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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 5 W 295/06
Rechtsgebiete: UWG, BGB, BGB-InfoV


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
BGB § 126b
BGB § 312c
BGB § 312d
BGB § 355
BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 1
BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 3
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt.

2. Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster für die Widerrufsbelehrung" gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).


Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 295/06

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck und Dr. Hess am 5. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 - 16 O 936/06 - abgeändert:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus Afrika auf der Internetplattform "eBay" die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit beginnt.

2. Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 6.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren in zweierlei Hinsicht gegen die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des mit ihm in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei eBay. In dieser Belehrung heißt es unter anderem:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Der Antragsteller hält Satz 1 dieser Belehrung für falsch, weil infolge erst nach Kaufvertragsabschluss in Textform erteilter Widerrufsbelehrung die Frist einen Monat betrage. Satz 2 sei falsch, weil der Fristbeginn nur durch eine Belehrung in Textform ausgelöst werde, was auf die hier in Rede stehende Belehrung nicht zutreffe.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG der aus der Verbotsformel ersichtliche Unterlassungsanspruch zu, wobei dessen Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird.

Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.

Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).

Diese Informationspflicht erfüllt der Antragsgegner mit seiner vorstehend zitierten Belehrung, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, in zweierlei Hinsicht nicht.

1. Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung ist zunächst wegen der Angabe einer Zweiwochenfrist nicht richtig, da die Frist - worauf der Antragsteller mit Recht hinweist - in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.

a) Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:

aa) Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.

bb) "Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).

cc) Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden eBay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei eBay die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird (Senat a.a.O., S. 3216 f.; OLG Hamburg a.a.O.).

b) Steht mithin die Belehrung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ... widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Senat a.a.O., S. 3217; OLG Hamburg a.a.O.; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß, sondern - mit Blick auf das vorstehend unter II und unter II 1 Ausgeführte - um eine Beeinträchtigung gewichtiger Verbraucherinteressen handelt.

c) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zum vorstehend angeführten Punkt eine gegenteilige Auffassung vertreten und hierzu ausgeführt: Der Antragsgegner habe nicht unlauter gehandelt. Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners entspreche im entscheidenden Teil dem in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltenen Muster, welches in § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1, 4 Satz 2 BGB-InfoV in Bezug genommen werde. Das Muster enthalte den Hinweis auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Der Gestaltungshinweis zu 1, wonach bei Belehrung erst nach Vertragsschluss statt einer Zweiwochenfrist eine Monatsfrist zu setzen sei, beziehe sich nicht auf den hier vorliegenden Fall, dass das Muster zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 1 BGB verwendet werde.

d) Diesen Ausführungen stimmt der Senat nicht zu. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf eine mustergetreue Formulierung seiner Widerrufsbelehrung berufen. Denn das Muster setzt - unabhängig davon, ob es um eine Belehrung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine solche nach § 312c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine Belehrung in Textform voraus. Das Muster ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)", und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das Muster der Anlage 2 "in Textform" verwandt wird. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ermöglicht es dem Unternehmer, das "in § 14" bestimmte Muster (also gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: in Textform) zu verwenden. Das Muster kommt bei einer - wie hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung demnach von vornherein nicht zum Tragen. Käme es zum Tragen, griffe überdies besagter "Gestaltungshinweis". Denn die hier in Rede stehende, lediglich ins Internet gestellte Passage ist keine Belehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss "mitgeteilt" wird. Die Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich (i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB) "zur Verfügung gestellt".

2. Mit Recht beanstandet der Antragsteller des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an.

a) Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.

b) Auch insoweit hilft es dem Antragsgegner entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass die Belehrung sich an besagtem Muster orientiert. Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden.

3. Mit Blick auf den gerügten Verstoß und das verfolgte Rechtsschutzziel weicht die Verbotsformel in Anwendung von § 938 Abs. 1 ZPO geringfügig von der in der Antragsschrift angeregten Fassung ab, ohne dass damit eine Teilzurückweisung verbunden ist.

III.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91, 3 ZPO.



Ende der Entscheidung

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