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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 5 W 40/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 926 Nr. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 5 W 40/01
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, den Richter am Kammergericht Grass und die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk am 21. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2000 geändert:
Der Wert des Aufhebungsverfahrens (betreffend den Antrag zu 1b) des Anordnungsverfahrens) wird auf 12.222,22 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der vom Landgericht für das Aufhebungsverfahren betreffend den Antrag zu 1 b) festgesetzte Wert wird der wahren Bedeutung der Sache nicht gerecht. Vielmehr ist er auf 1/3 des Wertes des betreffenden Verfügungsantrags festzusetzen.
Maßgeblich ist zunächst, dass es sich nicht um eine Streitwertbeschwerde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Anordnungsverfahrens), sondern eines Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO handelt. Grundsätzlich vertritt der beschließende Senat zwar die Auffassung, dass der Streitwert des Aufhebungsverfahrens mit dem Streitwert des Anordnungsverfahrens identisch ist. Die Anwendung dieses Grundsatzes entbehrt aber vorliegend der sachlichen Berechtigung. Die Parteien haben im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nicht ernsthaft um die Berechtigung der Fortdauer der Anordnung gestritten. Vielmehr stand bei Stellung des Aufhebungsantrags durch die Schuldnerin fest, dass die Gläubigerin des Unterlassungsanspruchs und hiesige Beschwerdeführerin den hier verfahrensgegenständlichen Verfügungsantrag zu 1 b) im Rahmen einer Hauptsacheklage nicht weiter verfolgen wollte, sondern den Antrag mangels fortbestehendem Rechtsschutzinteresses für erledigt hielt. In einem solchen Fall ist es geboten, den Streitwert des Aufhebungsverfahrens gem. § 926 Abs. 2 ZPO geringer zu bemessen als den Streitwert im Anordnungsverfahren, weil lediglich noch über die formale Aufhebung der insoweit erlassenen einstweiligen Verfügung wegen Nichteinhaltung der Frist zur Klageerhebung zu entscheiden ist (OLG Frankfurt, JurBüro 1969, 343; OLG Bamberg, JurBüro 1974,1150; OLG Hamburg, WRP 1977, 814; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 11. Aufl., § 3 VI; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 16). Der Senat hält vorliegend ein Drittel des anteiligen Streitwertes des Anordnungsverfahrens für angemessen im Sinne des § 3 ZPO.
Letzteren hat das Landgericht allerdings ebenfalls nicht zutreffend bemessen.
Zuzustimmen ist ihm allerdings im Ansatz, dass die Streitwertangabe in der Klage-(Antrags-)schrift ein wichtiges Indiz für das gem. § 3 ZPO ausschlaggebende wahre Interesse des Klägers (Antragstellers) an dem erstrebten Rechtszustand darstellt. Die Angabe eines Gesamtstreitwertes von 500.000,-- DM hat aber vorliegend nur insoweit Bedeutung für die Bewertung eines einzelnen Antrags der insgesamt 4 gestellten Verfügungsanträge, als sich daraus ein gewisser Rahmen entnehmen lässt. Eine Unterteilung des angegebenen Gesamtstreitwertes mit Blick auf die einzelnen Anträge ist von der Beschwerdeführerin dagegen nicht vorgenommen worden. Diese Tatsache rechtfertigt aber sachlich nicht ohne weiteres die vom Landgericht vorgenommene Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin damit stillschweigend eine gleichmäßige Gewichtung aller 4 Anträge zum Ausdruck bringen habe bringen wollen, an der sie nun festzuhalten sei. Selbst wenn die vorgenommene Unterstellung zuträfe, was die Antragstellerin selbst von sich weist, obläge dem Gericht jedenfalls im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Streitwertfestsetzung eine eigenverantwortliche Überprüfung der Angaben auf ihre Plausibilität. Vorliegend ist festzustellen, dass der dem Gericht zur Entscheidung gestellte Sachverhalt Anlass zu unterschiedlicher Gewichtung der 4 Verfügungsanträge gibt. Ausgehend von dem im Anordnungsverfahren vom Gericht festgesetzten Gesamtstreitwert von 330.000,-- DM, gegen den die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, ist es gerechtfertigt, den Antrag zu 1a) als für die Beschwerdeführerin überragend bedeutsam anzusehen und ihn mit 220.000,-- DM zu bewerten. Nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse ging es der Antragstellerin dabei vorrangig um das Verbot der Bewerbung und Veräußerung der unter Verletzung ihrer bekannten Marke hergestellten Kleidungsstücke. Das begehrte Verbot, es generell zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bekleidungsartikel mit dem Zeichen "B H B" zu bewerben und zu veräußern, die nicht von der H B AG selbst oder durch von dieser legitimierte Dritte hergestellt wurden, war für sie zum Schutz ihrer wertvollen Marke von ausschlaggebender Bedeutung. Bei den übrigen Anträgen, insbesondere auch dem Antrag zu 1 b), handelte es sich lediglich um begleitende Unterlassungsansprüche betreffend die konkreten Umstände. Diese 3 Anträge zielten ersichtlich auf die Verhinderung der weiteren Werbung für die nachgeahmten Kleidungsstücke durch die Antragsgegnerin ab. Der Streitgegenstand der Bewerbung eines nachgeahmten Produkts unter der Besonderheit, dass damit gleichzeitig für eine Verkaufsveranstaltung geworben wird (Antrag zu 1b), birgt jedoch einen geringeren Angriffsfaktor in sich als der Vertrieb der nachgeahmten Ware als solcher (Antrag zu 1a). Diese Differenzierung muss sich in der Streitwertbemessung für die Anträge zu 1b-d) niederschlagen, wobei der beschließende Senat von jeweils 1/6 (36.666,66 DM) des Streitwertes des Antrags zu 1a) (220.000,-- DM) ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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