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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 8 U 107/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 2
Eine Berufung kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Überraschungsurteil handele. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 U 107/06

07.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Landgericht Muratori und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 7. September 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Mai 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 10. August 2006 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 31. August 2006 keinen Anlass, davon abzuweichen.

Die Kläger irren, wenn sie meinen, dass allein aus dem Umstand, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein Überraschungsurteil handelt, die Begründetheit ihrer Berufung hergeleitet werden müsste. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten. An der Darlegung der Erheblichkeit fehlt es aber vorliegend, da die Kläger nicht dargelegt haben, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sie vorgetragen hätten, wenn sie von der angefochtenen Entscheidung nicht überrascht worden wären. An der Darlegung dieser Tatsachen waren die Kläger entgegen ihrer Auffassung nicht "durch die ZPO-Reform" gehindert. Gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO sind nämlich solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, die infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind. Eine rechtliche Grundlage für die beantragte Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage des Rechtsstreits beim Bundesverfassungsgericht ist nicht ersichtlich.

Nach wie vor nicht gefolgt werden kann den Klägern, soweit sie behaupten, der Beklagte habe mit dem Nachfolgemieter einen sehr hohen Mietzins vereinbart und sei daher gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die Kläger auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die mit dem Nachfolgemieter vereinbarte monatliche Nettomiete betrug 3.500,00 € und lag demnach nur 260,76 € über dem zuletzt von den Klägern zu zahlenden Mietzins. Dass der Beklagte die Kläger darüber informiert hat, dass er das Mietobjekt bereits wieder vermietet hat , lässt sich dem Schreiben der Kläger vom 27. September 2002 entnehmen. Damit, dass der Nachfolgemieter das Mietverhältnis kündigen könnte, wenn es ihm nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, mussten die Kläger zwingend rechnen ebenso mit dem Umstand, dass die mit dem Nachfolgemieter vereinbarte Miete sich im Rahmen des tatsächlich Vereinbarten bewegen könnte.

Die Kläger verkennen auch, dass es sich bei ihrem Vortrag, dass der Vertrag vom 29. August 2002 im Jahr 2002 noch nicht vorgelegen habe, nicht um ein Bestreiten, sondern um einen neuen Vortrag handelt, der nach Auffassung des Senates ins Blaue hinein erfolgt ist, ohne dass die Kläger diese Behauptung ausreichend substantiiert dargelegt hätten.

Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den von der Firma Bnnnnn hinsichtlich des Rippenheizkörpers in Rechnung gestellten Arbeiten nicht um die üblichen Schönheitsreparaturen, da sie erforderlich geworden sind, weil die Kläger diesen Heizkörper mit Bauschaum verfüllt haben und es sich hierbei nicht um eine vertragsgemäße Nutzung handelt. Auch bei den von der Firma Bnnnnn unter Pos. 2, 3 und 4 in Rechnung gestellten Arbeiten handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um Schönheitsreparaturen. Die Arbeiten waren erforderlich geworden, weil die Kläger die Decke im Verkaufsraum durch Einbau einer unvollständigen Zwischendecke beschädigt haben. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine vertragsgemäße Nutzung.

Die Ausführungen der Kläger zu den Positionen 9 und 11 sind überflüssig, da das Landgericht insoweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass ein Anspruch des Beklagten nicht bestehe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 50.246,48 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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