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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 5 Ws 244/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 305 Satz 1 |
5 Ws 244/04
In der Strafsache
wegen Betruges u.a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. April 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gegen den Beschwerdeführer und weitere Angeklagte fand wegen diverser Straftaten bis zum 30. April 2004 die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin statt. An diesem Tage verurteilte ihn die Strafkammer wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Zuvor hatte die Strafkammer durch Beschluß vom 26. April 2004 das Verfahren bezüglich weiterer Anklagevorwürfe zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Mit seiner Beschwerde richtet sich der Angeklagte gegen diese Abtrennungsentscheidung. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht zu den Ausnahmen des § 305 Satz 2 StPO gehören, nicht der Beschwerde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht, ausschließlich seiner Vorbereitung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugt (vgl. OLG Köln StV 1991, 552; OLG Frankfurt StV 1983, 92). Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht nur bei solchen Maßnahmen gegeben, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluß der Anfechtbarkeit führt (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. November 2000 - 4 Ws 211/00- und vom 21. Juli 1999 - 4 Ws 189/99 -). Abtrennungsbeschlüsse sind daher nur dann anfechtbar, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend und verzögernd auf das Verfahren auswirkt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, denn kurze Zeit nach der Abtrennung war die Strafkammer in der Lage, ein Urteil zu verkünden, was ohne diese Entscheidung wahrscheinlich nicht der Fall gewesen wäre. Eine Verzögerung wird weder vom Beschwerdeführer vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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