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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 7 U 132/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 282
ZPO § 522
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 7 U 132/08

03.03.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Sellin und Renner am 3. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin - 100 O 11/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 895,89 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.

Der Senat sieht nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 23. Februar 2009 keinen Anlass davon abzuweichen.

1. Der Einwand der Beklagten, sie könne nicht erkennen, hinsichtlich welcher Forderungen das Urteil in Rechtskraft erwachse, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat eine Restwerklohnforderung aus der Schlussrechnung vom 21. Juni 2006 geltend gemacht. In Höhe von 895,89 € erwächst diese Forderung in Rechtskraft. Weitere Forderungen stehen der Klägerin mithin aus der Schlussrechnung nicht zu.

2. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass es wegen des Skontoabzuges in Höhe von 707,69 € keines weiteren Hinweises durch das Landgericht vor dem Termin oder der Gewährung einer Schriftsatzfrist gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei bedurfte. Das Landgericht hat - anders als in dem vom BGH im Beschluss vom 13. März 2008 (NJW-RR 2008, 973) entschiedenen Fall - seine Entscheidung nicht auf einen von den Parteien offensichtlich für unbedeutend gehaltenen Gesichtspunkt gestützt. Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Skontogewährung einen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Ihr Vortrag zum Skonto war von Anfang an unsubstanziiert, weil dem Gericht keinerlei Daten mitgeteilt worden sind, über die es durch Vernehmung der angebotenen Zeugen hätte Beweis erheben können, ohne die Zeugen in unzulässiger Weise auszuforschen. Auf die mangelnde Substanziierung hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2007 hingewiesen. Trotzdem hat die Beklagte darauf im Schriftsatz vom 14. August 2008 wiederum nur mit einer zum Skonto unsubstanziierten Abrechnung reagiert und damit dokumentiert, dass sie nicht näher vortragen kann oder will. In diesem Fall bedarf es keines Hinweises durch das Gericht (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rn. 3a). Wenn die Beklagte dann im Verhandlungstermin nicht in der Lage ist, diesen unsubstanziierten Vortrag zu vertiefen, obwohl sie einen zur Sachaufklärung geeigneten Vertreter zu entsenden hatte, geht das zu ihren Lasten, weil sie den Prozess nicht mit gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 282 ZPO geführt hat. Es ist auch nach der Neufassung des § 139 ZPO nicht Aufgabe des Gerichts, der von einer Partei geltend gemachten Forderung zur Schlüssigkeit zu verhelfen, wenn für die Partei ohne weiteres zu erkennen ist, dass ihr Vortrag den Anforderungen nicht entspricht. Das ist hier offensichtlich der Fall. Die anwaltlich vertretene Beklagte musste spätestens nach dem Einwand der mangelnden Substanziierung ihres Vortrags zum Skonto durch die Klägerin erkennen, dass ihr Vortrag nur dann schlüssig ist, wenn konkrete Daten mitgeteilt werden, aus denen sich der geltend gemachte Skontoabzug nachvollziehen lässt.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 10. Juli 2007 (BauR 2008, 1662). In diesem Fall hat das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, der nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien gewesen ist. Darum geht es hier ersichtlich nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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