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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 139/05
Rechtsgebiete: BGB, VVG, AVB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 328 Abs. 2
BGB § 330
VVG § 165 Abs. 1
VVG § 166
VVG § 166 Abs. 1
AVB § 7 Ziffer 2
AVB § 8 Ziffer 1
AVB § 9 A. Ziffer 1
BetrAVG § 7 Abs. 2
BetrAVG § 10 Abs. 3 Nr. 2
Das Bezugsrecht der zugunsten der Ehefrau des Bäckermeisters abgeschlossenen Rentenversicherung ist nicht widerruflich, wenn ihr unmittelbar im Versicherungsschein ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres durch die Versicherung eine Rente "gewährt" wird; der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter fällig gewordene Rückkaufswert fällt damit nicht in die Insolvenzmasse.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 6 U 139/05

verkündet am : 10. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard ,den Richter am Kammergericht Ninnemann und den Richter am Kammergericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2005 - 7 O 425/04 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt 8.353,13 EUR.

Gründe:

I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, die mit der Klage begehrte Feststellung ausgesprochen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den nach Kündigung des Rentenversicherungsvertrages durch den Streithelfer mit Schreiben vom 13.10.2003 (Anlage K 3) abgerechneten Betrag in Höhe von 10.441,41 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

Dagegen wenden sich der Beklagte und sein Streithelfer mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. Sie machen geltend, dieser Betrag, der sich aus der Beitragsrückvergütung nebst Gewinnguthaben und Zinsen zusammensetzt, falle in die Insolvenzmasse und sei daher an den Streithelfer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin auszuzahlen, weil der Klägerin die Ansprüche aus dem zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag erst mit dem Eintritt der bedingungsgemäßen Leistungspflicht - dem Beginn der Rentenzahlungspflicht im Erlebensfalle - zustehen sollten und bis dahin der Versicherungsnehmer - respektive der an dessen Stelle getretene Streithelfer - verfügungsbefugt geblieben sei und die Bezugsberechtigung der Klägerin habe wirksam widerrufen können. Da ihr kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei, habe ihre Anwartschaft auf die Rentenleistungen bis zum Erlebensfall in einer bloßen Hoffnung bestanden. Das Landgericht habe insoweit die Auslegungsregeln des § 330 BGB i. V. m. § 166 VVG übergangen, die für alle Lebensversicherungsverträge und damit auch den vorliegenden Rentenversicherungsvertrag Anwendung fänden.

Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 21. und 22.11. 2005 (Bl. 130 ff., 134 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; wegen ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28.12.2005 (Bl.145 ff. d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Die vom Beklagten am 13.10.2003 gegenüber dem Streithelfer gemäß § 7 Ziffer 2 AVB abgerechnete Beitragsrückvergütung nebst Gewinnguthaben und Zinsen in Höhe von insgesamt 10.441,41 Euro steht nicht der Insolvenzmasse, sondern der Klägerin zu. Denn der Klägerin wurde in dem Versicherungsvertrag vom 2.12.1974 ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Erlebensfall eingeräumt.

1. Auch wenn es in § 7 Ziffer 2 AVB heißt, dass im Falle der Kündigung nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Versicherung in eine beitragsfreie nach § 8 Ziffer 1 umgewandelt oder "eine Beitragsrückvergütung gewährt" wird, wird in der zweiten Alternative nicht etwa die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags geregelt. Denn zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei Lebensversicherungen - die sowohl Kapital- als auch Rentenversicherungen umfassen - gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrags; das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Die Begünstigung ist in der Regel so zu verstehen, dass das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Leistungen umfassen soll (BGH VersR 2003, 1021, 1022; BGHZ 45, 162).

2. Unzweifelhaft handelt es sich bei dem vom Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter, soweit ihr in § 9 A. Ziffer 1 der dem Versicherungsschein vom 2.12.1974 zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen -AVB - ein eigener, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer auf die dort vorgesehenen Rentenleistungen vom tariflich vereinbarten vollendeten 60. Lebensjahr ab eingeräumt wurde. Dieser sogen. Erlebensfall ist jedoch nicht eingetreten und kann auch nicht mehr eintreten, weil es zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gekommen ist mit der Folge, dass der Beklagte lediglich zur Leistung des Rückkaufswertes verpflichtet ist. Ob die Klägerin auch insoweit berechtigt ist, hängt davon ab, ob sie das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, also dem Erreichen des 60. Lebensjahres, erwerben sollte.

3. Gesetzliche Auslegungsvorschriften für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§§ 331 Abs. 1, 166 Abs. 2 VVG) gibt es nur für den Regelfall der widerruflichen Begünstigung. Die tatsächliche Übung des Rechtsverkehrs geht aber dahin, in der unwiderruflichen Bezugsberechtigung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen. Die enge Verbindung zwischen unwiderruflicher Begünstigung und sofortigem Rechtserwerb beruht darauf, dass der Verzicht auf den Widerruf eine uneigennützige Fürsorge für den Begünstigten offenbart, dieser Zweck sich aber nur wirklich erreichen läßt, wenn das Recht auf die Versicherungsleistung von dem Begünstigten sofort erworben wird und damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt. Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre, bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGHZ 45 aaO).

Maßgeblich für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes ist, was im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sogen. Deckungsverhältnis) vereinbart und bestimmt worden ist. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, wie der Versicherungsvertrag vom 2. 12. 1974 und die zugrundeliegenden AVB auszulegen sind.

Für die Unwiderruflichkeit spricht, dass in dem Versicherungsschein "der Rentenversicherung für Frauen" vorgesehen ist, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten, die Pensionskasse des Bnnnnnnn Vnn , der mit Geburtsnamen und Geburtstag aufgeführten Versicherten, nämlich der Klägerin als Ehefrau des Versicherungsnehmers, die "nachfolgend bezeichnete Rentenversicherung" ..."gewährt"; bereits diese Formulierungen im Eingang des Textes des Versicherungsscheins sprechen für eine bindende Zusage der Rentenleistungen an die dort bezeichnete Versicherte. Dafür spricht auch, dass nach dem weiteren Inhalt des Versicherungsscheins schon exakt der Tag des Beginns der Rentenzahlungen an die Klägerin auf den 1. Oktober 2007 festgelegt ist, wobei dieser Zeitpunkt an das Erreichen des 60. Lebensjahres durch die Klägerin im Jahr 2007 geknüpft ist. Ein späterer Austausch des Drittberechtigten war damit nach der Gestaltung des Vertrages nicht vorgesehen. Gegen die Möglichkeit einer späteren Auswechselung der Person der Versicherten spricht ferner, dass weder im Versicherungsschein noch in den Bedingungen eine entsprechende Bestimmung enthalten ist; die sonst bei kapitalbildenden Lebensversicherungen oder auch Rentenversicherungen übliche Klausel zu Rechten dritter Personen und die dort enthaltene Bestimmung, dass der Versicherungsnehmer bis zur jeweiligen Fälligkeit das Bezugsrecht jederzeit widerrufen kann (vgl. Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, Anhänge, Musterbedingungen ALB S. 565 ff.; Allg. Bedingungen für die Rentenversicherung in der Fassung VerBAV 1987, 303, aaO S. 662 ff.) , fehlt. Gegen ein einseitigen Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers spricht auch, dass seine Verfügungsbefugnis in § 12 noch dahin eingeschränkt wurde, dass Abtretungen und Verpfändungen der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Pensionskasse gegenüber unwirksam sind. Unter diesen Umständen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur dahin verstehen, dass der begünstigten Ehefrau das Rentenbezugsrecht im Umfang der durch die eingezahlten Prämien angewachsenen Versicherungsleistungen unmittelbar eingeräumt werden sollte und durch einen Widerruf des Bezugsrechts nicht wieder genommen werden kann.

Für ein derartiges Verständnis des Vertrags spricht darüber hinaus der Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrags. Denn die vorgesehenen Rentenzahlungen dienten ersichtlich der Altersvorsorge für die Ehefrau des selbständigen Bäckermeisters als Mitglied des VVaG. Eine derartige Absicherung war nur dann zu erreichen, wenn die Gegenleistung der von dem Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsprämien bereits der Ehefrau zugute kommen und gerade nicht von dem wirtschaftlichen Erfolg und Fortbestand des Bäckereibetriebes bis zum vertraglich vorgesehenen Beginn der Rentenzahlungen am 1.10.2007 abhängen sollten. So entspricht es auch generell dem Wesen einer Pensionsversicherung, dass der Bezugsberechtigte (Pensionsberechtigte) unwiderruflich begünstigt sein soll (BGH VersR 1964, 497; KG JRPV 1937, 75; Berliner Kommentar/Schwintowski, VVG, § 166 VVG Rn. 145; Benkel/Hirschberg aaO. § 13 Rn. 9).

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofs dem Arbeitnehmer, für den sein Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge eine sogen. Direktversorgung abgeschlossen hat, nicht ohne Weiteres ein unwiderrufliches Bezugsrecht zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist (vgl. BGH VersR 1996, 1089; BAG VersR 1991, 211; 1996, 65; 2000, 80). Denn die auf der Grundlage des BetrAVG ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung läßt sich auf die hiesige Interessenlage, in der ein selbständiger Handwerker Vorsorge für das Rentenalter seiner Ehefrau trifft und damit seinem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nachkommen will, nicht übertragen. Im Falle der betrieblichen Altersvorsorge wird dem Arbeitnehmer eine zusätzliche betriebliche Rente gewährt, wenn und soweit dies in dem arbeits- bzw. -dienstvertraglichen Versorgungsverhältnis geregelt ist. Werden die Prämien vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung in Form einer Direktversicherung gezahlt (Versicherung nach Gehaltsumwandlung), so ist auch dort davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen will. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschieht dies zwar in Form einer unverfallbaren Anwartschaft im zugrundeliegenden Versorgungsverhältnis und führt nicht zu einer Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts

Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -BetrAVG - ausdifferenzierte Regelungen zur Absicherung des Arbeitnehmers enthält, wie etwa die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Bezugsrecht nach Eintritt der Unverfallbarkeit nicht zu widerrufen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, steht dem Arbeitnehmer nicht nur ein arbeitsvertraglicher Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Er ist vielmehr auch im Insolvenzfalle des Arbeitgebers abgesichert. Gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten Personen mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei einem widerruflichen Bezugsrecht Insolvenzschutz durch Einräumung gesetzlicher Ansprüche bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen den Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG). Dieser Schutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (VersR 2000 aaO.) nur sinnvoll, wenn der Widerruf des Bezugsrechts trotz der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft möglich ist. An diese Insolvenzversicherung (Pnnnn -Snnnnn -Vnnn a.G.) muss der Arbeitgeber gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Beiträge abführen, wenn dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde oder eingeschränkt widerrufliche Bezugsrechte abgetreten oder beliehen wurden (BAG VersR 1996 aaO. S.87).

4. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Auslegung des vorliegenden Vertrages kommt es auf die Zweifelsregelung des § 166 Abs. 1 VVG nicht mehr an. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, wobei diese Befugnis im Zweifel auch dann als vorbehalten gilt, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist. Vorliegend käme ohnehin nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht, da die Parteien, was das Bezugsrecht der Klägerin anbelangt, keine Kapital-, sondern eine Rentenversicherung abgeschlossen haben. Der Grund für die in § 166 Abs. 1 VVG bestimmte gesetzliche Erleichterung der Benennung eines Bezugsberechtigten ist jedoch darin begründet, dass die Frage, an wen zu leisten ist, bei der Kapitalversicherung nur für den Versicherungsnehmer, nicht für den Versicherer von nennenswerter Bedeutung ist, während bei der Rentenversicherung die Person des Bezugsberechtigten das versicherte Risiko mitbestimmt (vgl. Staudinger-Jagmann, BGB Mai 2004, § 330 Rn. 10). Insofern wird für Rentenversicherungen auch weitergehend die Auffassung vertreten, dass nicht nur die Zweifelsregelung des § 166 Abs. 1 VVG nicht entsprechend anwendbar ist, sondern dass das Recht einseitiger Bezeichnung des Drittbegünstigten im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden oder sich nach der Auslegungsregel des § 328 Abs. 2 BGB ergeben muss ( Staudinger-Jagmann aaO;Münchener Kommentar-Gottwald, BGB, 4. Auflage § 330 Rn. 6; Soergel-Hadding, 12. Auflage § 330 Rn. 6; Erman/H P Westermann § 330 Rn 3; Hoffmann FamRZ 1977, 222, 224; aA Bruck/Möller/Winter, VVG, 1988, Anm.H 43; Römer/Langheid-Römer, VVG, 2. Aufl. § 166 Rn. 1). Auch diese Streitfragen können jedoch aufgrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses dahin stehen.

5. Schließlich steht der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Klägerin nicht entgegen, dass sich ihr Recht auf den Erlebensfall beschränkt, für ihren Todesfall hingegen der Versicherungsnehmer selbst Sterbegeldleistungen erhalten sollte. Beide Zwecke lassen sich nacheinander ohne gegenseitige Beeinträchtigung erreichen, weil das Recht der Klägerin aufschiebend bedingt und das Recht des Versicherungsnehmers auflösend ist auf den Erlebensfall. Eine solche Regelung widerstreitet nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGHZ 45 aaO). Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Erlebensfall in einer kapitalbildenden gemischten Lebensversicherung erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort (BGH VersR 2003 aaO).

6. Der Anspruch aus § 7 Ziffer 2 der AVB ist auch fällig. Denn auch bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis gemäß § 165 Abs. 1 VVG i. V. m. § 7 Ziffer 1 AVB zu kündigen. Das folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer allein dem Versicherer verpflichtet bleibt, um sich bei einem Wechsel der Verhältnisse von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können (BGHZ 45 aaO). Das Kündigungsrecht ist damit mit der Insolvenzeröffung auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der in der Kündigung liegende konkludente Widerruf der Bezugsberechtigung war jedoch aus den dargestellten Gründen unwirksam. Ob es überhaupt einer Kündigung bedurfte oder das Vertragsverhältnis infolge der Insolvenzeröffnung umgestaltet wurde, wie der Bundesgerichtshof für den Fall des widerruflichen Bezugsrechts entschieden hat (BGH VersR 1993,689), kann daher ebenfalls offenbleiben.

7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

8. Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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