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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 20/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 514 Abs. 2 | |
ZPO § 700 Abs. 6 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 7 U 20/06
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichtes durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Sellin am 10. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Dezember 2005 verkündete Zweite Versäumnisteil- und Versäumnisteilurteil der Zivilkammer 21a des Landgerichts Berlin - 21a O 571/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.100,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.
Durch das am 12. Dezember 2005 verkündete Zweite Versäumnisteil- und Versäumnisteilurteil der Zivilkammer 21a des Landgerichts Berlin ist der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding - 04-1202872-0-8 - durch zweites Versäumnisurteil verworfen worden, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 46.359,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen. Außerdem ist die Beklagte durch erstes Versäumnisurteil verurteilt worden, an den Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR nnnnnnnnnnnnnnn mit dem Kläger zu 1) 46.359,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen und die Kläger von Schadensersatzansprüchen der nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn in Höhe von 27.741,12 EUR freizustellen.
Gegen das der Beklagten am 23. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat sie am 23. Januar 2005 Berufung eingelegt und diese am 13. Februar 2006 begründet. Sie begründet die Berufung damit, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei, weil der von ihnen vorgelegte Vertrag nicht von ihrem Geschäftsführer unterschrieben sei. Sie, die Beklagte, habe mit Schriftsatz vom 14. November 2005 vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer auch niemanden bevollmächtigt habe, ihn bzw. die Beklagte zu vertreten. Es sei daher Aufgabe der Kläger, zu den bestrittenen Vertretungsverhältnissen vorzutragen, was bis heute nicht geschehen sei. Im Übrigen seien die vereinbarten Vergütungen nicht gezahlt worden und den Klägern ein Mitverschulden vorzuwerfen.
B.
Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen das erste Versäumnisurteil des Landgerichts richtet, ist die Berufung nach § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Beklagte hätte gegen das Versäumnisurteil innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO Einspruch einlegen können. Nach § 514 Abs. 1 ZPO kann ein Versäumnisurteil von der Partei, gegen die es erlassen ist, hingegen mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts richtet, ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung oder Anschlussberufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Soweit es sich bei dem angefochten Urteil um ein zweites Versäumnisurteil handelt, ist gemäß § 345 ZPO der Einspruch zwar an sich nicht statthaft. Die Beklagte stützt ihre Berufung aber nicht darauf, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, sondern allein auf eine materiell-rechtliche Begründung. Das ist nach § 514 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Allerdings hätte die Berufung hier, weil dem Zweiten Versäumnisurteil ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen ist, auf die Verletzung der in § 700 Abs. 6 ZPO normierten Prüfungspflicht gestützt werden können (vergl. BGHZ 112, 367). Eine diesbezügliche Rüge enthält die Berufungsbegründung der Beklagten aber nicht. Dass das Landgericht hier die für den Erlass eines Versäumnisurteil vorgeschriebene Prüfung von Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage vorgenommen hat, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass das Landgericht die diesbezüglichen Voraussetzungen hinsichtlich des ersten Versäumnisurteils ohnehin prüfen musste und diese Voraussetzungen hinsichtlich beider Kläger und damit für den Erlass des ersten und des zweiten Versäumnisurteils gleich waren.
Zwar ist eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bereits dann statthaft, wenn der Berufungskläger einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vorträgt. Das ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung - unter anderem - die Schlüssigkeit der Klage in Frage stellen will, ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vorbringen, dass sie nicht die Schlüssigkeit, sondern die Begründetheit der Klage meint, denn sie trägt selbst vor, dass sie die Vollmacht erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 2005 gerügt hat. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage hat das Gericht den Vortrag der Gegenseite aber gerade nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch für den weiteren Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung. Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, dass das Landgericht das angefochtene Zweite Versäumnisurteil nicht hätte erlassen dürfen. Damit bleibt es dabei, dass die Berufung unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1.
Ende der Entscheidung
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