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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 5 W 5591/99
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 890 | |
InsO § 39 | |
InsO § 89 |
ZPO § 240 ZPO § 890 InsO § 39 InsO § 89
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird von § 240 ZPO nicht erfasst.
2. Das in § 89 InsO geregelte Verbot von Einzelzwangsvollstreckungen steht der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen nicht entgegen, da diese keine Insolvenzänderungen sind.
Kammergericht, 5. Zivilsenat Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 5 W 5591/99 - rechtskräftig
KAMMERGERICHT
Beschluß
5 W 5591/99 15 O 156/98
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergerich Crass und die Richterin am Landgericht Kingreen am 17. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Schuldnerin ist durch das Senatsurteil vom 18. Dezember 1998 - 5 U 6644/98 -, das ihr zwecks Vollziehung im Parteibetrieb am 29. Dezember 1998 zugestellt worden ist, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Setzen einer Todesanzeige an Hinterbliebene zu versenden, wenn dies mit einem bestimmten rechnungsartig aufgemachten Anschreiben geschieht.
Die Schuldnerin, die am 8. Juni 1998 ihren Sitz nach Bremen verlegte und seit dem 7. August 1998 im dortigen Handelsregister eingetragen ist, schrieb unter Verwendung eines abweichenden Formulars (das Original des Beschlusses enthält die Formulare) Angehörige von insgesamt dreizehn Verstorbenen an.
Der Gläubiger hat insgesamt vier Ordnungsmittelanträge gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, in den vorbezeichneten dreizehn Fällen habe die Schuldnerin im Kern gegen das Verbot verstoßen.
Das Landgericht hat gemäß dem angefochtenen Beschluss der Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 20.000,00 DM - ersatzweise für je 1.000,00 DM einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an der Geschäftsführerin - auferlegt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27. Mai 1999 zugestellt worden ist, hat die Schuldnerin am 10. Juni 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Über ihr Vermögen ist gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen - 40 IN 196/99 - vom 11. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Sie ist formgerecht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden und mithin zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nach herrschender Meinung von § 240 ZPO nicht erfasst (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 2. November 1982 - 5 W 3783/82 -; OLG Neustadt NJW 1965, 591/592; OLG Hamm JMBl NRW 1963, 132; Musielak/Stadler, ZPO, § 240 Rn 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 58. Auflage, vor § 239 Rn 5 und § 240 Rn 8; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, vor § 239 Rn 1). Die Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Unterbrechung eines Verfahrens für die Zwangsvollstreckung ergibt sich daraus, dass das Gesetz die im Vollstreckungsverfahren möglichen Hemmungen und Unterbrechungen erschöpfend geregelt hat (OLG Neustadt a.a.O.).
Auch das in § 89 InsO geregelte Verbot von Einzelzwangsvollstreckungen steht der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen nicht entgegen, da diese keine Insolvenzforderungen sind und sich auch nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle eignen (vgl. Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, InsO § 38 Rn 15; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Auflage, § 3 Rn 27 und § 14 Rn 6). Dem steht nicht entgegen, dass Ordnungsgelder nunmehr als nachrangige Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzusehen sind. Vorliegend geht es nicht um die Zwangsvollstreckung eines derartigen Zahlungsanspruchs, sondern um die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsanspruchs. Das verhängte Ordnungsgeld, das zu einem Zahlungsanspruch des Staates führt, ändert nichts daran, dass der durchzusetzende Unterlassungsanspruch § 89 InsO nicht unterfällt.
In der Sache kann die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Schuldnerin durch die geringfügige Umgestaltung der von ihr verwendeten Formulare den Kernbereich des Verbots nicht verlassen hat. Die Schuldnerin meint, das neue Formular weiche wesentlich von dem "verbotenen" ab, da nunmehr der Absender und noch mehr die Formulierung "Sterbeanzeigen-Offerte" hervorgehoben seien und daher ein Empfänger, der bisher zu ihr keinen Kontakt gehabt habe, keinesfalls auf den Gedanken kommen könne, er erhalte eine Rechnung für eine beauftragte und bereits erschienene Sterbeanzeige. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch die Umgestaltung hat nichts daran geändert, dass die angeschriebenen Hinterbliebenen schnell auf die Überweisungsformulare stoßen und so gezwungen sind, sich über den Inhalt des Anschreibens Gedanken zu machen. Es verbleibt auch angesichts der Änderungen dabei, dass der Adressat dieses als Rechnung aufgemachte Schreiben nicht achtlos wegwerfen kann, ohne sich in die Gefahr zu begeben, eine vielleicht berechtigte Zahlungsaufforderung zu übersehen. Das von der Schuldnerin gewählte Fremdwort "Offerte" ist nicht geeignet, den Angebotscharakter hinreichend zu verdeutlichen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Schuldnerin schuldhaft gehandelt hat.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die dreizehn Verstöße im Fortsetzungszusammenhang stehen, der nicht durch die einzelnen Anträge unterbrochen worden ist (vgl. KG, Senat, WRP 1998, 70).
Hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes folgt der Senat den Erwägungen des Landgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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