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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 5 W 187/07
Rechtsgebiete: RPflG, EGStGB, ZPO
Vorschriften:
RPflG n.F. § 31 Abs. 6 Satz 1 | |
EGStGB Art. 7 Abs. 2 | |
EGStGB Art. 7 Abs. 4 | |
ZPO § 793 | |
ZPO § 890 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 5 W 187/07
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Dr. Pahl als Einzelrichter am 14. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Eine Entscheidung über die Beschwerde der Gläubigerin vom 1. Juni 2007 gegen die Bewilligung von Ratenzahlung vom 28. März 2007 durch das Landgericht Berlin wird abgelehnt. Die Sache wird der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin zur Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - vorgelegt.
Gründe:
I.
Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat mit Beschlüssen vom 11. Januar 2005 und 14. Dezember 2005 (neben weiteren Ordnungsgeldfestsetzungen im Verfahren 16 O 515/03) Ordnungsgelder in Höhe von 6.000,- Euro und 10.000,- Euro (jeweils ersatzweise für je 1.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft) verhängt. Die Vollstreckung der Ordnungsgelder war erfolglos. Am 10. August 2005 verfügte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Berlin die Ladung zur Vollstreckung der Ersatzordnungshaft. Einen Vollstreckungseinstellungsantrag des Schuldners nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB wies die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 zurück.
Die Justizinspektorin bei dem Landgericht Berlin hat auf Antrag des Schuldners am 28. März 2007 ("zum Geschäftszeichen 16 O 719/03") Ratenzahlung in Höhe von monatlich 25,- Euro bewilligt. Dies ist der Gläubigerin mit Verfügung vom 19. April 2007 mitgeteilt worden. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juni 2007 hat die Gläubigerin "Beschwerde" gegen die Bewilligung der Ratenzahlung eingelegt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 ist die "Beschwerde" vom Vorsitzenden der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin der "Rechtspflegerin" zugeleitet worden mit der Bitte um Entscheidung über eine etwaige Abhilfe. Die Justizinspektorin bei dem Landgericht Berlin hat mit Verfügung vom 10. Juli 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Kammergericht ist vorliegend nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, sondern die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin.
1.
Vorliegend hat die Justizinspektorin bei dem Landgericht Berlin gemäß § 31 Abs. 3 RPflG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 EGStGB über den Ratenzahlungsantrag entschieden. Eine Entscheidung (auch) gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB über eine Aussetzung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft liegt schon deshalb fern, weil hierfür "das Gericht" (also die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin) zuständig gewesen wäre (vgl. Schuschke in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 890 Rdn. 46). Auch der Wortlaut von Antrag und Entscheidung sprechen gegen eine Anordnung betreffend die Ersatzordnungshaft, mag diese hier auch mittelbar berührt sein (und deshalb möglicherweise zugleich eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 EGStGB erforderlich gewesen sein).
2.
Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1, § 32 RPflG n. F. ist gegen Maßnahmen des Rechtspflegers der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese Vorschrift verweist damit nicht pauschal (sogleich) auf die Regelung der sofortigen Beschwerde in §§ 793, 567 ff. ZPO. Vorrangig ist daher als ebenfalls "allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift" - aber gegenüber §§ 793, 567 ff. ZPO speziellere Regelung - Art. 7 Abs. 4 EGStGB heranzuziehen (vgl. zu § 31 Abs. 6 RPflG a. F.: Senat, InVo 1997, Seite 334, 335; a. A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1567, juris Rdn. 4, ohne Erörterung von Art. 7 Abs. 4 EGStGB). Gemäß Art. 7 Abs. 4 EGStGB entscheidet über Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer andere Stelle die Vollstreckung obliegt. Das Ordnungsgeld festgesetzt hat hier die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin.
Ende der Entscheidung
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