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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 630/05 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 56 Abs. 2
Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Gefangener Drogen konsumiert hat, ist er (auch) nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinproben verpflichtet. Denn Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel auch ein Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe auch dem Gesundheitsschutz dient. Die Weigerung des Gefangenen, seiner hierzu erforderlichen Mitwirkung nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt.
5 Ws 16/06 Vollz 5 Ws 630/05 Vollz

In den Strafvollzugssachen

wegen Disziplinarmaßnahmen

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 26. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren 5 Ws 16/06 Vollz und 5 Ws 630/05 Vollz werden verbunden.

Die Rechtsbeschwerden des Gefangenen gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. Dezember 2005 werden verworfen.

Der Gefangene hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Der Gefangene verbüßt zur Zeit unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer setzte er während seiner früheren Haftzeiten seinen Haschischkonsum fort und erwähnte gegenüber dem Bereichsleiter der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg, daß er weiter Haschisch konsumieren wolle. Vor diesem Hintergrund ordnete die Haftanstalt mehrmals die Abgabe von Urinproben an, die der Gefangene aber jeweils verweigerte.

1. Am 15. Juni 2005 (Verfahren 5 Ws 16/06 Vollz) sollte sich der Gefangene einer Urinkontrolle unterziehen. Er wurde in einen Duschraum geführt, mußte sich entkleiden und sollte dann in Anwesenheit eines Bediensteten Urin lassen. Der Gefangene verweigerte die Abgabe von Urin und beanstandet, daß der Vorgang in einem Duschraum stattfand.

2. Am 21. August 2005 (Verfahren 5 Ws 630/05 Vollz) bemerkte eine Bedienstete Haschischgeruch, als der Beschwerdeführer rauchend über die Station lief. Die Abgabe einer Urinprobe verweigerte der Gefangene erneut.

Beide Vorfälle wurden jeweils mit Disziplinarbescheiden geahndet. Die Disziplinarmaßnahmen, nämlich der Entzug von Radio- und Fernsehempfang sowie die getrennte Unterbringung während der Freizeit für eine Woche wurden vollzogen. Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Gefangene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, sowie weiterhin die Feststellung, daß der Leiter der Abteilung Sicherheit und Ordnung zu deren Erlaß nicht berechtigt war. Ferner beantragt er, die Anstalt zu verpflichten, "Disziplinarmaßnahmen bei nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalten zu unterlassen". Darüber hinaus verlangt er, daß seine Verweigerung der Abgabe von Urinproben nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Mit den angefochtenen Beschlüssen wies die Strafvollstreckungskammer die Anträge zurück. Da die Haftanstalt jedoch den ersten Disziplinarbescheid vom 23. Juni 2005 - der durch denjenigen vom 1. Juli 2005 ersetzt wurde - ohne Anhörung des Gefangenen erlassen hatte, stellte das Landgericht insoweit die Rechtswidrigkeit fest. Mit seinen Rechtsbeschwerden rügt der Gefangene - soweit er vor der Strafvollstreckungskammer erfolglos geblieben ist - die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er begehrt weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen und meint, die Durchführung von Urinkontrollen in einem Duschraum sei menschenunwürdig.

Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Die im Verfahren 5 Ws 630/05 Vollz erhobene Aufklärungsrüge, mit der der Gefangene pauschal behauptet, die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist allerdings entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausreichend ausgeführt und damit unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt keine Tatsachen mit, aufgrund derer sich eine weitere Aufklärung konkreter Beweisfragen durch die Verwendung konkreter Beweismittel hätte aufdrängen müssen.

2. Die Rechtsbeschwerde erfüllt mit der Sachrüge die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hält ein klärendes Wort zu der Frage, wann die Justizvollzugsanstalt bei Strafgefangenen Urinkontrollen anordnen und deren Verweigerung mit Disziplinarmaßnahmen ahnden darf, für geboten. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn zwar schon Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, eine weitere Entscheidung aber zu einer gefestigten Rechtsprechung beitragen kann (vgl. KG VRS 82, 206, 297; Schuler in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 4).

a. Die Justizvollzugsanstalt war nach §§ 102, 103 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StVollzG berechtigt, gegen den Gefangenen den Entzug von Radio- und Fernsehempfang sowie die getrennte Unterbringung für jeweils eine Woche anzuordnen. Denn der Gefangene hat schuldhaft gegen die ihm nach § 82 Abs. 2 StVollzG erteilten Anordnungen, eine Urinprobe abzugeben, verstoßen. Diese Anordnungen mußte er befolgen, auch wenn er sich dadurch beschwert fühlte, da sie rechtmäßig waren (vgl. OLG Koblenz NStZ 1989, 550, 551; OLG Zweibrücken NStE Nr. 5 zu § 56 StVollzG; OLG Celle, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 Ws 296/92 (StVollz).

b. Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme ist § 56 Abs. 2 StVollzG (vgl. OLG Rostock ZfStrVo 2005, 116; OLG Koblenz NStZ 1989, 551; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluß vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -; OLG Celle, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 Ws 296/92 (StVollz) -; offengelassen von OLG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 283, 284). Denn wichtigster Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StVollzG ist die Anordnung von Urinproben wegen des Verdachts des Drogenmißbrauchs. Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel gleichzeitig auch Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe von Urinproben auch dem Gesundheitsschutz dient (vgl. Arloth/Lückemann StVollzG § 56 Rn. 9). Solche Gefahren für die Gesundheit der Gefangenen abzuwenden ist die Justizvollzugsanstalt nicht nur berechtigt, sondern nach § 56 Abs. 1 StVollzG auch verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Anstalt mit der hier in Rede stehenden Anordnung nachgekommen.

c. Notwendige Voraussetzung für die der Vollzugsanstalt obliegende Abwehr solcher Gesundheitsgefahren ist zunächst die Aufklärung eines konkreten Verdachts des Betäubungsmittelmiß-brauchs (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 28, 29 zur Untersuchungshaft; OLG Koblenz NStZ 1999, 446 zur Sicherungsmaßnahme; OLG Rostock ZfStrVo 2005, 116; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 188). Durch keine Tatsachen belegte Vermutungen (so im Fall des OLG Dresden NStZ 2005, 588, 589) reichen nicht aus.

Ein derart konkreter Verdacht lag hier vor. Der Beschwerdeführer verbüßt nicht nur eine Haftstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern hatte den im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen der angefochtenen Beschlüsse zufolge bereits während der Vollstreckung früherer Haftstrafen Haschisch konsumiert und überdies dem Bereichsleiter der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg erklärt, auch weiterhin Haschisch zu konsumieren. Bei der zweiten Anordnung vom 21. August 2005 kam hinzu, daß der Gefangene mit einer nach Haschisch riechenden Zigarette über die Station lief. Mithin hatten sich die Verdachtsmomente derart verdichtet, daß die Justizvollzugsanstalt verpflichtet war einzuschreiten. Dies hat sie durch die Anordnungen der Abgabe von Urinproben getan. Die durch § 56 Abs. 2 StVollzG begründete Pflicht des Gefangenen, die notwendigen Maßnahmen zu seinem Gesundheitsschutz zu unterstützen, schließt die Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe ein, da es sich bei der Überprüfung auf Betäubungsmittelkonsum durch eine Urinprobe um eine notwendige Maßnahme auch des vorbeugenden Gesundheitsschutzes handelt. Denn in der Regel wird die Feststellung von Drogenfreiheit das Fortschreiten eines Heilungsprozesses anzeigen und die Feststellung von Drogenmißbrauch zu Behandlungsmaßnahmen führen.

Die mit keinem körperlichen Eingriff verbundene Abgabe einer Urinprobe war für den Betroffenen auch zumutbar. Wegen des Fehlens einer - unter medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden - Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und jeglichen Gesundheitsrisikos ist auch an der Verhältnismäßigkeit nicht zu zweifeln (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 28 zur Untersuchungshaft; OLG Rostock aaO; OLG Koblenz aaO; Bühring, Rechtsprobleme der Urinkontrolle auf Drogenmißbrauch ZfStrVo 1994, 271, 272).

Es gehört zu den Aufgaben der Justizvollzugsanstalten, den Drogenmißbrauch möglichst einzuschränken. Hierfür sind Urinkontrollen unerläßlich. Ebenfalls unbedenklich ist es, daß die Urinproben in einer Weise abgegeben werden, die eine Manipulation ausschließen. Die Tatsache, daß bei der Abgabe von Urin ein Mindestmaß an Aufsicht unerläßlich ist, um Manipulationen auszuschließen, ist kein Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem eigenen Wert, in seiner Eigenständigkeit berührt ist, eingegriffen wird (vgl. BVerfG NStZ 1993, 482; OLG Zweibrücken NStE Nr. 5 zu § 56 StVollzG). Der Einwand des Gefangenen, er sei jüdischen Glaubens und dieser Glaube verbiete ihm die Abgabe einer Urinprobe in Anwesenheit einer weiteren Person, ist schlichtweg falsch.

d. Die Weigerung des Gefangenen, seiner in § 56 Abs. 2 StVollzG normierten Mitwirkungspflicht nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der nach § 102 Abs. 1 StVollzG eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt (vgl. OLG Rostock aaO; OLG Koblenz NStZ 1989, 551; Hanseatisches OLG Hamburg aaO).

Eine Anwendung des § 56 Abs. 2 StVollzG scheitert auch nicht daran, daß die Anstalt mit ihrer Anordnung neben der ihr obliegenden Gesundheitsfürsorge auch Belange der Sicherheit und Ordnung verfolgt hat. Denn diese Ziele stehen nicht in Widerspruch zueinander, sondern bedingen sich gegenseitig (vgl. OLG Rostock aaO; OLG Celle aaO). Es ist nämlich das generelle Ziel, Strafanstalten - soweit möglich - frei von Drogen zu halten. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannten drogenarmen Bereiche, in denen der Gefangene untergebracht ist. Durch die Existenz und den Konsum von Drogen wird die Anstaltordnung massiv gestört. Drogenabhängige sind in berauschtem Zustand in ihrem Verhalten und ihren Reaktionen unberechenbar und schwer zu kontrollieren. Durch die Existenz von Drogen wird zudem die Bildung subkultureller Abhängigkeiten in der Vollzugsanstalt gefördert. Weiter ist zu beachten, daß unter Drogenkonsumenten eine gewisse Solidarität besteht, wodurch der Drogenaustausch innerhalb der Anstalt schwer kontrollierbar wird. Letzteres birgt gerade auch die Gefahr, zum Drogenkonsum verführt zu werden. Den Staat trifft die Verpflichtung, Gefangene vor schädlichen Folgen der Haft - auch vor gesundheitlichen Risiken - so weit wie möglich zu schützen, zumal da gerade Suchtgefahren und die Abhängigkeit von Drogen ein Leben zerstören können (vgl. OLG Oldenburg aaO).

Diese Überlegungen sprechen im Gegenteil eher dafür, den im Streitfall wegen seiner Subsidiarität nicht anwendbaren § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Urinprobe anzuerkennen (so LG Kleve NStZ 1989, 48; LG Freiburg NStZ 1988, 151; a.A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 4 Rdnrn. 9, 18; Bühring, ZfStrVO 1994, 271, 273 mit weit. Nachw.), wenn - was hier nicht der Fall ist - die Probe ausschließlich der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen soll. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist hier nicht veranlaßt.

e. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anordnung lassen sich auch nicht aus der rechtsdogmatischen Erwägungen herleiten, daß der Gefangene bei Bejahung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe praktisch gezwungen wäre, an der Beweissicherung seiner Disziplinierung mitzuwirken. Trotz des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes, daß kein Beschuldigter sich selbst belasten muß, gibt es gesetzlich normierte Duldungspflichten, die den Betroffenen zur passiven Mitwirkung an der Aufklärung eines gegen ihn bestehenden Tatverdachts und damit möglicherweise zu seiner eigenen Belastung zu zwingen. So bestimmt zum Beispiel § 81a StPO für den Beschuldigten, daß er eine körperliche Untersuchung - einschließlich körperlicher Eingriffe und Entnahmen von Blutproben - dulden muß, wenn diese zur Feststellung von Tatsachen angeordnet wird, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Die hierin für das Strafverfahrensrecht zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dem staatlichen Verfolgungsinteresse gegenüber den Individualrechten des Beschuldigten den Vorrang einzuräumen, erlaubt den Rückschluß, daß im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht die Individualrechte des Gefangenen nicht nur den gleichen, sondern auch noch weitergehenden Beschränkungen unterliegen. Dies folgt aus der Erwägung, daß im Strafverfahrensrecht aufgrund der hier - bis zum rechtskräftigen Schuldspruch - geltenden Unschuldsvermutung Schranken für staatliche Rechtseingriffe bestehen, die im Strafvollzugsrecht weitgehend entfallen oder zumindest stark herabgesetzt sind. Hier hat das staatliche Strafvollstreckungsinteresse, dem der Strafvollzug dient, grundsätzlich Vorrang gegenüber den Individualrechten des rechtskräftig für schuldig befundenen und zu Strafe verurteilten Straftäters.

Daraus folgt, daß in den im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Fällen (§ 101 Abs. 1 StVollzG und § 56 Abs. 2 StVollzG) Eingriffe in die Grundrechte auch über die in anderen Rechtsgebieten, etwa der Strafprozeßordnung, vorgesehnen Ermächtigung hinaus zulässig sind (vgl. OLG Rostock aaO; OLG Koblenz NStZ 1989, 550, 552; a.A. OLG Dresden NStZ 2005, 588). Sowohl die Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe als auch die disziplinarische Ahndung sind im öffentlichen Interesse zwingend geboten. Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit sind im Strafvollzug ein vordringliches Problem. Es ist ebenso wichtig, Drogensüchtige zu erkennen und zu behandeln, als auch andere Strafgefangene davor zu bewahren, in der Haftanstalt drogensüchtig zu werden. Dürften die Verweigerung der Urinkontrollen und deren Ergebnisse nicht verwertet werden, liefe die präventive Bekämpfung des Drogenkonsums ins Leere. Der Anstalt muß im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Rauschgiftkonsums die Möglichkeit gegeben werden, in Fällen der hier allein zu entscheidenden Verweigerung der Abgabe von Urin disziplinarisch zu reagieren (vgl. Hans. OLG Hamburg aaO).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß von dem Gefangenen eine aktive Mitwirkung, nämlich die Abgabe von Urin, gefordert werden kann. Da er sich rechtmäßigen Anordnungen (§ 82 Abs. 2 StVollzG) widersetzt hat, war die disziplinarische Ahndung zulässig.

3. In Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung sind die Disziplinarbescheide nach § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs (vgl. BVerfG StV 1994, 263; Senat, Beschluß vom 26. Juli 2003 - 5 Ws 212/03 Vollz -) zu überprüfen. Gegen die Art und Dauer der disziplinarischen Anordnung bestehen keine Bedenken.

4. Die Ausführungen des Gefangenen in seiner Rechtsbeschwerde dazu, daß nur bei ihm die körperliche Durchsuchung nach § 84 Abs. 2 StVollzG sowie die Abgabe der Urinprobe in einem Duschraum stattfinde, widersprechen den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und können daher keine Berücksichtigung finden. Seine Behauptung, er werde für diese Maßnahmen in den Duschraum gebracht, weil er Jude sei, liegt neben der Sache.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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