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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 7 U 283/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 313 Satz 1
BGB §§ 652 ff
BGB § 652 Abs. 1
Zur Abgrenzung zwischen Maklervertrag und Rechtsanwaltsvertrag.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 283/02

Verkündet am: 01. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer, den Richter am Kammergericht Sellin und die Richterin am Kammergericht Dr. Caasen-Barckhausen auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 420/02 - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.248,61 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 18% und die Klägerin 82%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und zu einem Teil begründet.

Aufgrund der Honorarvereinbarung vom 30. Juni 1997 hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Diese setzen sich aus DM 200,- (Fotokopierkosten), DM 200,- (Entgelt Post und Telekommunikationsdienstleistungen) zuzüglich 16% MwSt (DM 76,19) und weiteren steuerfreien Auslagen in Höhe von DM 1.965,88 zusammen, insgesamt also DM 2.442,07 (1.248,61 Euro).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Ein Anspruch auf Zahlung des in der Honorarvereinbarung festgelegten Stundenhonorars besteht nicht.

Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag nach § 652 ff BGB abgeschlossen worden. Zwar spricht der Wortlaut der Honorarvereinbarung "für die anwaltliche Tätigkeit" für einen Anwaltsvertrag. Maßgeblich ist jedoch nicht der Wortlaut, sondern der tatsächliche Wille der Parteien beim Abschluss des Vertrages. Abzustellen ist auf den Inhalt der Aufgabe, die dem Rechtsanwalt übertragen und von ihm durchgeführt wurde. Die Rechtsberatung und -vertretung muss nicht der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit sein, auch anwaltsfremde Maßnahmen können ergriffen werden, solange diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können (BGH NJW 1998, 3486). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH a.a.O. m.z.N.). So liegt der vorliegende Fall. Die gesamten Umstände sprechen gegen die Annahme eines Anwaltsvertrages. Maßgeblich für die Auslegung der Vereinbarung vom 30. Juni 1997 ist das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1997. Dort geht es ausschließlich um Maklertätigkeiten, wie den Auftrag zum Verkauf des Hauses, die Erstellung eines Verkaufsprospektes und die Schaltung von Annoncen. Aus der von dem Beklagten unterzeichneten Vollmacht vom 30. Juni 1997 ergeben sich im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Auftrag - Verkauf des Grundstückes - keine Hinweise, ob ein Auftrag der Klägerin zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der Vollmacht um eine typische Prozessvollmacht handelt, die den konkreten Auftrag der Klägerin gar nicht berührt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten auch kein wirksames Schuldversprechen abgegeben. Ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2000, 3781 betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Dort hatte der spätere Käufer eines Grundstückes dem mit der Veräußerung beauftragten Testamentsvollstrecker ohne Abschluss eines Maklervertrages eine Provision versprochen. Dem Testamentsvollstrecker war es in seiner Funktion als Treuhänder generell - anders als der Klägerin - verwehrt, Maklertätigkeiten zu entfalten.

Aber auch eine erfolgsunabhängige Provision ist zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden. Denn diese wäre dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB unterworfen gewesen. Die Verpflichtung zur notariellen Beurkundung eines Maklervertrages ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages als "Bemühungsentgelt" eine so hohe erfolgsunabhängige Provision vereinbart wurde, dass diese nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, einen mittelbaren Zwang zum Erwerb oder zur Veräußerung des Grundstückes auszuüben (BGH NJW 1990, 391). Vorliegend war die Anzahl der zu leistenden Stunden der Höhe nach nicht beschränkt, so dass die Beklagten ein unkalkulierbar hohes Risiko eingegangen sind, dass sie trotz fehlgeschlagener Bemühungen eine nicht unerhebliche Provision zu zahlen hätten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten mit Schreiben vom 24. Dezember 2001 und 5. Januar 2002 einen Honoraranspruch der Klägerin nicht anerkannt. Vielmehr handelt es sich um Angebote der Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz. Eine Einigung ist aber gerade nicht erzielt worden.

Mithin ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 BGB geschlossen worden.

Zum Verkauf des Grundstückes ist es durch die Bemühungen der Klägerin nicht gekommen, so dass ein Provisionsanspruch auch nicht entstanden ist.

Die Berufung war insoweit zurückzuweisen.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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