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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 6 W 101/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 114
VVG § 16 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 2
VVG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 6 W 101/04

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Müller sowie die Richterinnen am Kammergericht Düe und Baara in der Sitzung vom 27. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Behandlung eines Nierenkarzinoms, weil der Beklagte durch das Schreiben vom 27. März 2001 gemäß § 16 Abs. 1, 2 VVG wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist.

Der Kläger hat die in dem Versicherungsantrag vom 30. März 2000 enthaltene Antragsfrage nach ambulanten Behandlungen durch Ärzte oder Therapeuten sowie nicht ärztlich behandelten Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden falsch beantwortet, indem er u.a. eine 1999 aufgetretene und damit in den erfragten Fünf-Jahres-Zeitraum fallende Blutbeimischung im Urin (Makrohämaturie) nicht angegeben hat. Dieser Umstand war offenbarungspflichtig. Denn bei einer derartigen Fragestellung sind für den Versicherungsnehmer erkennbar alle Gesundheitsstörungen anzugeben, die nicht offenkundig belanglos sind und alsbald wieder vergehen. Eine eigene Bewertung darf der Versicherungsnehmer dabei nicht vornehmen (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 8 zu §§ 16, 17 VVG m.w.N.). Das Auftreten von Blut im Urin ist dabei auch für einen medizinischen Laien erkennbar nicht offenkundig belanglos, sondern im Gegenteil ein ernsthaftes Alarmzeichen, mag auch eine konkrete Diagnose zunächst nicht gestellt worden und eine weitere ärztliche Behandlung nicht erforderlich gewesen sein. Der Umstand war daher unabhängig vom weiteren Verlauf der ärztlichen Behandlung anzeigepflichtig.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Beklagte die - bestrittenen - Kenntnisse des Herrn Wnnnn zurechnen lassen müsste. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass dieser überhaupt als Versicherungsvermittler gerade für den Beklagten und nicht , wie von diesem behauptet, für eine andere Gesellschaft tätig geworden ist. Dies wäre jedoch Voraussetzung der Kenntniszurechnung. Im Übrigen spricht gegen die Tätigkeit irgendeines Vermittlers, dass der zum Antragszeitpunkt als Versicherungskaufmann tätige Kläger den Versicherungsantrag nicht nur als Antragsteller, sondern unter Angabe einer Vermittlernummer gleichzeitig als Antragsvermittler unterzeichnet hat. Dies ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Antragsdurchschrift. Die Unterschrift des vom Kläger als Vermittler bezeichneten Herrn Wnnnn findet sich auf dem Antrag dagegen nicht. Unter diesen Umständen hätte es eines ins Einzelne gehenden Vortrags bedurft, aus welchen Tatsachen sich dessen Agentenstellung ergeben soll.

Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der 1999 aufgetretenen Symptome und des später festgestellten Nierenkarzinoms die bloße Behauptung, ein Zusammenhang bestehe nicht, nicht ausreicht, um die fortbestehende Leistungspflicht der Versicherung gemäß § 21 VVG darzulegen. Neuer entscheidungserheblicher Vortrag hierzu ist in der Beschwerde nicht enthalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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