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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 5 Ws 134/04
Rechtsgebiete: StrEG, StGB


Vorschriften:

StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1
Zur Ursächlichkeit und zum Verschuldensmaßstab im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Eine Wiedereinreise des früheren Angeschuldigten stellt die Ursächlichkeit nicht nachträglich her. Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt einen funktionalen Zusammenhang oder zumindest einen irgendwie gearteten sachlichen Bezug zwischen den Verfahren voraus.
5 Ws 134/04

In der Strafsache

wegen Raubes

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2004 wird verworfen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem ehemaligen Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Mit der Anklage vom 28. November 2003 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin dem ehemaligen Angeschuldigten zur Last gelegt, mit einem nicht ermittelten Mittäter am 11. November 1998 eine Angestellte in der Bäckerei ... in Berlin-Kreuzberg unter Vorhaltung einer Pistole zur Herausgabe von Bargeld gezwungen zu haben. Der Angeklagte hat sich aufgrund des dem Anklagesatz entsprechenden Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. Februar 1999 - 353 Gs 576/99 - vom 27. November 2003 bis zum 30. Dezember 2003 in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluß vom 22. Januar 2004 lehnte das Landgericht Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. In dem insoweit seit dem 10. Februar 2004 rechtskräftigen Beschluß hat das Landgericht darüber hinaus bestimmt, daß der frühere Angeschuldigte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Hiergegen richtet sich die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat dem Angeschuldigten für die erlittene Untersuchungshaft zu Recht nach § 2 Abs. 1 StrEG eine Entschädigung gewährt.

1. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist diese nicht durch den Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift bringt den für jedes Entschädigungsrecht unabdingbaren Grundsatz zum Ausdruck, daß derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch entschädigt werden darf (D. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 5. Aufl., § 5 Rn. 35). Dabei ist ein zivilrechtlicher Maßstab anzulegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - und 13. November 2002 - 4 Ws 166/02 - m. weit. Nachw.) und mit der haftungsbegründenden Kausalität zu beginnen (Schätzler NStZ 1989, 233, 234), wobei darauf abzustellen ist, wie sich der Sachverhalt den Strafverfolgungsorganen in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die Maßnahme angeordnet bzw. aufrechterhalten wurde (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 10 m. weit. Nachw.).

Hier gründete sich die Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls ausschließlich auf die Angaben der Zeugin T., die den Angeschuldigten in einer Lichtbildkartei identifiziert hatte. Der Angeschuldigte selbst war nach der Tat nicht auffindbar; zu dem Tatvorwurf konnte er daher auch nicht befragt werden. Nach seiner Festnahme am 27. November 2003 hat er dann eine Tatbeteiligung bestritten und angegeben, zur Tatzeit nicht in Deutschland gewesen zu sein. Bei einer daraufhin durchgeführten sequenziellen Wahlvideogegenüberstellung hat die Zeugin T. den Angeschuldigten nicht als Täter wiedererkannt. Die Zeugin zog zwar aufgrund der buschigen Augenbrauen den Angeschuldigten und eine Vergleichsperson als "vom Gesicht her als Täter in Frage kommend" in Betracht; eine eindeutige Zuordnung war ihr aber nicht möglich. Da weitere Beweismittel für eine Täterschaft des ehemaligen Angeschuldigten nicht vorlagen, war damit ein hinreichender Tatverdacht gegen diesen nicht mehr gegeben.

Mit der Frage der Täterschaft war auch die Frage der Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft inhaltlich verbunden. Da hierfür aber weder eine Aussage noch ein Verhalten des ehemaligen Angeschuldigten bestimmend war, ist ein Ausschlußgrund nach § 5 Abs. 2 StrEG schon mangels Ursächlichkeit seines Verhaltens nicht gegeben; auf die Frage, ob er sich insoweit etwa grob fahrlässig verhalten hat, kommt es mithin nicht an.

Die erneute Einreise des ehemaligen Angeschuldigten kann - auch wenn sie gegen Strafbestimmungen verstößt - diese fehlende ursächliche Verknüpfung mit dem Erlaß des Haftbefehls nicht rückwirkend begründen. Die für den Haftgrund der Fluchtgefahr (zutreffender wäre damals die Annahme von Flucht gewesen) ursächliche Unauffindbarkeit des Beschwerdegegners in der Bundesrepublik Deutschland beruhte - höchstwahrscheinlich, da Anhaltspunkte für eine andere Sachverhaltsgestaltung fehlen - auf seiner Rückkehr in die heimatliche Türkei. Diese ist rechtens und nach dem vom Landgericht in dem unangefochtenen Teil seines Beschlusses, mit dem er die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte, nicht als Flucht zu beurteilen. Seine Wiedereinreise hingegen verschaffte den Strafverfolgungsbehörden lediglich die tatsächliche Möglichkeit der Vollstreckung des Haftbefehls. Rechtlich hatte sie auf seinen Bestand keinen Einfluß.

2. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft war die Entscheidung über die Entschädigung auch nicht bis zum Abschluß des am 2. Februar 2004 gegen den ehemaligen Angeschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zurückzustellen. Eine Entscheidung über eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist zwar so lange nicht gerechtfertigt, wie nicht feststeht, ob die Strafverfolgungsmaßnahme durch das Ergebnis des Verfahrens gedeckt ist (vgl. KG, Beschluß vom 4. Oktober 1996 - 4 Ws 161/96 - m. weit. Nachw.). Der Verfahrensbegriff entspricht dabei dem des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. KG, Beschluß vom 20. März 1992 - 5 Ws 55/92 -) Dies rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung:

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wäre die erlittene Untersuchungshaft auf eine in einem anderen Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen, die der ehemalige Angeschuldigte aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Eine förmliche, nach den Regeln des Prozeßrechts durchgeführte Verbindung der in Betracht kommenden Verfahren ist dafür nicht erforderlich (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477 = StV 1999, 546, 547; BGHSt 43, 112, 116 m. weit. Nachw.). Dies führt jedoch nicht dazu, daß der Ausgang des am 2. Februar 2004 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens abzuwarten ist. Um eine uferlose Anrechnung von Freiheitsentziehungen - die weder gerechtfertigt noch praktikabel wäre - auszuschließen, muß zwischen den Strafverfolgungen nämlich ein funktionaler Zusammenhang oder zumindest ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestehen oder bestanden haben (vgl. BGH a.a.O., 119; KG StV 1998, 562, und Beschlüsse vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - sowie vom 11. Mai 1999 - 5 Ws 270-271/99 -). Ein derartiger Zusammenhang wird in Fällen angenommen, in denen eine Einstellung des Verfahrens, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein mit einer Verurteilung endendes Verfahren erfolgt ist (OLG Düsseldorf StV 1994, 549 ff.; OLG Frankfurt MDR 1981, 69 und StV 1989, 489 ff.; OLG Schleswig MDR 1980, 70; KG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1996 - 4 Ws 161/96 - und vom 20. März 1992 - 5 Ws 55/92 -), oder bei denen sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren in sonstiger Weise verfahrensnützlich ausgewirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1994, 1032). Eine Verfahrenseinheit wird auch bejaht, wenn sich die anzurechnende Freiheitsentziehung auf den Gang oder den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt hat, insbesondere wenn für das Verfahren, in dem später eine Verurteilung erfolgte, nur deshalb die Haft nicht vollzogen, sondern Überhaft notiert worden ist, weil gegen den Verurteilten bereits die anzurechnende Freiheitsentziehung vollstreckt wurde (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O., 120; KG StV 1998, 562 und Beschlüsse vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - und 9. Januar 2001 - 5 Ws 6/01 -).

Ein vergleichbarer Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Allein der Umstand, daß die Festnahme des ehemaligen Angeschuldigten am 27. November 2003 in der Ausländerbehörde Berlin aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Februar 1999 erfolgte, genügt nicht. Diese Festnahme hat sich nämlich nicht fördernd auf das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz ausgewirkt. Der Verdacht, der ehemalige Angeschuldigte sei trotz einer am 23. Januar 1997 erfolgten Abschiebung illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, entstand vielmehr schon in dem Augenblick, in dem dieser bei der Ausländerbehörde vorstellig wurde. Die Ausländerbehörde wäre auch ohne Ausschreibung zur Fahndung verpflichtet gewesen, den Ermittlungsbehörden die auf eine illegale Einreise hindeutenden Tatsachen anzuzeigen, so daß der Haftbefehl für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz nicht ursächlich war. Auf den Gang dieses Ermittlungsverfahrens hatte der Vollzug der Untersuchungshaft gleichfalls keinen Einfluß, so daß die Freiheitsentziehung in keiner Weise für das Verfahren gegen das Ausländergesetz verfahrensnützlich war. Eine Verfahrenseinheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und damit des § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG kann daher nicht angenommen werden. Eine derartige Annahme würde vielmehr zu einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden uferlosen Anrechnung von Freiheitsentziehungen führen. Hier entspricht es daher auch nicht dem Sinn der Entschädigungsregelungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), mit der Entscheidung über die Entschädigung zu warten, bis das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft konnte nach alledem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfolgreich sein.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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