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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 485/05
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 4200 | |
VV RVG Nr. 4201 | |
VV RVG Nr. 4202 | |
VV RVG Nr. 4203 |
5 Ws 485/05
In der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 29. September 2005 durch die Richterin am Kammergericht ... als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG) beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts J S aus B , W gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. August 2005 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.
Der Senat hat bereits entschieden (NStZ-RR 2005, 127 = RVGreport 2005, 102 mit Anm. Burhoff), daß sich die Vergütung des im Vollstreckungsverfahren nach § 67e StGB tätigen Verteidigers nur nach den Gebührentatbeständen der Nummern 4200-4203 VV RVG bemißt. Eine Grundgebühr hat er dem Verteidiger nicht zugesprochen; denn dies widerspräche der Systematik des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Unterabschnitt 1 des Abschnitts 4 des Gebührenverzeichnisses trotz seiner Bezeichnung "Allgemeine Gebühren" keine dem allgemeinen Teil eines Gesetzes wie etwa des BGB vergleichbare Kodifikation. Der in diesem Sinne allgemeine Teil des Gebührenverzeichnisses, der neben den in allen Abschnitten zuzubilligende Gebühren anordnet (Vorbemerkung 1 zu Teil 1), befindet sich in dessen Teil 1. Diese Auffassung entspricht der Ansicht im Schrifttum (vgl. näher: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Grundgebühr B I 1 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., RVG 4100, 4101 VV Rdn. 2; Schneider in Hansens/ Braun/ Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Rdn. 1, 927).
Die für den Gebührentatbestand 4203 VV gesetzlich festgesetzte Höhe von 145 Euro ist einer Auslegung nicht zugänglich. Gesetz geworden ist das, was im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, und nicht das, was in der ursprünglichen Begründung in der Bundestags-Drucksache beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer verkennt, daß sich der Text des Gesetzes und die Beweggründe des Gesetzgebers innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens in mannigfaltiger Weise ändern können, nicht zuletzt durch die nicht schriftlich niedergelegten Verhandlungen im Vermittlungsausschuß. Selbst dann, wenn - wie Hartung in Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rdn. 199 und Schneider aaO Rdn. 936 annehmen, ein gesetzgeberisches Versehen gegeben sein sollte, dürfen die Gerichte es angesichts des völlig eindeutigen und einer Auslegung nicht fähigen puren Zahlenwerts nicht korrigieren. Denn das überschritte ihre ihnen von der grundgesetzlichen Ordnung zugewiesene Kompetenz (vgl. BVerfG DtZ 1995, 436, 437).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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