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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 633/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BRAGO, RVG, BGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 67 e Abs. 2
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 147
StPO § 304 Abs. 3
BRAGO § 91
BRAGO § 97
BRAGO § 134 Abs. 1 Satz 1
RVG § 61
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 662 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Ws 633/04

In der Unterbringungssache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 17. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin D gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer 41 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2004 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 09. August 1994 ist A wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 63 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebracht. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Bei den durch § 67 e Abs. 2 StGB gebotenen jährlichen Überprüfungen der Fortdauer der Maßregel nimmt seit 1995 die Rechtsanwältin D seine Interessen als Pflichtverteidigerin wahr. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. in NStZ-RR 2002, 63), nach der die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren nicht über den jeweiligen Abschnitt dieses Verfahrens fortwirkt, wird Rechtsanwältin D für das Überprüfungsverfahren jährlich erneut beigeordnet.

Am 17. Juni 2004 beraumte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer 41 einen Termin für die Anhörung des Untergebrachten im Überprüfungsverfahren auf den 21. Juli 2004 an. Er ordnete die Ladung der Rechtsanwältin D an und ließ ihrer Ladung Ablichtungen aus dem Vollstreckungsband, insbesondere die acht Seiten lange Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges zur Fortdauer der Unterbringung vom 01. Juni 2004 beifügen. Die Ladung enthielt zudem den Zusatz: "Die erneute Beiordnung wird in der üblichen Weise im Termin vorgenommen werden, notfalls außerhalb eines solchen." Im Anhörungstermin am 21. Juli 2004 ordnete der Vorsitzende die Rechtsanwältin entsprechend § 140 Abs. 2 StPO dem Untergebrachten für den laufenden Verfahrensabschnitt bei. Die Strafvollstreckungskammer beschloß am selben Tage die Fortdauer der Unterbringung.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 hat Rechtsanwältin D für das Überprüfungsverfahren gemäß §§ 97, 91 BRAGO eine Gebühr von 100,00 Euro sowie die Kostenpauschale (§ 26 BRAGO) und die Mehrwertsteuer geltend gemacht und beantragt, ihre Vergütung auf 133,40 Euro festzusetzen. Diesen Antrag hat sie am 27. Juli 2004 zurückgenommen und stattdessen die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 4201 VV RVG und der Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 371,20 Euro beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluß vom 11. August 2004 die Vergütung entsprechend dem ursprünglichen Antrag auf 133,40 Euro festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Mit dem Beschluß vom 22. September 2004 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer 41 die Erinnerung der Rechtsanwältin zurückgewiesen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin ist zulässig. Sie überschreitet insbesondere auch die seit dem 01. Juli 2004 geltende Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO von 200,00 Euro. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Ob der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte oder nach denjenigen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festzusetzen ist, richtet sich nach der aus Anlaß des Inkrafttretens des RVG erlassenen Übergangsvorschrift des § 61 dieses Gesetzes. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 01. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dieser Vorschrift hängt die Entscheidung über die Beschwerde allein davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin dem Untergebrachten beigeordnet worden ist. Denn ein Auftrag im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist ihr nicht erteilt worden. Ihre Ladung zum Anhörungstermin stellt keine Auftragserteilung dar. Im Strafverfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens kann ein Rechtsanwalt für den Beschuldigten bzw. den Verurteilten nur als Wahlverteidiger (§ 137 StPO) oder als gerichtlich bestellter Verteidiger (§ 141 StPO) tätig werden. Die Hinzuziehung eines Verteidigers durch das Gericht im Wege der Erteilung eines Auftrags gemäß oder entsprechend §§ 662 ff. BGB ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Dementsprechend erlangt ein Rechtsanwalt nicht schon dadurch die Stellung eines Verteidigers, daß er im Einverständnis mit dem Gericht mit dem Verfahren in irgend einer Weise "befaßt" wird, solange es an der Erteilung eines Wahlmandats oder einer Beiordnung fehlt. Eine abweichende Auffassung hat der Senat auch nicht in seinem Beschluß vom 20. Februar 2003 - 5 Ws 45/03 - vertreten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren, das die Auslegung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO betraf, war der Rechtsanwalt bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig und in dieser Funktion mit dem Verfahren befaßt worden.

Gleichwohl hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Erinnerung mit Recht zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Untergebrachten nicht, wie sie meint, erst im Anhörungstermin am 21. Juli 2004, sondern bereits mit der Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 17. Juni 2004, also vor dem Inkrafttreten des RVG beigeordnet worden ist.

Die Strafprozeßordnung schreibt für die Bestellung des Pflichtverteidigers keine bestimmte Form vor. Die Bestellung kann daher auch durch schlüssiges Verhalten des für die Beiordnung zuständigen Gerichtsvorsitzenden erfolgen, sofern das Verhalten unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände einen derartigen Schluß rechtfertigt. Bejaht wird in Rechtsprechung und Schrifttum eine stillschweigende Beiordnung vor allem in den Fällen, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich geboten ist und ein Rechtsanwalt, der nicht Wahlverteidiger ist, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder sogar auf dessen Veranlassung für den Beschuldigten bzw. Verurteilten tätig wird (vgl. BGH NStZ 1997, 299; OLG Hamm RpflG 1998, 440, 441; OLG Hamburg NJW 1998, 621; OLG Koblenz AnwBl. 1998, 218; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 141 Rdn. 27; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 141 Rdn. 7).

So liegen die Dinge hier. In dem Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung mußte - wie stets seit deren Anordnung - für den Untergebrachten entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger mitwirken. Dessen Tätigkeit durfte sich nicht in der Teilnahme an dem Anhörungstermin erschöpfen. Angesichts der Bedeutung, die die Aufrechterhaltung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Betroffenen hat, erfordert die Wahrnehmung eines solchen Termins vielmehr auch von dem Verteidiger eine eingehende Vorbereitung. Dazu gehören in jedem Fall die sorgfältige Befassung mit der Stellungnahme des Maßregelkrankenhauses oder eines ärztlichen Gutachtens, oft auch Anfragen bei den Ärzten zur weiteren Aufklärung oder eine Rücksprache mit dem Untergebrachten. Dementsprechend hatte hier die Beschwerdeführerin vor dem Anhörungstermin zumindest die ihr von dem Vorsitzenden zugeleitete acht Seiten lange Stellungnahme des Krankenhauses durchzuarbeiten und zu prüfen, ob sie Anlaß gab, dem im Anhörungstermin anwesenden Therapeuten kritische Fragen zu stellen, Anträge zugunsten des Untergebrachten vorzubereiten oder Anregungen zu seiner weiteren Behandlung vorzubringen. Aufgrund welcher verfahrensrechtlichen Funktion - wenn nicht als Pflichtverteidigerin des Untergebrachten - sie sich vor dem Anhörungstermin dieser typischen Verteidigungstätigkeit unterzogen haben sollte, ist unerfindlich. Deshalb muß angenommen werden, daß ihre Beiordnung bereits durch die Ladung zum Anhörungstermin und die gleichzeitige Übersendung der Ablichtungen aus den Akten am 17. Juni 2004 erfolgt ist. Der erwähnte Hinweis des Vorsitzenden in der Ladung und dessen Bestellungsanordnung im Anhörungstermin stehen dieser Annahme nicht entgegen. Die Bestätigung der Beiordnung in der Niederschrift über die Anhörung diente der Beschwerdeführerin als Beleg für die Geltendmachung ihrer Pflichtverteidigervergütung.

Wollte man demgegenüber annehmen, daß die Beiordnung der Beschwerdeführerin erst im Anhörungstermin erfolgt ist, bestünden gegen die Verfahrensweise des Vorsitzenden, der Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde gelegen haben, schwerwiegende rechtliche Bedenken. Die Übersendung von Ablichtungen aus der Vollstreckungsakte stellt einen Unterfall der Gewährung von Akteneinsicht dar. Ein Recht auf Akteneinsicht steht dem Verteidiger aber erst zu, nachdem er gewählt oder bestellt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, § 147 StPO Rdn. 9). Eine andere Rechtsgrundlage als § 147 StPO gab es für die Überlassung der ärztlichen Stellungnahme an die Beschwerdeführerin nicht. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Verteidigerin gewesen, hätte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit der Übersendung der Ablichtungen in gravierender Weise die Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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