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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 7 U 281/03
Rechtsgebiete: AnfG
Vorschriften:
AnfG § 1 | |
AnfG § 2 | |
AnfG § 4 Abs. 1 | |
AnfG § 11 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 7 U 281/03
verkündet am: 27.07.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Steinecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin - 5.O.527/02-wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
A.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 8. Juli 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin - 5.O.527/02 - Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 1. August 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 22. August 2003 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Begründung haben sie am 30. September 2003 ergänzt.
Sie tragen vor, das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und sei zu Unrecht von einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstückes ausgegangen. Sie hätten sich im Innenverhältnis verpflichtet und dies auch getan, die Annuitäten zu bedienen und damit ihren Sohn von den Belastungen freizustellen. Selbst wenn die Unentgeltlichkeit richtig wäre, würde es an einer Gläubigerbenachteiligung, für die den Kläger die Darlegungs- und Beweislast treffe, fehlen, denn die Belastungen des Grundstücks hätten den Wert des Grundstücks überstiegen. Das Landgericht sei zu Unrecht ihrem Beweisantritt für die wertausschöpfende Belastung nicht nachgegangen. Ferner hätten ihre Zahlungen an die Bank abgezogen werden müssen. Die aktuelle Valutierung der Grundschulden betrage hinsichtlich der Investitionsbank Berlin 105.431,81 Euro, hinsichtlich der Sparkasse 182.226,36 Euro und hinsichtlich der BHW Bausparkasse 2.205,01 Euro. Demgegenüber habe der Wert der übertragenen 120 qm großen Wohnung seit dem 1.11.2000 höchstens 240.000,-Euro betragen. Der Kläger habe zudem die Verurteilung hinsichtlich des Grundstücks Grundbuchblatt 1293 beantragt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beklagten würden nach wie vor nicht substanziiert vortragen. Ihnen obliege es entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, zum genauen Wert der Wohnung und der Valutierung der Grundschulden vorzutragen. Ihre jetzigen Angaben hierzu seien ins Blaue hinein erfolgt und werden vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen seien die Beklagten teilweise selbst Schuldner der Darlehensverbindlichkeiten. Der Wert des Schenkungsgegenstandes, der 534.640,84 Euro betrage, werde insoweit durch die Grundschulden nicht gemindert. Die Übertragung der Wohnung sei nur zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen sowie wegen der von ihnen gestellten Anträge wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 4.6.2004 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das den Beklagten von ihrem Sohn übertragene Wohnungseigentum aus §§ 1, 2, 4 Abs.1, 11 AnfG zu.
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 2 AnfG zulässig, denn unstreitig haben die Vollstreckungsversuche des Klägers gegenüber dem Schuldner zu keinem Erfolg geführt.
Der Einwand der Beklagten in der Berufung, der Kläger habe die Verurteilung hinsichtlich des falschen Grundbuchblattes 1293 beantragt, ist unzutreffend. Die beiden Wohnungen im Hause haben die Grundbuchblätter 1292 und 1293. Entscheidend ist, dass die richtige Grundbuchbezeichnung im Antrag und Urteil bezeichnet wurde. Dies ist der Fall. Richtig ist hier Blatt 1292. In der Klageschrift hatte der Kläger im Antrag zwar noch 1293 angegeben, was ersichtlich darauf beruhte, dass in der notariellen Vollmacht des Schuldners vom 22. November 2000 diese Nummer genannt war und im notariellen Schenkungsvertrag vom 24.November 2000 widersprüchlich beide Nummern auftauchen (vgl. § 1 und § 4). Unstreitig gehörte jedoch nur eine Wohnung dem Schuldner und dies ist, wie sich aus dem eingereichten Grundbuchauszug ergibt, die Wohnung zum Grundbuchblatt Nr.1292. Entsprechend hat der Kläger seinen Antrag bereits im Termin vom 8. Juli 2003 entsprechend klargestellt. Insoweit haben die Beklagten ihrerseits im Termin vom 4. Juni 2004 klargestellt, dass es sich bei dieser Wohnung um die untere größere Wohnung handelt. Bei der Grundstücksübertragung gemäß dem notariellen Schenkungsvertrag vom 24. November 2000 handelt es sich aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts um eine unentgeltliche Leistung bzw. Rechtshandlung im Sinne des § 4 Abs.1 AnfG. Der Einwand der Beklagten, dies sei wegen der von ihnen behaupteten Übernahme der Belastungen nicht der Fall, greift nicht durch, denn selbst wenn sie diese übernommen hätten, würde dies keine Gegenleistung, sondern nur eine Minderung des Geschenkten bedeuten (BGH NJW 1989, 2122). Für eine Schenkung spricht zudem die unstreitig von ihnen abgegebene Schenkungssteuererklärung sowie der Umstand, dass im Vertrag eine Übernahme der den Grundschulden zugrundeliegenden Belastungen als Gegenleistung nicht vereinbart wurde und die Beklagten zudem unstreitig teilweise Alleinschuldner bzw. zumindest Mitschuldner der Darlehensbelastungen sind.
Zu Recht hat das Landgericht auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung als Folge der Übertragung des Wohnungseigentums bejaht. Eine solche Gläubigerbenachteiligung scheidet allerdings bei wertausschöpfender Belastung des veräußerten Grundstücks regelmäßig aus, weil dann die vom Anfechtenden begehrte Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte (BGHZ 104, 355 = NJW 1988, 3265 und NJW 1996, 3341). Maßgeblich sind hierbei die Valutastände der Belastungen und der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH NJW 1996, 3341 und NJW 1999, 1395, 1396).
Zwischenzeitliche Wertsteigerungen, z.B. durch Wegfall von Belastungen, die durch den Anfechtungsgegner veranlasst worden sind, spielen im Anfechtungsprozess keine Rolle. Wer Inhaber des Darlehenskontos ist und die Rückzahlung der Darlehen schuldet, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, welche Gläubiger bei einer Zwangsvollstreckung vorrangig zu befriedigen sind und ob anschließend noch ein an den Anfechtenden auszukehrender Rest verbleibt. Entsprechend spielt auch keine Rolle, ob eine Belastung im Wege der Gesamthaft zugleich auch auf einem anderen Grundstück lastet. Dem Anfechtungsgegner steht hinsichtlich seiner möglichen Aufwendungen ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch zu, der jedoch nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1984, 2890, 2893).
Die Darlegungs- und Beweislast ist unterschiedlich ausgestaltet. Für den Valutastand trifft sie den Anfechtungsgegner, für die danach nicht wertausschöpfende Belastung den Anfechtenden (Huber, AnfG, 9.Aufl., §1 Rn.41).
Von einer wertausschöpfenden Belastung konnte vorliegend nicht ausgegangen werden, wobei dahingestellt bleiben konnte, ob der vom Kläger behauptete Wert des geschenkten Wohnungseigentums von über 500.000,-Euro zutreffen würde, denn die Beklagten haben trotz gerichtlicher Auflage vom 4.Juni 2004 weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die aktuelle Valutierung der Belastungen so hoch ist, dass sie über dem von ihnen selbst angegebenen Wert der Wohnung von 240.000,-Euro liegt.
Mangels Angaben der Beklagten zum aktuellen Valutastand der unter laufenden Nummern 7 und 8 im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken der Senatsverwaltung für Justiz geht der Senat entsprechend seinem Hinweis in der Auflage vom 4. Juni 2004 davon aus, dass diese inzwischen nicht mehr valutieren.
Schlüssig nachgewiesen haben die Beklagten die Valutastände der unter den laufenden Nr.1 und 5 eingetragenen Grundschulden der Sparkasse und der BHW Bausparkasse. Die eingereichten Bestätigungen der beiden Kreditinstitute vom 14. Juni 2004 bzw. 10.Juni 2004 ergeben unter Angabe der jeweils sichernden Grundpfandrechte die Valutastände per 30. bzw. 31.Mai 2004 mit 182.226,36 Euro (Sparkasse) bzw. 2.205,01 Euro (BHW).
Nicht schlüssig dagegen ist die Darlegung und der Nachweis der Beklagten hinsichtlich der Valutastände der unter laufenden Nr. 2-4 eingetragenen Grundschulden der Investitionsbank Berlin. Diese drei Grundpfandrechte belaufen sich auf nominal 7000,-DM, 45.000,-DM und 110.800,-DM, insgesamt 162.800,-DM (83.238,32 Euro). Hinsichtlich des aktuellen Valutastands dieser Belastungen haben die Beklagten ohne nähere Darlegung lediglich 5 nicht unterzeichnete und nur gestempelte Belege der Investitionsbank vorgelegt, aus denen sich zu fünf verschiedenen Förderungsnummern Restschulden von 33.446,16 Euro, 2.772,14 Euro, 56.647,03 Euro, 2.970,63 Euro und 9.595,85 Euro ergeben, ohne dass sich aus den Belegen oder dem sonstigen Vortrag der Beklagten ergibt, für welche dieser fünf Rückstände welche der drei eingetragenen Grundpfandrechte als Sicherung dienen. Dies ist unsubstanziiert und unverständlich, da die jetzt behaupteten Restschulden mit insgesamt 105.431,81 Euro deutlich über den Nominalwerten der Grundpfandrechte liegen und die Beklagten zudem unstreitig auch Eigentümer des zweiten Wohnungseigentums in dem Zweifamilienhaus sind, sodass nicht erkennbar ist, dass überhaupt bzw. welche der angegebenen Valutastände sich allein auf die auf dem hier streitgegenständlichen Wohnungseigentum lastenden Grundpfandrechte beziehen.
Danach konnte der Senat lediglich von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 184.431,37 Euro ausgehen, die den von den Beklagten selbst genannten Wert des Wohnungseigentums seit dem 1.11.2000 von 240.000,-Euro ersichtlich nicht ausschöpfen, sodass eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Schenkung zu bejahen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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