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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: 6 W 68/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, EGBGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 114
VVG § 11 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 1 S. 1
VVG § 12 Abs. 1 S. 2
VVG § 12 Abs. 2
VVG § 61
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2
BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 6 W 68/04

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Müller sowie die Richterinnen am Kammergericht Düe und Baara in der Sitzung vom 6. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen, weil es an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.

1. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass etwaige (unterstellte) Ansprüche des Klägers auf Versicherungsleistungen wegen des Brandes am 29./30. Oktober 1998, soweit sie einen Betrag von 1.200,00 DM = 613,55 EUR, der Gegenstand des beim AG Strausberg eingeleiteten Rechtsstreits war, übersteigen, jedenfalls verjährt sind.

a) Es gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG, die durch die Vorschriften über die Schuldrechtsmodernisierung nicht berührt worden ist, jedoch gelten für die Hemmung bzw. Unterbrechung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2001 die bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften. Danach ist die Verjährungsfrist am 11. Januar 2002 abgelaufen. Verjährungsbeginn gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 VVG war der 31. Dezember 1999, 24.00 Uhr. Denn ein (unterstellter) Anspruch wäre jedenfalls mit Abschluss der Ermittlungen der Beklagten im November 1999 fällig geworden, § 11 Abs. 1 VVG. Ist wegen des streitigen Versicherungsfalles ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, tritt Fälligkeit regelmäßig mit der Möglichkeit der Einsichtnahme durch den Versicherer und dem Abschluss des Verfahrens zuzüglich einer etwa zwei- bis dreiwöchigen Überlegungsfrist ein (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 3, 3 a zu § 11 VVG m.w.N.). Hier hatte die Beklagte, wie sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder 244 Js 409/98, Bd. III Bl. 468 ergibt, im September 1999 Kenntnis von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und seine Ehefrau. In der Folgezeit hat die Beklagte die Asservate eingesehen und weitere Ermittlungen veranlasst, die jedoch ausweislich des weiteren Schreibens vom 18. November 1999 (Beiakte, Bd. III Bl. 489) spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Jedenfalls dann wäre die Fälligkeit eingetreten, so dass die Verjährung am 31. Dezember 1999, 24.00 Uhr, zu laufen begann. Die dem Kläger am 10. Januar 2000 zugegangene Leistungsablehnung vom 7. Januar 2000 führt nicht zu einem Hinausschieben der Fälligkeit, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 2 VVG zu einer Hemmung der Verjährung. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH in NVersZ 2000, 332, 333 ergibt sich nichts anderes. Darin ist lediglich ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VVG spätestens mit der Ablehnung der Leistung eintreten, weil weitere Ermittlungen dann nicht erforderlich sind. Einem früheren Fälligkeitszeitpunkt steht dies nicht entgegen. Gemäß §§ 12 Abs. 2 VVG, 205 BGB a.F. ist daher lediglich der Zeitraum bis zum 10. Januar 2000, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht einzurechnen, so dass die Verjährung am 11. Januar 2002 endete.

b) Die Verjährung ist über den besagten Betrag von 1.200 DM aus der Hausratversicherung hinaus auch nicht unterbrochen worden. Der in dem Verfahren LG Berlin 7. O. 4/00 gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte die Verjährung nicht unterbrechen, weil der Antrag zurückgewiesen und die beabsichtigte Klage demgemäß nicht zugestellt wurde, mithin ein Fall des § 209 Abs. 1 BGB a.F. nicht vorlag. Der am 19. Dezember 2001 beantragte und am 16. Januar 2002 zugestellte Mahnbescheid (AG Wedding, GeschZ 01-1209297-00-N) war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. herbeizuführen, weil er nicht hinreichend individualisiert war. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn der Antrag in einer Weise bezeichnet ist, dass er Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, um sinnvoll beurteilen zu können, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will. Was zur Individualisierung vorgetragen werden muss, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 520, 521; NJW 1993, 862, 863; NJW 1992, 1111). Vorliegend muss nicht abschließend geprüft werden, ob die versehentliche Angabe einer falschen Kennziffer, die zur Angabe des Anspruchsgrunds Mietvertrag in dem der Beklagten zugestellten Exemplar geführt hat, bereits als mangelhafte Bezeichnung anzusehen ist, weil zwischen den Parteien ein Mietvertrag unstreitig nicht bestand und als Anspruchsgrund ersichtlich nicht in Frage kam. Denn jedenfalls hätte im konkreten Fall die bloße Bezugnahme auf "den" Vertrag vom 10. November 1997 zur hinreichenden Individualisierung nicht genügt. Besteht zwischen den Parteien nur ein Vertragsverhältnis, kann auch dessen schlagwortartige oder ungenaue Wiedergabe zur Bestimmung ausreichen (BGH NJW 2001, 520 f.). So liegt es hier jedoch nicht. Vielmehr bestanden zwischen den Parteien insgesamt drei Versicherungsverträge, nämlich die in dem Versicherungsschein vom 10. November zur Nr. 3nnnnnnnnn zusammengefassten rechtlich selbständigen Verträge betreffend die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung und eine Elektronikversicherung gemäß der Technikpolice vom 10. Dezember 1997 (Vers.-Nr. 1nnnnnnnnn ), die in dem Mahnbescheid vom 11. Januar 2002 jedoch überhaupt nicht angesprochen ist; wie sich aber aus der Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 29. Oktober 2003 ergibt, macht er aus allen drei Versicherungsverträgen Ansprüche geltend, insbesondere auch aus der Technikversicherung (vgl. Nrn. 7 - 9 der Schadensaufstellung). Hinsichtlich der Elektronik-Versicherung kann eine Unterbrechung aufgrund der Zustellung des Mahnbescheids also von vornherein nicht erfolgt sein. Was die beiden anderen (rechtlich selbständigen) Verträge, nämlich die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung betrifft, ist es bei einer solchen Konstellation zur Individualisierung erforderlich, wenigstens der Größenordnung nach anzugeben, welcher Betrag aus welchem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden soll, mag eine genaue Konkretisierung auch im Rechtsstreit nachgeholt werden können. Da die Versicherungsverträge hinsichtlich Leistungsumfang, Ausschlusstatbeständen, Obliegenheitsverletzungen, Prämienzahlungen etc. jeweils gesondert zu beurteilen sind, ist es für eine sachgerechte Prüfung, ob eine Verteidigung gegen den Mahnbescheid erfolgen soll, unerlässlich, dass der Anspruchsteller angibt, in etwa welcher Höhe der Anspruch aus welchem Vertrag folgen soll.

2. Im Übrigen hält der Senat nach Beratung auch auf der Grundlage des jetzigen Vortrags der Parteien daran fest, dass die Beklagte gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist. Dabei ist bereits aufgrund der unstreitigen Tatsachen der Beweis dafür als geführt abzusehen, dass der Kläger den Brand selbst oder durch einen von ihm Beauftragten herbeigeführt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers beruht dies nicht auf der Annahme eines bei der Prüfung des § 61 VVG unzulässigen Anscheinsbeweises, sondern auf der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände. Dabei dürfen die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - wie allgemein im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO - ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NVersZ 1999, 390 ff. zu II.2.a)). Nicht erforderlich ist ferner, dass festgestellt wird, in welcher genauen Art und Weise der Versicherungsnehmer oder ein von ihm Beauftragter an der Brandentstehung mitgewirkt hat (BGH NJW-RR 1997, 294 ff. zu II. 2.c)).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist der Nachweis des § 61 VVG als geführt anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Strafverfahren gegen den Kläger und seine Ehefrau eingestellt worden ist, weil diese Einstellung im Zivilprozess nicht bindet. Bei der Beweiswürdigung im Vordergrund steht die außergewöhnliche, zwischen den Parteien unstreitige Art und Weise der Brandlegung, dass der oder die Täter an mehreren Orten im Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss Brandsätze verwendet haben, bei denen ein gefüllter Benzinkanister über eine Konstruktion aus Schilfrohr und Toilettenpapier mit einer herunterbrennenden Kerze verbunden war und dieses Schilf darüber hinaus dem entsprach, das damals auf dem Grundstück des Klägers wuchs. Bei dieser Vorgehensweise kann ein Außenstehender als Täter ausgeschlossen werden. Jemand, dem es nur darauf ankommt, das Gebäude in Brand zu setzen, bedient sich nicht einer derart komplizierten Konstruktion, die genaue Ortskenntnis und umfangreichste Vorbereitungen erfordert und deren "Erfolg" nicht sicher abgeschätzt werden kann, etwa wenn eine der Kerzen vorzeitig ausgeht, umkippt oder nicht in dem angenommenen Tempo herunterbrennt. Ein außenstehender Täter würde vielmehr einen Brandbeschleuniger benutzen und sich so schnell wie möglich vom Tatort entfernen. Alles andere wäre derart lebensfremd, dass es nicht ernsthaft als Begehungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden kann. Dafür spricht auch das Vorhandensein des Hundes auf dem Grundstück, der nach den Angaben der Ehefrau des Klägers im Ermittlungsverfahren Fremde angebellt hätte. Dass der Hund, wie der Kläger jetzt vorträgt, auch bei Familienmitgliedern und Bekannten anschlägt, ist dabei unerheblich, denn bekannte Personen könnten den Hund schnell wieder beruhigen, was bei Fremden, die sich längere Zeit auf dem Grundstück aufhalten und umfangreiches Material transportieren, nicht angenommen werden kann. Für die Vermutung des Klägers, der Hund könnte betäubt worden sein, finden sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Hinzu kommt der Umstand, dass Einbruchsspuren nicht festgestellt werden konnten, so dass völlig unklar bleibt, wie außenstehende Täter in das Haus hätten eindringen können. Dabei mag offen bleiben, was es mit der Tür zum Wintergarten und dem Ausbau des Schlosses auf sich hat. Denn wenn der Vortrag des Klägers zuträfe, das Schloss sei erst nachträglich im Rahmen der Ermittlungen ausgebaut worden, wäre erst recht unklar, wie die Täter in das Haus gekommen sein sollen.

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände hinsichtlich des Ablaufs des Abends und der Unterbringung der Tochter entlasten ihn nicht. Dass die an diesem Tag auf dem Grundstück anwesenden Zeugen Brandvorrichtungen nicht bemerkt haben, schließt nicht aus, dass diese auf dem Grundstück oder im Haus versteckt waren oder - insbesondere wenn man von einer Brandstiftung durch vom Kläger beauftragte Personen ausgeht - von diesen mitgebracht oder hergestellt worden sind. Hinsichtlich der Unterbringung der Tochter mag aufgrund eines vorgefassten Tatentschlusses eine sich anbietende Gelegenheit genutzt worden sein.

Für eine Herbeiführung durch den Kläger spricht außerdem seine äußerst angespannte finanzielle Situation, die sich in der Anordnung der Zwangsversteigerung seines Grundstücks sowie in dem Umstand äußert, dass der Kläger eine titulierte Forderung seines Gläubigers Wnnn über ca. 100.000,00 DM ganz offensichtlich nicht begleichen konnte. Selbst wenn der Kläger die behaupteten - im Übrigen nicht durch eine einzige nachvollziehbare Abrechnung, einen Steuerbescheid o.ä. belegten - Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Komponist und aus Zahlungen der Gnn erzielt hätte, waren diese jedenfalls nicht ausreichend, um im Zeitpunkt des Vorfalls die Versteigerung abzuwenden oder seinen Gläubiger zu befriedigen. Dabei ist es im Übrigen auch nicht überzeugend, wenn der Kläger darauf abstellt, dass das Versteigerungsverfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten war. Gerade wenn der Verkauf des Grundstücks im Raum stand, hätte es dem Kläger daran gelegen sein müssen, so schnell wie möglich die Belastung im Grundbuch löschen zu lassen. Wenn er dies nicht konnte, spricht dies dafür, dass ein finanzieller Anlass zur Brandstiftung durchaus bestanden haben kann.

Soweit der Kläger vorträgt, sein Gläubiger hätte Anlass gehabt, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich aus der Versicherungssumme zu befriedigen, ist dies nicht überzeugend. Zum einen spricht die Art und Weise der Tatbegehung auch gegen diesen Gläubiger (oder einen von ihm Beauftragten) als Täter. Zum anderen zeigt der Umstand, dass der Gläubiger gegen eine Mehrzahl von Versicherungen vorläufige Zahlungsverbote im unterschiedlicher Höhe erwirkte (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2002, S. 22/23), dass er offensichtlich gar nicht wusste, in welcher Weise der Kläger gegen Brandschäden versichert war, so dass einem solchen gezieltem Vorgehen die Grundlage entzogen war, zumal er auch gar nicht wissen konnte, ob die Versicherung aus anderen Gründen leistungsfrei sein könnte. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache, dass ein Gläubiger die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzt, nicht den Schluss, dass er an der Brandentstehung beteiligt war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seinen Vortrag, der Gläubiger habe ihm "Geldeintreiber" auf das Grundstück gesandt, dahin korrigieren musste, dass diese Personen seine Ehefrau lediglich zur Begleichung der offenen Forderung aufforderten (Schriftsatz vom 3. Juni 2002, S. 23). Hinzu kommt, dass sich anlässlich der polizeilichen Ermittlungen keine konkreten Hinweise für eine Täterschaft dieses Gläubigers ergeben haben.

Nach allem ist der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer als geführt anzusehen.

3. Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt keine andere Entscheidung. Danach ist es als Ausprägung des in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes unzulässig, schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern, da damit die Gleichbehandlung mit einer vermögenden Partei nicht gewährleistet wäre (BVerfG NJW 2003, 1857, 1858; NJW 2000, 1936 ff.). Darum geht es vorliegend aber nicht. Die rechtliche Bewertung ist sowohl hinsichtlich der Verjährungsfrage als auch hinsichtlich des § 61 VVG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, es geht lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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