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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 8 U 119/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 326 Abs.1 Satz 2 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 119/02
Verkündet am: 18.08.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 2) zu 41 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger die der Beklagten zu 1) und 3) voll, 59 % der eigenen sowie der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) trägt 41 % der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Klägers sowie 41 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 25. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Kläger könne Mietzins bzw. Schadensersatz wegen Ausfall des Mietzinses auch über den 31. März 2000 hinaus verlangen, weil die Beklagten eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hätte.
Das Landgericht habe dem Kläger auch zu Unrecht die Mehrwertsteuer und die Betriebskostenvorschüsse abgezogen. Mehrwertsteuer falle auch bei einem Schadensersatzanspruch an. Der Betriebskostenvorschuss stünde dem Kläger zu, weil die Betriebskostenabrechnungen mit sogenannten Sollvorschüssen erstellt würden.
Dem Kläger stünde auch der Mietzins bzw. der Schadensersatzanspruch wegen Mietzinsausfalls für das Garagenmietverhältnis gegenüber sämtlichen Beklagten und für den gesamten Zeitraum zu, weil im Zweifel das Stellplatzmietverhältnis mit dem Gewerberaummietverhältnis eine Einheit geworden sei.
Dem Kläger stünde auch der Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Teppichbodens zu, weil der Kläger keine neue Fristen und Nachfristen habe setzen brauchen. Er habe das Verhalten der Beklagten als endgültige Erfüllungsverweigerung ansehen dürfen.
Der Kläger beantragt,
das am 25. März 2002 verkündete Urteils der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 21.014,57 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18. April 2000 zu zahlen.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat nachdem ihr die Berufungsbegründung des Klägers am 14. Juni 2002 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 Anschlussberufung eingelegt und beantragt,
das am 25. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen.
Die hat diese Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2003 wieder zurückgenommen.
Die zum Termin am 18. August 2003 ordnungsgemäß geladenen Beklagten zu 1) und 2) sind nicht erschienen. Der Kläger hat gegen sie den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Der Beklagte zu 3) hält das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für zutreffend und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 21.014,57 EUR.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner über den 31. März 2000 hinaus keinen Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens, da die Beklagten aufgrund der in § 3 Abs.4 des Mietvertrages vom 1. April 1995 getroffenen Vereinbarung berechtigt waren, den Vertrag zum 31. März 2000 zu kündigen. Unerheblich ist, ob die Beklagten das Mietverhältnis tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gekündigt haben. Es ist vielmehr so, dass sich der Schadensersatzanspruch nur auf den Zeitraum erstreckt, für den der Zahlungsschuldner ohne Kündigungsmöglichkeit an den Vertrag gebunden gewesen wäre (BGH in MDR 1998,95; OLG Düsseldorf in DWW 1991, 19).
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit vom 3. September bis zum 31. März 2000 keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Mehrwertsteuer. Die Schadensersatzzahlung, die die Beklagten als Mieter als Ausgleich für den Kündigungsfolgeschaden zu zahlen haben, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Klägers und Vermieters und begründet für diesen daher keinen steuerpflichtigen Umsatz (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, IV, Rdnr. 142 a; BGH in NJW 1987, 1690). Aus dem selben Grund erstreckt sich Verzugsschaden des Klägers gegen den Beklagten zu 1) wegen der fristlosen Kündigung des Stellplatzmietvertrages vom 31. Mai 1997 auch nicht auf die für die Zeit ab 3. September 1999 geltend gemachte Mehrwertsteuer.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenkostenvorschüsse. Für die Zeit vom 1. August bis zum 2. September 199 beruht dies darauf, dass die geltend gemachten Vorschüsse bis spätestens Ende 2000 hätten abgerechnet werden müssen. Nach Abrechnungsreife können rückständige Vorauszahlungen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht mehr verlangt werden (so auch Bub/Treier, a.a.O. , III.A, Rdnr.46). Für die Zeit ab 3. September 1999 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vorschüsse, da er nicht dargelegt hat, dass ihm tatsächlich ein Schaden in Höhe dieser Vorschüsse entstanden ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall oder Schadensersatz aus dem am 31. Mai 1997 mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Mietvertrag über einen Stellplatz, da diese zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner des Klägers aus diesem Mietvertrag geworden sind.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs.1 Satz 2 BGB wegen des nicht erneuerten Teppichbodens. Insoweit wird auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269, Abs.3, 100 Abs.3 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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