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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 7 W 26/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 490 Abs. 2 S. 2
Zur Behandlung unzulässiger Beschwerden (hier: § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO, Selbständiges Beweisverfahren) nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 26/05

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Steinecke als Einzelrichter am 25. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 - 23 OH 37/04 - werden auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 250.000, -- Euro als unzulässig verworfen.

Gründe:

Nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Beschluss unanfechtbar, mit dem einem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wird. Eine sofortige Beschwerde ist also grundsätzlich unzulässig (KG 24. ZS, KGR Berlin 2005, 557; BayOBLG WuM 2002, 342; OLG Frankfurt, BauR 1996, 587).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann das Rechtsmittel auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zugelassen werden, denn nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind solche Rechtsmittel nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001 nicht mehr gegeben (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 -; BGH, Beschluss vom 7. März 2003, NJW 2002, 1577; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. Vor § 567 Rn. 6 ff. m. w. N.).

Über die nunmehr jederzeit zulässige Gegenvorstellung hat das Landgericht in Form der Nichtabhilfebeschlüsse vom 21. und 31. März 2005 bereits entschieden.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er das Beschwerdevorbringen insoweit für völlig unverständlich erachtet, als die Antragsgegnerin - weiterhin - die offenbar versehentlich unvollständige (erste) Ausfertigung des Beschlusses vom 21. Februar 2005 angreift. Der Beschluss des Landgerichtes vom 21. Februar 2005 besteht aus einer Urschrift, die zunächst lediglich unvollständig ausgefertigt worden ist. Hierauf hat das Landgericht insbesondere in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21. März 2005 völlig zutreffend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.



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