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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 8 U 11/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2
BetrAVG § 6
Eine Betriebsrente i. S. d. §§ 2, 6 BetrAVG kann im Falle des vor Erreichung der Altersgrenze erfolgenden Ausscheidens des Arbeitnehmers nur dann ein weiteres Mal gekürzt werden, wenn hierfür Regelungen in der Versorgungszusage selbst enthalten sind.
Kammergericht Im Namen des Volkes

verkündet am: 14.02.2005

Geschäftsnummer: 8 U 11/04

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin - 36 O 53/03 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird, soweit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 94,43 EUR seit dem 1.7. und 1.9.2002 zugesprochen worden sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I.

Mit ihren Berufungen wenden sich die Parteien gegen das am 5.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Der Kläger hält das Urteil insoweit für unzutreffend, als das Landgericht den unter I.1. der Pensionszusage vom 10.11.1987 vorgesehenen jährlichen Steigerungsbetrag nur bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb und nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zur Berechnung der Altersrente zu Grunde gelegt hat. Bei Abschluss der Vereinbarung habe er entscheidenden Wert darauf gelegt, dass auch künftig Geldentwertungen berücksichtigt würden. Deshalb sei die 2,5-prozentige Steigerung in den Vertrag aufgenommen worden, wobei Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese Steigerungsrate in jedem Fall der Inanspruchnahme der Betriebsrente bis zum 65. Lebensjahr zu berechnen sei (Beweis: Zeugnis Znnnn).

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 5.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, AZ: 36 O 53/03, ist die Beklagte zur Bezahlung weiterer 3.876,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 96,91 EUR seit dem 1.3.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.4.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.5.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.6.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.7.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.9.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.10.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.11.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.12.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.1.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.2.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.3.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.4.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.5.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.6.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.7.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.9.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.10.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.11.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.12.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.1.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.2.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.3.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.4.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.5.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.6.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.7.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.9.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.10.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.11.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.12.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.1.2003, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.2.2003, aus 193,82 EUR vom 1.3.-31.3.2003, aus 290,73 EUR vom 1.4.-30.4.2003, aus 387,64 EUR vom 1.5.-31.5.2003, sowie aus 484,55 EUR 1.6.2003 zu verurteilen,

2. unter Abänderung des am 5.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, AZ: 36 O 53/03, festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1.6.2003 monatlich mindestens eine Pension von 2.011,57 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das landgerichtliche Urteil insoweit für zutreffend.

Unzutreffend habe das Landgericht jedoch im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers vor Vollendung dessen 65. Lebensjahres keine weitere Kürzung der Betriebsrente vorgenommen. Im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht zur Betriebsrente von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze müsse auch hier wegen der vollzeitigen Inanspruchnahme der Rente und der damit verbundenen längeren Belastung des Arbeitgebers ein Ausgleich geschaffen werden, der eine nochmalige Kürzung der monatlichen Rente gebiete, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 1.824,22 EUR monatlich zu zahlen sei.

Der Kläger sei auch zur Freigabe des bereitstehenden Betrages aus der Lebensversicherung verpflichtet. Da bei Abschluss der Pensionsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers durch die gesetzliche Insolvenzversicherung abgesichert waren, habe eine Doppelsicherung vorgelegen, die nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Auszahlung des bereitstehenden Betrages an sie - die Beklagte - führen müsse. Insoweit stünde ihr gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers auch ein Zurückbehaltungsrecht zu; zugleich sei der Kläger zur Freigabe und zum Schadensersatz wegen der bisher nicht erfolgten Freigabe des Versicherungsbetrages ihr gegenüber verpflichtet.

Die Beklagte beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.769,61 EUR Zug um Zug gegen Freigabe des bei der Annnnnnnnnnnnn AG bezüglich der Lebensversicherung Nr. nnnnnn zur Auszahlung bereitstehenden Betrages in Höhe von 289.639,40 EUR zu Gunsten der Beklagten zu zahlen;

2. im Übrigen die Klage abzuweisen;

3. den Kläger zu verurteilen, die Freigabe des bei der Annnnnnnnnnnnn AG bezüglich der Lebensversicherung Nr. nnnnnn zur Auszahlung bereitstehenden Betrages in Höhe von 289.639,40 EUR zu Gunsten der Beklagten zu bewilligen;

4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden aus der nicht rechtzeitigen Freigabe des bei der Annnnnnnnnnnnn AG bezüglich der Lebensversicherung Nr. nnnnnn zur Auszahlung bereitstehenden Betrages in Höhe von 289.639,40 EUR zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze vom 22.4. und 30.6.2004 (Kläger) und 23.4. und 30.6.2004 (Beklagte) Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen sind bis auf die der Beklagten hinsichtlich eines Teilzinsanspruchs unbegründet.

1. Berufung des Klägers

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der 2,5-prozentige jährliche Steigerungssatz nur bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten zu berechnen ist. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 13/14 des Urteils. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme mit Vernehmung des von ihm benannten Zeugen Znnnn erforderlich gewesen sei, kann der Senat dem nicht folgen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des Vertrages, der eine andere Auslegung als die vom Landgericht angenommene nicht zulässt. Da der Wortlaut eines Vertrages auch (zunächst) die Vermutung der Vollständigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen erbringt, muss derjenige, der abweichende oder zusätzliche Regelungen geltend macht, darlegen, aus welchen Gründen von deren Aufnahme in den Vertrag abgesehen worden ist. In der Regel unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt, dass in der forensischen Praxis immer wieder anzutreffende Vorbringen, bei den Vertragsverhandlungen sei vom Gegner dies und jenes gesagt worden, woran er sich nunmehr festhalten lassen müsse. Für den Vertragsinhalt sind nicht schlechthin alle Äußerungen einer Partei während der Verhandlungen, sondern nur die Erklärungen maßgeblich, die am Ende der Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verbindlich festgelegt werden sollten. Zur Widerlegung der für den schriftlichen Vertrag sprechenden Vermutung genügt aber nicht einmal der Nachweis, dass die Parteien während der Verhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass die Parteien diesen Punkt auch noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als Vertragsinhalt wollten, denn erst zu diesem Zeitpunkt kommt ein schriftlicher Vertrag abschließend zu Stande. Zu einer in sich schlüssigen, substanziierten Darlegung einer mündlichen Nebenabrede gehört deshalb nach der in der Praxis vorherrschenden Meinung in der Regel der Vortrag solcher Umstände, die die Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d.h., die Angabe von Gründen dafür, warum die Parteien von der Beurkundung der fraglichen Abrede abgesehen haben (Senat, Urteil vom 27.5.2002 - 8 U 2074/00 -, GE 2002, 930 = KG Report Berlin 2002, 285 = MDR 2003, 79).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nach wie vor nicht, so dass der Berechnung der Betriebsrente die letzte Zusagehöhe von 4.034,70 DM zu Grunde zu legen ist, wobei sich der vom Landgericht entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit (452/487) errechnete monatliche Betrag von 3.744,73 DM = 1.914,65 EUR ergibt.

2. Berufung der Beklagten

a. Weitere Kürzung der Rente

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Betriebsrente nicht ein weiteres Mal wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme durch den Kläger und der damit verbundenen längeren Laufzeit zu kürzen. Zwar ist auch der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des betrieblichen Altersversorgungsrechts anzusehen, so dass die vom Bundesarbeitsgericht insbesondere zu §§ 2, 6 BetrAVG entwickelten Grundsätze über die Berechnung vorgezogener Betriebsrenten für vorzeitig aus dem Betrieb ausgeschiedener Arbeitnehmer auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden. Grundsätzlich sind daher versicherungsmathematische Abschläge in Höhe von 0,3 bis 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme als angemessen anzusehen, wobei auf diese Abschläge aber nur zurückgegriffen werden kann, wenn dies in der Versorgungszusage selbst vorgesehen ist (BAG, Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 567/00 -, BAGE 98, 212 ff. = BB 2002, 977 ff.). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob eine weitere Kürzung der Rente auch dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - in der Versorgungszusage keine Regelungen über einen versicherungsmathematischen Abschlag enthalten sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht, dass in einem solchen Fall stets im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein weiterer, "untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag" entsprechend den in der früheren arbeitsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Berechnungsregeln vorzunehmen ist. Eine zweite mindernde Berücksichtigung der "fehlenden Betriebstreue" zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen Altersgrenze ist dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungszusage nicht zu entnehmen ist, dass die Betriebsrente allein wegen ihres früheren oder längeren Bezugs gekürzt werden soll (so BAG, Urteil vom 23.1.2001 - 3 AZR 164/00 -, DB 2001, 1887 ff. = NZA 2002, 93 ff. unter 2. b. dd. der Entscheidungsgründe; ebenso Kasseler Handbuch/Griebeling, 2.9 Rz. 484; vgl. auch BAG, Urteil vom 22.1.2002 - 3 AZR 554/00 -, DB 2002, 1896 unter II. 2. der Entscheidungsgründe). So liegt der Fall hier, da die Vereinbarung vom 10.11.1987 unter I. 4. gerade nichts über eine weitere Kürzung der Betriebsrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme aussagte; deshalb kommt eine weitere Kürzung nicht in Betracht.

Jedoch ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da das Landgericht - versehentlich - Zinsen auf den Betrag von 90,43 EUR für die Monate Juli und September 2002 doppelt zugesprochen hat.

b. Zurückbehaltungsrecht

Die Beklagte kann sich gegenüber der von ihr in Höhe von 12.769,61 EUR anerkannten Klageforderung auf kein Zurückbehaltungsrecht im Zusammenhang mit der bei der Annnnnnnnnnnnn -AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung berufen, weil sie vom Kläger die Freigabe der zu seinen Gunsten verpfändeten Versicherungsbeträge in Höhe von 289.639,40 EUR nicht verlangen kann.

Es kann dahinstehen, ob überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Parteien in Bezug auf die bestehende gesetzliche Absicherung des Versorgungsanspruchs des Klägers im Falle der Insolvenz der Beklagten auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigt das einen Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Vereinbarung vom 10.11.1987 nach § 313 Abs. 1 BGB in dem von ihr gewünschten Sinne nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht, wenn es sich um eine derart einschneidende Äquivalenzstörung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar ist (BGHZ 121, 378, 393 m.w.N.; zuletzt Urteil vom 22.12.2004 - VIII ZR 41/04 -, JURIS KORE 307622005). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus der Tatsache, dass möglicherweise eine Übersicherung des Klägers vorliegt, folgt noch lange nicht, dass dieser Zustand für die Beklagte im oben beschriebenen Sinne nicht hinnehmbar wäre; eine Anpassung des Vertrages scheidet daher aus, so dass der Beklagten gegenüber dem Rentenanspruch des Klägers auch kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

c. Widerklage

Da von der Beklagten Anpassung in Bezug auf die Lebensversicherung nicht verlangt werden kann, stehen ihr auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung und Schadensersatz nicht zu, so dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 11.2.2005 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auch §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe nach § 543 ZPO sind nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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