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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 5 W 38/01
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB, UWG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 5
MarkenG § 15
MarkenG § 15 Abs. 3
BGB § 12
UWG § 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 38/01

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Grass, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Landgericht van Dieken am 13. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin gibt u.a. die "Bauernzeitung", das landwirtschaftliche Wochenblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen heraus. Sie hat sich die Domain "www.bauernzeitung.de" registrieren lassen und ist unter dieser Anschrift im Internet online präsent.

Nach ihren Angaben hat sie Anfang November 2000 festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Domain "www.bauern-zeitung.de" angemeldet hatte.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel untersagt werden soll, die Domain "bauern-zeitung.de" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder reserviert zu halten.

Gemäß dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Die Beschwerde ist zulässig, sie kann aber keinen Erfolg haben.

Das gilt von vornherein, soweit die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die streitgegenständliche Domain reserviert zu halten. Sie hat ihr Verlangen nach Aufgabe der Reservierung zwar in der Form eines Unterlassungsantrages gekleidet. Der Sache nach handelt es sich jedoch um einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung. Dieser Anspruch kann nicht im Wege des Eilverfahrens geltend gemacht werden, weil hiermit die vollständige und üblicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Die Aufgabe der Reservierung kann nämlich dazu führen, dass die Internet-Domain für einen Dritten reserviert wird mit der Folge, dass die Antragsgegnerin ihre Position endgültig auch für den Fall verliert, dass sie im Hauptsachverfahren obsiegt (vgl. OLG Frankfurt GRUR RR 2001, 5).

Die Beschwerde ist aber auch unbegründet, soweit die Antragstellerin Unterlassung der Verwendung der Domain begehrt. Auch insoweit steht ihr ein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch aus den §§ 15, 5 MarkenG nicht zu. Allerdings besteht hinsichtlich des Zeitungstitels "Bauernzeitung" Titelschutz. Insoweit sind keine hohen Anforderungen an die Originalität und Kennzeichnungskraft zu stellen. Grundsätzlich bietet der Titelschutz nur Schutz gegen die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, die hier dann gegeben sein könnte, wenn bei dem Publikum die unrichtige Vorstellung aufkäme, mittels der Domain seien Angaben abrufbar, die sich in irgendeiner Weise auf die von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitung beziehen. Eine derartige Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin die für sie registrierte Internet-Domain titelmäßig für eine Zeitschrift, die sich mit Angelegenheiten der Landwirtschaft beschäftigt, benutzt oder eine solche Benutzung beabsichtigt. Es ist vielmehr vollkommen unklar, welche Informationen ggf. unter dieser Domain verbreitet werden sollen. Insoweit besteht auch noch keine Erstbegehungsgefahr, da entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus der bloßen Registrierung noch nicht zu schließen ist, dass die registrierte Domain in einer Weise verwendet werden soll, die zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel auch gleichzeitig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (vgl. BGH WRP 1999, 196/188 - "Wheels Magazine"). Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass der Einzeltitel der Zeitung zugleich ein Hinweis auf eine betriebliche Herkunft darstellen kann. Denn selbst bei einem bekannten Zeitungstitel wie "Bild Zeitung" sieht der Verkehr keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller - etwa den Axel Springer Verlag -, sondern bezieht ihn lediglich auf die bekannte Zeitung. Auch aus § 15 Abs. 3 MarkenG kann die Antragstellerin keinen Anspruch herleiten. Denn für eine Rufschädigung ist nichts ersichtlich, solange unklar ist, welche Inhalte über die registrierte Domain verbreitet werden solle. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine Zeichenidentität, sondern nur Zeichenähnlichkeit vorliegt (Bindestrich, Zusatz ".de".).

Auch ein Anspruch aus § 12 BGB kommt nicht in Betracht, denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Titel auch dazu dient, die Antragstellerin zu kennzeichnen (vgl. BGH GRUR 1979, 564 - "Metallzeitung"). Das ist aber nicht der Fall.

Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 1 UWG. Für ein "Domain-Grabbing" ist konkret nichts vorgetragen. Die Behinderung, die darin liegt, dass für die Antragstellerin die Domain "bauern-zeitung.de" blockiert ist, ist für sich allein noch nicht unlauter. Es müssten schon weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der Antragsgegnerin als unlauter erscheinen lassen. Es ist im Übrigen für den Senat schwer verständlich, dass die Antragstellerin, die nach eigenem Vorbringen seit längerem im Internet präsent ist, nicht auch die hier streitgegenständliche Domain für sich hat registrieren lassen, wenn ihr so viel an ihr liegt.

Die 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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