Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 6 U 3/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 808 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 6 U 3/07
Berlin, den 23. März 2007
In Sachen
Gründe:
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag durch die Vorlage des Versicherungsscheins und das nicht unterzeichnete Kündigungsschreiben nicht beendet wurde.
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf die Botenmacht bezieht, wenn - wie Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 11 ALB Rn. 3 im Gegensatz zu Prölls in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 11 ALB 86 Rn. 3 erwägen - der Bote ein eigenes Besitzrecht an der Urkunde konkludent behauptet, indem er unter Vorlage des Versicherungsscheins Zahlung zu seinen Händen verlangt.
Denn auch im Falle der Erstreckung der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auf den Boten bedürfte es für die vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages einer Kündigungserklärung. Darüber kann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2000, 709,710) nicht hinweghelfen, wonach sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auf das Kündigungsrecht erstreckt und die Leistung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages als vertraglich versprochene Leistung im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Denn dies ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes erst mit der Kündigung des Vertrages zur Entstehung gelangt (vgl. BGHZ 45, 162,167) und die erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen lediglich die Befugnis des die Kündigung erklärenden Inhabers des Versicherungsscheins zum Ausspruch der Kündigung ersetzen kann, nicht jedoch den Ausspruch der Kündigung selbst. Zwar mag in der Vorlage einer Legitimationsurkunde mit dem Begehren der Auszahlung der darin versprochenen Leistung zugleich eine konkludente Kündigungserklärung des Inhabers des Versicherungsscheines enthalten sein. Eine solche Auslegung des Verhaltens des Inhabers der Urkunde scheidet jedoch dann aus, wenn - wie hier - mit dem Versicherungsschein ein Schriftstück vorgelegt wird, das eine ausdrückliche Kündigungserklärung des Gläubigers der Forderung enthält. Da diese Erklärung vorliegend jedoch nicht echt war, fehlt es schon an einer den Vertrag beendenden Erklärung. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie - wie die Beklagte unter Berufung auf Prölls/Martin aaO § 12 Rn 3 meint - auf die Einhaltung der in § 12 Abs. 1 S. 1 ALB vorgesehene Schriftform verzichten kann, weil sie nur in ihrem Interesse vereinbart sei.
Das Landgericht hat damit zu Recht ausgeführt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nicht dazu führen kann, die Kündigungserklärung zu fingieren. Eine derart erweiternde Auslegung der im Vergleich zu § 808 Abs. 1 S. 1 BGB bereits erweiterten Inhaberklausel ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit dieser Klausel (VersR 2000, 709) nicht gedeckt. Dies führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen. Vielmehr würde die Erstreckung der Legitimationswirkung auf die Echtheit sonstiger, mit dem Versicherungsschein vorgelegter Urkunden einen nicht vorgesehenen Gutglaubensschutz hinsichtlich der Echtheit von Urkunden begründen. Es liegt auch sonst kein Wertungswiderspruch vor; die Zahlung der Beklagten hatte keine befreiende Wirkung, da der Anspruch auf den Rückkaufswert noch nicht entstanden war und mangels Kündigung - wie ausgeführt - nicht die vertraglich versprochene Leistung darstellte.
Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. In dem durch das OLG Koblenz entschiedenen Fall hatte der Versicherungsmakler, an den die Versicherungsleistung erbracht wurde, den Vertrag im eigenen Namen gekündigt (Urteil vom 4.1.2002 - 10 U 595/01 - Rz. 10 zit. nach Juris). In dem der Entscheidung des OLG Karlruhe VersR 1979, 929 zugrunde liegenden Fall hatte ebenfalls der Inhaber des Versicherungsscheins die Kündigung ausgesprochen, dort auf der Grundlage vorgelegter - teilweise gefälschter - Vollmachten. In beiden Fällen ging es damit allein darum, ob die fehlende Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zum Ausspruch der Kündigung durch die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ersetzt werden kann.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.