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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: 7 U 287/01
Rechtsgebiete: GesO, DÜG, KO, SachBerG, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO § 13
GesO § 17
GesO § 17 Abs. 3
GesO § 17 Abs. 3 Nr. 4
GesO § 18
DÜG § 1
KO § 3 Abs. 1
KO § 37 Abs. 1
KO § 149
SachBerG § 82
EGBGB § 1 Abs. 1 S. 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 287/01

Verkündet am: 30. August 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Steinecke und Renner für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 255/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 840.769,20 EUR (1.644.401,62 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die wegen des Zinssatzes weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf Sicherheit durch Beibringung einer schriftlichen, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse leisten.

Tatbestand:

Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 23 August 2001 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 20 September 2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. November 2001 am 19. November 2001 begründet.

Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend: Mit Schreiben vom 4. September 1996 habe Frau ihre Ansprüche hinsichtlich der von der Gemeinschuldnerin genutzten Grundstücke geltend gemacht. Der Liquidatorin der Gemeinschuldnerin sei bereits im April 1997 bekannt gewesen, dass gegenüber der Gemeinschuldnerin auch Verbindlichkeiten anderer Gläubiger geltend gemacht worden seien. Aufgrund des Schreibens der Liquidatorin vom 16. April 1997 (Bd. I, Bl. 63 d. A.) habe die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt. Die beiden Zahlungen der Gemeinschuldnerin hätten auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Selbst nach Abzug der Forderung der Frau verbleibe noch eine Forderung von 183.329,10 DM. Die Masse reiche zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger nicht aus. Die angemeldeten Forderungen in Höhe von 2.717.543,15 DM seien fällig gewesen. Die Beklagte habe im Gesamtvollstreckungsverfahren an dem Prüfungstermin vom 4. Mai 1998 teilgenommen, ohne Einwände gegen die zur Tabelle im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO angemeldeten Forderungen zu erheben. Es habe insgesamt fünf Anmeldungen gegeben, die sich auf vor dem 2. Mai 1997 entstandene Forderungen beziehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 1.619.401,62 DM = 827.986,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen; ihm zu gestatten, eine etwa zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

im Wege der unselbständigen Anschlussberufung die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Beklagte vertieft und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet die Existenz weiterer Gläubiger und trägt vor: Die Gemeinschuldnerin habe ihre Zahlungen nicht eingestellt. Es habe keine fälligen Forderungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen gegeben. Aufgrund des Schreibens der Liquidatorin vom 2. Mai 1997 (Bd. I, Bl. 71 d. A.) habe sie davon ausgehen können, dass es keine weiteren Gläubige gebe. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht fehle ebenso wie die objektive Gläubigerbenachteiligung. Der Kläger habe den Beweis für fällige Forderungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht erbracht. Auch der Anspruch der Frau sei, wenn er überhaupt bestanden habe, nicht fällig gewesen. Jedenfalls reiche der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 25.000,00 DM aus, um alle anderen Gläubiger zu befriedigen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten hat dagegen keinen Erfolg; denn dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemacht Anspruch entgegen der Ansicht des Landgerichts in vollem Umfang zu.

I.

Die Beklagte ist zur Rückzahlung des aus der Urteilsformel ersichtlichen Betrages zur Gesamtvollstreckungsmasse aus entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 KO i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO verpflichtet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Antrag der Liquidatorin der Gemeinschuldnerin auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren gekannt hat oder den Umständen nach hätte kennen müssen. Das Anfechtungsrecht des Klägers folgt bereits daraus, dass die Gemeinschuldnerin bei Zahlung der streitbefangenen Beträge am 2. und 6. Mai 1997 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit haben musste und die Zahlungen die anderen Gläubiger benachteiligt haben.

1. Die Gemeinschuldnerin war zahlungsunfähig. Sie war nicht mehr in der Lage einen wesentlichen Teil ihrer fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu begleichen. Das folgt bereits aus der Kündigung des Kreditvertrages durch die Beklagte im Schreiben vom 21. Dezember 1995 und der damit verbundenen Aufforderung, die sich aus der Kreditverbindlichkeit ergebende Forderung zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 1.876.399,82 DM auszugleichen. Die Gemeinschuldnerin war nicht in der Lage, diesen Betrag auf einmal zu zahlen. Das hat die Liquidatorin der Beklagten im Schreiben vom 16. April 1997 mitgeteilt, in dem sie den Kontostand mit ca. 1,6 Mio. und die "Altkredite" mit ca. 2,0 Mio. beziffert. Da die Gemeinschuldnerin liquidiert werden sollte und nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnahm, konnte sie auch keine weiteren Einnahmen verbuchen, die es ihr ermöglicht hätten, allein die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu tilgen. Es lag mithin auch keine vorübergehende Zahlungsstockung vor. Das hat die Liquidatorin mit ihrem Vorschlag, einen Vergleich mit der Beklagten zu schließen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist für die beteiligte Beklagte nach außen hin erkennbar geworden, dass die Gemeinschuldnerin wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Nach kaufmännischer Übung mag allgemein eine Überschreitung des letzten Zahlungsziels von rund einem Monat als gerade noch erträglich hingenommen werden. Ein wesentlich längeres Zuwarten kann aber Gläubigern regelmäßig nicht zugemutet werden (vgl. BGH NJW 1995, 2103, 2104).

2. Der Beklagten hätte bereits aufgrund des vorerwähnten Schreibens zumindest bekannt sein müssen, dass die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war. Wird aufgrund konkreter Umstände der Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründet, ist der Gläubiger zur Einholung weiterer Informationen gehalten. Unterlässt er dies, reicht bereits einfache Fahrlässigkeit im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO aus (BGH ZIP 1998, 2008, 2011; NJW 2000, 212). Dass der Beklagten die Problematik der Anfechtbarkeit der von der Liquidatorin angebotenen Zahlungen bekannt war, folgt nicht zuletzt aus ihrem Schreiben in einem gleich gelagerten Fall vom 21. April 1997 (Bd. I, Bl. 60 d. A.), in dem sie im Fall der Zahlungsunfähigkeit auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu beantragen. Die Beklagte durfte die Zahlungen der Liquidatorin daher nicht ohne weitere Erkundigungen zur Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin entgegennehmen, nachdem ihr im vorliegenden Fall mitgeteilt worden war, die Gemeinschuldnerin sei "konkursreif".

3. Schließlich benachteiligen die Zahlungen auch die anderen Gläubiger der Gemeinschuldnerin. Es kommt im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin die Absicht hatte, andere Gläubiger zu benachteiligen und der Beklagten dies auch bekannt war. Es reicht aus, wenn die angefochtenen Zahlungen objektiv geeignet waren, andere Gläubiger zu benachteiligen. Daran hat der Senat keine Zweifel.

a) Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, die weiteren zur Tabelle angemeldeten Forderungen seien bei Vornahme der anfechtbaren Handlungen nicht fällig gewesen.

Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Aus § 3 Abs. 1 KO folgt, dass zu den Konkursgläubigern diejenigen Gläubiger gehören, die einen begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Gegenteiliges ergibt sich aus der Gesamtvollstreckungsordnung nicht. Maßgeblich ist daher nur, ob der Rechtsgrund für die Forderung bereits gelegt worden ist. Auch betagte oder bedingte Forderungen sind daher begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 KO, sofern der zugrunde liegende Vertrag bereits geschlossen worden ist (vgl. BGHZ 38, 369, 371 f., BGHZ 72, 263, 265 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen erst nach den angefochtenen Zahlungen begründet worden sind und zu diesem Zeitpunkt nur die Forderung der Beklagten aus dem gekündigten Kreditvertrag bestand, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Forderungen waren nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers Gegenstand des Prüfungstermins vom 4. Mai 1998, an dem die Beklagte teilgenommen hat, ohne Einwände zu erheben. Allein der Hinweis der Liquidatorin im Schreiben vom 16. April 1997, es seien keine weiteren Gläubiger vorhanden, gibt keinen Aufschluss darüber, wer am 2. und 6. Mai 1997 eine begründete Förderung gegen die Gemeinschuldnerin hatte, zumal die Liquidatorin in dem genannten Schreiben ihre Aussage einschränkt und auf geringe Steuerforderungen verweist.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr der überwiegende Teil des Barguthabens der Gemeinschuldnerin zusteht. Im Anfechtungsprozess ist nicht zu klären, welche Ansprüche den Gesamtvollstreckungsgläubigern im Rahmen des Verteilungsverfahrens zustehen (vgl. BGH NJW 1991, 2147, 2149). Das bleibt gemäß §§ 17, 18 GesO ausdrücklich dem Gesamtvollstreckungsverwalter vorbehalten. Der Verwalter ist auch für eine eventuelle Abschlagsverteilung nach entsprechender Anwendung des § 149 KO allein zuständig. Bei der Verteilung der Masse steht den Gläubigern, die keine Sonderrechte an bestimmten Gegenständen oder Forderungen haben, zunächst kein bestimmter Geldbetrag zu. Erst wenn der Verwalter festgestellt hat, welches Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Verteilung gelangt, lässt sich nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 GesO berechnen, welcher Geldbetrag für jeden Gläubiger zur Auszahlung gelangt. Deshalb hält der Senat es generell für verfehlt, den Rückgewähranspruch auf einen Teil des anfechtbar erlangten Geldbetrages zu beschränken. Die Gesamtvollstreckungsmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Handlung unterblieben wäre. Maßgeblich ist allein, welcher Wert dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen worden ist (Kilger/Schmidt, KO, 17. Aufl., § 37 Anm. 2, 8). Deshalb ist insbesondere auch die erste Zahlung der Gemeinschuldnerin vom 2. Mai 1997 in Höhe von 1.619.401,62 DM in vollem Umfang anfechtbar und zur Masse zurückzugewähren.

c) Nur wenn ausnahmsweise feststeht, dass die gesamte Masse ausreicht, um die Ansprüche aller Gläubiger zu befriedigen, entfällt mithin die Gläubigerbenachteiligung (BGHZ 114, 315, 322). Die Beweislast dafür hat der Anfechtungsgegner jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zahlungsunfähigkeit der Grund für die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur vollen Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (BGH ZIP 1993, 271, 273). Es ist Sache des Anfechtungsgegners und damit der Beklagten zu beweisen, dass es außer ihr keine weiteren Gläubiger mit gleichen oder besseren Vorrechten gibt (BGH NJW-RR 2001, 1699, 1701).

Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Masse zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht. Sie stellt ausdrücklich nur die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche der anderen Gläubiger in Abrede und bestreitet die Existenz der Forderungen. Darauf kommt es aber - wie dargelegt -nicht an; denn die Beklagte muss den Vortrag des Klägers, dass weitere Gläubiger vorhanden sind, entkräften. Dazu ist unter Beweis gestellter Sachvortrag erforderlich. Einfaches Bestreiten reicht nicht aus.

Auch hinsichtlich der Forderungen der Frau bestehen an der Gläubigereigenschaft keine ernsthaften Zweifel. Der BGH hat in ZIP 2002, 1043, 1044 klargestellt, dass Ansprüche aus § 82 SachBerG Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, die allerdings nicht unter § 13 GesO (vorab zu begleichende Ansprüche) fallen. Frau ist daher Gläubigerin, die durch die Zahlungen an die Beklagte benachteiligt worden ist. Ob und ggfls. in welchem Umfang der Kläger sich von der einen oder anderen Forderung durch Geltendmachung von Einwänden befreien kann, muss aus den dargelegten Gründen nicht im Anfechtungsprozess geklärt werden, weil dies allein Sache des Verwalters im Verteilungsverfahren ist. Ihm allein obliegt auch die Entscheidung, ob er das Gebäudeeigentum zugunsten von Frau freigibt. Entscheidend für den Anfechtungsprozess ist nur die vom Kläger schlüssig dargelegte und durch Vorlage der Anmeldungen unter Beweis gestellte Existenz weiterer Gläubiger, die durch die angefochtene Handlung objektiv dadurch benachteiligt werden, dass der Masse Vermögen entzogen worden ist.

II.

Nach alledem war der Berufung in der Hauptsache in vollem Umfang stattzugeben. Zinsen kann der Kläger aber nur in Höhe von 4 % verlangen. Dieser Zinssatz gilt gemäß Art 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB weiterhin für alle vor dem 1. Mai 2000 fällig gewordenen Forderungen, zu denen auch die Klageforderung zählt.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache, die auslaufendes Gesamtvollstreckungsrecht betrifft, keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Ende der Entscheidung

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