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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 104/06
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 16 Abs. 2 S. 1
Die Frage, ob ein belastender Gebührenbescheid (hier: Heranziehung zu einem Kanalbau-Beitrag) auf den Rechtsnachfolger übergeht oder von der Behörde neu erlassen werden muss, richtet sich nach materiellem Recht. § 16 Abs. 2 S. 1 VermG kann dabei nicht allein dafür herangezogen werden, dass der Berechtigte in Folge der Rückübertragung des Grundstücks alleiniger Beitragsschuldner geworden und nach der Übertragung des Grundstücks auf die Streitverkündete auch geblieben ist. Die Rechtsfolgen dieser Bestimmung reichen jedenfalls nicht so weit, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem gegen den Verfügungsberechtigen gerichteten Beitragsbescheid allein wegen der Restitution nunmehr automatisch auf den Berechtigten übergegangen wäre.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 104/06

verkündet am: 27.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Sellin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 5) wird das am 4. Mai 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 672/04 - abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagte zu 5) wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen, soweit sie nicht Gegenstand des zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 4) geschlossenen Teilvergleichs sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ebenfalls dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte zu 5) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 4. Mai 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 672/04 - Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten zu 5) am 17. Mai 2005 zugestellte Urteil hat sie am 12. Juni 2006 Berufung eingelegt und diese am 10. August 2006 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. August 2006 verlängert worden war. Sie trägt vor, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung durch den Kläger hätte weder gegen diesen noch gegen sie, die Beklagte zu 5), ein Anspruch des Wnnn - und Annnnnnnnnn Pnnnn (im Folgenden: WAZV) bestanden. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass er im Verwaltungsgerichtsverfahren aus formellen Gründen unterlegen sei, was dazu geführt habe, dass der Beitragsbescheid rechtskräftig geworden sei. Der Kläger habe in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in zutreffender Weise die auf die fehlende Befugnis des WAZV zum Erlass eines Beitragsbescheides mangels wirksamer Gründung und wegen Nichtigkeit der Beitragssatzung hingewiesen. Da der WAZV mangels wirksamer Gründung und Rechtsetzungsbefugnis keinen Betragsbescheid habe erlassen können, habe er keine Zahlungsverpflichtungen begründen können. Wenn der Kläger trotz der Nichtigkeit des Beitragsbescheids die Verpflichtung übernommen habe, an den WAZV 125.000,00 EUR zu zahlen, habe er eine eigene Verpflichtung begründet und nicht auf eine fremde Schuld gezahlt.

Die in dem Bescheid vom 8. Juli 1996 als Rechtsgrundlage angegebene Satzung über die Erhebung von Beiträgen sowie die Festsetzung von Kostenerstattungen, bei der es sich nur um die Satzung vom 28. Januar 1993 gehandelt haben könne, sei nichtig gewesen, da sie ohne Angabe eines Ausfertigungsdatums veröffentlicht worden sei. Es habe verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Parallelverfahren bezüglich der Beitrags- und Gebührensatzungen des Wnnn - und Annnnnnnn Pnnn /Fnn gegeben, in denen dies festgestellt worden sei. Da beide Verbände im Wesentlichen auf gleicher Grundlage gearbeitet hätten, würden die Entscheidungen sinngemäß auch für den WAZV Pnnnn gelten. Letzterer habe es in verschiedenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten zu keiner Entscheidung kommen lassen, da er die angefochtenen Bescheide wegen der fehlenden Rechtsgrundlage aufgehoben oder andere Lösungen gesucht habe.

Die Beklagte zu 5) erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Sie führe seit dem 11. Dezember 1996 den Rufnamen Cnnnn ; der Kläger habe in der Klageschrift auch ihre Anschrift falsch angegeben.

Sie beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, auch die Beklagte zu 5) sei durch die Zahlung von 125.000,00 EUR von einer Verbindlichkeit befreit worden. Durch die Restitution sei die Verpflichtung auf sie übergegangen, den Kanalbau-Beitrag zu zahlen. Aufgrund des Vergleichs zwischen ihm und dem WAZV könne sie nicht zur Zahlung von Beitragsforderungen des Verbandes herangezogen werden.

Im konkreten Fall sei nie festgestellt worden, dass der Beitragsbescheid nichtig gewesen sei. Es werde bestritten, dass die von der Beklagten zu 5) genannten Fälle mit dem hiesigen vergleichbar seien. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, so hätte die Beklagte zu 5) und ihre Miterben bei einem neuen Bescheid aufgrund evtl. neuer Satzung den gleichen Betrag zahlen müssen, eventuell sogar noch einen höheren. Die Satzung habe mit einer Rückwirkungsklausel verbunden werden können.

Unerheblich sei, dass die Beklagte zu 5) seit dem 17. August 2001 nicht mehr Eigentümerin gewesen sein solle. Die Beitragspflicht für den Kanalanschluss sei dem Grunde nach bereits entstanden und wirksam auf sie übergegangen; durch die Beitragsbescheide sei sie nur der Höhe nach konkretisiert worden.

Durch die streitige Anschluss-Baumaßnahme sei der Wert des Grundstücks wenigstens in Höhe der geltend gemachten Forderung gesteigert worden, was die Beklagten bei der Ermittlung des Veräußerungspreises gegenüber der Streitverkündeten sicher nicht unberücksichtigt gelassen hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten 1 K 2445/97 des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die Berufung der Beklagten zu 5) ist zulässig und auch begründet. 1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte zu 5) keinen Anspruch aufgrund entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 VermG hat. Der Kläger hat die Zahlung von 125.000,00 EUR an den Annnnnnnnnn Pnnnn (WAZV) am 3. Juli 2002 zu einem Zeitpunkt geleistet, als das Grundstück nicht nur rückübereignet, sondern darüber hinaus bereits an die Streitverkündete, die Snnnnnnn Gnnnnnn Nnnnnnn mbH, verkauft und aufgelassen worden war. Ansprüche aus dem Vermögensgesetz scheiden deshalb von vornherein aus.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 5) aber auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB.

Voraussetzung für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist, dass die Beklagte zu 5) durch Leistung des Klägers von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass aufgrund eines wirksamen Bescheides des WAZV eine Verpflichtung für den Eigentümer des Restitutionsgrundstücks bestanden hätte, den Kanalbaubeitrag zu zahlen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger darzulegen und zu beweisen. Sein Vortrag reicht dafür jedoch nicht aus.

a) Folgt man der Ansicht des Landgerichts und geht davon aus, dass der Beitragsbescheid über die Kanalanschlussgebühren nicht höchstpersönliche Rechte, sondern objektbezogene Rechte und Pflichten betrifft und deshalb auf den Rechtsnachfolger des jeweiligen Grundstückseigentümers übergeht, wäre nicht die Beklagte zu 5) sondern die Streitverkündete von einer Verbindlichkeit befreit worden; denn bei Zahlung des streitigen Betrages durch den Kläger an den WAZV am 3. Juli 2002 war die Streitverkündete bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Frage, ob ein belastender Gebührenbescheid auf den Rechtsnachfolger übergeht oder von der Behörde neu erlassen werden muss, richtet sich nach materiellem Recht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 195; § 35 Rdn. 194). § 16 Abs. 2 S. 1 VermG kann dabei nicht allein dafür herangezogen werden, dass die Beklagte zu 5) in Folge der Rückübertragung des Grundstücks alleinige Beitragsschuldnerin geworden und nach der Übertragung des Grundstücks auf die Streitverkündete auch geblieben ist. Die Rechtsfolgen dieser Bestimmung reichen jedenfalls nicht so weit, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem gegen den Kläger gerichteten Beitragsbescheid allein wegen der Restitution nunmehr automatisch auf die Beklagte zu 5) übergegangen wäre. Dafür, dass der Gesetzgeber § 16 VermG so weit reichende Wirkungen beilegen wollte, dass damit jeder den Verfügungsberechtigten belastende Verwaltungsakt auf den Rechtsnachfolger übergehen sollte, bestehen keine Anhaltspunkte (KG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 U 165/02 -). Die Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut Verhältnisse des Privatrechts und regelt in ihrem Abs. 2 die Vertragsübernahme (Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 16 VermG). Der Vorschrift kommt keine selbständige materiell-rechtliche Bedeutung zu (Säcker, Vermögensrecht, § 16 VermG Rdn. 9). Für die Rechtsnachfolge von belastenden Verwaltungsakten kann die Bestimmung daher nicht herangezogen werden.

Die Rechtsnachfolgewirkung des Kanalbaubeitragsbescheides kann sich daher nur daraus ergeben, dass der Bescheid mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist; dann wäre seine Wirkung zwar zunächst gemäß § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 VermG auf die Beklagte zu 5), sodann aber auch auf die Streitverkündete als weitere Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 5) übergegangen.

b) Der auf der Befreiung einer Verbindlichkeit beruhende Bereicherungsanspruch setzt zudem voraus, dass der Zuwendende (hier der Kläger) aus der Sicht eines objektiven Zuwendungsempfängers (hier des WAZV) auch die Schuld eines Dritten (hier der Beklagten zu 5) tilgen wollte. Fehlt ein Fremdtilgungswille und leistet der Zuwendende ohne Rücksicht auf den wahren Schuldner nur zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit an den Zuwendungsempfänger, wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Zuwendungsempfänger nicht befreit. Der Zuwendende hat in diesem Fall gegen den Dritten keinen Anspruch auf Bereicherungsausgleich (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 812 Rdn. 59).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Zahlung aufgrund der mit dem WAZV am 21. Juni 2002 getroffenen Vereinbarung geleistet. In dieser Vereinbarung wird ausschließlich auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem WAZV verwiesen. Ausweislich der Präambel zu der Vereinbarung wollten die Vertragsparteien den Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder - 1 K 2445/97 - beenden. Dass die Zahlung auch einem Dritten, hier der Beklagten zu 5), zu Gute kommen soll, ergibt sich noch nicht einmal aus der Ausgleichsklausel in Ziff. 4 der Vereinbarung, die ausschließlich die Vertragsparteien erwähnt, nicht jedoch den Restitutionsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger, obwohl dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarung bereits bekannt war, dass das Grundstück auf die Erben der Frau Wnnnn Knnn übertragen worden ist. Der Kläger hat dies im vorbezeichneten Verwaltungsstreitverfahren mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 selbst vorgetragen. Wenn der Kläger bei dieser Sachlage den Vergleich mit dem WAZV nicht auf die Restitutionsberechtigten erstreckt und nur zu erkennen gibt, dass er eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem WAZV tilgen will, liegt entgegen seiner Ansicht keine Befreiung der Beklagten zu 5) von einer eventuellen Verbindlichkeit gegenüber dem WAZV vor.

c) Schließlich hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht einmal schlüssig dargetan, dass er oder die restitutionsberechtigten Erben der Frau Knnn durch die Bescheide des WAZV vom 17. Januar 1996 und 8 Juli 1997 rechtswirksam zur Zahlung eines Kanalbaubeitrags verpflichtet worden sind.

Der Kläger selbst hat in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die WAZV vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestritten, dass der beklagte Verband wirksam gegründet wurde; außerdem hat er das wirksame Zustandekommen der Kanalbeitragssatzung vom 28. Januar 1993 bestritten. Diese Rechtsstandpunkte hat er während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit erkennbar, nie aufgegeben. Der außergerichtliche Vergleich zwischen dem Kläger und dem WAZV vom 21. Juni 2002, mit dem sich der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 125.000,00 EUR verpflichtete, also eines Betrages, der die Hauptforderung des WAZV sogar noch überstieg, ist nur im Hinblick darauf erklärlich, dass der Kläger die verwaltungsrechtliche Klagefrist versäumt hatte und eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zumindest äußerst fraglich war.

Der Vergleich als solcher hatte eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 5) nicht zur Folge, andernfalls hätte es sich um einen - als solchen unwirksamen - Vertrag zu Lasten Dritter gehandelt. Entscheidend ist deshalb weiterhin ausschließlich, ob eine Verpflichtung der Eigentümer des Restitutionsgrundstücks bestand, den streitgegenständlichen Kanalbaubeitrag zu zahlen. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr hat die Beklagte zu 5) dargetan, dass verwaltungsgerichtlich in Parallelverfahren bezüglich der Beitrags- und Gebührensatzungen des Wnnn - und Annnnnnnn Pnnn /Fnn entschieden worden sei, dass die ohne Angabe eines Ausfertigungsdatums veröffentlichte Beitragssatzung nichtig gewesen sei, was, da beide Verbände im Wesentlichen auf gleicher Grundlage gearbeitet hätten, auch für die Beitragssatzungen des WAZV Pnnnn gelten müsse. Sie hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass der WAZV es in verschiedenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten zu keiner Entscheidung kommen ließ, sondern die dort angefochtenen Bescheide wegen der fehlenden Rechtsgrundlage aufgehoben habe.

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in dem Verfahren gegen die WAZV vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder selbst bestritten hat, dass der beklagte Verband wirksam gegründet wurde, kann es in keiner Weise ausreichen, wenn er jetzt pauschal bestreitet, dass "die von der Beklagten zu 5) genannten Fälle mit dem hiesigen vergleichbar seien". Ebenso wenig reicht es aus, wenn er vorträgt, es sei im konkreten Fall nicht festgestellt worden, dass der Beitragsbescheid nichtig gewesen sei. Es hätte ihm vielmehr oblegen darzulegen, warum der Beitragsbescheid - entgegen der von ihm selbst zuvor vertretenen Ansicht - wirksam gewesen sein soll. Dem ist er in keiner Weise nachgekommen.

Da der Kläger in dem Verwaltungsstreitverfahren selbst bestritten hat, dass der beklagte Verband wirksam gegründet wurde, hätte dies zur Folge, dass der WAZV auch keinen Anschluss- und Benutzungszwang für die Eigentümer des Restitutionsgrundstück begründen konnte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Beklagte zu 5) durch seine Zahlung an den WAZV von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit hätte.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann dies nicht deshalb dahinstehen, weil die Beklagte zu 5) und ihre Miterben bei einem neuen Bescheid aufgrund evtl. neuer Satzung den gleichen Betrag oder einen sogar noch einen höheren hätten zahlen müssen. Unstreitig ist die Verpflichtung zur Zahlung des Kanalbaubeitrags grundstücksgezogen und richtet sich gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer. Eine diesbezügliche Verpflichtung hätte die Beklagte zu 5) also nur treffen können, wenn sie in der Zeit zur Beitragszahlung herangezogen worden wäre, in der sie Grundstückseigentümerin war. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen.

Soweit der Kläger schließlich vorträgt, durch die streitige Anschluss-Baumaßnahme sei der Wert des Grundstücks wenigstens in Höhe der geltend gemachten Forderung gesteigert worden, was die Beklagten bei der Ermittlung des Veräußerungspreises gegenüber der Streitverkündeten "sicher nicht unberücksichtigt gelassen" hätten, so ist dies reine Spekulation. Hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungspreises äußert der Kläger auch ausdrücklich nur eine Vermutung. Ob eine eventuelle Steigerung des Grundstückswertes der Beklagten zu 5) zugute gekommen ist, lässt sich aufgrund dieses Vortrages nicht feststellen, zumal der Kläger nach den eingangs getroffenen Feststellungen keine Zahlung zu Gunsten der Beklagten zu 5) geleistet hat. Jedenfalls reicht die geäußerte Vermutung nicht aus, darauf den geltend gemachten Anspruch zu stützen.

3. Die Berufung der Beklagten zu 5) musste deshalb Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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