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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 8 U 100/05
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BRAGO § 19
BRAGO § 19 Abs. 7
BRAGO a.F. § 19 Abs. 6
BGB a.F. § 211 Abs. 2
BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB a.F. § 198
BGB a.F. § 201
BGB a.F. § 217
BGB § 675
BGB § 667
BGB § 145 ff.
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 1357 Abs. 1
BGB § 1360
BGB § 1360 a
BGB § 1360 a Abs. 1
BGB § 1357
BGB § 204 Abs. 2 Satz 2
BGB n.F. § 204 Abs. 2
BGB n.F. § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB n.F. § 209
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
ZPO § 829 Abs. 3
ZPO § 81
EGBGB § 6 Abs. 3
EGBGB § 6 Abs. 2

Entscheidung wurde am 31.01.2006 korrigiert: ein amtlicher Leitsatz wurde hinzugefügt
Zum "Lebensbedarf" i. S. d. § 1357 I BGB gehört auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann, wenn es um die Abwehr von Ansprüchen geht, die sich gegen die Erhaltung des gemeinsamen Heimes richten.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 100/05

verkündet am: 28.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2005 durch den Richter am Landgericht Dittrich als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5 und die Beklagte zu 2) allein zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 11.03.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

Ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. sei nicht belegt. Tatsachen, die eine Duldungsvollmacht der Beklagten zu 2. zugunsten des Beklagten zu 1. ergäben, habe das Landgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt, insbesondere nicht darauf hingewiesen, welche Tatsachen es als gerichtsbekannt ansehe. Es fehlten Vortrag des Klägers und Feststellungen des Landgerichts zu einem Auftreten des Beklagen zu 1. in einer Vielzahl von Fällen, einer Duldung der Beklagten zu 2., Setzen eines Rechtsscheins vor Auftragserteilung und Gutgläubigkeit des Klägers.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Tnnn Snnn vom 28.08.2001 im Vorprozess stelle einen Standard-Meldeschriftsatz dar und enthalte keine Genehmigung eines Auftragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger.

Zu Unrecht gehe das Landgericht von einer fortdauernden Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Gebührenforderung durch das Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO aus. Denn es sei gemäß § 211 Abs. 2 BGB a.F. zum Verfahrensstillstand gekommen. Im Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags vom 30.12.2003 sei das Verfahren länger als zwei Jahre nicht gefördert worden. Der Antrag vom 30.12.2003 sei auch nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen, da die Forderungen im Mahnbescheidsantrag durch bloße Angabe eines Betrages und Rechnungsdatums nicht ausreichend individualisiert gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2005 haben die Beklagten den Fortbestand der Aktivlegitimation des Klägers bestritten und dies damit begründet, dass ihnen erst Mitte Oktober 2005 über ihren Prozessbevollmächtigten Tnnn Snnn aus anderen Verfahren bekannt geworden sei, dass der Kläger in seiner am 12.11.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eine Abtretung von Honorarforderungen gegen den Beklagten zu 1. an die Dnnnn Bnn AG angegeben habe.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.03.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert auf die Berufung:

Eine Abtretung von Gebührenansprüchen an die Dnnnn Bnn AG sei nicht erfolgt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.05.2004 seien lediglich Ansprüche des Klägers gegen seine Prozessbevollmächtigte auf Auskehr eingegangener Zahlungen seiner Schuldner zugunsten der Dnnnn Bnn AG gepfändet worden.

Ein Mandatsverhältnis zur Beklagten zu 2. sei nicht substantiiert bestritten. Es sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erörtert worden, dass die Vertretung aller Familienmitglieder durch den Beklagten zu 1. in allen zahlreichen Prozessen gerichtsbekannt sei. Indem die Beklagte zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2001 im Vorprozess AG Wedding 12 a C 91/00 ihn, den Kläger, als "ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten" bezeichnet habe, habe sie dessen Vollmacht und sein Mandat bestätigt. Auch im Verfahren AG Wedding 12 b C 366/97 habe der Kläger beide Beklagten vertreten, wobei er nur mit dem Beklagten zu 1. Kontakt gehabt habe, ebenso im Verfahren 5 C 445/98.

Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Kläger könne nichts dafür, dass sein Festsetzungsantrag bis heute nicht beschieden sei. Für die Beklagten sei auch unschwer erkennbar gewesen, worauf sich die Forderung gemäß Mahnbescheidsantrag bezog.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1) Der Kläger ist noch Inhaber der geltend gemachten Gebührenansprüche. Eine Abtretung an die Dnnnn Bnn AG hat er im Vermögensverzeichnis seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.11.2004 nicht angegeben. Vielmehr heißt es dort auf die Frage, welche Ansprüche "gepfändet oder abgetreten" sind, "sämtliche Forderungen zu 22) durch die Dnnnn Bnn AG". Bereits dies ("durch", nicht "an") deutet auf eine Pfändung und nicht Abtretung hin. Im Übrigen ist in Ziffer 22) nur von Forderungen aus Anwaltstätigkeit gegen "Gnnn Snnn ... und seine Firmen" die Rede, und nicht von Forderungen gegen die Beklagte zu 2. Eine Abtretung der Forderung nur gegen einen Gesamtschuldner ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Schuldners, da zwischen Zedent und Zessionar ein der Gesamtgläubigerschaft ähnliches Rechtsverhältnis entsteht und eine Gesamtgläubigerschaft nur mit Einverständnis des Schuldners begründet werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 425 Rn 9).

Dass eine Pfändung der klagegegenständlichen Gebührenforderungen erfolgt sei, behaupten die Beklagten nicht. Hierzu wäre insbesondere erforderlich, dass sie vortragen, dass ihnen als Drittschuldnern ein Pfändungsbeschluss gemäß § 829 Abs. 3 ZPO zugestellt worden sei.

Der vom Kläger vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.05.2004 hat keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit, da er lediglich einen Anspruch des Klägers gegen seine Prozessbevollmächtigte gemäß §§ 675, 667 BGB auf Auszahlung beigetriebener Forderungen betrifft.

2) Die der Höhe nach nicht streitige Gebührenforderung für die Tätigkeit des Klägers in dem auf Mietnachzahlung und Räumung betreffend das Objekt Snnnnnnnnnn gegen die Beklagten gerichteten Vorprozess vor dem Amtsgericht Wedding (12a C 91/00) und Landgericht Berlin (67 S 442/00) ist auch gegen die Beklagte zu 2. begründet.

a) Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung (§§ 611, 675 BGB) ist, wer den Auftrag nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 145 ff BGB erteilt. Bei Prozessvertretung ist Erteilung einer (schriftlichen) Prozessvollmacht weder Voraussetzung noch zwingender Beleg für ein Auftragsverhältnis; die Übergabe einer Prozessvollmacht kann allerdings eine konkludente Beauftragung enthalten (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rn 33; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn 10, 14). Der Auftraggeber muss nicht mit der Prozesspartei identisch sein, bei Streitgenossenschaft ist somit nicht jeder Streitgenosse notwendig auch Auftraggeber (vgl. OLG Köln AnwBl. 1978, 65 für den Fall des von der Haftpflichtversicherung erteilten Prozessauftrags im Prozess gegen sie und den Versicherten; ferner Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 1 Rn 17).

Die bloße Parteistellung der Beklagten zu 2. begründet den Zahlungsanspruch somit nicht.

b) Eine eigene auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung hat die Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger nicht abgegeben. Zwar kann ein Anwaltsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (vgl. BGH NJW 1991, 2084, 2085), etwa durch Entgegennahme der Anwaltsleistung oder Ausübung von Frage- oder Informationsrechten gegenüber dem Anwalt (vgl. BGH VersR 1981, 460, 461; Zugehör/Sieg, a.a.O., Rn 13). Abgesehen davon, dass der Erklärungswert eines derartigen Verhaltens für die Beurteilung der Frage, wer von zwei Streitgenossen (beide oder nur einer) Auftraggeber ist, fraglich ist, hat die Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger vor und während der Prozessführung nicht gehandelt. Der Kläger beruft sich nur auf ein Handeln des Beklagten zu 1. und meint gerade, dass dies der typischen Arbeitsteilung in der Ehe der Beklagten entsprochen habe.

c) Der Beklagte zu 1. hat die Beklagte zu 2. jedoch bei Auftragserteilung an den Kläger vertreten.

aa) Der Beklagte zu 1. hat den Kläger - was die Beklagten in zweiter Instanz auch nicht mehr in Abrede stellen - mit ihrer Vertretung im Vorprozess beauftragt. Erkennbar auf Grund Unterrichtung durch den Beklagten zu 1. vom Prozess meldete sich der Kläger unter dem 16.07.2000 vor dem Amtsgericht Wedding als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2., nahm im Beisein des Beklagten zu 1. am 24.07.2000 den Verhandlungstermin als Vertreter beider Beklagten wahr und trat als Prozessbevollmächtigter beider Beklagten vor dem Berufungsgericht auf.

Das Handeln des Beklagten zu 1. erfolgte nach den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch namens der Beklagten zu 2. Denn bei der Beauftragung mit der Vertretung von Streitgenossen darf der Rechtsanwalt ohne Vorliegen besonderer Umstände und Abreden gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich von einer Auftragserteilung durch alle Genossen ausgehen. Dies entspricht für den Regelfall den Interessen aller Beteiligten; der Rechtsanwalt erhält zwei Schuldner, der handelnde Streitgenosse verringert das Risiko seiner (alleinigen) Inanspruchnahme, und der andere Streitgenosse hat eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Rechtsanwalt. Vorliegend ist nicht ersichtlich und von den Beklagten nach dem Hinweis des Senats im Verhandlungstermin, dass nach den Umständen ein Fremdhandeln vorliege, auch nicht vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 1. den Auftrag ausdrücklich nur im eigenen Namen erteilt habe.

bb) Der Beklagte zu 1. war von der Beklagten zu 2. bevollmächtigt, sie bei Beauftragung des Klägers als Prozessbevollmächtigten mit zu verpflichten. Allerdings ist über den Inhalt etwaiger mündlicher Absprachen zwischen den Beklagten nichts vorgetragen. Auch kann dahinstehen, ob sich aus der von der Beklagten zu 2. unter dem 29.06.2000 zur Akte des Amtsgerichts Wedding gereichten, auf den Beklagten zu 1. lautenden Prozessvollmacht bereits eine materielle Berechtigung zur Beauftagung eines Rechtsanwalts ergibt oder ob dies über den Kreis von Hilfsgeschäften, die von § 81 ZPO gedeckt sind, hinaus geht. Auch ist das Verhalten der Beklagten zu 2. in anderen Prozessen, welches das Landgericht als Duldungsvollmacht behandelt hat, vorliegend nicht erheblich.

Denn unter den vorliegenden Umstände lag eine schlüssig erteilte Vollmacht für die Beauftragung des Klägers mit der Prozessvertretung vor. Die Beklagte zu 2. hat die gemeinsam gewollte Rechtsverteidigung im Vorprozess dem Beklagten zu 1. überlassen, wie auch daran erkennbar wird, dass sie ihm Prozessvollmacht erteilte. Damit übertrug sie ihm eine Aufgabe, deren ordnungsgemäße Wahrnehmung eine (materielle) Vollmacht zur Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderte, worin eine schlüssige Bevollmächtigung liegt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 167 Rn 1). Dies gilt unzweifelhaft für die Beauftragung in zweiter Instanz, in der Anwaltszwang besteht, so dass der Beklagte zu 1. die ihm übertragene Aufgabe, für die Rechtsverteidigung zu sorgen, nur durch Beauftragung eines Rechtsanwalts erfüllen konnte. Jedoch umfasste die Vollmacht auch die erstinstanzliche Mandatierung. Für die Bestimmung des Umfangs einer Vollmacht ist deren Zweck beachtlich (vgl. BGH NJW 1988, 3012, wo etwa angenommen wurde, dass die Vollmacht zur Veräußerung von Eigentumswohnungen die Befugnis zur Beauftragung eines Makler umfasse). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits in erster Instanz war angesichts der erheblichen Bedeutung dieses Mietprozesses vernünftig und nahe liegend. Die Beklagte zu 2. hat auch nicht geltend gemacht, dass sie aus Kostengründen allein mit einem Auftreten des Beklagten zu 1. vor dem Amtsgericht einverstanden gewesen sei und die Einschaltung des Klägers durch diesen abredewidrig erfolgt sei.

cc) Jedenfalls hätte die Beklagte zu 2. ein etwaiges vollmachtloses Handeln des Beklagten zu 1. durch schlüssiges Verhalten genehmigt, indem sie auf den Antrag nach § 19 BRAGO, in dem auch von ihr Vergütung für zwei Instanzen gefordert wurde, unter dem 12.10.2001 den Kläger als ihren "ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten" bezeichnete und sich nur mit anderen Einwendungen als fehlender Auftraggebereigenschaft verteidigte. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willen zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH NJW 2002, 2325, 2327; NJW 1988, 1199, 1200). Ein derartiges Verhalten mit Erklärungswert und -bewusstsein läge hier vor, wenn der Beklagte zu 1. seine Vollmacht denn überschritten hätte. Denn die Beklagte zu 2. wusste dann, dass sie nicht wirksam vertreten war, und brachte den Willen zum Ausdruck, sich darauf nicht zu berufen und damit das Geschäft zu genehmigen.

d) Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1. jedenfalls gemäß § 1357 Abs. 1 BGB mit Wirkung für die Beklagte zu 2. gehandelt. Bei der Beauftragung des Klägers handelte es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Der Begriff des "Lebensbedarfs" ist, nachdem das seit dem 01.07.1977 geltende Gesetz nicht mehr an die Haushaltsführung anknüpft, nicht funktional auf die Haushaltsführung und somit etwa auf Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens bezogen, sondern danach auszulegen, was unterhaltsrechtlich gemäß den §§ 1360, 1360 a BGB zum Lebensbedarf der Familie zu rechnen ist (BGHZ 94 ,1 ff = NJW 1985, 1394, 1395).

Da der Begriff des Lebensbedarfs umfassend zu verstehen ist (vgl. Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 1357 Rn 13), kann hierzu auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zählen (vgl. auch Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl., § 1357 Rn 46).

Vorliegend lag die Beauftragung des Klägers im Rahmen des angemessenen Unterhalts gemäß § 1360 a Abs. 1 BGB. Sie diente der Abwehr der Klage gegen die Eheleute, welche eine Zahlungs- und Herausgabeforderung in Bezug auf ihr Familienheim betraf, und damit der Sicherung der Ehewohnung und Abwehr einer erheblichen, wenn nicht existenzgefährdenden Forderung.

Dass die Anmietung und Aufgabe einer Wohnung als "Grundlagengeschäft" nach überwiegender Meinung grundsätzlich nicht von § 1357 BGB umfasst sein soll (Staudinger a.a.O., Rn 46; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. A., § 1357 Rn 14), steht nicht entgegen.

Denn vorliegend geht es nicht um grundlegende Veränderungen, sondern gerade um die Erhaltung des geschaffenen Heims (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1084 und NJWE-FER 2001, 197 für die Beseitigung von Brand- und Wasserschäden an der Ehewohnung mit Kosten von je ca. 20.000 DM).

Dass der Umfang der Verbindlichkeit den Rahmen des nach §§ 1360, 1360 a BGB Geschuldeten und damit zugleich denjenigen der Mitverpflichtung nach § 1357 BGB (vgl. BGH a.a.O., S. 1395) sprengt, ist nicht ersichtlich. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war sachgerecht, das Kostenrisiko - das sich auch kaum verwirklicht hat - verhältnismäßig. Selbst bei denkbarer Belastung mit den gesamten eigenen Anwaltskosten sprengte das Geschäft nicht den Rahmen der familienindividuellen Verhältnisse, die durch einen gehobenen Zuschnitt - die Ehewohnung befindet sich in einem großzügigen Anwesen - gekennzeichnet waren. Der Lebenszuschnitt wird auch dadurch beeinflusst, dass der Ehegatte mit dem Geschäft nach Absprache einverstanden ist (BGH a.a.O., S. 1396).

Das Merkmal der "Angemessenheit" ist ebenfalls erfüllt. Es dient dem Ausschluss von Geschäften größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können, und soll den nicht beteiligten Ehegatten aus einer überraschenden Inanspruchnahme aus solchen Geschäften schützen. Ob das im Falle eines Anwaltsauftrags für eine gemeinsame Prozessführung grundsätzlich der Fall ist, kann dahinstehen (offenbar - da nicht ein Geschäft des "täglichen Lebens"- verneinend für den Fall eines Steuerberatungsvertrags OLG Düsseldorf OLG-Rep. 1991, Heft 3, Seite 13). Die Angemessenheit der Bedarfsdeckung durch Alleingeschäfte eines der Ehegatten kann nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute über das Übliche hinaus erweitert sein (BGH a.a.O., S. 1396). Vorliegend hatte die Beklagte zu 2. dem Beklagten zu 1. eine Prozessvollmacht erteilt und sich um die Prozessführung nicht selbst gekümmert. Dann konnte sie jedoch nicht überrascht sein, wenn der Beklagte zu 1. den Kläger ohne Rücksprache beauftragt haben sollte.

3) Die Honorarforderungen des Klägers zur Vertretung in erster und zweiter Instanz sind nicht verjährt.

Mit Verkündung der Urteile erster und zweiter Instanz, die jeweils eine Kostenentscheidung enthielten, wurde die Vergütung fällig (§ 16 S. 2 BRAGO). Gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB a.F. begann die zweijährige Verjährung Ende 2000 bzw. 2001.

Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB verbleibt es bei der nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht maßgeblichen kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Nach § 19 Abs. 6 BRAGO a.F. wurde die Verjährung durch den Festsetzungsantrag vom 13.09.2001 (reduziert unter dem 03.11.2001) wie durch Klageerhebung unterbrochen.

Diese Unterbrechung endete nicht erst mit Stillstand des Festsetzungsverfahrens nach Zugang der Kostenanforderung vom 03.05.2002 beim Kläger (§§ 217, 211 Abs. 2 BGB a.F.), sondern nach dem Überleitungsrecht des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB bereits mit Ablauf des 31.12.2001. Jedoch ordnet diese Vorschrift an, dass - insoweit noch in Übereinstimmung mit § 217 BGB a.F. - sich eine "neue Verjährung" anschließt, die jedoch von Anfang an gehemmt ist; die Verjährung beginnt somit erst mit Ende dieser Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB n.F. (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. A., Art 229 EGBGB § 6 Rn 8).

Somit wurde die Verjährung von nochmals zwei Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB) nach § 19 Abs. 7 BRAGO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung i.V.m. § 204 Abs. 1Nr. 1 BGB n.F. ab dem 01.01.2002 sogleich gehemmt. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung vor Stillstand des Verfahrens, also nach Zugang der Kostenanforderung vom 03.05.2002 (die am 04.05.2002 zugegangen sein dürfte), und damit mit Ablauf des 04.11.2002.

Da nach § 209 BGB n.F. die Verjährungsfrist um die Hemmungszeit zu verlängern ist und die Hemmung von Beginn der Verjährungsfrist an bestand, lief die Verjährungsfrist sodann bis zum 04.11.2004.

Mit Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers im streitigen Verfahren vor dem Landgericht am 04.05.2004 trat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erneut Hemmung ein, die in der Prozesskostenhilfebewilligung und sodann Klagezustellung am 17.12.2004 mündete. Ob der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB überhaupt die Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfordert (vgl. BT-DrS 14/6040, Seite 116), ist nicht erheblich, da die Erklärung des Klägers vom 23.12.2003 aus dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Mahngericht bereits vorlag. Es handelte sich auch um den "erstmaligen" Antrag im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Das Merkmal dient nur der Verhinderung eines Missbrauchs der Hemmungsmöglichkeit durch eine gestaffelte Antragstellung, vgl. BT-DrS 14/6040, Seite 116. Der Antrag vom 04.05.2004 war jedoch der erste Antrag im Streitverfahren. Auf den vorangegangenen Antrag im Mahnverfahren ist nicht etwa abzustellen. Denn die Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Mahngericht und dem Prozessgericht stellen unterschiedliche Verfahren dar, wie bereits daran erkennbar wird, dass eine Prozesskostenhilfegewährung im Mahnverfahren mangels Schlüssigkeitsprüfung sich nicht auf das streitige Verfahren erstreckt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn 16).

Darauf, ob eine Hemmung der Verjährung bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag im Mahnverfahren vom 30.12.2003 eingetreten war oder dies an einer zu unbestimmten Angabe des verfolgten Anspruchs im Mahnantrag scheiterte, kommt es somit nicht an.

4) Die prozessualen Entscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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