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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 5 W 389/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, UrhG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 3
ZPO § 3
ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
UrhG § 32
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 389/07 5 W 4/08

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling und die Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck und Dr. Pahl am 4. November 2008

beschlossen:

Tenor:

I. 5 W 389/07:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2006 - 16 O 857/06 - geändert:

Der erstinstanzliche Wert des Streitgegenstandes beträgt insgesamt 37.840,00 Euro, wovon 25.000,00 Euro auf den Antrag zu 1) und 12.840,00 Euro auf den Antrag zu 2) entfallen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen den oben genannten Beschluss des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II. 5 W 4/08:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am 13. November 2007 verkündeten Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 857/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.500,00 Euro.

Gründe:

I. 5 W 389/07

Die gegen die Festsetzung des Teilstreitwertes für den Klageantrag zu 1) auf 50.000,00 Euro (Feststellung, dass der Klägerin Herstellungs- und Verwertungsrechte an einem Drehbuch der Beklagten eingeräumt wurden und negative Feststellung, dass - bis zur Ausübung eines gesetzlichen Rückrufrechts - der Beklagten keine Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer bestimmten Verfilmung/Ausstrahlung des Films gegenüber der Klägerin oder dem ZDF zustehen) mit dem Ziel einer Herabsetzung auf allenfalls 12.840,00 Euro eingelegte Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, § 3 ZPO.

1.

Negative Feststellungsklagen sind (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird) mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung zu bewerten (BGHZ 2, 276, 277 f.; NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rdn. 6; WuM 2004, 352; FamRZ 2007, 464; BAG, JZ 1961, 666; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 m. w. N.; OLG Köln, OLG Report 1994, 156; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage").

a)

Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann dann geboten sein, wenn der Kläger eine negative Feststellung nur bezüglich eines Teilbetrages der Forderung begehrt, deren sich der Beklagte berühmt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Feststellungsklage, Rdn. 2043 m. w. N.).

Insoweit ist vorliegend nichts ersichtlich.

b)

Die negative Feststellungsklage stellt ein negatives Spiegelbild der Leistungsklage dar (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLG Report Köln 1994, 156). Ihr Wert entspricht daher in vollem Umfang dem Wert einer korrespondierenden Leistungsklage des Beklagten (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLG Report Köln 1994, 156; Münchener Kommentar ZPO-Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdn. 71).

Bei auf Unterlassung gerichteten Klagen des gewerblichen Rechtsschutzes (und entsprechend bei urheberrechtlichen Streitigkeiten) ist für die Schätzung nach § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, dass der Kläger des Unterlassungsklageverfahrens an der Unterbindung weiterer Verstöße hat (vgl. BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Entscheidend ist daher insoweit bei einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage (a. A. OLG München, GRUR 1986, 840; Retzer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rdn. 875; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Verfahren, 9. Aufl., § 49 Rdn. 36 bezeichnet diese a. A. als "beachtlich" und - möglicherweise zu Unrecht - als Minderansicht; auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage an der Abwehr des behaupteten Anspruchs stellen - ohne Problematisierung - ab: BGH, WuM 2004, 352, juris Rdn. 16; NJW-RR 1991, 957, juris Rdn. 3 betr. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; OLG Rostock, AGS 2004, 161, 162; OLG Hamm, OLG Report 2003, 248, juris Rdn. 3; OLG Köln, OLG Report 1994, 156; OLG Stuttgart, OLG Report 1998, 35; Schneider/Herget, a.a.0., Feststellungsklage, Rdn. 2031; unklar etwa: BGH, NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rdn. 6; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 und alle hierauf Bezug nehmenden Kommentierungen - etwa Hartmann in: Baumbach u. a., ZPO, 64. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 54, weil diese auf den vollen Betrag der Leistungsklage abstellenden Entscheidungen und Stellungnahmen mit dieser Aussage nur den für die positive Feststellungsklage geltenden Abschlag ausschließen wollen, ohne die unter Umständen unterschiedlichen Wertverhältnisse von Unterlassungsklagen und hierauf bezogenen negativen Feststellungsklagen zu erörtern; unklar deshalb letztlich etwa auch Zöller/Herget, a.a.0., § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage"; Wöstmann, a.a.0., § 3 Rdn. 71; soweit BGH, FamRZ 2007, 464, juris Rdn. 3, auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten einer negativen Feststellungsklage abstellt, soll dies - ohne Erörterung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG - aus der Stellung der unterlegenen Beklagten für das Rechtsmittelverfahren folgen). Deshalb entspricht die Leistungswiderklage streitwertmäßig der - durch sie erledigten - negativen Feststellungsklage (wer konsequent auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage abstellt, käme zu dem überraschenden Ergebnis, dass unter Umständen eine - streitwertmäßig geringe - Unterlassungswiderklage eines kleinen Unternehmens gegen ein großes Unternehmen deren - streitwertmäßig weit höhere - negative Feststellungsklage erledigen würde). Mit der hier vertretenen Wertfestsetzung wird der abmahnende kleine Unternehmer davor geschützt, dass das große Unternehmen ihn sogleich im Wege einer negativen Feststellungsklage mit einem Kostenrisiko belastet, welches zu dem vom Abmahner verfolgten Interesse außer Verhältnis steht.

2.

Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es deshalb nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Filmproduzentin als Klägerin der negativen Feststellungsklage (an der Abwehr von Unterlassungsansprüchen betr. ihres mit hohem finanziellen Aufwand gedrehten Fernsehfilms) an, sondern auf das wirtschaftliche Interesse der beklagten Drehbuchautorin.

Diese hat unter Verweis auf ihr Urheberrecht und ihre Rechte aus einem Drehbuchvertrag mit der Klägerin Zahlungsansprüche geltend gemacht und insoweit - bis zur Klärung derselben - mit einer gerichtlichen Untersagung der Auswertung des Films gedroht. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten besteht also nicht darin, das von ihr gefertigte Drehbuch anderweit ungestört zu verwerten, sondern nur in der Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche. Diese hat sie mit "12.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie ... Sende- und Wiederholungsvergütungen wie beim ZDF üblich" angegeben. Da die Erstsenderechte des ZDF und einige Wiederholungssendungen bereits mit dem bezifferten Betrag (als zweite Rate des Pauschalhonorars aus dem Drehbuchvertrag) abgegolten sind, hat der Senat den Wert der zukünftig möglichen weiteren Verwertungshonorare mit einem Zuschlag von knapp 50 % des Pauschalhonorars bemessen, insgesamt also der negativen Feststellungsklage zu 1) betreffend die Unterlassungsansprüche der Beklagten einen Wert von 25.000,00 Euro zugrunde gelegt. Der positiven Feststellungsklage (betr. die Rechte der Klägerin aus dem Drehbuchvertrag) kommt daneben kein zusätzliches Gewicht zu, da die Beklagte keine anderweitige Verwertung des Drehbuchs beabsichtigt und auch die Klägerin eine solche Verwertung verneint hat.

3.

Die Kostenentscheidungen im Streitwertbeschwerdeverfahren ergehen gemäß § 68 Abs. 3 GKG.

II. 5 W 4/08:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im (Schluss)Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.11.2007 (beschränkt auf die Kosten des von der Beklagten anerkannten Klageantrages zu 2)) ist zulässig, § 99 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO, aber nicht begründet.

Die Beklagte hat zwar den Anspruch sofort anerkannt im Sinne des § 93 ZPO. Sie hat aber durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.

1.

Dabei kommt es - entgegen der Annahme des Landgerichts - allerdings nicht darauf an, dass die Beklagte noch im weiteren Prozessverlauf die Ansicht geäußert hat, der Klageantrag zu 2) sei (auch) unbegründet gewesen, weil der Beklagten ein weiterer Zahlungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG zugestanden habe. Zum einen hatte sich die Beklagte eines solchen Anspruchs vorprozessual nicht berühmt und hierauf bezog sich auch nicht der negative Feststellungsklageantrag zu 2). Im Übrigen hat die Beklagte das Anerkenntnis des Klageantrages zu 2) ohne jede Einschränkung erklärt. Die später geäußerte Rechtsansicht betreffend § 32 UrhG zwingt nicht zur Annahme, sie hätte sich deshalb vorprozessual in keinem Fall gebeugt.

2.

Vorgerichtlich hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2006 (Anl. K 6) - weil sich "herausgestellt" habe, dass das Drehbuch der Beklagten von der Klägerin verfilmt worden sei - die Zahlung von 12.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (als zweite Rate aus dem Drehbuchvertrag vom 28.07.2005, Anl. K 1) geltend gemacht und sich weitere vertragsgemäße Verwertungshonorare vorbehalten. Auf diesen Zahlungsanspruch hat sich die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2006 (Anl. K 8) an das ZDF erneut berufen.

a)

Mit diesen Berühmungen hat die Beklagte der Klägerin Veranlassung zur Erhebung der negativen Feststellungsklage betr. die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegeben.

b)

Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen, besteht grundsätzlich nicht (BGH, GRUR 2006, 168, juris Rdn. 11 - Unberechtigte Abmahnung; GRUR 2004, 790, juris Rdn. 49 - Gegenabmahnung; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.74; a. A. noch Senat, WRP 1980, 206). Auch im Fall einer Berühmung ist grundsätzlich vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage keine Abmahnung geboten, weil die Berühmung des Beklagten seine fehlende Bereitschaft zum Nachgeben zeigt (OLG Frankfurt, JurBüro 1981, 1095; OLG Hamm, OLG Report 1992, 38; Zöller/Herget, a.a.0., § 93 Rdn. 6 "Feststellungsklage").

Eine solche fehlende Bereitschaft zum Nachgeben ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat - trotz der Entgegnungen der Klägerin - auf der Berechtigung ihrer Ansprüche beharrt und in ihrem anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2006 (Anl. K 10) - wenn auch wörtlich nur bezogen auf den Rückfall der Nutzungsrechte an ihrem Drehbuch - eine gerichtliche Klärung anheim gestellt.

c)

Ausnahmsweise kann eine Gegenabmahnung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage dann geboten sein, wenn die Berühmung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl. BGH, a.a.0., Gegenabmahnung, juris Rdn. 49 m. w. N.).

Eine solche Ausnahmesituation lag hier aber nicht vor.

aa)

Die Klägerin hatte bereits mit ihrer Antwort vom 11.05.2006 (Anl. K 7) auf das Schreiben der Beklagten vom 03.04.2006 ausdrücklich klargestellt, dass die Klägerin bei ihrer Verfilmung gar nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Drehbuchfassungen zurückgegriffen habe.

Damit war die Beklagte hinreichend aufgeklärt. So wenig einer Abmahnung Beweismittel und Belege beizufügen sind (vgl. Bornkamm, a.a.0., § 12 UWG Rdn. 1.24), so wenig kann dies für eine klarstellende Antwort des Abgemahnten gefordert werden.

bb)

Es berührt zwar Grenzen eines redlichen vorprozessualen und prozessualen Vorgehens, wenn die Klägerin hier die im Schreiben der Beklagten vom 16.06.2006 an das ZDF geäußerte Bitte um Übersendung des dem Film zugrunde gelegten Drehbuchs unbeantwortet ließ (die Klägerin hatte eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten) und auch die entsprechende Forderung der Beklagten in deren Schreiben vom 13.07.2006 an die Klägerin unerfüllt ließ, um dann mit der Klageschrift der negativen Feststellungsklage vom 18.09.2006 dieses andere Drehbuch bei Gericht einzureichen (und damit auch der Beklagten erstmals zugänglich zu machen).

Der Beklagten dürfte auch aus einer (nach-)vertraglichen Treuepflicht des Drehbuchvertrages vom 28.07.2005 zwischen den Parteien ein Einsichtsrecht in das Drehbuch zugestanden haben, denn die Umständen ließen hier mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Beklagte vermuten, die Klägerin habe - trotz der zwischenzeitlichen Verweigerung der Abnahme des Drehbuchs - ihrer Verfilmung doch im Wesentlichen die Drehbuchfassungen der Beklagten zugrunde gelegt (vgl. BGH GRUR 2002, 1046 - Faxkarte, juris Rdn. 24 ff.; vgl. nunmehr auch § 101a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UrhG n. F.).

Die Beklagte hatte sich aber in ihrem anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2006 ausdrücklich zu der Behauptung verstiegen, es habe sich "herausgestellt", dass die Klägerin die Drehbücher der Beklagten (wenn auch möglicherweise in leicht überarbeiteter Form) verfilmt habe. Dass die Beklagte diese Behauptung als Tatsache - und nicht nur als Verdacht - offenbar nur ins Blaue hinein aufgestellt hatte, musste die Klägerin nicht annehmen. Die Bitte der Beklagten vom 16.06.2006 um Drehbuchvorlage ist auch nur "der guten Ordnung halber" erfolgt. Damit verblieben der Klägerin nicht ganz unerhebliche Zweifel, ob es der Beklagten überhaupt ernsthaft auf die in deren Schreiben vom 13.07.2006 erhobene Forderung auf Drehbuchvorlage ankam.

Auch wenn es nicht ganz ferngelegen hat, dass eine an einer gütlichen Klärung interessierte Klägerin der Beklagten das Drehbuch schon vor Erhebung der negativen Feststellungsklage hätte zukommen lassen können, so war es hier letztlich doch die Beklagte, die ohne Not sich in ihrem Schreiben vom 03.04.2006 zu einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung hatte hinreißen lassen und diese Behauptung auch später nicht eingeschränkt hat. Es blieb der Beklagten unbenommen, von Anfang an weitere Vergütungsansprüche ausdrücklich nur für den Fall geltend zu machen, dass die Klägerin tatsächlich ihre Verfilmung die Drehbücher der Beklagten zugrunde gelegt hat und auf dieser Hypothese und den gegebenen Verdachtsmomenten aufbauend eine Vorlage des Drehbuchs zu verlangen. Auch hätte sich die Beklagte auf eine Klageandrohung bezüglich der Drehbuchvorlage beschränken oder gar nur die Ausstrahlung des Films abwarten können. Denn ihr kam es - wie erörtert - ohnehin nur auf die etwaigen restlichen Honorarzahlungsansprüche aus dem Drehbuchvertrag vom 28.07.2005 an. Wenn die Beklagte zudem dieses Zahlungsinteresse mit der (unverhältnismäßigen) Drohung einer (letztlich unberechtigten) gerichtlichen Unterlassungsklage durchzusetzen suchte, verhielt sie sich ihrerseits wenig vertragstreu. Insoweit hat sie dann der Klägerin hinreichend Anlass gegeben, sich auch gegen diese Zahlungsansprüche gerichtlich zur Wehr zu setzen.

3.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung des Verfahrens der sofortigen Beschwerde ergehen gemäß § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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