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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 184/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 6 |
5 Ws 183/06 5 Ws 184/06
Beschluß
Geschäftsnummer: 5 Ws 183-184/06 1 AR 355/06
A 11 / 51 Js 2873/96 VRs - 541 StVK 97/06 K 11 / 67 Js 284/02 VRs - 541 StVK 227/06
In den Strafsachen gegen
wegen Betruges u.a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Februar 2006 werden verworfen.
Für die Stellung eines erneuten zulässigen Antrages auf Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung wird eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Gegen den Beschwerdeführer werden aus folgenden Verurteilungen Freiheitsstrafen vollstreckt:
a) Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin verurteilte ihn (in der Sache A 11 / 51 Js 2873/96 VRs -) am 21. Juni 1999 wegen Bandendiebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung, die wegen der unter b) genannten Taten mit Beschluß vom 18. Juni 2003 widerrufen wurde. Zwei Drittel der zur Zeit vollstreckten Strafe werden am 20. Mai 2006 verbüßt sein.
b) Dasselbe Gericht verurteilte ihn (in der Sache K 11 / 67 Js 284/02 VRs) am 10. März 2003 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauchs von Ausweispapieren in drei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen Hehlerei, unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, von der zwei Drittel bis zum 13. Februar 2005 vollzogen waren. Das Strafende insgesamt ist auf den 21. Januar 2008 notiert.
Zwischen den Verbüßungen zu a) und b) wurde nach Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen der unter b) genannten Taten ein Strafrest von 39 Tagen von ursprünglich sechs Monaten wegen Betruges aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 276 Ds 116/96 - vom 12. August 1996 vollstreckt.
Mit Beschluß vom 26. Oktober 2005, rechtskräftig seit dem 18. November 2005, hatte die Strafvollstreckungskammer die Reststrafenaussetzung in den hiesigen Sachen bereits abgelehnt. Nachdem ihm der Beschluß am 4. November 2005 zugestellt worden war, stellte der Verurteilte mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erneut Anträge nach § 57 StGB und hielt sie (mit Schreiben vom 5. Januar 2006) bezüglich der unter a) und b) genannten Verfahren aufrecht, nachdem die Strafvollstreckungskammer ihn mit Hinweis auf den Beschluß vom 26. Oktober 2005 um Klarstellung gebeten hatte.
Diese Anträge hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung vom 22. Februar 2006 verworfen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten haben keinen Erfolg.
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu unter anderem ausgeführt:
"Die sofortigen Beschwerden sind nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Sie können jedoch m.E., und zwar aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg haben.
Die Strafvollstreckung ist fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer kann die für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) derzeit nicht gestellt werden.
Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die vorzeitige Entlassung einen strengen Maßstab angelegt. Seit Oktober 1988 ist der Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden. Vornehmlich die von ihm wiederholt begangenen Vermögensstraftaten, aber auch seine Verkehrsdelikte offenbaren erhebliche Charaktermängel. Selbst die Verbüßung von Freiheitsstrafen hielt ihn nicht davon ab, erneut einschlägige Straftaten zu begehen. Die hiesigen Taten beging der Beschwerdeführer jeweils während des Laufs einer Bewährung. Diese Delinquenzgeschichte mit insgesamt 10 Verurteilungen, davon 5x zu (Gesamt)Freiheitsstrafen, zeigt, dass bei dem Beschwerdeführer gravierende, tatursächliche Charakterschwächen vorliegen, so dass erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 5 Ws 11/04 -, 8. Februar 2002 - 5 Ws 44/02 - und 18. April 2000 - 5 Ws 272/00 -).
Ein besonders kritischer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit ist auch deshalb anzulegen, weil sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach als Bewährungsbrecher erwiesen und damit wiederholt dokumentiert hat, dass der von ihm zur Zeit der jeweiligen Aussetzungsentscheidung vermittelte günstige Eindruck falsch war (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 5 Ws 198-199/03 -, 8. Januar 2002 - 5 Ws 809/01 - und 3. April 2001 - 5 Ws 150/01 -).
Eine günstige Prognose setzt in solchen Fällen voraus, dass der Verurteilte Tatsachen geschaffen hat, die belegen, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 5 Ws 31/02 -). Denn die Gerichte können mit Rücksicht auf die ihnen anheim gegebene Sorge um die Sicherheit der Allgemeinheit die Verantwortung für die vorzeitige Entlassung eines Delinquenten, mit dessen Legalverhalten in der Vergangenheit schlechte Erfahrung gemacht wurde, nur übernehmen, wenn sie sicher sein können, dass es sich diesmal nicht nur um Lippenbekenntnisse handelt. Allein der Wille, sich künftig an Gesetze zu halten, genügt nicht (vgl. KG, NStZ-RR 2000, 170). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gesicht sein muss. Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Beschwerdeführer zutage getreten sind. Dazu müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 5 Ws 231/02 -).
Insbesondere ist erforderlich, dass der Verurteilte sich aktiv und erfolgreich mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hätte sich hiernach in einem Erkenntnisprozess erarbeiten müssen, welche Charakterschwächen ihn haben versagen lassen, und er hätte Tatsachen schaffen müssen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charaktermängel weitestgehend behoben hat und auch in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag. Von einer solchen Aufarbeitung kann nur gesprochen werden, wenn der Verurteilte seine Straftaten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht hat, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 - 5 Ws 49/04 - und 11. April 2003 - 5 Ws 190/03 -).
Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen kann eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nicht verantwortet werden.
Sein weitestgehend ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten reicht für eine günstige Prognose nicht aus, denn daraus ergibt sich nur, dass der Gefangene sich unter den strengen Regeln des Vollzuges beanstandungsfrei verhalten kann. Für seine Führung in Freiheit lassen sich daraus keine tragfähigen Schlüsse ziehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. April 2004 - 5 Ws 149/04 -). Eine Aufarbeitung der tatursächlichen Charaktermängel ergibt sich weder aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt noch aus der Beschwerdebegründung. Vielmehr ist bisher lediglich das Bemühen des Beschwerdeführers erkennbar schnellstmöglich - egal aus welchem Grund - aus dem Strafvollzug entlassen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist zwar zu Beginn seiner Inhaftierung zu Vollzugslockerungen zugelassen worden und war darüber hinaus in der Zeit vom 1. August 2004 bis 2. Februar 2005 im "Außenkommando" beschäftigt. Nachdem jedoch zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sind, wurde er zunächst vom Freigang abgelöst und seit 2. Februar 2005 endgültig in den geschlossenen Vollzug verlegt. Insofern können auch daraus keine für den Beschwerdeführer günstigen Schlüsse gezogen werden. Auf die Gründe, warum er keine tragfähigen Tatsachen schaffen konnte, kommt es nicht an (vl. KG, Beschlüsse vom 11. August 2004 - 5 Ws 350-351/04 -, vom 10. Oktober 2003 - 5 Ws 522/03 - und vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 87/99 -).
Allein die bestehende Beziehung ist nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen, denn der Beschwerdeführer lebte sowohl bei der Begehung der mit Urteil vom 21. Juli 1999 abgeurteilten Tat in einer Lebenspartnerschaft und lebte nach seinen eigenen Bekundungen im Anhörungstermin bei Begehung der abgeurteilten Taten aus dem Urteil vom 10. März 2003 mit seiner heutigen Lebenspartnerin zusammen.
Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB verneint."
Diese Ausführungen treffen zu und begründen die Verwerfung der Beschwerden.
2. Der Senat bemerkt ergänzend:
a) Das für einen Betrüger typische, nicht an der Wahrheit, sondern an (vermeintlichen) Vorteilen - hier betreffend den Strafvollzug - orientierte Verhalten zeigt sich in seinem - wenn auch rechtlich unhaltbaren - Antrag vom 18. August 2005 auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zur Behandlung seiner Spielsucht. Von ihr distanzierte er sich sofort, als der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer ihm in der Anhörung deutlich gemacht hatte, daß diese die Legalprognose nicht verbessere (richtiger: eine günstige nicht zuließe).
b) Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht die Verlegung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug. Diese war nach der - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung vom 13. Dezember 2005 wegen einer im Freigang verübten einschlägigen Betrugstat angezeigt. Eine rechtskräftige - und überhaupt eine - Verurteilung war dafür nicht erforderlich (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; mit weit. Nachw.; std. Rspr.). Deshalb durfte die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung grundsätzlich auch das nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren 34 Js 3711/05 berücksichtigen, das nach einer Strafanzeige des Betriebes eingeleitet worden war, in dem der Gefangene im Freigang beschäftigt war (Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 23. September 2005 S. 2).
Der Senat nimmt in diesem Fall zum Anlaß deutlich zu machen, daß er auch unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung die Einstellung eines solchen Verfahrens nach § 154 I StPO für sachwidrig und unangemessen hält. Gerade für die Allgemeinheit gefährliche Täter haben oft eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen. Das darf indes nicht dazu führen, daß sie nicht mit der nachhaltigen Verfolgung und Bestrafung insbesondere solcher Delikte rechnen müssen, für deren Begehung sie den Freigang oder andere Vollzugslockerungen mißbraucht haben. Das muß um so mehr für Fälle wie diesen gelten, in dem der Gefangene seinen externen Arbeitgeber geschädigt haben soll, der deshalb möglicherweise nicht mehr bereit sein wird, einem (anderen) Gefangenen je wieder im Freigang eine Arbeitsmöglichkeit zu geben. Auch dürfte es nicht nur solchen Arbeitgebern unverständlich sein, daß derartige Taten nicht konsequent verfolgt und geahndet werden. Die Begehung solcher Delikte sind schließlich auch regelmäßig wesentliche Tatsachen für die Erstellung der Legalprognose und lassen eine günstige in der Regel nicht zu. Die Berücksichtigung solcher Taten in diesem Rahmen verlangt zwar nicht ihre Feststellung durch (rechtskräftiges) Urteil, wohl aber muß eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihre Begehung bestehen (vgl. BVerfG NJW 1994, 377; 1988, 1715, 1716; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 154, 155). Unter diesem Gesichtspunkt müssen sie mindestens soweit ausermittelt werden, daß diese Beurteilung sachlich begründet möglich ist.
3. Der Senat hält es für geboten, gemäß § 57 Abs. 6 StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten festzusetzen, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung unzulässig ist. Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist es, nutzlose und deshalb die Arbeit der Strafvollstreckungskammer und der am Verfahren Beteiligten, gegebenenfalls auch die des Beschwerdegerichts, unnötig belastende Aussetzungsanträge zu vermeiden. Dies setzt die Annahme voraus, daß der Verurteilte eine ihm nachteilige Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nicht beachten und alsbald einen neuen Antrag stellen werde (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. September 2004 - 5 Ws 508-509/04 - und 17. Juli 2001 - 5 Ws 357-358/01 -; std. Rspr.). Seine hier verworfenen Anträge hat der Beschwerdeführer nur etwa eineinhalb Monate nach Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gestellt, mit dem diese entsprechende frühere Anträge abschlägig beschieden hatte. Nach der Mitteilung der Vollzugsanstalt (Stellungnahme vom 23. Januar 2006) über ein Gespräch mit dem Verurteilten gab er an, er wisse, daß deren jetziges Votum (zur Reststrafenaussetzung) nicht anders ausfallen werde als das (ablehnende) vorangegangene. Er halte es jedoch für wichtig, regelmäßig alle zwei Monate einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Reststrafen zu stellen, um zu dokumentieren, daß er sich mit seinem derzeitigen Status als Gefangener in einer geschlossenen Vollzugsanstalt nicht zufrieden gebe. Er verschloß sich dem Vorschlag des Mitarbeiters der Vollzugsanstalt, diese Verfahrensweise für einen angemessen Zeitraum zu unterbrechen, um bei positiverem Verlauf die Chance auf ein günstiges Votum zu haben. Diese Haltung belegt in selten klarer Weise, daß der Verurteilte ungeachtet prognostisch günstiger Entwicklungen, die bisher nicht erkennbar sind, aus einer Protesthaltung heraus Anträge nach § 57 Abs. 1 StGB zu stellen beabsichtigt.
Bei der gegebenen Sachlage ist mit Sicherheit vor Ablauf von sechs Monaten nicht damit zu rechnen, daß eine Aussetzung der Reststrafen in Betracht kommen könnte. Dafür spricht zum einen, daß eingeschliffenes Fehlverhalten und entsprechender Charakterdefizite bei Betrügern regelmäßig nachhaltig und selten behebbar sind, was durch die Rückfallrate von 82 Prozent in diesem Bereich belegt wird (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 2005 - 5 Ws 381/05 -). Zum anderen ist, zumal nach dem Versagen des Beschwerdeführers, seine erneute Erprobung im Freigang unerläßlich und allein geeignet, Tatsachen für eine günstige Legalprognose zu schaffen. Diesem Zweck kann sie zuverlässig nur dienen, wenn sie über einen ausreichend langen Zeitraum erfolgt. Hat eine Erprobung im Freigang nicht stattgefunden, geht dies zu Lasten des Verurteilten (vgl. KG, Beschluß vom 4. April 2005 - 5 Ws 159/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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