwältin wäre zudem gemäß § 45 Abs. 1, Ziff. 1 BRAO untersagt.
2. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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