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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 5 Ws 684/03 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 19
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG § 115
StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 2
StPO § 267
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Ws 684/03 Vollz

In der Strafvollzugssache

wegen Einbringung einer DVB-T-Decoders,

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 25. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt er zum einen, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihm die Einbringung eines "Analogumwandlers (Set-Up-Box)" zu genehmigen, und zum anderen, diesem zu untersagen, "durch technische Manipulation den Videotext-Empfang" zu unterbinden.

Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst durch Beschluß vom 10. Juli 2003 als unzulässig zurückgewiesen, weil sich der Gefangene mit seinem Begehren nicht zuvor an die Anstalt gewandt habe und eine sein Anliegen unmittelbar ablehnende Allgemeinverfügung nicht existiere. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Oktober 2003 - 5 Ws 439/03 Vollz - die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben, weil diese Tatsachen nicht ausreichend festgestellt waren, und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17. November 2003 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat dazu zunächst ausgeführt, daß "die Set-Top-Box wie eine Antenne wirke". Hieran anschließend hat sie auszugsweise den (mangels einer ordnungsgemäß begründeten Rechtsbeschwerde rechtskräftig gewordenen) Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2003 - 544 StVK 169/03 Vollz - wiedergegeben, wo unter Hinweis auf die in NStZ 2002, 111 abgedruckte Entscheidung des OLG Celle ausgeführt wird, daß ein DVB-T-Decoder den Empfang von Videotext ermögliche, wobei "unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons die Möglichkeit des unkontrollierten Informationsflusses eröffnet" werde. Hierin wird dort eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt gesehen, die einer Einbringung eines DVB-T-Decoders entgegenstehe. Die eigene Begründung der Strafvollstreckungskammer beschränkt sich dann auf die Bemerkung: "Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen". Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet der Gefangene das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen war.

A.

Der Senat müßte die Rechtsbeschwerde dann als unzulässig verwerfen, wenn der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung seinerseits unzulässig wäre, wie es die Strafvollstreckungskammer in ihrem mangels ausreichender Feststellungen aufgehobenen Beschluß vom 10. Juli 2003 angenommen hat. Die Strafvollstreckungskammer hat zu den hiermit in Verbindung stehenden Fragen jedoch erneut keinerlei Feststellungen getroffen, sondern die Zulässigkeit diesmal unterstellt. Dies führt dazu, daß der Senat nicht prüfen kann, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher von dessen Zulässigkeit auszugehen.

B.

Der angefochtene Beschluß war aufzuheben, weil er wiederum nicht ausreichend begründet ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewandt hat und ihre Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht. In tatsächlicher Hinsicht stellt der Beschluß die maßgeblichen technischen Merkmale des Geräts und die wirtschaftlichen Zusammenhänge von dessen Anschaffung einerseits und der - möglicherweise jahrelangen - Belastung des Gefangenen mit einem monatlichen Mietzins für das von der Anstalt angebotene Satellitenfernsehen andererseits nicht ausreichend dar, so daß der Senat über die ihm mit der Rechtsbeschwerde unterbreitete und in der obergerichtlichen Rechtsprechung wegen der technischen Neuheit des digitalen Fernsehens und des seine Nutzung erst ermöglichenden Geräts nicht behandelte, geschweige denn geklärte Rechtsfrage nicht entscheiden kann, ob ein DVB-T-Decoder geeignet ist, die Sicherheit einer Anstalt des Regelvollzuges zu gefährden, und welche Rechtsfolgen eine etwaige Gefährdung nach sich ziehen müßte.

1. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß die von den Strafvollstreckungskammern nach § 115 StVollzG erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; OLG Karlsruhe OLGSt Nr. 4 zu § 19 StVollzG, KG, Beschlüsse vom 7. August 2003 - 5 Ws 155/03 Vollz - und vom 14. Juni 2002 -5 Ws 312/02 Vollz - sowie vom 21. August 2001 - 5 Ws 340/01 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl., § 115 Rdn. 10 m. weit. Nachw.). Dabei hängt es auch von der Wichtigkeit der Rechtsfrage sowie von der Bedeutung des Verfahrens für den Gefangenen und die Anstalt und dem beiderseitigen Vorbringen ab, wie ausführlich der Beschluß zu begründen ist. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluß nicht. Er betrifft grundlegende Fragen der vom Willen des Gefangenen unabhängigen Einführung einer neuartigen Technik, die den Zugang zum terrestrischen Fernsehen umgestaltet hat. Das Verbot des Einsatzes dieser Technik durch die Anstalt und die damit in Zusammenhang stehende Einführung des bezahlten Satellitenfernsehens hat im Vollzugsalltag dazu geführt, daß der Gefangene einen bislang rechtmäßig vorhandenen kostenlosen Zugang zum Fernsehen nunmehr monatlich bezahlen müßte. Der Bestandsschutz ist - anders als der Antragsteller meint - gegenüber der Neubewertung oder Änderung der Sicherheitslage zwar nicht absolut gewährleistet (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 308). Er ist aber von Verfassungs wegen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521, 522). An der Bedeutung dieses Konflikts hat sich der Umfang der Feststellungen auszurichten.

b) Als maßgeblich dafür, dem Beschwerdeführer die Einbringung eines DVB-T-Decoders zu verwehren, benennt die Strafvollstreckungskammer den Umstand, daß der Decoder den Empfang von Videotext ermögliche. Dadurch sei "unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons die Möglichkeit des unkontrollierten Informationsflusses" gegeben, was die Sicherheit der Anstalt gefährde. Damit stellt sie allein eine einzelne technische Eigenschaft des Geräts in den Vordergrund, die zwar entscheidungserheblich ist, die bestimmungsgemäße Anwendung des Decoders aber nicht prägt.

Dessen einzigen und daher als gedankliche Grundlage für die Rechtsanwendung maßgeblichen Zweck, den bislang durch die Antenne rechtmäßig gewährleisteten terrestrischen Fernsehempfang zu ermöglichen, erwähnt sie nur kurz, geht aber darauf nicht ein.

Zur Frage des unkontrollierten Kommunikationsflusses bleibt offen, welche zusätzlichen Kommunikationsmöglichkeiten dem Gefangenen durch einen DVB-T-Decoder eröffnet werden. Unklar bleibt auch, ob der Gefangene aktiv Nachrichten nach außen übermitteln oder lediglich passiv empfangen kann. Der angefochtene Beschluß enthält hierzu keinerlei Angaben. Derart lückenhafte tatsächliche Feststellungen vermögen es nicht, die maßgeblichen Rechtsfragen erkennbar werden zu lassen.

c) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119, 120; OLG Koblenz StV 1981, 184, 185; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - 5 Ws 641703 Vollz - und vom 27. April 2001 - 5 Ws 211/01 Vollz - sowie vom 19. Januar 1999 - 5 Ws 734/98 Vollz - m. weit. Nachw.). Dabei muß die Mißbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Mißbrauch geeignet ist (vgl. OLG Hamm a.a.O. S. 121 und StV 2000, 270; OLG Karlsruhe BIStVK 2/2001, 5 - 7; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156, 157; KG, Beschlüsse vom 26. September 2001 -5 Ws 615/01 Vollz -, vom 22. Februar 2000 - 5 Ws 725/99 Vollz -, vom 4. Juni 1999 - 5 Ws 355/99 Vollz - sowie vom 19. Januar 1999 - 5 Ws 734/98 Vollz - m. weit. Nachw.), und diesem Mißbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - 5 Ws 641/03 Vollz - und vom 14. Juni 1999 - 5 Ws 336/99 Vollz - m. weit. Nachw.). Der für die Vollzugsbehörde zumutbare Kontrollaufwand ist auch an den sonstigen Gegenständen zu messen, die der Gefangene im Besitz hat (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), und in die Abwägung muß einfließen, ob das Grundrecht des Gefangenen aus Art. 5 Abs. 1 GG berührt ist (vgl. KG, Beschluß vom 27. April 2001 - 5 Ws 211/01 Vollz - m. weit. Nachw.). Bei der Entscheidung des Anstaltsleiters ist überdies zu berücksichtigen, ob das Begehren nach Aushändigung eines technischen Gerätes durch gewichtige Belange des Gefangenen gestützt wird (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe a.a.O.). Entscheidend sind allein die Umstände des Einzelfalls.

Die Strafvollstreckungskammer hätte daher zunächst einmal den Zweck, den Aufbau und die technischen Merkmale des Decoders und die Umstände mitteilen müssen, die den Gefangenen nunmehr zwingen, ein solches Gerät zur Fortsetzung seines terrestrischen Fernsehempfangs im Haftraum zu beantragen. Ferner ist eine umfassende Darstellung und Bewertung, welche Mißbrauchsmöglichkeiten ein DVB-T-Decoder eröffnet, erforderlich, wobei auch Feststellungen, ob der Decoder einem bislang nicht videotextfähigen Fernseher das Videotextsignal und dessen Darstellungsmöglichkeit auf dem Bildschirm vermittelt, notwendig sind. Von den festgestellten Mißbrauchsmöglichkeiten hängt dann die Frage ab, ob diesen durch technische Maßnahmen oder durch zumutbare Kontrollen hinreichend begegnet werden kann. Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Vergleich mit der Kontrolle von Zeitungsanzeigen ist allerdings untauglich; denn anders als in der Zeitung verbleibt der Text einer SMS im Videotext-Chatroom nicht auf der papiernen Seite perpetuiert, sondern er wird durch die nachdrängenden Messages nach kurzer Zeit wieder verdrängt.

Sofern technischen Fragen dabei ein entscheidendes Gewicht zukommt, könnte es auch angezeigt sein, hierzu ein Gutachten eines technischen Sachverständigen einzuholen, wenn der Strafvollstreckungskammer dazu die eigene Sachkunde fehlen sollte. Dies gilt vor allem dann, wenn sie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt deswegen als gefährdet ansehen sollte, weil angenommen wird, Manipulationen am bzw. mit dem DVB-T-Decoder könnten zu einem unkontrollierten Informationsaustausch führen. Ein Sachverständigengutachten kann aber auch notwendig werden, falls nach Ansicht der Strafvollstreckungskammer allein der Empfang von Videotext die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden sollte. Sie wird dann allerdings zunächst einmal darlegen müssen, welche Nachrichten mit welchem Inhalt überhaupt videotextfähig sind. Zusätzlich wird zu bedenken sein, daß Videotext möglicherweise nur kurze Mitteilungen zuläßt. Auch daß diese von allen Fernsehzuschauern mit einem videotextfähigen Empfangsgerät empfangen werden können, wird zu erwägen sein. Daß "Nachrichten über Fluchtwege und Sicherheitsmängel der Vollzugsanstalt an jedermann übermittelt werden können", erscheint daher zumindest erläuterungsbedürftig. Die Strafvollstreckungskammer wird dann gegebenenfalls Maßnahmen wie den Austausch der Fernbedienung oder die Sperrung der Videotexttaste (vgl. hierzu OLG Celle NStZ 2002, 111, 112) als milderes Mittel zu bedenken haben.

Sofern es sich um Mißbrauchsmöglichkeiten handelt, zu denen der Gefangene ein in der Anstalt verbotenes Mobiltelefon verwenden müßte, ist es von Bedeutung, ob und inwieweit der Eintritt in einen Videotext-Chatroom mittels eines Telefons diejenigen Kommunikationsmöglichkeiten übersteigt, die durch das verbotene unmittelbare Telefonieren mit dem Handy ohnehin bestehen. Auch hierzu bedarf es eines ordnungsgemäß aufgeklärten Sachverhalts, der hinsichtlich der technischen Möglichkeiten vermutlich ebenfalls nur mit sachverständiger Hilfe erlangt werden kann.

Auch die wirtschaftlichen Folgen des Verbots insbesondere für Gefangene mit jahrelangen Strafen müssen für die Frage, ob das Angebot des von der Anstalt vermittelten Satellitenfernsehens wirklich ein milderes Mittel ist, in den Blick genommen werden. Es belastet die Gefangenen finanziell und bietet dem Vertragspartner der Justizvollzugsanstalt einen sicheren Markt. Die Anschaffung eines Decoders hingegen amortisiert sich im Vergleich zu dem von der Anstalt eingeführten Mietmodell binnen ein bis zwei Jahren. Zu bedenken ist hier zwar - den Aufwand des Decoders erhöhend - der etwaige Preis für Reparaturen oder die Ersetzung eines defekten durch ein neues Gerät, ihn senkend aber auch die Möglichkeit, daß der Gefangene den Decoder bereits von Hause aus besitzt.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß Feststellungen zu den am Markt verlangten Kaufpreisen für Decoder den Senat nicht binden, wenn ihr Gegenteil allgemeinkundig sein sollte, sowie darauf, daß die Strafvollstreckungskammer das tatsächliche Vorbringen der Vollzugsanstalt nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen darf (KG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 - 5 Ws 439/03 Vollz - und vom 7. August 2000 - 5 Ws 155/03 Vollz - sowie vom 24. März 2003 - 5 Ws 117/03 - m. weit. Nachw.).

Da der Senat nicht nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG in der Sache selbst entscheiden kann, verweist es sie zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG)

2. Für die erneute Sachbehandlung ist noch zu beachten (vgl. oben A.): Die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung darf nicht dahinstehen. Es reicht daher nicht, daß der angefochtene Beschluß insoweit nur den Inhalt des Antrages vom 8. April 2003 mitteilt. Die Strafvollstreckungskammer wird vielmehr auch darstellen müssen, ob sich der Antragsteller zuvor mit einem entsprechenden Begehren an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel gewandt oder ob dieser generell die Einbringung von DVB-T-Decodern untersagt hat. Auch in diesem Zusammenhang hat der Senat schon einmal darauf hingewiesen, daß die Strafvollstreckungskammer, sofern der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel in Bezug auf den Streitgegenstand eine förmliche Entscheidung getroffen, eine Mitteilung verfügt oder eine sonstige Maßnahme angeordnet hat, deren wesentlicher Inhalt ermitteln und in den Beschlußgründen darstellen muß, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Rechtsanwendung zu prüfen.

Ferner bedarf es keiner erneuten Streitwertfestsetzung; denn der Senat hat diejenige aus dem Beschluß vom 10. Juli 2003 nicht aufgehoben.

Ende der Entscheidung

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