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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 432/05 REHA
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 464 a Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 91 Abs. 2
BRAGO § 96 b
BRAGO § 96 b Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 84 Abs. 1
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

5 Ws 432/05 REHA

In der Rehabilitierungssache betreffend

hat der 5. Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Kammergerichts in Berlin am 19. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 dahin abgeändert, daß die dem Betroffenen aus der Landeskasse Berlin zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 505,76 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 285,36 EUR seit dem 29. November 2004 festgesetzt werden; die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer und die Landeskasse Berlin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 404,84 EUR.

Gründe:

I. Rechtsanwalt G. vertrat den Betroffenen, einen in Polen wohnhaften polnischen Staatsangehörigen, in vorliegendem Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) als Verfahrensbevollmächtigter aufgrund der Vollmacht vom 10. Oktober 2003. Mit Vollmacht vom 15. September 2003 hatte der Betroffene den polnischen, auf deutsches und polnisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (radca prawny) P., Gleiwitz, beauftragt, ihn in allen Angelegenheiten gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Rehabilitierungsverfahren, zu vertreten, die mit seiner Verurteilung (in der DDR) im Jahre 1973 zu einer Freiheitsstrafe und deren Vollzug im Zusammenhang stehen.

Auf den durch Rechtsanwalt G. gestellten Antrag des Betroffenen hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg vom 4. Dezember 1973 für rechtsstaatswidrig erklärt, den Betroffenen rehabilitiert und ferner festgestellt, daß er in der Zeit vom 5. August 1973 bis zum 7. Juli 1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten und einen Anspruch auf Erstattung von gezahlten Verfahrenskosten und gezahlten notwendigen Auslagen hat. Die dem Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat es der Landeskasse Berlin auferlegt.

Mit seinem Antrag vom 24. November 2004 (bei Gericht eingegangen am 29. November 2004), mit berichtigter und maßgebender Fassung vom 6. Januar 2005 am Folgetag bei Gericht eingegangen, beantragte Rechtsanwalt G. für den Betroffenen, hinsichtlich der von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen "eine Gebühr gem. §§ 96b, 83 Ziff.2 in Höhe von EUR 390,00 zuzüglich Auslagen" und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 beantragte Rechtsanwalt G. für den Betroffenen ferner, die Vergütung des polnischen Rechtsanwalts P. gemäß dessen Kostenrechnung vom 1. Dezember 2004 in Höhe von umgerechnet 694,66 EUR gegen die Landeskasse festzusetzen. Hilfsweise beantragte er, die von dem polnischen Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühren entsprechend den Gebühren nach der BRAGO für die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts wie folgt festzusetzen, wobei für die Umsatzsteuer der polnische Steuersatz zu veranschlagen sei:

 Gebühr gem. §§ 91, 92 BRAGO420,00 EUR
Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO15,00 EUR
Zwischensumme:435,00 EUR
22% USt.95,70 EUR
Summe:530,70 EUR.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 beantragte er insoweit ferner hilfsweise, die Verkehrsanwaltsgebühr in analoger Anwendung des § 91 BRAGO in Höhe der "entsprechenden" Mittelgebühr festzusetzen.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte die notwendigen Auslagen mit Beschluß vom 15. Juni 2005 unter Zuerkennung der Zinsforderung seit dem 29. November 2004 demgegenüber wie folgt fest:

 Gebühr nach §§ 97, 83, 96b BRAGO231,00 EUR
Postpauschale15,00 EUR
 246,00 EUR
16% USt.39,36 EUR
Summe:285,36 EUR.

Die Anträge vom 13. Dezember 2004 und vom 7. März 2005 wies sie zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, daß eine Vollmacht des polnischen Rechtsanwalts nicht vorlag - diese ging nebst Übersetzung erst am 13. Juli 2005 bei dem Landgericht ein - und daß im Rehabilitierungsverfahren lediglich die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig seien.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 311 Abs. 2, 464 b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, § 15 StrRehaG zulässig. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die von ihm begehrte Kostenfestsetzung bezüglich Rechtsanwalt G. unvermindert, hinsichtlich des polnischen Rechtsanwalts jedoch nur noch im Umfang des Hilfsantrages vom 7. März 2005 weiterverfolgt, führt zu dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.

II. Nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des StrRehaG als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätig geworden ist, sind nach Maßgabe des § 96 b BRAGO erstattungsfähig. Findet - wie hier - eine mündliche Erörterung nicht statt, so erhält der Rechtsanwalt gemäß § 96 b Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 84 Abs. 1 BRAGO, somit die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, mithin 30 bis 390,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt demnach 210,00 EUR. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist sie von einem Dritten zu erstatten, wie hier von der Landeskasse, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung indes nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts stets dann der Fall, wenn sie von der angemessenen Gebühr erheblich, das heißt um 20% oder mehr, nach oben abweicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. November 2005 - 5 Ws 492/05 -, 9. August 2005 - 3 Ws 59/05 -, 30. Juni 2003 - 4 Ws 104/03 und vom 29. Juni 2001 - 5 Ws 311/01 - mit weit. Nachw.). Letztere ist auf der Grundlage des Mittelwertes der einschlägigen Rahmengebühr (Mittelgebühr) durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln (vgl. KG a.a.O.), bei der entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse (hier: des Betroffenen) gegeneinander abzuwägen sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, soweit sie die erstattungsfähige Vergütung des inländischen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen festsetzt (siehe nachfolgend zu 1.); entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin sind die durch die Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwalts entstandenen Kosten hier nach den für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts geltenden Grundsätzen und nach entsprechenden deutschen Gebührensätzen in angemessenem Umfang erstattungsfähig (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Der Ansatz der Höchstgebühr ist unverbindlich, da er die Grenze zur Unbilligkeit deutlich überschreitet. Zutreffend hat die Rechtspflegerin die angemessene Gebühr auf 231,00 EUR (= Mittelgebühr zuzüglich 10% (nicht 5%) bemessen. Dabei hat sie ausreichend die gebührenerhöhenden Umstände, namentlich die vor allem aus der langen, mit gesundheitlichen Einbußen verbunden gewesenen Haftdauer resultierende erhebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen und die erschwerten Korrespondenz- und Kommunikationsbedingungen aufgrund des Wohnortes des Mandanten in Polen und seiner unzureichenden Deutschkenntnisse, berücksichtigt. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit waren indes allenfalls durchschnittlich. Nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Probleme warf die Angelegenheit nicht auf. Die Verurteilung (gemäß § 213 StGB-DDR) fiel offenkundig unter den gesetzlichen Rehabilitierungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) StrRehaG. Demgemäß beschränkte sich das gesetzlich erforderliche Tätigwerden auf die Stellung des Rehabilitierungsantrags nach § 1 Abs. 1 StrRehaG. Den Sachverhalt ermittelte das Gericht von Amts wegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin befürwortete den Antrag des Betroffenen als Regelfall. Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - entschied antragsgemäß. Der Beschluß befindet sich auf Blatt 37, 38 der - einbändigen - Akte. Soweit ein erhöhter Arbeitsaufwand durch die irrtümliche Antragstellung zunächst im Wege einer zivilprozessualen Klage vor der Zivilkammer des Landgerichts Berlin entstanden ist, kann sich dies billigerweise nicht zu Lasten der Landeskasse auswirken. Gebührenmindernd wirken die deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Umfang der Sache und die Schwierigkeiten bezüglich - nicht genannter - Einzelheiten zum damaligen Strafverfahren in der DDR finden in dem Aktenstück keine Entsprechung. Einsicht in die von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beigezogenen Aktenstücke hat der Verfahrensbevollmächtigte nicht genommen.

2. Im vorliegenden Fall war die Beauftragung des (über deutsche Sprachkenntnisse verfügenden) polnischen Rechtsanwalts für den der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen und sozial bedürftigen Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung insoweit notwendig im Sinne von § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, als sie die orientierende Beratung einschließlich der Vermittlung eines deutschen Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten für das Rehabilitierungsverfahren betraf.

Anerkanntermaßen darf sich eine ausländische Partei, die im Inland einen Prozeß führt, regelmäßig eines Korrespondenzanwalts bedienen, wenn dies für die Verfahrensbetreibung unerläßlich ist, wobei sie zwischen einem in- und einem ausländischen Rechtsanwalt wählen darf (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1981, 870; Herget in Zöller, ZPO 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort "Ausländer" mit weit. Nachw.). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren.

Die generelle Erstattungsfähigkeit und die Höhe der zu erstattenden Kosten für den ausländischen Rechtsanwalt richtet sich nach deutschem Gebührenrecht (vgl. EuGH BB 2004, 67; BGH Rpfleger 2005, 631; Herget a.a.O. Stichwort "Ausländischer Anwalt" mit weit. Nachw.).

Angesichts der Besonderheit, daß es sich bei dem Betroffenen um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügt und keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat, ist die Rechtsverfolgung als mit so erheblichen Schwierigkeiten verknüpft anzusehen, daß die Einschaltung eines wohnortnah residierenden Rechtsanwalts mit deutschen Sprach- und Rechtskenntnissen zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich war. In einem solchen Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein (vgl. BGH a.a.O.).

Die Auslagen des beauftragten Verkehrsanwalts sind daher dem Grunde nach als notwendige Auslagen des Betroffenen erstattungsfähig. Die Auslagenentscheidung des Landgerichts, derzufolge die notwendigen Auslagen des Betroffenen "im Rehabilitierungsverfahren" die Landeskasse zu tragen hat, steht dem nicht entgegen. Zwar beginnt das Rehabilitierungsverfahren erst mit der Antragstellung, so daß es sich bei den Kosten des polnischen Verkehrsanwalts nicht um solche handelt, die durch die Rechtsverfolgung im Rehabilitierungsverfahren angefallen sind (vgl. für den Fall der Gebühren eines ausländischen Rechtsanwalts im Auslieferungsverfahren OLG Köln NStZ-RR 2003, 319; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 125 [jeweils: nicht erstattungsfähig]; HansOLG Hamburg NStZ 1988, 370 [erstattungsfähig]); jedoch erfolgte die Mandatierung des ausländischen Rechtsanwalts durch den Betroffenen zielgerichtet zur Verfolgung der ihm nach dem StrRehaG gewährten Rechte. Da die Beauftragung mithin auf die Antragstellung gerichtet war und der Antrag sodann von dem vermittelten Verfahrensbevollmächtigten gestellt wurde, sind die Gebühren des Verkehrsanwalts dem Grunde nach erstattungsfähig.

Die von dem Verfahrensbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Beratungsgebühr aus der Kostenrechnung des Rechtsanwalts P. vom 1. Dezember 2004 sowie die hilfsweise Bestimmung einer Gebühr "gem. §§ 91, 92 BRAGO" in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Dezember 2004 sind, da offenkundig unbillig, indes unverbindlich.

Die Gebühren sind vorliegend aus dem in entsprechender Anwendung heranzuziehenden Gebührenrahmen des § 91 BRAGO zu bemessen. Einschlägig ist, da sich die Tätigkeit von Rechtsanwalt P. nach Aktenlage auf die orientierende Beratung des Betroffenen einschließlich der Vermittlung des deutschen Verfahrensbevollmächtigten beschränkt, sich mithin als Einzeltätigkeit dargestellt hat, der Gebührentatbestand des § 91 Nr. 2 BRAGO (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., § 91 Rdn. 12). Dessen Gebührenrahmen umfaßt 25 bis 325,00 EUR.

Angemessen ist hier die Mittelgebühr, die 175,00 EUR beträgt. Bei der unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO vorzunehmenden Festsetzung der angemessenen Gebühr war auch insoweit die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen gebührenerhöhend zu bedenken; gebührenmindernd wirken sich indes die unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aus. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie der erforderliche Tätigkeitsaufwand waren für den Korrespondenzanwalt durchschnittlich. Seine Beratung bestand - soweit sich dies aus der Akte und dem darin enthaltenen Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten erschließt - in der allgemeinen Auskunft, daß der Betroffene als Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen der DDR nach der geltenden Rechtslage rehabilitiert und entschädigt werden könne, und in der Entgegennahme der Information sowie in der Vermittlung des deutschen Verfahrensbevollmächtigten einschließlich der Informationsübermittlung.

3. Nach alledem waren folgende Gebühren als angemessen festzusetzen:

a) bezüglich Rechtsanwalt G.:

 Gebühr gemäß §§ 96b, 84 BRAGO231,00 EUR
Postpauschale gemäß § 26 BRAGO15,00 EUR
Zwischensumme246,00 EUR
16% USt. gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO39,36 EUR
Summe:285,36 EUR.

b) hinsichtlich Rechtsanwalt P.:

 Gebühr entsprechend § 91 Nr. 2 BRAGO175,00 EUR
Postpauschale15,00 EUR
Zwischensumme:190,00 EUR
16% USt.30,40 EUR
Summe:220,40 EUR.

Daraus errechnen sich erstattungsfähige Auslagen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 505,76 EUR.

4. Die Verzinsung ab dem Tag der Anbringung des Festsetzungsgesuchs ergibt sich aus § 464 b Satz 2 und 3 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Zinsanspruch bezieht sich jedoch nur auf den geminderten Vergütungsbetrag in Höhe von 285,36 EUR, der sich bei Herausrechnung der für den Verkehrsanwalt festgesetzten Gebühr ergibt; denn die Kostenfestsetzungsanträge vom 13. Dezember 2004 und vom 7. März 2005 enthalten keinen Zinsantrag. Außerdem ist die Vollmacht für Rechtsanwalt P. erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden.

5. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet und unterliegt der Verwerfung.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 StrRehaG, § 473 Abs. 4 StPO. Der mit der sofortigen Beschwerde erzielte Teilerfolg rechtfertigt eine Kosten- und Auslagenteilung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang. Mit seinem Rechtsmittel hat der Betroffene den Rechtsanwalt G. betreffenden Antrag vom 6. Januar 2005 in vollem Umfang, bezüglich der Kosten des polnischen Rechtsanwalts jedoch nur noch im Umfang des Hilfsantrages vom 7. März 2005 weiterverfolgt. Damit hat er eine Erhöhung des ihm in dem Kostenfestsetzungsantrag der Rechtspflegerin zugebilligten Betrages um 404,84 EUR (Differenz zwischen dem zuerkannten Betrag in Höhe von 285,36 EUR und dem bezüglich Rechtsanwalt G. geforderten Betrag von 469,80 EUR [= 184,44 EUR] plus 220,40 EUR betreffend Rechtsanwalt P.) erstrebt, jedoch nur die Rechtsanwalt P. betreffende in Höhe von 220,40 EUR erreicht, was einer rechnerischen Erfolgsquote von etwa 54,5% entspricht.

Da der Umfang des Teilerfolges erheblich ist, kommt die Billigkeitserwägung, ob der Betroffene sein Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn die Rechtspflegerin bereits so entschieden hätte wie der Senat, nicht zum Tragen.

Der Beschwerdewert besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den beantragten Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 690,20 (= 469,80 EUR - unter Berücksichtigung von 15,00 EUR Postpauschale und 64,80 EUR Umsatzsteuer - aus dem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Januar 2005 zuzüglich 220,40 EUR aus dem den Verkehrsanwalt betreffenden Antrag vom 13. Dezember 2004) und den in der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Auslagen in Höhe von 285,36 EUR.



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