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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 7 U 10727/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HaustürWG, RberG,


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. d
VerbrKrG § 6 Abs. 2
VerbrKrG § 9
HaustürWG § 1
RberG § 1
BGB § 171 Abs. 2
BGB § 172 Abs. 2
BGB § 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 10727/99

Verkündet am: 28. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Steinecke und Renner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 658/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Kläger jeweils 237.300,00 DM.

Tatbestand:

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 28.Oktober 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14.O.658/98 - Bezug genommen.

Gegen das den Klägern am 30.November 1999 zugestellte Urteil haben sie am 30.Dezember 1999 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 29.Februar 2000 begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend insbesondere vor, dass die Beklagte bei der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage systematisch als einzige finanzierende Bank mit dem hier tätig gewordenen "Strukturvertrieb" auf der Grundlage eines einheitlichen Finanzierungskonzepts zusammengearbeitet habe und dass die Vermittler neben der "versteckten Innenprovision" auch eine besondere Vermittlungsprovision von 0,5% direkt von der Beklagten erhalten hätten, die im Darlehensvertrag unstreitig nicht ausgewiesen sei. Mitarbeiter der Beklagten hätten im Gegensatz zu den Klägern gewusst, dass der Kaufpreis überhöht und die Wohnungen vor allem durch eine "versteckte Innenprovision" sowie die Geschäftsbesorgungsleistungen zwangsläufig unrentabel sei. Die Beklagte habe auch erkennen können und müssen, dass die Kläger über die schlechte Rentabilität und die sonstigen Risiken ihrer Anlageentscheidung nicht bzw. falsch informiert worden seien.

Ihre Selbstauskunft sei durch den Vermittler G "geschönt" worden. Jedenfalls in Bezug auf Immobilienanlagegeschäfte seien sie zum damaligen Zeitpunkt geschäftlich unerfahren gewesen. Das Darlehen sei von der Beklagten direkt auf ein bei ihr eingerichtetes Erwerbssonderkonto der AFR Grundbesitz-Vermittlungs- und Verwaltungs-GmbH geflossen.

Der Darlehensvertrag sei bereits unwirksam, da er hinsichtlich der Vermittlungsprovisionen, die von der Beklagten direkt und von ihnen aufgrund besonderen Vertrages gezahlt worden seien und dadurch die erforderliche Form nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit.d VerbrKrG nicht gewahrt sei. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG sei deshalb nicht eingetreten, weil die Kläger nie Verfügungsgewalt über die Darlehensvaluta gehabt hätten. Die Beklagte sei bereicherungsrechtlich zur Rückabwicklung verpflichtet, weil sie zielgerichtet das VerbrKrG umgangen habe. Ihnen stehe auch ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HaustürWG zu, das sie in erster Instanz rechtzeitig ausgeübt hätten. Auch stehe ihnen die Arglisteinrede zu, da sie ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einer positiven Forderungsverletzung eines konkludent geschlossenen Beratungsvertrages bzw. aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hätten. Letzteres ergebe sich vor allem aus einer Zurechnung der wahrheitswidrigen Angaben des Herrn G aber auch aus einer Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklagten unter den Gesichtspunkten eines konkreten Wissensvorsprungs, eines Verlassens der Kreditgeberrolle, einer Interessenkollision und der erkennbaren Geschäftsunerfahrenheit der Kläger.

Herr G habe bei der letztlich unterbliebenen Finanzierungsberatung, der Einholung der Bonitätsdaten und dem Vertragsabschluss gegen Entgelt Aufgaben der Beklagten in ihrem Interesse wahrgenommen und sei ihr Erfüllungsgehilfe. Eine Aufspaltung seiner Aussagen in solche betreffend die Anlageentscheidung und solche betreffend die Finanzierung sei nicht möglich. Hier sei mit den Angaben zu Rückführungsaussichten und Rendite sowie mit der aktiven Täuschung allgemein jedenfalls auch das Verhältnis zur Beklagten betroffen.

Weiterhin handele es sich bei Kauf und Darlehen um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, sodass sie der Beklagten auch alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten könnten.

Schließlich seien sämtliche vom Treuhänder geschlossene Verträge unwirksam, weil Vollmachtserteilung und Geschäftsbesorgungsvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würden.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 28.Oktober 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 14.O.658/98 - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... aus Essen vom 24Januar 1994, UR-Nr. 115/1994, für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer 4 der betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung betrieben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor, die Konditionen des Darlehens entsprächen den im Oktober 1993 üblichen Bedingungen für solche Kredite wie den vorliegenden. Die Darlehensvaluta sei auf Wunsch der Kläger auf ein Notaranderkonto des Notars Dr. ... gezahlt worden.

Der Darlehensvertrag sei wirksam, da er bereits der Form des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genüge; die von den Klägern selbst gezahlte, ihr nicht bekannte Vermittlungsprovision müsse nicht ausgewiesen werden. Im Übrigen sei ein etwaiger Formmangel durch die Auszahlung auf das Notaranderkonto geheilt. Das HaustürWG sei bereits nicht anwendbar. Ein Beratungsvertrag mit den Klägern bestehe nicht. Auch habe sie keine Aufklärungspflicht zur Realisierbarkeit des Darlehenszwecks getroffen. Ferner müsse sie sich auch nicht die Aussagen und das Wissen des Herrn G zurechnen lassen, da dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei und sich die behaupteten Täuschungen auch nur auf die Kauf-, nicht aber auf die Finanzierungsverhandlungen bezogen hätten. Schließlich handele es sich nicht um verbundene Geschäfte, da die Selbstständigkeit von Immobilienkauf und -finanzierung evident sei und § 9 VerbrKrG im Übrigen auch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unanwendbar sei.

Die hier erfolgte Erteilung der Vollmacht und der Geschäftsbesorgungsvertrag würden auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Jedenfalls sei die abstrakte Vollmacht nicht betroffen und die Kläger müssten sich den dadurch verursachten Rechtsschein zurechnen lassen. Vorsorglich bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die AFR keine Genehmigung nach dem RberG gehabt habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Den Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung zu.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die er Bezug nimmt, die zulässige Zwangvollstreckungsgegenklage der Kläger als unbegründet erachtet. Das durch die bevollmächtigte Notariatsgehilfin S in Ziff.4 der notariellen Urkunde vom 24.Januar 1994 für die Kläger erklärte abstrakte Schuldanerkenntnis/Schuldversprechen (§§ 780,781 BGB) auf Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines der Grundschuldhöhe entsprechenden Betrages und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sind wirksam. Der Senat folgt damit auch zugleich der zu einem vergleichbaren Parallelverfahren mit gleichem Geschäftsbesorger und gleicher Wohnungseigentumsanlage ergangenen Entscheidung des OLG Köln (WM 2000, 2139 ff), die durch den Nichtannahmebeschluss des BGH vom 27. März 2001 rechtskräftig geworden ist. Das Berufungsvorbringen der Kläger ist nicht geeignet, eine davon abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

Auch soweit die Kläger in ihrem zuletzt noch eingereichten Schriftsatz vom 17.September 2001 erstmalig die Auffassung vertreten haben, die Verträge und die erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes unwirksam, greift dieser neue Gesichtspunkt im Ergebnis nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die von den Klägern notariell erteilte Vollmacht auf der Grundlage der von den Klägern eingereichten Entscheidung des BGH vom 28.September 2000 (IX ZR 279/99 = NJW 2001, 70) gegen § 1 RberG verstoßen würde. Zu dieser Annahme würde der Senat im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der in der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... vom 1.November 1993 übertragenden Leistungen und der dort eingeräumten Änderungs- und Gestaltungsmöglichkeiten allerdings tendieren. Selbst wenn der Vertrag dem Rechtsberatungsgesetz unterfallen würde, müssen sich die Kläger jedenfalls den durch die Vollmacht gesetzten Rechtsschein gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Insoweit vermag der Senat auch nicht den von den Klägern vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Köln und Cottbus zu folgen. Die genannten Vorschriften gelten auch, wenn eine Vollmacht in Wahrheit nicht oder nicht wirksam erteilt worden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 173 Rn. 1 m.w.N.).

Dem Rechtsschein der wirksamen Vollmacht steht vorliegend auch nicht § 173 BGB entgegen. Danach finden die genannten Vorschriften keine Anwendung, wenn der Geschäftsgegner als Dritter das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Kläger haben in der Urkunde des Notars Dr. ... vom 1. November 1993 der AFR Grundbesitz- Vermittlungs- und Verwaltungs-GmbH eine Vollmachtserteilung u.a. auch zur Übernahme der persönlichen Haftung und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nebst Erteilung von Untervollmachten gleichen Umfangs angeboten. Diese hat das Angebot angenommen und sodann ihrerseits in der Urkunde des Notars Dr. vom 16.Dezember 1999 der Notariatsgehilfin entsprechende Vollmacht erteilt hat. Frau S hat wiederum - gestützt auf diese Vollmacht - die entsprechenden Haftungserklärungen in der Urkunde des Notars Dr. ... vom 24.Januar 1994 zugunsten der Beklagten abgegeben. Ein Widerruf der Vollmacht ist durch die Kläger ist bis zur Vornahme des letzten Rechtsgeschäfts nicht erfolgt. Hinzukommt, dass sich die Kläger zur persönlichen Haftung und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bereits in dem von ihnen selbst unterschriebenen Darlehensvertrag verpflichtet haben (Ziff. 10.2, 10.3. der Darlehensbedingungen). Dass die AFR, die Verkäuferin, die Notariatsgehilfin oder die Beklagte unter den gegebenen Umständen positiv wussten, dass der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag und auch die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind, ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie dieses im Zeitpunkt der jeweiligen Beurkundungen Ende 1993/Anfang 1994 wissen mussten. Wie sich aus der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 28.September 2000 ergibt, musste im Jahre -1993 nicht einmal ein durchschnittlich erfahrener und pflichtbewusster Notar Bedenken haben und davon ausgehen, dass ein derartiges Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde. Von den hier in Betracht kommenden Erklärungsempfängern kann kein besseres Wissen erwartet werden.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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