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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 6 U 330/03
Rechtsgebiete: AHB
Vorschriften:
AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 6 U 330/03
verkündet am: 21. Oktober 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Ansprüchen aus Versicherungsvertrag
hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard, den Richter am Kammergericht Fischer und den Richter am Landgericht Markfort für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.337,29 € nebst 5 % Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin hatte die unterdessen in Liquidation befindliche Bnnnn , Enn & Bnnn Annnnn & Gnnnnnnn Gnn bei dem Bauvorhaben "Hnnnnn dn 2. Dnnnnnn des Bnnnnnnnnn der Vnnnnnn im Bnnnnnn " als Generalplaner beauftragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einen Konsortium von Versicherern, zu denen als führende Versicherin die mit 25 % beteiligte, unterdessen in die Beklagte umgewandelte Annnn Vnnnnnn -Annnnnnnnn gehört, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung; mitversichert ist der Generalplaner.
Dem Vertragsschluss ging eine Ausschreibung voraus, die unter anderem auf der Grundlage eines den Bewerbern mit Schreiben der Klägerin vom 26. August 1996 übersandten Versicherungskonzepts basierte, dass zu B. 1. vorsah, dass auch das Haftpflichtrisiko des Generalplaners für Mehrkosten aus fehlerhafter Terminplanung versichert werden solle (Anlage BK 1, Bd. III, Bl. 76 - 81d.A.). Den Zuschlag erhielt als wirtschaftlich günstigste Bieterin die Versicherungsmaklerin L. Fnn u. Snn Gnn (vgl. in Kopie als Anlage BK 7 eingereichter Vermerk der Klägerin vom 18. November 1996, Bd. III, Bl. 156 d.A.).
Die Klägerin begehrt mit der der Beklagten am 27. Dezember 2002 zugestellten Klage wegen sieben vom Generalplaner verursachter Verstöße gegen Berufspflichten von der Beklagten entsprechend deren Beteiligungsverhältnis in erster Linie Zahlung, hilfsweise Befreiung des Generalplaners von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Generalplaner Versicherungsschutz zu gewähren.
Hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Feststellungen auch zum streitigen Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2003 (Bd. II, Bl. 79 - 104 d.A.).
Das Landgericht hat der Feststellungsklage wegen der im Tatbestand des Urteils zu den Ziffern zu 1. bis 4. beschriebenen Schadensfälle stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil des Landgerichts vom 25. November 2003 verwiesen.
Gegen dieses den Parteien jeweils am 5. Dezember 2003 zugestellte Urteil ist hinsichtlich der zu Ziffer 1., 2., und 4. im Urteil des Landgerichts beschriebenen Schadensfälle von der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt worden; mit ihrer am 30. Dezember 2003 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. März 2004 mit am 20. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründeten Berufung begehrt sie lediglich die Klageabweisung auch hinsichtlich des 3. Schadensfalles. Die Klägerin hat mit ihrer am 5. Januar 2004 eingegangenen und innerhalb der bis zum 5. März 2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 5. März 2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage zunächst wegen sämtlicher Schadensfälle die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 99.246,19 € nebst Zinsen, hilfsweise Befreiung und hinsichtlich der Schadensfälle 5., 6. und 8. weiter hilfsweise Feststellung begehrt.
Der bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossene Haftpflichtprozess der Klägerin gegen den Generalplaner ist unterdessen durch Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 23 O 560/00 - vom 2. März 2005 entschieden worden; das Urteil ist rechtskräftig. Der Generalplaner ist dort wegen der hier streitgegenständlichen Schadensfälle 1., 2., 4., 5., 6. und 7. in dem Umfang zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden, wie er von der Klägerin der Berechnung der hiesigen Klageforderung zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen 3. Schadensfalles ist der Generalplaner unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 108.259,76 € verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage BK 5 von der Klägerin eingereichte Kopie des Schlussurteils des Landgerichts Berlin - 23 O 560/00 - vom 2. März 2005 (Bd. III, Bl. 123 - 154 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat die im Rechtsstreit gegen den Generalplaner erfolgte teilweise Abweisung der dortigen Klage zum Anlass genommen, die hiesige Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2005 teilweise zurückzunehmen; sie begehrt hinsichtlich des 3. Schadensfalles abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von umgerechnet 5.112,92 € nur noch wegen einer Schadensersatzforderung gegen den Generalplaner in Höhe von 103.146,84 € Versicherungsschutz und verlangt insoweit von der Beklagten die Zahlung von 25.786,71 €; wegen der Berechnung der insoweit noch geltend gemachten Forderung wird auf die Darstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 30. August 2005 (dort S. 2, Bd. III, Bl. 116 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme der Klage zugestimmt. Die Klägerin begehrt damit für die Schadensfälle 1. bis 7. Zahlung von 6.057,02 €, 3.135,38 €, 25.786,71 €, 555,06 €, 5.117,68 €, 3.905,18 € und 1.336,72 €, zusammen 45.893,75 €.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2003 die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.893,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % seit Klagezustellung zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, die Bnnnnn , Enn & Bnnn Annnnn & Gnnnnnnn Gnn i.L. von den folgenden Verbindlichkeiten gegenüber ihr betreffend das Bauvorhaben "Hnnnnn dn 2. Dnnnnnn dn Bnnnnnnnnn dn Vnnnnnn in Bnnnnnn " zu befreien mit der Maßgabe, dass sich die Freistellung auf 25 % der gesamten Schadensbeträge abzüglich der in den Aufträgen genannten Selbstbeteiligungen bezieht:
1. Schadensersatzanspruch wegen der durch fehlerhafte Planung der Baustromversorgung und Baustellenbeleuchtung in den Abrissbereichen der Kerne I und II der Bauteile A und B entstandenen Schäden in Höhe von 24.228,08 € für Umverlegungsarbeiten - abzüglich einer Selbstbeteiligung von 5.112,92 €,
2. Schadensersatzanspruch wegen der durch fehlerhafte Planung der Elektroinstallation im Abrissbereich der Kerne I und II der Bauteile A und B entstandenen Schäden in Höhe von 12.541,53 € für die Wiederherstellung zerstörter und beschädigter Leitungen - abzüglich einer Selbstbeteiligung von 5.112,92 €,
3. Schadensersatzanspruch wegen der durch Bauzeitverzögerung in der Zeit vom September 1998 bis Februar 1999 im Gewerk Rohbau entstandenen Schäden in Höhe von 108.259,76 € (Nachtragsbeauftragung der Firma Mnnn -Annnn ) - abzüglich einer Selbstbeteiligung von 5.112,92 €,
4. Schadensersatzanspruch wegen der durch fehlerhafte Planung des Aufzugsschachts und der Fenster im Bereich des Mnnnn aufzugs entstandenen Schäden in Höhe eines Teilbetrags von 2.220,24 €,
5. Schadensersatzanspruch wegen des durch fehlerhafte Planung der Lichtdecken in den Höfen 20 und 21 im Bauteil B entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 20.470,70 € für die Umplanung der Lichtdecken,
6. Schadensersatzanspruch wegen des durch fehlerhafte Planung der Dachlüfter in den Bauteilen A und B entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 15.620,72 € für Planungskosten,
7. Schadensersatzanspruch wegen des durch fehlerhafte Planung der Wände in den Sicherheitsräumen des Bauteils A, 2. Obergeschoß Raum R 002, 3. Obergeschoß Raum R 002 und Raum R 404 entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 5.346,87 € für Planungskosten,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte über die im Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2003 getroffene Feststellung hinaus verpflichtet ist, der Bnnnnn , Ennn & Bnnn Annnnn & Gnnnnnnn Gnn i.L. auch in den nachstehend genannten Haftungsfällen betreffend das Bauvorhaben "Hnnnnn dn 2. Dnnnnnn dn Bnnnnnnnnn dnnn Vnnnnnn in Bnnnnnn " gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen einschließlich des vereinbarten Selbstbehalts von 5.112,92 € pro Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren:
- Schadensersatzanspruch wegen des durch fehlerhafte Planung der Lichtdecken in den Höfen 20 und 21 im Bauteil B entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 20.470,70 € für die Umplanung der Lichtdecken,
- Schadensersatzanspruch wegen des durch fehlerhafte Planung der Dachlüfter in den Bauteilen a und B entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 15.620,72 € für Planungskosten,
- Schadensersatzanspruch wegen des durch fehlerhafte Planung der Wände in den Sicherheitsräumen im Bauteil A, 2. Obergeschoß Raum R 002, 3. Obergeschoß Raum R 002 und Raum R 404 entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 5.346,87 € für Planungskosten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie beantragt weiter,
unter teilweiser Abänderung des Urteils der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2003 die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht Berlin zu Ziffer 3., dritter Spiegelstrich festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Bnnnnn , Enn & Bnnn Annnnn - un Gnnnnnnn Gnn i.L. Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Die Akte des Landgerichts Berlin - 23 O 560/00 - hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und ist Gegenstand der Erörterung mit den Parteien gewesen.
Der Beklagten ist auf ihren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. September 2005 gestellten Antrag nachgelassen worden, zum im Termin erteilten Hinweis des Senats zur bindenden Wirkung der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 zu den Schadensfällen 5., 6. und 7. binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist ist ein Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2005 bei Gericht eingegangen.
B.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
I.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die nach teilweiser Rücknahme der Klage entsprechend beschränkte Berufung der Klägerin hat hingegen überwiegend Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Nr. 1, 3 II Nr. 1 der für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), in der dem Vertrag gemäß A. 1.1 angefügten Fassung einen Anspruch auf Zahlung von 43.337,29 €. Der von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Annnn Vnnnnnn -Annnnnnnnn zu tragende Anteil an der insgesamt geschuldeten Entschädigungsleistung richtet sich nach der Höhe der Beteiligung am Versicherungskonsortium (vgl. A. 10 des Versicherungsvertrages).
Die Klägerin kann gemäß § 7 Nr. 1 S. 2 AHB als Versicherungsnehmerin von der Beklagten die Zahlung der bedingungsgemäß geschuldeten Entschädigung verlangen. Gemäß § 3 II Nr. 1 Abs. 1 AHB hat der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung feststeht (vgl. auch § 154 I 1 VVG). Dies ist mit dem für die Entscheidung des hier zu entscheidenden Deckungsprozesses bindenden Abschluss des Haftpflichtprozesses zwischen der Klägerin und dem Generalplaner der Fall. Das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 im Haftpflichtprozess der Klägerin gegen den Generalplaner ist nach Rücknahme dieser Berufung im Juni 2005 rechtskräftig geworden (vgl. den Beschluss des Kammergerichts - 21 U 79/05 - vom 10. Juni 2005, Anlage BK 6, Bd. III, Bl. 155 d.A.). Die Beklagte hat spätestens durch den - wie von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt und von der Beklagten bestätigt - vorab von Anwalt zu Anwalt im August 2005 per Telefax übermittelten Schriftsatz der Klägerin vom 30. August 2005 Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Haftpflichtprozesses erlangt.
Das von der Beklagten abgegebene Leistungsversprechen ist so auszulegen, dass sie als Versicherer die Feststellungen des vorangegangenen Haftpflichtprozesses binden. Durch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess, die das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip ergänzt, soll - was zwischen den Parteien grundsätzlich auch nicht im Streit steht - verhindert werden, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und deren Grundlagen nochmals zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können; keine der am Versicherungsverhältnis beteiligten Parteien kann sich darauf berufen, der Haftpflichtprozess sei falsch entschieden worden (vgl. BGHZ 119, 276, 278ff, BGH VersR 2004, 590f). Die zwischen den Parteien streitige und vom Landgericht zu Gunsten der Beklagten entschiedene Frage, ob die Klägerin als Versicherungsnehmerin abweichend von der in der Haftpflichtversicherung geltenden Regel Zahlung an sich, hilfsweise Befreiung des Generalplaners von der gegen die Klägerin gerichteten Haftpflicht verlangen kann, bedarf nach dem rechtskräftigen Abschluss des Haftpflichtprozesses keiner Entscheidung mehr.
Die Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für das Versicherungsverhältnis entfällt nicht - wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. September 2005 geltend gemacht - deshalb, weil mit dem Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 nicht - wie in der Regel - ein Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen die Versicherungsnehmerin festgestellt worden ist, sondern wegen der von der Regel abweichenden Vertragsgestaltung ein Haftpflichtanspruch des mit dem Versicherungsnehmer identischen Geschädigten gegen einen Mitversicherten. Die Parteien des Versicherungsvertrages haben den ein solches Versicherungsverhältnis für den Regelfall ausschließenden § 7 Nr. 2 AHB im Versicherungsvertrag ausdrücklich abbedungen (vgl. dort A. 4. Abs. 2). Da die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses sich aus dem vom Versicherer im Versicherungsvertrag gegebenen Leistungsversprechen und nicht aus der Rechtskraft des im Haftpflichtprozess ergehenden Urteils ergibt (vgl. Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., 2004, § 149, Rn. 30 m.w.N.), kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer überhaupt am Haftpflichtprozess beteiligt war und erst recht nicht darauf, ob der Versicherungsnehmer als Kläger oder Beklagter am Haftpflichtprozess beteiligt war.
1. Die Klägerin kann wegen der aufgrund einer Falschplanung notwendig gewordenen Umverlegung der Baustromversorgung und der Baustellenbeleuchtung im Bereich der Kerne I und II der Bauteile A und B, die zur Verurteilung des Generalplaners zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.228,08 € (47.386,- DM) geführt hat (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005, S. 19 zu 12.), von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 4.778,79 € verlangen.
Das Bestehen von Versicherungsschutz ist zwischen den Parteien in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Die Beklagte hat das dies feststellende erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angegriffen.
Die geschuldete Entschädigung ist allerdings unter Berücksichtigung des gemäß § 3 II Nr. 2 Abs. 2 AHB i.V.m. B. 7 des Versicherungsvertrages pro Versicherungsfall vereinbarten Sicherheitseinbehalts von 10.000,- DM (5.112,92 €) zu berechnen, der anders als bei den Feststellungsanträgen beim Zahlungsantrag von der Klägerin nicht in Abzug gebracht worden ist; das Landgericht hat daher im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die erfolgte Feststellung des Versicherungsschutzes nur unter dem Vorbehalt eines nach den Versicherungsbedingungen zu berücksichtigenden Selbstbehalts erfolgt. Die nach dem Versicherungsvertrag insgesamt geschuldete Entschädigung beträgt damit 19.115,16 € (24.228,08 € - 5.112,92 €). 25 % dieses Betrages (4.778,79 €) hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Annnn Vnnnnnn -Annnnnnnnn zu tragen. Im Übrigen (1.278,23 €) ist die Klage abzuweisen.
2. Wegen der durch die mangelhafte Koordinierung von Verlegungs- und Abbrucharbeiten durch den Generalplaner entstandenen Schäden an der Elektroinstallation in Höhe von 12.541,53 € (24.529,11 DM) (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005, S. 20 zu 15.) kann die Klägerin von der Beklagten unter auch insoweit gebotener Berücksichtigung des Selbsteinbehalts eine Entschädigung in Höhe von 1.857,15 € verlangen (25 % von 7.428,61 € [12.541,53 € - 5.112,92 €]). Im Übrigen (1.278,23 €) ist die Klage abzuweisen.
Auch hinsichtlich dieses Schadensfalles ist das Bestehen von Versicherungsschutz zwischen den Parteien in zweiter Instanz nicht mehr streitig.
3. Die Klägerin hat wegen der Schäden, die ihr durch die verzögerte Lieferung der Ausführungsplanung durch den Generalplaner entstanden sind, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.786,71 € (25 % von 103.146,84 €).
a) Der Generalplaner hat im Sinne von B. 1 des Versicherungsvertrages bei Erbringung der ihm aufgrund des Generalplanungsvertrages mit der Klägerin obliegenden Planungsleistungen gegen Berufspflichten verstoßen. Nach teilweiser Rücknahme der Klage ist streitgegenständlich nur noch die verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Ausführungsplanung. Der Generalplaner hat seine sich aus § 3.5 des Generalplanervertrages ergebende Pflicht zur Erstellung der Ausführungsplanung nicht wie geschuldet zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht und ist der Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 BGB in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) zum Ersatze ihres Verzugsschadens verpflichtet. Aufgrund der Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen ist auch für diesen Rechtsstreit davon auszugehen, dass - wie vom Landgericht Berlin im Urteil vom 2. März 2005 (Urteilsabschrift, S. 27f) näher begründet - der Klägerin durch die mangels rechtzeitiger Erstellung der Abbruchplanung eingetretene Bauzeitverzögerung ein Schaden von 108.259,76 € entstanden ist, der auch der Berechnung der zum 3. Schadensfall geltend gemachten Klageforderung zugrunde liegt.
b) Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist nicht gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist allerdings davon auszugehen, dass § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB mit der Regelung in B. 2.3 des Versicherungsvertrages nicht abbedungen ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4 I Nr. 6 AHB mehrere, in ihrem Regelungsbereich verschiedene Deckungsausschlussklauseln enthält. Während die so genannte Besitzklausel (§ 4 I Nr. 6 a) und die so genannte Tätigkeits- oder Bearbeitungsklausel (§ 6 I Nr. 6 b) sowie die sich auf diese beiden Klauseln beziehende so genannte Hilfspersonenklausel miteinander in Zusammenhang stehende Risikobegrenzungen regeln (vgl. Littbarski, AHB, 2001, § 4, Rn. 192, mit dem Hinweis, dass die Besitzklausel und die Tätigkeitsklausel eigentlich gemeinsam als Abs. 1 des § 4 I Nr. 6 AHB bezeichnet werden müssten), steht die so genannte Erfüllungsausschlussklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem den Gegenstand der Haftpflichtversicherung näher bestimmenden § 1 Nr. 1 AHB (vgl. Littbarski, a.a.O., Rn. 302).
Der durch die drucktechnische Gestaltung der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AHB noch verdeutlichte unterschiedliche Regelungsbereich der einzelnen Absätze des § 4 I Nr. 6 AHB erschließt sich für jeden verständigen, erst recht für einen - wie die Klägerin - sachkundig beratenen Leser ohne Weiteres. Hinzu kommt, dass die Regelung fast wörtlich der Regelung in A. II Nr. 4 in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten (BBR/Arch) entspricht. Hierzu wird allgemein von der Geltung des Ausschlusses in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgegangen (vgl. Prölss/Martin-Voit/Knappmann, Arch.-Haftpfl., Rn. 16). Der Umstand, dass seitens der Beklagten im Schreiben vom 13. Juni 2001 (Anlage K 61) einmal auf "§ 4 I Nr. 6b letzter Absatz" hingewiesen wird, spricht damit nur für eine von der Regel abweichende Bezeichnung der Klausel durch den das Schreiben verfassenden Mitarbeiters der Beklagten, nicht aber für die Richtigkeit der Auslegung der Klägerin.
Soweit in den Regelungen zur Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in Teil C. des Versicherungsvertrages in Ziffer 3.3 in anderem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt wird, die dort geregelte Erweiterung der Tätigkeitsklausel des § 4 I Nr. 6 b) AHB lasse § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB unberührt, lässt das Fehlen einer Klarstellung in B. 2.3 des Vertrages nicht den Umkehrschluss zu, dort sei mit dem Hinweis auf die Tätigkeitsklausel des § 4 I Nr. 6 b) AHB auch die Erfüllungsausschlussklausel gemeint. Angesichts der im Haftpflichtversicherungsrecht eindeutigen Begrifflichkeit ist der Hinweis in C. 3.3 rein deklaratorisch.
bb) Ungeachtet der Geltung der Erfüllungsausschlussklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ist der der Klägerin durch die verspätete Erstellung der Abbruchplanung entstandene Verzugsschaden vom zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarten Versicherungsschutz umfasst. Dabei kann es für die Entscheidung dahinstehen, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - der im Haftpflichtprozess festgestellte Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung im Sinne von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ist, sondern sogar ein Erfüllungsschaden, der schon gemäß § 1 Nr. 1 AHB keinen Versicherungsschutz genießt. Das Landgericht hat den Versicherungsvertrag mit Recht in dem Sinne ausgelegt, dass die Regelung in B. 4.1 nur so verstanden werden kann, dass grundsätzlich auch Verzugsschäden versichert sind. Es heißt dort:
4 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
4.1. bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden).
Regelmäßig wird in der Architektenhaftpflichtversicherung ein Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden "aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen" vereinbart (vgl. die bei Prölss/Martin-Voit/Knappmann, Arch.-Haftpfl., vor Rn. 21ff wiedergegebene Klausel). Da sich der Generalplaner mit seiner eigenen Leistung im Verzug befand, wäre der hier im Haftpflichtprozess festgestellte Verstoß durch diese so genannte Zeitüberschreitungsklausel sicherlich ausgeschlossen (vgl. Prölss/Martin-Voit/Knappmann, Arch.-Haftpfl., Rn. 22; Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 1989, Rn. 311). Anders als in Ziffer IV. 1. BBR/Arch wird in B. 4.1 des Versicherungsvertrages der Ausschluss allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel in der Weise geregelt, dass Versicherungsschutz nur für die dort abschließend aufgezählten Kosten nicht gewährt wird. Wenn es dort damit heißt, dass Ansprüche wegen Schäden bei der Überschreitung von Fristen und Terminen ausgeschlossen sind aus Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, kann dies - anders als die Beklagte meint - der verständige Leser nicht so verstehen, dass auch konkrete Verzugsschäden, wie sie im Haftpflichtprozess festgestellt worden sind, ausgeschlossen sind.
Anders als die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung meint (dort S. 11f), kann der erste Absatz von Ziffer 4. 1 nicht als "Obersatz" verstanden werden, aus dem sich ein Ausschluss des von der Klägerin begehrten Verzugsschadens ergibt; vielmehr wird - in Abweichung vom Wortlaut in Ziffer IV. 1. BBR/Arch ("bei" statt "aus") - mit dem "Obersatz" nur der Kreis der für einen Ausschluss in Betracht kommenden Zeitüberschreitungen beschrieben, während die eigentlichen Ausschlüsse erst im zweiten Absatz definiert werden. Das von der Beklagten für richtig gehaltene Verständnis der Klausel erschließt sich auch nicht unter Berücksichtigung einer von ihr gesehenen grafischen Ungenauigkeit der Vertragsgestaltung, die sich bei einem Blick auf die entsprechende Beschränkung des Versicherungsschutzes für Leistungen des Projektcontrollings in B. 5.2.1 ergebe. Die dortige Regelung zeigt vielmehr gerade, dass auch in diesem Bereich die in Ziffer IV. 1. und 2. BBR/Arch enthaltenen Risikobegrenzungen weitgehend nicht gelten sollen, sondern der Versicherungsschutz umfassender sein soll.
Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht kein Widerspruch zwischen der Erfüllungsausschlussklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB und der Klausel in Ziffer B. 4.1. Die in § 4 I AHB geregelten Ausschlüsse gelten bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur, wenn im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes geregelt ist. Der Vorrang der individualvertraglichen Regelungen wird darüber hinaus und damit auch im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 AHB geregelte primäre Risikoabgrenzung in A. 1.3 des Versicherungsvertrages ausdrücklich bestimmt.
c) Die Klägerin hat bei der Berechnung der nach Klagerücknahme noch geltend gemachten Entschädigung von 25.786,71 € den vereinbarten Selbsteinbehalt von 10.000,- DM (5.112,92 €) berücksichtigt (108.259,76 € - 5.112,92 € : 4).
Entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. Februar 2003 vertretenen Ansicht (dort S. 138) ist der vereinbarte Selbstbehalt nicht insgesamt zehnmal in Abzug zu bringen. Der für die Gewährung des Versicherungsschutzes maßgebliche Verstoß des Generalplaners ist ausgehend von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 nicht die Fehlerhaftigkeit einzelner Pläne, sondern der Verzug mit der Übergabe der gesamten Abbruchplanung als Teil der Ausführungsplanung. Es ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob - wie von der Beklagten offenbar für richtig gehalten - es jeweils als besonderer Verstoß im Sinne von B. 1 anzusehen wäre, wenn einzelne im Rahmen der Ausführungsplanung zu erstellende Pläne fehlerhaft sind.
4. Wegen des durch die Falschplanung des Aufzugsschachts und der Fenster im Bereich des Mnnnn aufzugs entstandenen Schadens in Höhe von 7.333,16 € (14.342,41 DM) (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005, S. 23 zu 22.) kann die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 555,06 € (25 % von 2.220,24 €) verlangen.
Das Bestehen von Versicherungsschutz ist zwischen den Parteien in zweiter Instanz nicht mehr streitig, nachdem die Beklagte das dies feststellende erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angegriffen hat.
Anders als bei den Schadensfällen 1. und 2. hat die Klägerin insoweit den Selbstbehalt bei der Berechnung des geltend gemachten Betrages berücksichtigt.
5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der ihr durch die fehlerhafte Planung der Lichtdecken in den Höfen 20 und 21 im Bauteil B entstandenen Schäden, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargestellt sind und die sich addiert auf mindestens 20.470,70 € (40.037,20 DM) belaufen, einen Anspruch in Höhe von 5.117,68 €.
a) Der Generalplaner haftet der Klägerin gemäß § 635 BGB a.F. auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Aufgrund der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 (S. 6/7 u. S. 22 zu 20.) ist für diesen Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Generalplaner nach dieser Vorschrift wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet. Das Landgericht hat im Haftpflichtprozess der Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die Klägerin ohne vorhergehende Fristsetzung und Ablehnungsdrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB a.F. zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches berechtigt war. Grundsätzlich ist, weil Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. nur statt der Minderung oder Wandelung verlangt werden kann, die Beachtung der Voraussetzungen des § 634 BGB Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches; werden sie nicht beachtet, handelt es sich um eine Ersatzvornahme, für die nur unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann. Schadensersatz und nicht nur der Ersatz von Aufwendungen kann wegen Planungsfehlern ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur dann verlangt werden, wenn sich ein Planungsfehler bereits im Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat (vgl. BGH NJW 2002, 3543, 3544, BGH BauR 2000, 128, 129; BGH BauR 1981, 395, 396; auch BGH BauR 1989, 97, 100f). Im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 heißt es insoweit, bei den geltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, die vom Landgericht mit Geltung auch für die nachfolgend beurteilten Fehler des Generalplaners auf Seite 20/21 (zu Ziffer 16.) als Änderung der eigenen Planung vor Ausführung definiert wird, sondern um Schadensbeseitigungsmaßnahmen, da zur Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Schadens neue und andere Planungen als ursprünglich vom Generalplaner geschuldet zusätzlich vorgenommen werden mussten.
b) Der von der Klägerin begehrte Versicherungsschutz ist nicht gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 der vereinbarten AHB ausgeschlossen, der aus den oben zu Ziffer 3. b) aa) genannten Gründen im Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Bei dem vom Generalplaner der Klägerin geschuldeten Schadensersatz handelt es sich nicht um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung im Sinne der Erfüllungsausschlussklausel.
Die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" gleichzusetzen, der auch in § 635 BGB a.F. verwendet wird, sondern es handelt sich um einen selbstständigen versicherungsrechtlichen Begriff (vgl. BGHZ 80, 284, 287f; Späte, Haftpflichtversicherung, 1993, § 4, Rn. 173; Littbarski, § 4, Rn. 306). Als an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung oder Erfüllungssurrogate werden diejenigen Schadensersatzansprüche bezeichnet, die auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sind, also sämtliche Ansprüche, mit denen ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines Vertrages geltend gemacht wird (vgl. BGH VersR 1985, 1153; BGH VersR 1975, 557; Prölss/Martin-Voit/Knappmann, § 4 AHB, Rn. 75). Durch § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB werden nicht alle mit dem Mangel eines Werks eng zusammenhängende Folgeschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die sich erst bei einer Verwertung oder Durchführung des Werks durch den Auftraggeber ergeben. Die Klausel findet auf Folgeschäden, wie sie etwa infolge von Planungsfehlern eintreten, keine Anwendung, bei denen nicht die Erfüllung des Vertrages oder eine für die Nichterfüllung geschuldete Ersatzleistung begehrt wird (BGHZ 80, 284, 288; BGH VersR 1983, 1169, 1170).
Für den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag hängt der Umfang des geschuldeten Versicherungsschutzes für Planungsleistungen davon ab, was als das "Werk" des Architekten oder im vorliegenden Fall des Generalplaners anzusehen ist. Wäre das Bauwerk selbst das "Werk", dann müsste und könnte der Bauherr - im vorliegenden Fall die Klägerin - die Beseitigung des Bauwerksmangels unmittelbar verlangen, was zur Folge hätte, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch davon auszugehen, dass das Bauwerk nicht mit dem "Werk" des Architekten gleichzusetzen ist, vielmehr ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei erstehen lässt (vgl. BGH BauR 1982, 290; BGH NJW 1960, 431, Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., 2002, Einl., Rn. 7; vgl. auch Schmalzl, a.a.O., Rn. 277). Der Auftraggeber hat daher zwar grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange bis sich ein Mangel der Planung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leistung im Bauwerk verwirklicht hat. Ist die Planung eines Architekten mangelhaft und wird der Fehler vor der Realisierung der Planung bemerkt, so betrifft die Forderung des Auftraggebers auf Umplanung beziehungsweise Neuplanung den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Dasselbe gilt für Kosten einer Ersatzvornahme, die der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB a.F. durch einen Dritten durchführen lässt (vgl. BGHZ 80, 284, 289) oder eine vom Auftraggeber verlangte Minderung; beide Ansprüche sind nicht gedeckt. Dagegen sind Schäden, die über das - bezogen auf die Eigenart des vom Architekten geschuldeten Werks - bestehende Erfüllungsinteresse des Auftraggebers hinausgehen, grundsätzlich versichert, sofern ein Nachbesserungsrecht nicht mehr besteht. Der insoweit vom Architekten wegen so genannter Mangelfolgeschäden geschuldete Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. tritt nicht an die Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllungsleistung, weil der Architekt nicht die mangelfreie Erstellung des Bauwerks, sondern das andersartige Architektenwerk schuldet.
Für den Rechtsstreit zwischen den Parteien bedeutet dies, dass der Versicherungsschutz nicht durch § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen ist, wenn sich ein Mangel der Planungs- oder sonstigen Leistungen des Generalplaners bereits im auf der Grundlage seiner Leistungen erstellten Bauwerk verwirklicht hatte, bevor durch die Klägerin Maßnahmen zu dessen Beseitigung veranlasst wurden. Dies ergibt sich für Schäden am Bauwerk unmittelbar aus der Regelung in B. 2.2 des Versicherungsvertrages, die Ziffer II. 3 BBR/Arch entspricht. Es gilt - da auch insoweit nicht das unmittelbare Erfüllungsinteresse betroffen ist - aber auch für sonstige Mangelfolgeschäden (vgl. Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., 2004, Arch.-Haftpfl., Rn. 17; Schmalzl, a.a.O., Rn, 277), wie sie hinsichtlich der Schadensfälle 5., 6. und 7. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Fallen im Rahmen der Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Schäden Kosten für die Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese Teil des Bauwerksschadens; der Bauwerksschaden ist aber als Mangelfogeschaden in der Architektenhaftpflichtversicherung gedeckt (vgl. Schmalzl, a.a.O., Rn. . 277 - 279; Ziller in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 33, Rn. 32). Damit besteht auch Versicherungsschutz für die mit den Schadensfällen 5. bis 7. geltend gemachten Kosten für Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt und Prüfstatik.
Aufgrund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005, in dem ausdrücklich zwischen einer Änderung der fehlerhaften Planung des Generalplaners vor deren Ausführung und Verwirklichung des Planungsfehlers im Bauwerk (Ersatzvornahme) und der Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Schadens durch neue und andere Planungen unterschieden wird (siehe oben zu a)), ist wegen deren Bindungswirkung vom Vorliegen eines versicherten Haftpflichtanspruchs auszugehen. Auf S. 22 des Urteils heißt es ausdrücklich, hinsichtlich der Falschplanung der Lichtdecken handele es sich nicht um Kosten der Ersatzvornahme.
Die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen sind im Deckungsprozess zwar nur bindend, soweit eine für den Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also eine Voraussetzungsidentität vorliegt (vgl. BGH VersR 2004, 590f; BGH VersR 1969, 413, 414; Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, § 149, Rn. 30), doch ist dies bei den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 zur Frage, ob die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen um solche zur Beseitigung eines Mangels vor Ausführung oder solche zur Beseitigung eines bereits im Bauwerk verwirklichten Schadens handelt, der Fall. Sie sind sowohl für die Haftpflicht (vgl. oben zu a)) als auch für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erfüllungsausschlussklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB relevant.
c) Der zu berücksichtigende Selbstbehalt von 5.112,92 € (10.000,- DM) ist unstreitig bereits bei der von Seiten des Versicherungskonsortiums wegen der aufgrund des Planungsfehlers entstandenen Schäden am Bauwerk gezahlten Entschädigung in Abzug gebracht worden.
6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der ihr durch die fehlerhafte Planung der Dachlüfter in den Dachflächen der Bauteile A und B entstandenen Schäden, die in der Höhe von 15.620,72 € (30.551,47 DM) Gegenstand der Klage sind, einen Anspruch in Höhe von 3.905,18 € (15.620,72 € : 4).
a) Der Senat ist auch insoweit an die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005, S. 7 u. S. 22/23 zu Ziffer 21.) gebunden, wonach der Klägerin wegen eines Planungsfehlers des Generalplaners ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. in Höhe von 20.733,64 € (40.551,47 DM) zusteht. Zwar wird zu dieser Schadensposition im Haftpflichturteil in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Kosten der Ersatzvornahme handelt, doch ist im Tatbestand des Urteils dokumentiert, dass - was von der Beklagten in diesem Rechtsstreit auch hinsichtlich dieses Schadensfalles bestritten wird - der Umbau erst nach dem Einbau der Lüfter erfolgte, was nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung des den Haftpflichtprozess entscheidenden Gerichts erst den Weg zur Bejahung des zuerkannten Schadensersatzanspruchs gemäß § 635 BGB a.F. eröffnet.
b) Aus den zu oben 5. b) genannten Gründen sind die der Klägerin entstandenen Schäden nicht gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB als an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen ausgeschlossen.
c) Aus dem Tatbestand des Urteils vom 2. März 2005 (S. 7) ergibt sich, dass sich bei dem festgestellten Schaden aus dem beim Ausgleich anderer Schäden einbehaltenen Selbstbehalt von 10.000,- DM und Umplanungskosten von 30.551,47 DM handelt. Von den hier geltend gemachten Umplanungskosten in Höhe von 30.551,47 DM ist daher nicht nochmals ein Selbstbehalt abzuziehen.
7. Wegen der ihr durch die fehlerhafte Planung der Sicherheitsräumen in den Bauteilen A und B durch die Beauftragung des Ingenieurbüros Rn Mnnnn + Pnnn (6.163,08 DM), der Ann Annnnn Bnnnnnn (2.276,09 DM) und des Prüftstatikers Dnnn (2.018,40 DM) entstandenen Kosten von zusammen 10.457,57 DM (5.346,87 €) hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 1.336,72 € (5.346,87 € : 4).
a) Auch insoweit ist die Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005, S. 8 u. S. 24 zu Ziffer 28.) zu beachten, wonach der Klägerin wegen eines Planungsfehlers des Generalplaners ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. in Höhe von 20.457,57 DM zusteht, der sich aus dem von Seiten der Beklagten beim Ausgleich der Beseitigung von Schäden am Bauwerk einbehaltenen Selbstbehalt von 10.000,- DM und durch den Umbau entstandenen Planungskosten in Höhe von 10.457,57 DM zusammensetzt. Auch insoweit ergibt sich aus dem Tatbestand, in dem die Arbeiten auf S. 8 als Umplanung bezeichnet werden, und dem Begründungszusammenhang des Haftpflichturteils, dass das Landgericht hinsichtlich sämtlicher Schadenspositionen nicht vom Bestehen eines Nachbesserungsrechts des Generalplaners ausgegangen ist.
b) Aus den zu oben 5. b) genannten Gründen sind die der Klägerin entstandenen Schäden nicht gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB als an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen ausgeschlossen.
c) Da ausweislich der Feststellungen des Haftpflichturteils der vereinbarte Selbstbehalt bereits bei anderen von der Beklagten anlässlich desselben Verstoßes regulierter Schäden in Abzug gebracht worden ist, ist er beim der Berechnung des Schadens wegen Planungskosten in Höhe von 5.346,87 € (10.457,57 DM) nicht noch einmal in Abzug zu bringen.
8. Die Klägerin kann auf den damit insgesamt zu zahlenden Entschädigungsbetrag von 43.337,29 € gemäß §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 352 Abs. 1 S. 1 HGB in ihrer bis zum 1. Mai 2000 geltenden Fassung seit dem 28. Dezember 2002 Verzugszinsen nur in Höhe von 5 % verlangen.
Ob die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs entgegen den Gründen des angefochtenen Urteils für die Zeit vor dem sich gemäß § 3 II Nr. 1 Abs. 1 AHB ergebenden Datum zu bejahen ist, bedarf auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zinsanspruch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin kann jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte mit der Erfüllung des - wie im Nachhinein feststeht - bestehenden Befreiungsanspruchs des mitversicherten Generalplaners in Verzug geriet, Verzugszinsen fordern (vgl. BGH VersR 1992, 1257f). Dies war spätestens mit der Zustellung der Klage der Fall.
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich wegen Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB aus §§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 352 Abs. 1 S.1 HGB in ihrer bis zum 1. Mai 2000 geltenden Fassung. Die Haftpflichtansprüche der Klägerin gegen den Generalplaner sind sämtlich vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden (vgl. Urteil vom 2. März 2005, S. 31). Dies gilt auch für die mit diesen korrespondierenden Befreiungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bei der Quotelung der Kosten war wegen der vor Entstehen der zweitinstanzlichen Verhandlungsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Parteien erfolgten teilweisen Rücknahme der Klage zwischen den beiden Rechtszügen zu differenzieren.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. 2, 709 S. 2 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder die Frage der gebotenen Auslegung der Regelung in Ziffer B. 4.1 des Versicherungsvertrages noch die Frage, ob in der Architektenhaftpflichtversicherung auf Beseitigung bereits im geplanten Bauwerk verkörperter Planungsfehler beruhende Schadensersatzansprüche gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, geben der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder erfordern aus den in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Gründen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Ende der Entscheidung
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