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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 170/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 112 ff. | |
StPO § 304 |
Geschäftsnummer: 5 Ws 170/06 1 AR 631/04
In der Strafsache
wegen Urkundenfälschung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2006 dahin abgeändert, daß die Anweisung entfällt, der Angeklagte habe sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die "weitere Beschwerde" gegen den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts Berlin vom 1. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Gegen den Angeklagten und jetzt nur noch die Mitangeklagten M... R... und F... L... findet derzeit die am 23. August 2005 begonnene Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte M... befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 352 Gs 3032/04 - vom 6. August 2004 seit dem 3. September 2004 in Untersuchungshaft. Ihm wurden 12 Fälle der Urkundenfälschung in Bezug auf Bescheinigungen über die Hauptuntersuchung und die Abgassonderuntersuchung von Kraftfahrzeugen, ein mittäterschaftlicher Betrug zur rechtswidrigen Erlangung und Sicherung einer Grundschuldeintragung, eine Beihilfe zum Betrug zu dem gleichen Zweck und ein Fall der falschen Verdächtigung zur Last gelegt. Wegen des Inhaltes im einzelnen verweist der Senat auf diesen Haftbefehl. Mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 setzte das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug und wies den Angeklagten unter anderem an, sich zweimal pro Woche bei dem zuständigen Polizeiabschnitt zu melden. Der Senat verwarf mit seinem Beschluß vom 17. Dezember 2004 - 5 Ws 578/04 - die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, verneinte den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, hob eine weitere Anweisung auf und ordnete an, der Angeklagte habe seinen Reisepaß zu den Akten zu reichen, was Anfang 2005 geschah. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat - auch bezüglich des weiterhin bejahten dringenden Tatverdachts - auf jenen Beschluß.
Am 12. Mai 2005 erließ das Landgericht einen der Anklageschrift angepaßten Haftbefehl gegen den Angeklagten und gegen Mitangeklagte, der seitdem Grundlage der fortbestehenden Haftverhältnisse ist. Dem Angeklagten wird nunmehr vorgeworfen, sich in insgesamt 43 Fällen strafbar gemacht zu haben und zwar in drei Fällen des (gemeinschaftlichen) Betruges, davon in einem Falle des Versuchs und in den übrigen Fällen gewerbsmäßig bzw. unter Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gehandelt zu haben. Weiterhin werden ihm eine falsche Verdächtigung (Fall 4.) und in 39 Fällen Urkundenfälschungen (zumeist im besonders schweren Fall) zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 12. Mai 2005 verwiesen.
Durch Beschluß in der Hauptverhandlung am 23. August 2005 änderte die Strafkammer die Meldeanweisung dahin, daß der Angeklagte sich nur noch einmal pro Woche zu melden habe. Die Anträge des Angeklagten vom 30. Januar 2006, den Haftbefehl vom 12. Mai 2005, hilfsweise die Meldeanweisung aufzuheben, wies die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 7. Februar 2006 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) des Angeklagten, der die Kammer durch den mit Gründen versehenen Beschluß vom 1. März 2006 nicht abgeholfen hat, hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die (mit Schriftsatz vom 28. März 2006) gegen die Nichtabhilfeentscheidung gerichtete "weitere Beschwerde" ist unzulässig.
1. Gegen die fortdauernde Annahme des dringenden Tatverdachtes durch die Strafkammer wendet sich die Beschwerde vergebens. Die Kammer hat zwar weniger in dem angefochtenen, wohl aber in dem Nichtabhilfebeschluß in einer für das Beschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung - unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 17. Dezember 2005 - ausreichenden Weise dargelegt, daß dringender Tatverdacht weiterhin besteht und sich an der Beweislage nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung nichts Wesentliches geändert hat. In dem eingehender begründeten Nichtabhilfebeschluß hat sie mitgeteilt, im Fall neun der Anklage (betreffend dem Betrug zum Nachteil der Geschwister S...) sei der Angeklagte durch die gesondert verfolgten Sch... und K... belastet worden. Im übrigen wird auf den Nichtabhilfebeschluß verwiesen.
2. Die Beschwerde übersieht mit ihrer Kritik an der angefochtenen Entscheidung durch ausführliche eigene Sachdarstellungen, Beweiswürdigungen, Erwägungen zu Wissen und Motiv des Angeklagten und ihren Beweisanträgen, daß für die angefochtene und die hier zu treffende Entscheidung die Grundsätze der Haftprüfung während einer laufenden Hauptverhandlung anzuwenden sind. Danach gilt: Das Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Prüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen erklären müßte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 368). Die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht kann vom Beschwerdegericht auch nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil der Senat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. KG StV 2001, 689). Denn es ist auch im Rahmen der Haftentscheidung nicht Sache des Beschwerdegerichts, der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft, den Inhalt des Beweisergebnisses festzustellen und zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr allein dem Tatrichter. In welchem Umfang die angefochtene Entscheidung das bisherige Beweisergebnis darlegen muß, hängt von dem Zweck ab, es dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, diese zu überprüfen. Verneint das erkennende Gericht etwa den bisher bejahten dringenden Tatverdacht, so muß es darlegen, welche zwangsläufig bislang unbekannten neuen Tatsachen in der Hauptverhandlung zutage getreten sind, um diese Änderung der Verdachtslage herbeizuführen (vgl. KG, Beschluß vom 6. Februar 2001 - 5 Ws 46/01 -). Bejaht es ihn weiterhin, so kommt es maßgeblich darauf an, welche Darlegungen für das Verständnis des Beschwerdegerichts unerläßlich sind. Haben sich gegenüber den in der Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen Änderungen ergeben, so sind diese darzustellen. Haben sie sich nach dem Verständnis des Tatrichters im wesentlichen bestätigt, so kann es genügen mitzuteilen, daß die Hauptverhandlung zu keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt: Beschluß des Senats vom 11. November 2004 - 5 Ws 483/04 -).
3. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluß; denn sie bejaht weiterhin den schon bisher bestehenden dringenden Tatverdacht und macht deutlich, daß sich in der Hauptverhandlung demgegenüber keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben, außer einer zusätzlichen Belastung des Angeklagten durch die ehemals Mitangeklagten Sch... und K... bezüglich der Tat zum Nachteil der Geschwister S....
a) Was die Vorwürfe des Gebrauchs unechter Bescheinigungen über die Haupt- und Abgassonderuntersuchung angeht, so vermögen die Angaben der gesondert Verfolgten Sch... und B... sowie des Mitangeklagten L..., Bescheinigungen solcher Art nie näher betrachtet und nie Auffälligkeiten bemerkt zu haben, den dringenden Tatverdacht - worauf die Strafkammer zu Recht hinweist - nicht zu beseitigen, zumal den Genannten die Mitwirkung an solchen Taten ebenfalls zur Last gelegt worden ist und schon deshalb nicht zu erwarten war, sie würden sich selbst belasten.
Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 28. März 2006 enthalten zumeist Wiederholungen früherer Argumente und auch im übrigen kein Vorbringen, das eine andere Beurteilung veranlaßte. Das gilt sowohl für die Mitteilungen aus einem Vermerk des KOK O... vom 24. Februar 2006 bezüglich der Prüfung von Haupt- und Abgasuntersuchungsbescheinigungen durch den Sachverständigen P..., als auch hinsichtlich der zu einigen von diesem festgestellten Fälschungsmerkmalen vorhandenen Originalprüfberichte, die der Verteidigung vorliegen sollen, nach den von ihr gewählten Formulierungen aber offensichtlich noch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind.
b) Soweit die Beschwerde (in dem Schriftsatz vom 28. März 2006) die angeblichen Aussagen von Zeugen (in der Hauptverhandlung am 10. März 2006) zu dem Vorwurf der falschen Verdächtigung (nicht: Verleumdung) zum Nachteil des Zeugen H... wiedergibt, übersieht sie, daß solches Vorbringen im Rahmen der Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann. Denn es ist (wie unter 2. bereits ausgeführt) nicht Sache der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt des Beweisergebnisses festzustellen (vgl. dazu auch OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; OLG Karlsruhe StV 1977, 312, 313), und das Tatgericht muß sich nicht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen erklären. Hinzu kommt, daß die von der Beschwerde angesprochene Beweisaufnahme erst am 10. März 2006 stattfand und in der angefochtenen Entscheidung vom 7. Februar 2006 nicht berücksichtigt werden konnte. Abgesehen davon wären die mitgeteilten Aussagen auch nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht insoweit zu beseitigen. Entsprechendes gilt für die Angaben der Beschwerde zu Aussagen der Zeugen B..., Sch..., K..., E... und S... S... (Tatkomplex neun).
c) Es ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich, auf die in dem neuen Haftbefehl enthaltenen weiteren Taten einzugehen, da bereits der dringende Tatverdacht bezüglich der in dem alten Haftbefehl genannten Delikte insoweit die Voraussetzung der Untersuchungshaft weiterhin begründet. Es ist nur anzumerken, daß der Vorwurf der Beihilfe bezüglich der Tat zum Nachteil des mutmaßlich Geschädigten Z... (Fall 7 des Haftbefehls vom 6. August 2004) dem Angeklagten jetzt offenbar nicht mehr gemacht wird (vgl. Haftbefehl vom 12. Mai 2005 S. 35 f. zu I. 153, 155). Jedenfalls verstärken die zahlreichen weiteren Fälle des Gebrauchens der unechten Bescheinigungen den dringenden Verdacht, daß dem Angeklagten die Fälschungen durch den Mitangeklagten M... R... bekannt waren und er mit diesem zusammenwirkte. Dafür spricht auch der im Haftbefehl vom 12. Mai 2005 genauer (als in dem alten Haftbefehl; Fall 9) geschilderte Fall (I. 70 S. 57) zum Nachteil des Zeugen He..., der den Angeklagten M... selbst unter Hingabe von 100 DM beauftragt haben soll, die Haupt- und Abgasuntersuchung durchführen zu lassen. Dies soll der Angeklagte nicht getan, sondern den Mitangeklagten M... R... mit der Beschaffung der entsprechenden Bescheinigungen beauftragt haben, die sich dann als Fälschungen erwiesen.
d) Die Beschwerde bemängelt zu Unrecht - weshalb die Kammer darauf nicht einzugehen brauchte - daß der Angeklagte zusammen mit einer großen Zahl Mitbeschuldigter angeklagt worden sei, da er doch allenfalls eine Randfigur gewesen sei. Immerhin werden ihm nach M... R... die meisten Taten vorgeworfen, wenn auch weit überwiegend solche von vergleichsweise geringerem Gewicht (betreffend die Haupt- und Abgasuntersuchungsbescheinigung). Angesichts des mutmaßlich kollusiven Zusammenwirkens nicht nur mit M... R... war eine gemeinsame Anklage sachgerecht. Abgesehen davon sind von den ursprünglich 15 Angeklagten nur noch die eingangs genannten drei in diesem Verfahren. Die Kammer hat diejenigen bezüglich der übrigen 12 Angeklagten abgetrennt und durch Urteil bereits abgeschlossen. Auch die Kritik an dem Gang der Hauptverhandlung erscheint damit nicht stichhaltig; sie ist für den dringenden Tatverdacht ohnehin nicht von Bedeutung. Daß durch einige nicht optimal ausgefüllte Verhandlungstage - die Verteidigung spricht von "holprigem Verlauf mit sinnlosen Leerzeiten" - eine Verzögerung eingetreten wäre, die eine Aufhebung des Haftbefehls wegen gravierender Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669, der jedoch ein mit dem hiesigen unvergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag) auch nur nahe legen könnte, ist weder dargetan noch erkennbar.
4. Der Senat hält es jedoch trotz fortbestehender Fluchtgefahr für vertretbar, die Meldeanweisung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) nunmehr gänzlich entfallen zu lassen. Schon die Gewährung von Haftverschonung setzt die subjektive Gewißheit des Gerichts voraus, daß es sich auf den Untersuchungshäftling verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. November 2004 - 5 Ws 524/04 - und 5. Januar 2002 - 5 Ws 38/02 -). Das Vertrauen darauf, zunächst durch die Kontrolle mittels der Meldeanweisung (zweimal wöchentlich) abgesichert, hat der Angeklagte bisher nicht enttäuscht. Die Strafkammer hat die Meldefrequenz mit ihrem Beschluß vom 23. August 2005 zu Beginn der Hauptverhandlung herabgesetzt, weil die Anwesenheitspflicht des Angeklagten eine zusätzliche Kontrolle gewährleistete. Wie nicht nur die Beschwerde vorgetragen, sondern auch die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluß ausgeführt hat, ist der Angeklagte stets zuverlässig und pünktlich zu den Verhandlungsterminen erschienen. In ihrem Beschluß vom 7. Februar 2006 hat die Kammer ihre Entscheidung, die Aufhebung der Meldepflicht abzulehnen, damit begründet, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung könne deshalb die Meldepflicht nicht ersetzen, weil die Verhandlungstermine in dieser Sache nicht zuletzt wegen der notwendigen Fortführung der abgetrennten Verfahren nur unregelmäßig stattfänden. Dieses Argument ist jetzt entfallen, da jene Verfahren durch Urteile abgeschlossen werden konnten. Soweit in dem Nichtabhilfebeschluß darüber hinaus auf urlaubsbedingte Sitzungspausen abgestellt wird, hält der Senat die dadurch bedingte geringere Kontrolldichte angesichts des bisher sehr zuverlässigen Verhaltens des Angeklagten für vertretbar, ohne die Sicherungszwecke des Haftbefehl maßgeblich zu beeinträchtigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte seinen Reisepaß zu den Akten gereicht und damit der Entscheidung des Senats (Beschluß vom 17. Dezember 2004) entsprochen hat, der - wie schon dort betont - weiterhin der Auffassung ist, daß Reisen des Angeklagten, zumal in das außereuropäische Ausland, ausgeschlossen sein müssen.
5. Die "weitere Beschwerde" gegen den Nichtabhilfebeschluß ist nicht statthaft und damit unzulässig. Dieser Beschluß stellt keine eigenständige, anfechtbare Entscheidung dar. Er ist vielmehr nur eine Annex-Entscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu der allein anfechtbaren, die Anträge des Angeklagten zurückweisenden (letzten) Haftentscheidung vom 7. Februar 2006 (vgl. Engelhardt in KK, StPO 5. Aufl., § 306 Rdn. 20; Meyer-Goßner, § 306 StPO Rdn. 9) und ergänzt nur deren Gründe. Die Nichtabhilfeentscheidung ist insbesondere kein Beschluß, den das Landgericht (im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO) auf die Beschwerde hin erlassen hat, auch wenn er ihr notwendig zeitlich nachfolgt und sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen mag.
Die Bedeutung des Passus "aus gegebenem Anlaß richtet sich dieses Rechtsmittel gegen alle Haftentscheidungen, die derzeit beschwerdefähig sind, auch solche, die wir nicht ausdrücklich erwähnen" erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidungen bezüglich der Beschwerde und der "weiteren Beschwerde" beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es bestand kein Anlaß, von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, da nach dem Inhalt der Begründung der Rechtsmittel vorrangig die Aufhebung des Haftbefehls beantragt war und deshalb davon auszugehen ist, daß das Rechtsmittel auch eingelegt worden wäre, wenn schon die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte, wie die des Senats.
Ende der Entscheidung
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