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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 412/04 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, StGB


Vorschriften:

StVollzG § 10 Abs. 1
StVollzG § 14
StVollzG § 14 Abs. 2
StVollzG § 115 Abs. 5
StGB § 57 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Ws 412/04 Vollz

In der Strafvollzugssache

wegen Rückverlegung in den offenen Vollzug

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge. Das Strafende ist auf den 23. April 2005 notiert.

Nach Zulassung zu Vollzugslockerungen und zum Urlaub ab 05. August 1999 wurde der Beschwerdeführer am 15. Juni 2000 in das Haus I der (offenen) Justizvollzugsanstalt (JVA) Düppel verlegt und am 27. Juli 2000 in deren Freigängerhaus in Lichterfelde. Nach Erprobung ließ ihn die JVA am 22. Dezember 2000 zum Freigang zu. Am 16. Januar 2004 verlegte sie ihn in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel zurück. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 begründete die Anstalt die Rücknahme sämtlicher Lockerungen. Sie stützte diese Maßnahme auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen K. vom 10. Dezember 2003 auch darauf, daß der Beschwerdeführer während des Freiganges gelegentlich als Masseur in einer Weise gearbeitet habe, die als Gelegenheitsprostitution gewertet werden müsse. Seine weiterhin bestehende Neigung zu "körpernahen" Tätigkeiten mit der ständigen Gefahr von Grenzüberschreitungen müsse als erhebliches Gefährdungsmoment gesehen werden; er sei damit in das damalige straftatbahnende Umfeld zurückgekehrt. Es sei auch zu unakzeptablen Verhaltensauffälligkeiten, die mit der Stellungnahme der JVA vom 18. Mai 2004 näher dargestellt werden, gekommen, deretwegen ihm mehrfach die Ablösung vom offenen Vollzug habe angedroht werden müssen. Seine Belastungs- und Frustrationstoleranz sei durch seine Erregbarkeit stark vermindert. In Konfliktsituationen sei er nur bedingt an-sprech- und beeinflußbar. Er sei, neben einer "Rahmenzeiterschleichung" mehrfach (in der Zeit von August 2001 bis Juli 2003) zu spät in die Anstalt zurückgekehrt. Er provoziere die mit ihm beschäftigten Vollzugsmitarbeiter mit unangemessenen Forderungen und langwierigen Diskussionen, weigere sich, Entscheidungen zu respektieren und beruhige sich erst, wenn ihm die Ablösung vom offenen Vollzug angedroht werde. Schließlich habe er telefonisch die Mitarbeiterin eines externen Unternehmens belästigt, von Mitgefangenen deutsche Ausweispapiere zu kaufen versucht (gegen ihn besteht ein rechtskräftiger Ausweisungsbeschluß) und im April 2003 eine Kettensäge in die Anstalt gebracht und dazu erklärt, er müsse für seinen Arbeitgeber (der Beschwerdeführer war als Bürogehilfe tätig) am nächsten Tag Bäume absägen.

Den Antrag des Gefangenen, ihn unter Aufhebung des Bescheides der JVA vom 21. Januar 2004 wieder in den offenen Vollzug zu verlegen, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) des Gefangenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unzulässig.

Es ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unzulässig.

I.

Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht in zulässiger Weise ausgeführt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Wird eine Verfahrensrüge erhoben, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeschrift so vollständig angegeben werden, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründung, ohne Bezugnahme auf Unterlagen feststellen kann, ob der Verfahrensfehler - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - zu bejahen ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 118 Rdn. 2 m. weit. Nachw.). Auch muß der Beschwerdeführer darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfG NStZ 2004, 215; KG, Beschluß vom 09. Juli 2003 - 5 Ws 368/03 Vollz -).

Diesen Voraussetzungen genügt die erhobene Rüge nicht. Denn der Beschwerdeführer teilt den Inhalt seines mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2004 dem Gericht übersandten und dort erst am 21. Juni 2004 eingegangenen Schriftsatzes vom 09. Juni 2004 nicht mit, dessen Vorliegen die Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt haben soll. Die Bezugnahme auf eine Anlage reicht dazu nicht aus.

Im übrigen treffen die Ausführungen zu den Zugangsdaten nicht zu. Das gerichtliche Schreiben vom 02. Juni 2004, mit dem dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, ist dem Beschwerdeführer nicht am 08. Juni 2004 zugegangen. Dieses Datum hat er selbst vielmehr auf dem Formularbegleitschreiben vom 26. Mai 2004 als Eingangsdatum angebracht, mit dem ihm die Stellungnahme der JVA Düppel vom 18. Mai 2004 übersandt worden war, die ihm nach seinem Vorbringen aber bereits am 26. Mai 2004 zugegangen war. Die mit dem Schreiben vom 02. Juni 2004 eingeräumte Äußerungsfrist von zehn Tagen ab Zugang jener Stellungnahme der JVA lief nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen folglich, da der 05. Juli 2004 ein Samstag ist, am 07. Juni 2004 ab. Der Beschwerdeführer hatte sein Schreiben vom 09. Juni 2004 aber erst mit Anschreiben vom 17. Juni 2004 und damit deutlich nach Ablauf der Zehntagesfrist dem Gericht übersandt, bei dem es am 21. Juni 2004 einging und folglich bei der angefochtenen Entscheidung vom 18. Juni 2004 nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

2. Die Aufklärungsrüge (§ 118 Abs. 2 StVollzG) ist (nach § 116 Abs. 1 StVollzG) unzulässig, weil die damit zusammenhängende Rechtsfragen obergerichtlich geklärt sind (vgl. KG, Beschluß vom 08. Juli 2003 - 5 Ws 363/03 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 m. weit. Nachw.). Ob sie (gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) ausreichend ausgeführt ist (zu den Anforderungen vgl. KG, Beschluß vom 03. Dezember 2001 - 5 Ws 738/01 Vollz -), kann deshalb dahingestellt bleiben. Neue klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der Fall nicht auf.

II.

Sachrüge

1. Ebenfalls obergerichtlich geklärt sind alle hier maßgeblichen Rechtsfragen zur Eignung für den offenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und den Voraussetzungen der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug.

Es ist bereits entschieden, wie der Rechtsbegriff der erforderlichen Eignung für die Anforderungen des offenen Vollzuges in § 10 Abs. 1 StVollzG auszulegen und nach welchen Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht und in welchem Umfang diese Entscheidung gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 2001, 52, 53; KG, Beschlüsse vom 02. Februar 2002 - 5 Ws 517/01 Vollz - und 29. Juni 2000 - 5 Ws 496/00 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz § 10 StVollzG Rdn. 6 und § 11 StVollzG Rdnrn. 17 und 18 m. Nachw.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zusammenfassend in den Beschlüssen vom 10. September 2004 - 5 Ws 452/04 Vollz - und 21. August 2001 - 5 Ws 340/01 Vollz -) ist die vom Vollzugsplan abweichende Rückverlegung eines Gefangenen in den geschlossenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG zulässig (vgl. KG NStZ 1993, 100, 102; Beschluß vom 15. Dezember 1994 - 5 Ws 468/94 Vollz -). Mit der Erstellung des Vollzugsplanes geht die Vollzugsbehörde eine Selbstbindung ein, die dazu führt, daß die darin vorgesehene Maßnahmen nicht aufgrund von Umständen unterlassen oder aufheben darf, die im Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon vorgelegen haben. Eine veränderte Wertung allein dieser Umstände gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Vollzugsplan abzuweichen (vgl. KG NStZ 1997, 207, 208). Dem entspricht Nr. 2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 14 StVollzG, wonach für das Vorliegen der in § 14 Abs. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur nach den Rechtsgrundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz - und 15. Dezember 1994 - 5 Ws 468/94 Vollz -). Dabei muß sie ihrer Entscheidung jedoch einen zutreffenden vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen (vgl. BGHSt 30, 320, 327; KG, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 5 Ws 52/99 Vollz -). Eine nicht auf neue Tatsachen gegründete, vom Vollzugsplan zum Nachteil des Gefangenen abweichende Bewertung ist nur zur Korrektur einer offensichtlich rechtswidrigen Fehlentscheidung zulässig (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 47; KG NStZ 1997, 207, 208).

2. An diese Grundsätze haben sich die JVA und die Strafvollstreckungskammer in ihren Entscheidungen im wesentlichen gehalten. Die JVA stützt sie allein auf Umstände, die erst im offenen Vollzug und im Freigang entstanden sind. Ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen (vgl. Calliess/Müller-Dietz § 115 StVollzG Rdn. 8 m. weit. Nachw.) ist nicht darin zu sehen, daß die JVA mit ihrer den Rückverlegungsbescheid konkretisierenden Stellungnahme vom 18. Mai 2004, zu der sie die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 14. April 2004 aufgefordert hatte, die in dem Bescheid allgemein angesprochenen - und dem Beschwerdeführer bekannten - "unakzeptablen Verhaltensauffälligkeiten" näher beschrieb und sich zu dem von ihm versuchten Erwerb von (falschen) deutschen Ausweispapieren ergänzend äußerte.

3. Wäre der Strafvollstreckungskammer bei der Beurteilung der Ermessensentscheidung der Anstalt ein Fehler unterlaufen, so beträfe er nur den Einzelfall und könnte deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen (vgl. KG, Beschluß vom 20. Februar 2002 - 5 Ws 517/01 Vollz -).

Ein solcher Fehler könnte darin zu sehen sein, daß die Strafvollstreckungskammer ebenso wie die JVA, beide auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen K, darauf abgestellt haben, es sei als prognostisch ungünstig zu werten, daß der Beschwerdeführer eine auch sexuell ansprechbare Verfügbarkeit in einem früher tatbahnenden Umfeld gezeigt habe und ein Gefährdungsmoment in der weiterhin bestehenden Neigung zu "körpernahen" Tätigkeiten mit der ständigen Gefahr der Grenzüberschreitung zu sehen sei. Der Senat hat zwar in seinem den Beschwerdeführer und dessen (abgelehnten) Antrag auf Reststrafenaussetzung betreffenden Beschluß vom 02. Juli 2004 - 5 Ws 188/04 - ausgeführt:

"In diesem Zusammenhang ist dem Verurteilten allerdings zunächst beizupflichten, daß das von Dr. J. erstattete kriminalprognostisch-psychiatrische Gutachten von falschen Tatsachen ausgeht, wenn es eine homosexuelle Disposition des Beschwerdeführers als zumindest tatanbahnend unterstellt und diesem Umstand beträchtliche Bedeutung beimißt (S. 52 ff. des Gutachtens). Tatsächlich war eine sexuelle Komponente nicht tatursächlich (UA S. 55/56); der Beschwerdeführer ist vielmehr in Bereichungsabsicht planmäßig vorgegangen und hat Gewalt ausschließlich aus Gewinnstreben ausgeübt (UA S. 11). Der im Gutachten weiter getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe im Freigang Gelegenheitsprostitution betrieben und sei in derartigen sexuellen Verführungssituationen in hohem Maße gefährdet, erneut straffällig zu werden (S. 53 ff. des Gutachtens), fehlt es daher an einer Grundlage."

Dabei liegt der Akzent der Argumentation aber darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen eine sexuelle Komponente nicht tatursächlich war, der Beschwerdeführer vielmehr aus Gewinnstreben planmäßig vorgegangen sei und Gewalt ausgeübt habe. Dies ist auch die Argumentationslinie des Urteils vom 30. Januar 1995, das sexuelle Aspekte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Opfer auch am Tattag keineswegs ausgeschlossen, sondern nur deutlich gemacht hat, daß der Beschwerdeführer die Tat nicht etwa aufgrund des homosexuellen Vorgeschehens in affektiver Erregung aus Rache, sondern zielgerichtet aus Gewinnstreben begangen hat. Denn in den Urteilsfeststellungen (von dem Sachverständigen zitiert) heißt es auch:

"... es konnte nicht ausgeschlossen werden, daß Ka. (das Opfer) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Gesprächs den Angeklagten am Gesäß berührte und dabei möglicherweise auch sexuelle Wünsche geäußert hat, deren Erfüllung der Angeklagte jedoch ablehnte. Zu einem ebenfalls nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zog der Angeklagte dem Ka. auf dessen Wunsch hin die Hose derart herunter, daß das Gesäß freilag und etwas später zog er die Hose wieder hoch, was allerdings nicht vollständig erfolgte."

Anders als für die Tatursächlichkeit (im engeren Sinne) und für die Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB von Bedeutung, sind das sexuelle Verhalten des Beschwerdeführers, der nach den Urteilsfeststellungen mit (homosexueller) Prostitution Geld verdiente und die der Tat vorangegangenen sexuell geprägten Handlungen mit dem Tatopfer Umstände, die der Sachverständige zu berücksichtigen hatte und die er angesichts der erneuten Gelegenheitsprostitution als tatbahnend (nicht (mit)tatursächlich) bezeichnet hat. Das erneute Eintauchen in das - gerichtsbekannt - kriminogene Milieu der Gelegenheitsprostitution vermag bei der auch narzißtisch geprägten Persönlichkeit des Beschwerdeführers durchaus prognostisch problematisch sein. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Gelegenheitsprostitution, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Qualifikation des Beschwerdeführers als Masseur geschah, eine Berufsausübung, die im offenen Vollzug, zumal angesichts der Vorgeschichte, nicht akzeptabel ist. Ob es genügt hätte, den Beschwerdeführer deshalb vom Freigang und nicht zugleich vom offenen Vollzug abzulösen, wogegen indes auch die übrigen Gründe dieser Maßnahme sprechen können, bedarf hier - angesichts der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde - keiner inhaltlichen Entscheidung. Selbst wenn der Strafvollstreckungskammer in diesem Einzelfall angesichts der Tatsachen ein Fehler in der Beurteilung der Ermessensentscheidung der JVA unterlaufen wäre, gefährdete dies die Einheitlichkeit der Rechtsprechung jedenfalls nicht. Es ist schon nicht festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung von der anderer Kammern abweicht. Selbst wenn dies anders wäre, beruhte die Abweichung hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, allein auf tatsächlichen Umständen, nicht hingegen auf einer abweichenden Rechtsauffassung. Entscheidungen, die auf der Bewertung von Tatsachen eines einmaligen Einzelfalles beruhen und damit ihren Schwerpunkt im Tatsächlichen haben, können mit dem Rechtsbeschwerde nicht zulässig angegriffen werden (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 116 StVollzG Rdn. 2 m. weit. Nachw.).

Diese Entscheidung hindert die JVA nicht, dem Beschwerdeführer erneut Vollzugslockerungen zu gewähren, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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