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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 467/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 454 |
5 Ws 466/05 5 Ws 467/05
In den Strafsachen gegen
wegen Betruges u. a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 28. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. August 2005 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 318 Ds 57/00 - hat den Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 im Verfahren 61 Js 1183/97 VRs wegen Betruges in zwei Fällen, versuchten Betruges sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und am 8. August 2002 im Verfahren 263 b Ds 756/01 = 65 Js 1333/01 VRs wegen Betruges in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die ihm in dem Urteil vom 3. Juli 2000 gewährte Strafaussetzung ist wegen der dem Urteil vom 8. August 2002 zugrunde liegenden Vergehen widerrufen worden. Zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil vom 8. August 2002 hatte der der Beschwerdeführer am 27. August 2005 verbüßt; ihr Ende ist auf den 27. Februar 2006 vermerkt. Im Anschluss daran ist noch eine Restfreiheitsstrafe von 184 Tagen aus dem o.g. Urteil vom 3. Juli 2000 zu vollstrecken. Als voraussichtlicher Entlassungstermin ist der 30. August 2006 notiert.
Mit den Beschlüssen vom 12. August 2005 hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind unbegründet.
Die Strafvollstreckungskammer hat überzeugend dargelegt, daß eine Strafaussetzung nach wie vor nicht zu verantworten ist, weil dem Beschwerdeführer auch jetzt noch keine hinreichend günstige Prognose gestellt werden kann. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag seinem Rechtsmittel nicht zum
Erfolg zu verhelfen.
Die Gründe, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. April 2005 - 5 Ws 182-185/05 - dargelegt hat, gelten in ihrer weitaus überwiegenden Zahl nach wie vor fort. Der Beschwerdeführer hat in der seit dem genannten Beschluß vergangenen Zeit nicht ausreichend an der Beseitigung seiner für die hier in Rede stehenden Straftaten ursächlichen Persönlichkeitsdefizite gearbeitet, die sich hauptsächlich in einem seinen Lebensumständen nicht angemessenen, nur von anderen Menschen etwas fordernden Anspruchsdenken manifestieren. Angesichts des beträchtlichen Schadens, den der Beschwerdeführer mit seinen Taten angerichtet hat, war dem nach § 57 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu berücksichtigenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit bei der Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafen erhebliches Gewicht beizumessen.
Den hiernach zu stellenden erhöhten Anforderungen wird der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gerecht, da er sich in seinem Beschwerdeschreiben vom 6. September 2005 auch heute noch immer mehr als Opfer denn als Täter dargestellt. Nach wie vor sucht er in erster Linie die Verantwortung für seine persönliche Situation entweder bei den für ihn zuständigen Gerichten oder bei der Haftanstalt. Symptomatisch ist der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die JVA Tegel sei nicht in der Lage, mit ihm "eine Straftataufarbeitung durchzuführen". Die Einsicht, daß seine Situation in erster Linie von ihm selbst zu verantworten ist und es ihm obliegt, zur rückhaltlosen Ehrlichkeit zu finden, fehlt. Solange sich daran nichts ändert, müssen die Strafen weiter vollstreckt werden. Denn der Beschwerdeführer wird in Versuchungssituationen, in denen er von Waren oder Immobilien gelockt wird, die er sich nicht leisten kann, immer wieder scheitern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Strafvollstreckungskammer durchaus berechtigt, auf die Gründe der zeitnahen Entscheidung des Senats vom 25. April 2005 Bezug zu nehmen. Dies gilt um so mehr, als der Senat in dem genannten Beschluß die für die zur Beurteilung der für die Reststrafenaussetzung erforderlichen Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) maßgebenden Umstände eingehend dargestellt und gewürdigt hat. Es wäre wenig sinnvoll, all dies mit anderen Worten nochmals auszuführen oder aus jenem - dem Beschwerdeführer bekannten - Beschluß abzuschreiben. Dies als unzulässig anzusehen, ist abwegig. § 267 StPO, an den der Beschwerdeführer gedacht haben mag, bezieht sich nur auf die Gründe eines Urteils und gilt nicht für das Beschlußverfahren (vgl. Senat, Beschluß vom 9. August 2005 - 5 Ws 403-404/05 -). In diesem war hier nur zu prüfen, ob sich seit der in Bezug genommenen Entscheidung neue Umstände ergeben haben, die nunmehr eine gute Prognose begründen können. Das hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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