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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 7 U 135/04
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5 S. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 139
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 767 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
ZPO § 138 Abs. 4
Der Kläger nimmt den Beklagten als Bürge auf Rückzahlung u.a. eines Darlehens von 100.000,00 DM nebst 15 % Zinsen und einer Prämie von 85.000,00 DM in Anspruch, das er einer inzwischen wegen Insolvenz liquidierten GmbH gewährt hat, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Die Parteien streiten wegen der Prämie darum, ob der Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagte hatte teilweise Erfolg.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 135/04

verkündet am: 11.01.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Sellin und Renner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Mai 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.693,79 EUR nebst 10% Zinsen von 12.782,30 EUR seit dem 10. Juli 1999, 10 % Zinsen von weiteren 12.782,30 EUR seit dem 26. September 1999 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2003 von 51.129,19 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 36 % und der Beklagte 64 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 54 % und dem Kläger zu 46 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

Gründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Beklagten am 15. Juni 2004 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat dagegen am 8. Juli 2004 Berufung eingelegt und diese am 23. Juli und 4. August 2004 begründet.

Der Beklagte beschränkt die Berufung auf die Verurteilung zur Rückzahlung der sich aus dem Darlehensvertrag vom 27. August 2001 ergebenden Verbindlichkeiten. Er trägt vor: Der Vertrag sei wegen der Höhe der vereinbarten Prämie von 85.000,00 DM sittenwidrig. Damit entfalle auch seine Verpflichtung für die Rückzahlung als Bürge einzustehen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er bereits in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten habe, dass das Darlehen vom Kläger aus fondsgebundenen Mitteln finanziert werden musste und dem Beklagten ein Schaden in Höhe der Prämie entstanden sei. Die Prämie sei nichts weiter als eine exorbitant hohe Verzinsung des Darlehens, bei dem sich insgesamt ein Zinssatz von 270 % p.a. ergebe. Der Kläger habe mit der Prämienvereinbarung verwerflich gehandelt, weil er seine - des Beklagten - Mittellosigkeit und die seiner Gesellschaft, der nnnnn GmbH, ausgenutzt habe. Er - der Beklagte - habe den Darlehensvertrag und die Bürgschaft nur unterzeichnet, weil er keinerlei Sicherheiten bieten und deshalb nicht auf Bankkredite zurückgreifen konnte. Der Kläger habe dies bewußt ausgenutzt um das gemeinsame Filmprojekt nnnn zu finanzieren, wobei sämtliche Rechte, Auswertungen und Erlöse im Verhältnis 50 zu 50 geteilt werden sollten. Da das Filmprojekt gescheitert sei, habe der Kläger einseitig das gesamte Risiko auf ihn - den Beklagten - verlagert. Gesellschafter der inzwischen im Handelsregister gelöschten nnnnn GmbH seien er mit einer Beteiligung von 51% und Herr nnnnn mit 49 % gewesen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, mehr als 25.564,60 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Es habe sich um ein besonders risikoreiches Gelegenheitsdarlehen gehandelt. Die Prämie sollte lediglich dazu dienen, dass der Verlust aus dem fondsgebundenen Anteilen ausgeglichen wird. Dazu verweist der Kläger auf die mit den Anlagen K 4 und K 5 überreichten Depotauszüge über das Depot 7100, auf die Bezug genommen wird. Im Übrigen bestreitet der Kläger die Mittellosigkeit des Beklagten und seiner Gesellschaft gekannt zu haben. Er habe die Darlehen aus freundschaftlicher Beziehung zum Beklagten in einer Situation gewährt, in der die Banken jede Kreditgewährung verweigerten. Weder der Beklagte noch seine Gesellschaft hätten sich in einer Zwangslage befunden. Das Darlehen sei nicht für den Film nnn n, sondern für andere Projekte der nnnnn GmbH, die dem Beklagten am Herzen lagen, gewährt worden. Selbst wenn die Prämienregelung nichtig sei, betreffe dies aber nicht den gesamten Darlehensvertrag vom 27. August 2001. Eine Zwangslage habe nicht bestanden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet.

I.

Auf das Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden; denn der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist vor dem 1. Januar 2003 entstanden.

II.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Prämie von 85.000,00 DM = 43.459,80 EUR und der Zinsen von 15% auf den Darlehensbetrag von 100.000,00 DM aus der in § 3 des Darlehensvertrages vom 27. August 2001 übernommenen Bürgschaft.

1. Die Vereinbarung über die Prämienzahlung in § 3 des Darlehensvertrages verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB und ist daher nichtig.

a) Bei einem nicht gewerbsmäßig gewährten Gelegenheitskredit sind die für die Sittenwidrigkeit von gewerblichen Darlehen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anzuwenden. Es ist vielmehr sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht im Einzelfall zu prüfen, ob ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, das als verwerflich anzusehen ist (BGH NJW 1994, 1056, 1057). Das Landgericht hat diesen Rechtsgrundsatz auf den vorliegenden Fall fehlerhaft angewendet und zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er fondsgebundene Mittel für die Kreditgewährung eingesetzt habe, was besonders verlustreich für ihn gewesen sei, obwohl der Beklagte dies schon erstinstanzlich in zulässiger Weise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten hat. Eine genaue Überprüfung des vorliegenden Sachverhalts führt dazu, dass die Vereinbarung der Prämie als sittenwidrig zu werten ist.

b) Objektiv liegt ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Unter Berücksichtigung der Prämie und des vereinbarten Zinssatzes von 15% hat sich die nnnnn GmbH verpflichtet, für ein Darlehen von 100.000,00 DM mit einer Laufzeit von ca. 4 Monaten 190.000,00 DM zurückzuzahlen. Ein Unkostenbeitrag von 90% der Darlehenssumme für diesen Zeitraum ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Verluste aus den fondsgebundenen Mitteln nicht gerechtfertigt. Die von ihm mit den Anlagen K 4 und K 5 (Bl. 89, 90 d. A.) vorgelegten Depotauszüge zeigen, dass der Verlust bei etwa 27 -32 % seines Einstands liegt. Er hat aber mit der Prämie von 85.000,00 DM erreichen wollen, dass die nnnnn GmbH und der Beklagte als Bürge nicht nur diesen Verlust ausgleichen, sondern einen Gewinn gewähren, der 85 % des zur Verfügung gestellten Kapitals entspricht. Die Prämie diente damit in ganz erheblichem Maße dazu, kurzfristig Kursverluste auszugleichen, die in keinem kausalen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen. Die Entwicklung des Depots bis heute zeigt, dass der Kläger nicht damit rechnen konnte, innerhalb weniger Monate seine fondsgebundenen Verluste wieder auszugleichen. Er hat daher mit der Prämie nicht nur das von ihm allein zu tragende Risiko für die Kursverluste in unverhältnismäßigem Maße auf die nnnnn GmbH und den Beklagten übertragen, sondern sich einen weiteren erheblichen Gewinn aus der Darlehensgewährung sichern wollen. Für die Übernahme der Prämienverpflichtung hat die nnnnn GmbH keine adäquate Gegenleistung erhalten. Der Kläger hat mit 100.000,00 DM nur einen Teil seiner Anlage als Darlehen gewährt. Der Verlustausgleich war daher allenfalls bis zu einem Betrag von rund 30.000,00 DM gerechtfertigt, nicht jedoch in Höhe von 85.000,00 DM, zumal das gewährte Darlehen neben der Prämie auch noch mit einem bedeutenden Zinssatz belegt war.

c) Subjektiv ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er die Prämienvereinbarung in Kenntnis der Tatsache getroffen hat, dass die nnnnn GmbH bei Banken nicht mehr kreditwürdig war. Er wusste auch, dass die nnnnn GmbH die Mittel benötigte, um die von ihr verfolgten Filmprojekte zu realisieren, die dem Beklagten sehr am Herzen lagen. Ohne den Kredit hätte die nnnnn GmbH dieses Filmprojekte nicht weiter verfolgen können. Ob das bereits für die Annahme einer Zwangslage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB ausreicht (vgl. dazu BGH NJW 1994, 1275, 1276), muss hier nicht entschieden werden. Verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist bereits der Umstand, dass der Kläger die Situation der nnnnn GmbH und des mit ihm damals befreundeten Beklagten bewußt ausgenutzt hat, um nicht nur seine Verluste von 27 - 32 % für fondsgebundene Anlagen über die Prämienregelung auszugleichen, sondern sich einen über den Verlustausgleich hinausgehenden Gewinn von mehr als 50.000,00 DM zu sichern, mit dem er bei seinen fondsgebundenen Anlagen nicht annähernd rechnen konnte; denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass es sich nicht um eine reine Erfolgsprämie handeln sollte. Die Prämie sollte nach dem Willen der Parteien unabhängig davon gezahlt werden, ob die in Aussicht genommenen Filmprojekte einen Gewinn erwirtschaften.

2. Der Verstoß der Prämienvereinbarung gegen § 138 Abs. 1 BGB führt zur Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages vom 27. August 2001. Das folgt aus § 139 BGB. Danach führt die Teilnichtigkeit im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäft. Das gilt auch hier; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag ohne die unwirksame Prämienregelung geschlossen worden wäre. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung betont, dass er die Darlehensgewährung ausdrücklich von dem Ausgleich seiner Anlageverluste abhängig gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass der Kläger weder die Prämie noch die vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 15 % von der nnnnn GmbH beanspruchen kann. Diesen Einwand kann der Beklagte dem Kläger nach § 767 Abs. 1 BGB entgegenhalten.

III.

Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta von 100.000,00 DM = 51.129,19 EUR richtet.

Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages vom 27. August 2001 führt dazu, dass dem Kläger gegen die nnn GmbH nur der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht (vgl. BGH NJW 1987, 2075, 2076). Für diesen Anspruch hat sich der Beklagte gemäß § 3 des Darlehensvertrags vom 27. August 2001 wirksam verbürgt.

1. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages begründet keine Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages. § 139 BGB ist insoweit nicht anwendbar, weil es sich bei dem Bürgschaftsvertrag und dem Darlehensvertrag um getrennte Rechtsgeschäfte mit verschiedenen Vertragspartnern handelt.

2. Der Bürgschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Der Einwand des Beklagten, er sei vermögenslos, was dem Kläger schon bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei, ist rechtlich unerheblich. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Nichtigkeit von Bürgschaften wegen krasser Überforderung des Bürgen im familiären Bereich und bei emotionaler Verbundenheit (vgl. BGHZ 125, 206) lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der Beklagte hat die Bürgschaft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter übernommen. In diesem Fall hat der Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Kredits. Eine unter diesen Umständen erteilte Bürgschaft ist grundsätzlich wirksam (BGH NJW 2003, 967, 968). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel, die sich nur aus einer unmaßgeblichen Beteiligung des Bürgen ohne jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Bürgen an der Gesellschaft ergeben kann (BGH a.a.O.), sind hier nicht ersichtlich. Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter der Hauptschuldnerin.

3. Die von dem Beklagten übernommene Bürgschaftsverpflichtung erstreckt sich auch auf den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das folgt aus der Auslegung des Bürgschaftsvertrages (§§ 133, 157BGB). Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob ein Bürge sich aus reiner Gefälligkeit - als Freund oder naher Angehöriger des Hauptschuldners - mitverpflichtet oder ob ein Geschäftsmann die Mithaft für einen Kredit übernimmt, der der von ihm vertretenen Gesellschaft gewährt wird. Verfolgt der Mitverpflichtete mit der Kreditgewährung eigene wirtschaftliche Interessen, so liegt die Auslegung, daß sich seine Verpflichtung auch auf die dem Kreditgeber bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages zustehenden Bereicherungsansprüche erstrecken soll, sehr nahe, weil als die Darlehensvaluta letztlich auch dem Mitverpflichteten selbst zugute kommt (BGH NJW 1987, 2075, 2076). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des Bürgschaftsvertrages, dass der Beklagte, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens hatte, für die Rückzahlung in jeder Hinsicht einstehen wollte. Seine eigene wirtschaftliche Existenz war mit der der nnnnn GmbH eng und unmittelbar verknüpft. Das Darlehen kam damit nicht nur der Gesellschaft, sondern auch ihm persönlich zu Gute. Allein der Wortlaut des Vertrages, "für alle Pflichten der Darlehensnehmerin aus diesem Vertrag" bürgen zu wollen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass damit bereicherungsrechtliche Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen werden sollten; denn beide Parteien sind bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass jedenfalls die Darlehensvaluta zurückgezahlt werden muss.

IV.

Da kein Zinsanspruch des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 27. August 2001 besteht, kann der Kläger Zinsen auf die zu erstattende Darlehensvaluta von 100.000,00 DM = 51.129,19 EUR erst seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

V.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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