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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 5 W 8942/00
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 17 a
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 1
Bei einer Vorabentscheidung Über die Rechtswegzuständigkeit (her: ordentliche Gerichte/ Arbeitsgerichte) gem. § 17a Abs. 2 GVG kann in Fällen, in denen keine sog. "doppel-relevanten" Tatsachen vorgetragen werden, nicht allein vom einseitigen, schlüssigen Tatsachenvorbringen des Klägers ausgegangen werden, wenn es vom Beklagten bestritten wird. Vielmehr müssen dann zur Klärung der tatsächlichen Zuständigkeit die angebotenen Beweise erhoben werden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 8942/00 33 O 216/00 Landgericht Berlin

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk am 30. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000, soweit hinsichtlich der Klage aus eigenem Recht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist, aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung nach Maßgabe der nachstehende Gründe und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.855,22 DM festgesetzt, wovon auf die Klage aus eigenem Recht 2.480,47 DM und auf die aus abgetretenem Recht 7.374,75 DM entfallen.

Die (weitere) Beschwerde wird hinsichtlich der Klage aus eigenem Recht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Wirtschaftungsberatungs- und prüfungsgesellschaft, verlangt von dem Beklagten Ersatz von Vermögensschäden sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht. Hinsichtlich der Ansprüche aus eigenem Recht in Höhe von 9.921,87 DM hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr in seiner Eigenschaft als Einzelprokurist Gelder in dieser Höhe unberechtigt entzogen. In Höhe des restlichen Klagebetrages hat die Klägerin abgetretene Ansprüche mit der Behauptung geltend gemacht, der Beklagte habe der Zedentin, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, als deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Gelder in Höhe von 29.499,-- DM unberechtigt entzogen.

Die Klägerin hat die Klage beim Landgericht Berlin anhängig gemacht. Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für gegeben erachtet. Auf seine entsprechende Rüge hat das Landgericht gemäß § 17a Abs. 3 GVG mit dem angefochtenen Beschluss entschieden und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie bleibt in der Sache erfolglos, soweit die Klägerin als Zessionarin aus fremdem Recht gegen den Beklagten vorgeht. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Im Übrigen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Veranlassung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 575 ZPO.

1. Soweit das Landgericht hinsichtlich des aus eigenem Recht hergeleiteten Klageanspruchs den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Sache bedarf insoweit weiterer, von seiten des Landgerichts vorzunehmender Aufklärung.

Nach der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 bewirkten Neufassung der §§ 17 ff GVG, 48 ArbGG ist das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht mehr, wie zuvor, ein solches der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Zulässigkeit des Rechtswegs (BAG NJW 1996, 2948). Das bedeutet, dass auch für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen und den Arbeitsgerichten die allgemeinen Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, nach welchen Gesichtspunkten der jeweils zulässige Rechtsweg zu ermitteln ist. Diese Frage beurteilt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH NJW 1998, 909). Ob im vorliegenden Fall (Klage aus eigenem Recht) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 ArbGG gegeben ist, ist anhand der Frage zu entscheiden, ob der Beklagte als Einzelprokurist der Klägerin deren Arbeitnehmer war. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind u.a. Arbeiter und Angestellte, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, also diejenigen Personen, die aufgrund Vertrags in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbringen. Der Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses (BAG NJW 1998, 2396, 2397 m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten gesetzliche Vertreter von Gesellschaften nicht als Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1999, 3069). Diese Norm gilt aber nicht für Personen, die lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht zur Vertretung der Gesellschaft, berechtigt sind, wie dies bei Prokuristen der Fall sein kann (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 5 Rn. 32). Es muss jedoch zwischen der Prokura und dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis unterschieden werden (Staub, HGB, 4. Aufl., vor § 48 Rn. 34 ff). Letzteres stellt sich in der Regel als arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis dar (BAG NJW 1995, 3338, 3339). Der Prokurist kann jedoch auch auf der Grundlage eines Auftrags oder eines freien Dienstverhältnisses, oder als Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage tätig sein (Münch.Komm/Schmidt/Lieb/Krebs, HGB, § 48 Rn. 58). Vorliegend ist also für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten entscheidend, aufgrund welcher dieser denkbaren Rechtsverhältnisse er als Prokurist für die Klägerin tätig geworden ist. Die Klägerin hat insoweit behauptet, der Beklagte sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe keine Vorgesetzten gehabt, er habe die ihm übertragenen Aufgabenkomplexe für die Klägerin eigenverantwortlich betreut. Er sei Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin gewesen und habe nur deswegen keine Organstellung einnehmen können, weil er kein Steuerberaterexamen habe nachweisen können. Tatsächlich sei der Beklagte mit 25 % an der Klägerin beteiligt gewesen, allerdings sei sein Anteil treuhänderisch verwaltet worden. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Das übrige Vorbringender Klägerin hat der Beklagte unter Hinweis darauf bestritten, dass er nach dem mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag habe täglich zur Arbeit erscheinen müssen und den Weisungen der Geschäftsführung der Klägerin unterlegen habe. Da die Klägerin die Zuständigkeit des von ihr angerufenen Landgericht für gegeben hält und die Zuständigkeit sich aus dem klägerischen Vorbringen schlüssig ergeben muss (BGHZ 133, 243; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl. GVG § 13 Rn. 12), hätte sie substantiiert vortragen müssen, dass der Beklagte kein Arbeitnehmer ist. Das ergibt sich aber aus ihrem Vorbringen noch nicht schlüssig. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, aus welchen zwischen den Parteien getroffenen Absprachen sich eine Eigenverantwortlichkeit und Weisungsungebundenheit des Beklagten ergeben sollte.

Selbst wenn aber entsprechendes Klägervorbringen den behaupteten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlüssig ergeben würde, genügte dies angesichts des Bestreitens des Beklagten nicht, um darauf eine entspechende Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 GVG ohne Beweisaufnahme stützen zu können.

Grundsätzlich hat der Kläger die für die Begründung der (Rechtsweg-)Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (Münch.Komm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. § 12 Rn. 55; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. § 1 Rn. 18, § 12 Rn. 14). Etwas anderes gilt dann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts aus Tatsachen folgt, die zugleich zur Begründung des erhobenen materiell-rechtlichen Anspruchs herangezogen werden. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist beim Vorliegen von sog. doppelrelevanten Tatsachen, also sowohl zuständigkeits- als auch anspruchsbegründenden Tatsachen, allein auf den vom Kläger unterbreiteten (schlüssig vorgetragenen) Tatsachenvortrag abzustellen, sog. Schlüssigkeitstheorie (GemS-OGB BGHZ 108, 284, 286 und BGHZ 97, 312; BGHZ 133, 240, 243; OLG Köln NJW 1997, 470; Zöller/Gummer a.a.O. GVG § 13 Rn. 11 m.w.N.; MünchKomm./Patzina a.a.O. GVG § 17 Rn. 12; Kluth, NJW 1999, 342). Um eine doppeltrelevante Tatsache handelt es sich vorliegend aber nicht. Vielmehr liegt eine Fallgestaltung vor, in der der Anspruch der Klägerin entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann und sich die beiden Anspruchsgrundlagen gegenseitig ausschließen, denn die Klägerin hält das zwischen den Parteien zugrunde zu legende Rechtsverhältnis für ein freies Dienstverhältnis, der Beklagte dagegen für ein Arbeitsverhältnis (sog. "aut-aut"-Fall). Da die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht zur Disposition des Klägers steht, kann in diesem Fall nicht allein auf das schlüssige klägerische Vorbringen abgestellt werden. Zur Bejahung der Zuständigkeit muss in diesen Fällen bei entsprechendem Bestreiten der vom Kläger behaupteten Tatsachen durch den Beklagten eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Der einseitige Tatsachenvortrag des Klägers reicht zur Begründung der Zuständigkeit nicht aus (vgl. BAG NJW 1994, 604; 1994, 1172; 1996, 2948; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. § 2 Rn. 23).

Da das Klagevorbringen im Hinblick auf die Behauptung eines freien Dienstverhältnisses zur Zeit nicht genügend substantiiert ist, war die Sache gemäß § 575 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das der Klägerin zum Nachholen der Substantiierung und zum Beweisantritt Gelegenheit zu geben haben wird. Gegebenenfalls wird das Landgericht bei entsprechendem Bestreiten durch den Beklagten die angebotenen Beweise erheben müssen.

2) Dagegen ist die sofortige Beschwerde unbegründet, soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Das Landgericht hat insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zutreffend für zulässig erachtet.

Da ein Fall der objektiven Klagehäufung vorliegt, ist für jeden der geltend gemachten Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit besonders zu prüfen (BGH NJW 1998, 826, 828). Die abgetretenen Ansprüche werden auf die unstreitige Tatsache gestützt, dass der Beklagte Geschäftsführer der Zedentin war und sie in dieser Eigenschaft geschädigt hat. Hier gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Es bleibt bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, weil der Beklagte Geschäftsführer der Zedentin und damit ihr Organvertreter war. Der Beklagte streitet zwar mit der Klägerin, hinsichtlich derer er behauptet, er sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit ihr als Geschäftsführer der Zedentin bestellt worden. Ist der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH gleichzeitig Arbeitnehmer der Muttergesellschaft, bleiben für Rechtswegstreitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis die Arbeitsgerichte zuständig; verneint wird die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers aber im Verhältnis zu der juristischen Person, deren gesetzlichem Vertretungsorgan er angehört (BAG NJW 1996, 1076; Germelmann/Matthes/Prütting aaO Rn. 30, 31). Das ist hier die Zedentin. Im Verhältnis zur ihr ist für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG einschlägig. Durch die Zession ändert sich nichts an der einmal durch die Geschäftsführereigenschaft des Beklagten begründete Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 2 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (so für den Fall der ursprünglichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte BAG ZIP 1993, 848). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1995, 3338), in dem es entschieden hat, dass ein Gesamtprokurist einer GmbH + Co KG, deren Arbeitnehmer er ist, nicht dadurch zum freien Dienstnehmer wird, dass er zum Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wird. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zur Entscheidung anstehenden dadurch, dass dort nach den festgestellten vertraglichen Regelungen zwischen dem klagenden Geschäftsführer und der beklagten GmbH + Co KG kein Raum für die Annahme verblieb, der Geschäftsführer habe zur KG in einem freien Dienstverhältnis gestanden, vielmehr ergab sich ein für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses hinreichender Grad seiner persönlichen Abhängigkeit von der beklagten KG. Es kann dagegen vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte lediglich formal die Stellung eines Organvertreters der Zedentin eingenommen hat. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte die Geschäftsführung der Zedentin im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin übernommen hatte. Das spricht aber nicht für seine Weisungsgebundenheit. Vielmehr hat die Klägerin insoweit unwidersprochen das Gegenteil vorgetragen. Das genügt nach dem oben Gesagten, um die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu bejahen.

Auch solche Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter die § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallen, können vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 des § 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, § 2 Abs. 3 ArbGG. Diese Regelung ist indessen schon deshalb nicht einschlägig, weil zwischen den Parteien eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei einem Arbeitsgericht weder anhängig ist noch gleichzeitig anhängig wird.

3. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Landgericht zu entscheiden haben. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung auf 1/4 des Wertes der Hauptsache festgesetzt und sich dabei im Rahmen der von dem Bundesgerichtshof gebilligten Streitwertfestsetzung für die vorliegenden Fälle in Höhe von 1/3 bis 1/5 des Hauptsachewertes (vgl. BGH NJW 1998, 909, 910) gehalten.

4. Soweit die Sache hinsichtlich der Klage aus eigenem Recht an das Landgericht zurückverwiesen wurde, ist die weitere Beschwerde zuzulassen. Die von dem Senat im Ergebnis verneinte Rechtsfrage, ob in einem Fall, in dem keine doppelrelevanten Tatsachen vorliegen, vom einseitigen Vortrag des Klägers auszugehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Außerdem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass insoweit mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wird, § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG.

Ende der Entscheidung

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