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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 7 U 197/05
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 5
BGB § 635
ZPO § 411a
ZPO § 287
Fallen für die Trockenhaltung einer Tiefgarage Wartungskosten an einer Innendrainage an, handelt es sich nicht um Kosten der Mängelbeseitigung sondern um Folgekosten, die zur Erhaltung des Bauwerks vom Besteller aufgebracht werden müssen, sofern im Bauwerksvertrag keine bestimmte Maßnahme zur Abdichtung gegen Schichtenwasser vereinbart worden ist. Information zur Entscheidung: Die Kläger verlangen Ersatz der Kosten, die mit der Unterhaltung einer nachträglich zur Mängelbeseitigung eingebauten Innendrainage in eine Tiefgarage verbunden sind. Der Einbau erfolgte zur Abdichtung gegen Schichtenwasser. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 197/05

verkündet am : 06.06.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Steinecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin - 34 O 650/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden.

II.

Der auf § 635 BGB gestützte Anspruch der Kläger setzt voraus, dass das Werk der Beklagten mangelhaft ist. Die Leistung ist nur dann vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Der Auftragnehmer schuldet danach im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarung ein zweckenentsprechendes und funktionstaugliches Werk (BGH NJW-RR 2000, 465). Die Frage ob ein Mangel vorliegt, richtet sich somit grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bauausführung.

1. Vorliegend wird von den Klägern, die meinen, sie hätten Anspruch auf einen Bau ohne Drainage, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Baubeschreibung überhaupt keine Angaben zur Abdichtung des Kellergeschosses enthält. Geschuldet ist danach nur ein trockener Keller, nicht jedoch eine bestimmte Art der Ausführung, wie z. B. eine Wanne aus WU-Beton. Dass bei dem vorgefundenen Baugrund nur eine Wanne aus WU-Beton in Betracht kommt, kann weder dem Bodengutachten der U nnnn GmbH (Anl. K 5) noch dem Gutachten des Sachverständigen Cnnnnn im Parallelverfahren 21 O 539/02 entnommen werden. Es musste nicht mit Grundwasser, sondern nur mit Schichtenwasser gerechnet werden, dem durch Abdichtungsmaßnahmen in Verbindung mit einer Drainage Rechnung getragen werden kann. Das ist gerichtsbekannt. Deshalb sind auch die Ausführungen des Sachverständigen Rnnnn in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten vom 22. April 2005 zutreffend, der zu dem Ergebnis kommt, dass ein Bau auch mittels einer Drainage trocken gelegt und gehalten werden kann, zumal der Sachverständige Cnnnnn bei seiner Anhörung im Parallelverfahren 21 O 539/02 ebenfalls bestätigt hat, dass der Keller mit der hergestellten Innendrainage dauerhaft trocken gehalten werden kann. Da die Tiefgarage durch die Innendrainage inzwischen trocken gelegt ist, ist der Mangel an sich beseitigt. Gerade die Tatsache, dass in der Tiefgarage auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Cnnnnn keine nennenswerte Feuchtigkeit mehr vorgefunden worden ist, spricht gegen die Notwendigkeit einer Wanne aus WU-Beton. Deshalb ist es unerheblich, dass das Gutachten des Sachverständigen Cnnnnn entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 411a ZPO zu lasten der Beklagten verwertet werden darf, weil der vorliegende Rechtsstreit bereits vor dem 1. September 2004 anhängig war (§ 29 Ziff. 3 EGZPO); denn die Kläger können aus den Feststellungen dieses Sachverständigen nichts zu ihren Gunsten im vorliegenden Verfahren herleiten.

Wenn der Mangel durch den Einbau der Innendrainage beseitigt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob höhere Folgekosten durch die Wartung entstehen, als es bei Einbau einer Ringdrainage im Außenbereich der Fall gewesen wäre. Die Beklagten schuldeten nach der Baubeschreibung keine bestimmte Ausführung, sondern nur einen trockenen Kellerbereich. Wie sie dieses Ergebnis erreichen, bleibt grundsätzlich ihnen überlassen. Fallen nachträglich Wartungskosten für die Trockenhaltung der Tiefgarage an, handelt es sich nicht um Kosten der Mängelbeseitigung im Sinne des § 635 BGB sondern Folgekosten, die zur Erhaltung des Bauwerks stets vom Besteller aufgebracht werden müssen.

2. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum die Wartungskosten zu einem merkantilen Minderwert des Bauwerks führen könnten.

Die Stromkosten, die im Laufe von zwei Jahre gerade einmal 95,79 € betragen haben, fallen ersichtlich nicht ins Gewicht.

Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Wartung der Innendrainage entstehen könnten, sind im Verhältnis zu den Kosten, die für die Wartung einer Ringdrainage im Außenbereich entstehen, weder ersichtlich noch von den Klägern schlüssig vorgetragen. Es ist gerichtsbekannt und wird auch von den Klägern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass jede Drainage gewartet werden muss. Es ist dem Senat auch bekannt, dass das bei einer äußeren Ringdrainage im Auffangschacht gesammelte Wasser abgepumpt werden muss, wenn die Bodenverhältnisse nicht ausnahmsweise ein Versickern zulassen. Ob bei Einbau einer Ringdrainage im Außenbereich ein Versickern des aufgefangenen Schichtenwassers möglich gewesen wäre, muss der Senat im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Kläger nicht weiter aufklären. Er kann den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass kein ersatzfähiger Schaden vorliegt, weil die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Pumpen im Verhältnis so gering sind, dass sich nicht ins Gewicht fallen und insbesondere nicht zu einem merkantilen Minderwert des Gebäudes führen. Deshalb konnten die Beklagten die Feuchtigkeit in der Tiefgarage durch den Einbau der Innendrainage beseitigen, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen, zumal die Kläger gerade dieser Form der Mängelbeseitigung zugestimmt haben. Sie haben nicht dargelegt, welche Mehrkosten durch die Wartung der Innendrainage im Verhältnis zum Einbau einer Ringdrainage anfallen könnten und machen diese Mehrkosten mit ihrem Feststellungsantrag auch nicht geltend.

3. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch kann im Übrigen nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Cnnnnn bei seiner Anhörung im Parallelverfahren 21 O 539/02, die ausgeführte Innendrainage entspreche nicht dem Stand der Technik, weil die Spülmöglichkeit fehle, gestützt werden. Erweist sich die Innendrainage als mangelhaft ausgeführt oder wäre bei fachgerechter Mängelbeseitigung nur eine Ringdrainage im Außenbereich bzw. eine Wanne aus WU-Beton in Betracht gekommen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einem eventuellen Mangel und den Folgekosten aus dem Betrieb der Innendrainage. Die Kläger könnten die Beklagten dann nur auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen, die für die Mängelbeseitigung anfallen oder sich bei einem nicht reparierbaren Schaden aus dem merkantilen Minderwert ergeben. Dass haben sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht getan.

III.

Nach alledem musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben. Auf den Streit zwischen den Parteien, ob die Klägerin zu 9) einen unzulässigen Insich-Prozess führt, kam es nicht mehr an.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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