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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 8 U 121/03
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9
BGB § 116
BGB § 151
BGB § 242
BGB § 286
BGB § 288
BGB §§ 305 ff. n. F.
BGB § 307 n. F.
BGB § 551
ZPO § 139
ZPO § 273 Abs. 2 Ziff. 4
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 121/03

verkündet am: 4. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.182,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.167,71 EUR seit dem 05. November 2001 und aus 2.014,36 EUR seit dem 05. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der Mietsicherheit in Höhe von 12.086,16 EUR verurteilt und dem Beklagten nachgelassen, diesen Betrag durch Hinterlegung einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu erbringen. Der weitergehende Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch begründet.

A. Zur Berufung des Beklagten

1.

Die Pflicht zur Barzahlung der Mietsicherheit ergibt sich unmittelbar aus Teil I, § 6 des Mietvertrages, wonach der Beklagte die Mietsicherheit in dieser Höhe auf ein bestimmtes Konto der Vermieterin zu zahlen hat.

a)

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die Regelung in Teil I, § 6 des Mietvertrages nach § 9 AGBG/§ 307 BGB n.F. deswegen unwirksam sei, weil sie - entgegen des seiner Ansicht nach in § 551 BGB festgelegten auch für Geschäftsraummietverträge geltenden gesetzlichen Leitbildes - eine Barzahlungspflicht vorgesehen sei. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB n.F. unterliegt, handelt. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, so hält die Regelung der Inhaltskontrolle jedenfalls stand. Selbst die nur auf das Wohnraummietrecht anwendbare Vorschrift des § 551 BGB sieht als Sicherheitsleistung die Zahlung einer Geldsumme vor. Daher kann auch in einem Mietvertrag über Geschäftsraum vereinbart werden, dass der Mieter die Sicherheit in bar zu leisten hat. Daran kann ernsthaft kein Zweifel bestehen.

b)

Eine andere Frage ist, ob der Vermieter verpflichtet ist, die geleistete Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen hat. Die Regelung in § 551 BGB, wonach eine solche getrennte Anlage erfolgen muss, gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Für Geschäftsraummietverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, da der Gesetzgeber angesichts der im allgemeinen ausgeglichenen Verhandlungssituation einen Regelungsbedarf verneint hat (vgl. BGHZ 127,138 = BGH NJW 1994, 3287 = WuM 1994,679). Nach der bisher herrschenden Meinung war der Vermieter von Geschäftsraum nicht verpflichtet, die Kaution auf einem Treuhandkonto anzulegen (Bub/Treier/v. Martius, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.A., Rdnr. 790; OLG Düsseldorf NJW 1978, LG Stuttgart ZMR 1997, 472; LG Bonn NJW-RR 1997, 1099). Nach der Entscheidung des BGH vom 21. September 1994 - XII ZR 77/93 -, BGHZ 127, 138 = WuM 1994, 679 = NJW 1994, 3287), in der der BGH bei Fehlen einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung eine Verzinsungspflicht der Kaution auch bei Geschäftsraummiete angenommen hat, ist jedoch die Meinung im Vordringen, dass auch bei Gewerberaum die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters zu verwahren ist (Fritz, Gewerberaummietrecht, 3. Auflage, 2000, Rdnr. 143). Die Rechtsprechung kommt wie der BGH in der zur Kautionsverzinsung zitierten Entscheidung zu diesem Ergebnis durch ergänzende Vertragsauslegung (KG Beschluss vom 01.10.98 - 20 W 6592/98 -, NJW-RR 1999,738 = NZM 1999,376; ähnlich OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1416; bejahend auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet,- Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr.765; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 551 BGB, Rdnr. 85; Emmerich/Sonnenschein, Miete, Handkommentar, 8. Auflage, § 551 BGB, Rdnr. 26). Der 20. Zivilsenat des Kammergerichts hat in der Entscheidung vom 01. Oktober 1998 ausgeführt, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung folge, dass die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters (dort Verpächter) in einer Art und Weise zu verwahren sei, damit sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen sei. Schon der Begriff der Kaution (Mietsicherheit) und ihr Zweck würden die Erwartung festlegen, dass es sich nicht um einen Betrag handelt, der dem Verpächter zur freien Verfügung steht, sondern um einen treuhänderisch gebundenen Betrag (KG, a.a.O., vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1416).

Es kann für die Entscheidung aber dahingestellt bleiben, ob der Senat eine solche ergänzende Vertragsauslegung für angängig hält. Denn solange der Beklagte die Barkaution nicht geleistet hat, kann er sich auf die fehlende - hier nur aufgrund ergänzender Vertragsauslegung in Betracht kommende - vertragskonforme Anlage der Kaution nicht berufen. Selbst nach § 551 BGB ist der Wohnraummieter zunächst zur Leistung der Sicherheit verpflichtet und der Vermieter ist erst nach Empfang der Barsicherheit zur von seinem übrigen Vermögen getrennten Anlage verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Geldsumme zunächst vom Mieter "bereitzustellen" und sodann vom Vermieter "anzulegen" ist. Hinsichtlich der Anlagepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht (allgemeine Meinung, Palandt/ Heinrichs/Weidenkaff, a.a.O., § 551 BGB, Rdnr. 12 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Der Mieter kann indes - nach Leistung der Sicherheit - jederzeit vom Vermieter Rechenschaft über die gewählte Anlageform und einen entsprechenden Nachweis verlangen; der Mieter kann aber die restliche Teilleistung nicht zurückbehalten bis der Vermieter diese Ansprüche erfüllt (Bub/Treier/v. Martius, a.a.O., III. A, Rdnr. 792; aber streitig: Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des laufenden Mietzinses wird bejaht von Sternel, Mietrecht aktuell, 3.Auflage, Rdnr. 1344; Schmidt/Futterer/ Blank, a.a.O., § 551 BGB, Rdnr. 55; Kinne/Schach, Mietrecht, 2. Auflage, § 551 BGB, Rdnr. 3, 5).

c)

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht ist die Regelung in Teil II, § 8 des Mietvertrages, wonach der Mieter die Sicherheit auch durch Bürgschaft auf erstes Anfordern erbringen kann, wirksam. Da eine Barkaution üblich ist, kann auch formularmäßig eine Bürgschaft ausbedungen werden, in der sich der Bürge zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, um dem Vermieter sofort liquide Mittel zuzuführen, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält (Bub/Treier/Bub; a.a.O., II, Rdnr. 445 a; Fritz, a.a.O., Rndr. 144; wohl auch Schmidt/Futterer, a.a.O., § 551 BGB, Rdnr. 16). Die vom Beklagten in erster Instanz angeführten Entscheidungen (NJW- RR 1990, 1265; NJW 1998, 2598; BGH- Report 2003, 672) betreffen das Werkvertragsrecht und sind auf das Mietrecht nicht anwendbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgericht verwiesen, die vom Beklagten in der Berufung nicht angegriffen worden sind.

2.

Zu Unrecht rügt der Beklagte, dass das Landgericht seinem Vortrag, dass zwischen den Parteien für die Erbringung einer Mietsicherheit eine übliche (einfache) Bürgschaft vereinbart worden sei, nicht nachgegangen sei. Ein Verfahrensmangel, insbesondere die Verletzung der Aufklärungspflicht oder die fehlerhafte Anwendung der Verspätungsvorschriften durch das Landgericht liegt nicht vor. Daher ist der Beklagte mit diesem Vortrag auch in der Berufungsinstanz gemäß den §§ 531 Abs. 1, 531 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen. Das Landgericht hat den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 07. Februar 2003 zutreffend gewürdigt. Hierin hat der Beklagte nur vorgetragen, dass von einer Bürgschaft auf erstes Anfordern "nie die Rede" gewesen sei, sondern die Klägerin lediglich von einer Bürgschaft "entsprechend ihrer Unterlagen" und von einer "üblichen Bürgschaft" gesprochen habe. Aus diesem Vortrag ergab sich nicht, dass der Beklagte die Behauptung aufstellen wollte, dass die Stellung einer einfachen Bürgschaft zwischen den Parteien - insoweit in Abweichung zu dem schriftlichen Vertrag - vereinbart worden sein soll. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO liegt nicht vor. Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Behauptung aufgestellt hat, dass eine "übliche normale Bürgschaft erbracht werden (sollte), von einer Barzahlung nie die Rede gewesen sei", hat das Landgericht den neuen Vortrag zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen (§ 296 ZPO). Denn hätte der Beklagte diese Behauptung bereits in der Klageerwiderung aufgestellt, so hätte das Gericht den Zeugen H gemäß § 273 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO zum Termin laden können. Da jedoch dieser Vortrag erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, hätte ein weiteren Termin anberaumt werden müssen, was zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Daher war der Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, so dass der Beklagte mit diesem Verteidigungsmittel auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen bleibt (§ 531 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte in der Berufungsschrift die Behauptung aufstellt, dass im Rahmen der Abschlussgespräche und der Unterschriftsleistung zu dem Mietvertrag im Sommer 2001 durch die Klägerin gesagt worden sei, dass keinesfalls eine Barzahlung hätte erfolgen sollen, ist dieser Vortrag ebenfalls gemäß § 531 Abs.1 ZPO nicht zuzulassen. Denn diese Behauptung hat der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellt. Wenn aber über einen bestimmten Punkt überhaupt nicht geredet worden sein soll, wie der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, enthält dies nicht auch die Behauptung - was sich von selbst versteht -, dass eine Abänderung des schriftlichen Vertrages vereinbart worden sein soll. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser neue Vortrag nicht auf Nachlässigkeit des Beklagten beruht. Hierzu ist vom Beklagten auch nichts vorgetragen, so dass dies zu seinen Lasten als des insoweit neu Vortragende geht (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, ZPO, § 531 ZPO, Rdnr. 30ff.).

Im übrigen bestehen Bedenken, ob diesem Vortrag des Beklagten überhaupt nachzugehen wäre. Denn die über einen Vertrag aufgenommene Urkunde hat grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125 BGB, Rdnr.15 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Grundsatz besagt, dass sich der maßgebliche Inhalt eines Rechtsgeschäfts - unbeschadet der gebotenen Auslegung - in erster Linie aus der darüber aufgenommenen Urkunde ergibt. Weicht der Inhalt der formrichtig erstellten Urkunde von einer vorherigen mündlichen Absprache ab, so geht die Vermutung dahin, dass die anderslautende Abrede geändert und von weitergehenden, nicht beurkundeten Abreden abgesehen werden sollte (Bub/Treier/Heile, a.a.O., II, Rdnr. 767). Zur Widerlegung der für den schriftlichen Vertrag sprechenden Vermutung muss nachgewiesen werden, dass die Parteien diesen Punkt auch noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als Vertragsinhalt wollten. Zu einer schlüssigen Darlegung einer mündlichen Nebenabrede gehört deshalb in der Regel auch der Vortrag solcher Umstände, die die Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d.h. die Angabe von Gründen dafür, dass die Parteien von der Beurkundung der fraglichen Abrede abgesehen haben (Bub/Treier/Heile, a.a.O., II, Rdnr. 767; Staudinger/Emmerich, § 566 BGB, Rdnr. 70). Vorliegend ist in den Schlussbestimmungen zu Teil II, § 24 ausdrücklich geregelt, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind. Dies spricht bereits nach dem Grundsatz der Richtigkeitsvermutung der Urkunde gegen den Vortrag des Beklagten. Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass diese behauptete Absprache auch bei Errichtung der Urkunde noch dem Willen der Parteien entsprochen hat. Der Beklagte trägt zum genauen Verlauf des Abschlusses des schriftlichen Mietvertrages nichts vor. Ferner trägt der Beklagte keine Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, warum gerade diese - den Vertrag in einem wesentlichen Punkt abändernde Vereinbarung - in den schriftlichen Vertrag nicht mitaufgenommen worden ist. Hierfür reicht nicht aus, dass die Verwalterin, die CB I - S - GmbH (im folgenden: CB), unter dem 09. Mai 2001 ein Angebot unterbreitet hat, in dem als Mietsicherheit eine Bürgschaft angeführt war. Denn demgegenüber war in dem vom Beklagten selbst vorgelegten ersten Vertragsentwurf bereits eine Barsicherheit vorgesehen.

B. Zur Anschlussberufung der Klägerin

a)

Zwischen den Parteien ist ein Erlassvertrag nicht zustande gekommen (§ 397 BGB). So ist schon das Schreiben des Beklagten vom 30. August 2002 nicht so eindeutig formuliert, dass die Klägerin ( bzw. die Verwalterin, die CB ) dies als ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages verstehen musste und, dass der Scheck nur für den Fall der Annahme des Angebots eingelöst werden darf. Denn hierin heißt es, dass der Beklagte davon "ausgehe", dass sich mit Einlösung des Schecks die Angelegenheit über die rückständige Miete "erledigt" habe. Dass der Scheck anderenfalls nicht eingelöst werde dürfe, hat der Beklagte in dem Schreiben nicht mitgeteilt. Aber selbst wenn dies so verstanden werden könnte, hat die Klägerin dieses Angebot jedoch nicht angenommen. Wenn unterstellt wird, dass die Annahme gemäß § 151 BGB nicht gegenüber dem Beklagten erklärt werden musste, so würde die Annahme als solches ausreichen, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - NJW-RR 1986,415; BGHZ 111,97 = NJW 1990, 1655). Es kommt darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt. Ein solcher Schluss ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrages zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung nur für den Fall der Annahme des Angebots, also des Vertragsschlusses gestattet und der andere Teil diese Handlung vornimmt, ohne das Angebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen ( BGH a.a.O.). Läßt sich aber aus dem nach außen erkennbaren Gesamtverhalten des Angebotsempfänger, das Fehlen eines wirklichen Annahmewillens erschließen, so kann das Gegenteil nicht dennoch einem einzelnen Vorgang nämlich der Scheckeinreichung, entnommen werden (vgl. BGHZ 111,97,102). Aus dem Schreiben der Klägerin vom 06. September 2002 ergibt sich, dass die Klägerin einen Annahmewillen nicht gehabt hat. Vielmehr hat die Klägerin in diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weitere Zahlungen vom Beklagten verlangt. Die Formulierung, dass die Verrechnung auf die Miete für März bis Juni 2002 "vorbehaltlich der Gutschrift" erfolgen werde, spricht sogar dafür, dass eine Scheckeinreichung zu dieser Zeit noch nicht erfolgt war. Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wann der Scheck eingereicht worden ist und, dass die Scheckeinreichung vor Abfassung des Schreibens erfolgt ist und deswegen dieses Verhalten als Annahme des - hierzu seinen Gunsten unterstellten - Angebots auf Abschluss eines Erlassvertrages zu werten wäre. Der Beklagte, der behauptet, dass der Vertrag durch bloße Willensbetätigung nach § 151 BGB zustande gekommen ist, muss aber das Vorliegen einer solchen Annahmeerklärung darlegen und beweisen (Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 151 BGB, Rdnr. 57; Baumgärtl, Beweisrecht, Band 1, 2. Auflage, § 151 BGB, Rdnr. 1; OLG Celle NJW-RR 1992, 884).

Im übrigen ist zweifelhaft, dass der Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Klägerin auf die weitergehende Forderung unabhängig von der gleichzeitigen Stellung der Mietsicherheit nicht mehr bestehen würde. Nach dem Schreiben der für die Klägerin handelnden Verwalterin (CIS) vom 04.Februar 2002 wurde - unter Bezugnahme auf das Schreiben der CB vom 26. November 2001 - ein späterer Zahlungsbeginn unter der Voraussetzung angeboten, dass die Mietsicherheit erbracht würde. Auch hielt sich die C hier offen, über einen weiteren Mieterlass vom 01. bis 15. Dezember 2001 erst nach Eingang der Mietsicherheit und des Differenzbetrags von 363,25 EUR zu verhandeln. Für den Beklagten war daher ersichtlich, dass die Klägerin die Einräumung weiterer Zugeständnisse an die Stellung der Mietsicherheit knüpfen würde und daher eine Gesamtlösung der noch offenen Forderungen wünschte.

Soweit das Landgericht unter Bezugnahme der - vereinzelt gebliebenen - Entscheidungen des OLG Köln (NJW- RR 2000,1073 = MDR 2000,407) der Ansicht ist, dass die Klägerin sich so behandeln lassen müssen, als sei ein Erlassvertrag zustande gekommen, folgt der Senat dem nicht. Allein daraus, dass die Klägerin den Scheck einlöste, lässt sich kein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB mit der vom Landgericht angenommenen Rechtsfolge herleiten. Dies hat der BGH auch in der Entscheidung vom 28. März 1990 - VIII ZR 258/89 - (a.a.O.), die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, nicht in Erwägung gezogen. Gegen die Anwendung von § 242 BGB spricht die von der Klägerin offenbar gewünschte "Gesamtlösung" auch bezüglich der Mietsicherheit. Soweit das Landgericht annimmt, dass in dem Schreiben ein unbeachtlicher geheimer Vorbehalt i.S. von § 116 BGB bezüglich des sich objektiv als Annahme darstellende Handlung (Scheckeinlösung) zu sehen sei, kommt es insoweit auch darauf an, wann der Scheck eingelöst und wann das Schreiben dem Beklagten zugegangen ist. Hierzu ist nichts vorgetragen. Soweit das OLG Köln in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - NJW-RR 1986, 415 Bezug nimmt, stützt dies die Ansicht nicht. Denn in der dortigen Entscheidung erfolgte der Widerspruch erst über 6 Wochen nach Einlösung des Schecks (so auch OLG Hamm NJW-RR 1998,1662, in der der Widerspruch erst nach mehreren Wochen erfolgte).

b)

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass ihm von der Klägerin (durch den Zeugen H) ein weiterer Monat Mietfreiheit zugesagt worden sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. So hat der Beklagte behauptet, dass ihm der Zeuge H unmittelbar vor Vertragsschluss einen weiteren mietfreien Monat als Entschädigung für Mängel angeboten habe. Da der schriftliche Vertrag nach eigenem Vortrag des Beklagten erst danach abgeschlossen worden ist, hätte es daher eines konkreten Vertrags des Beklagten zu den genauen Umständen der behaupteten Zusage bedurft und auch, dass noch bei Errichtung der Urkunde Einigkeit der Vertragsschießenden bestanden hat, dass auch diese behauptete Absprache zwischen ihnen gelten soll. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt A.2 verwiesen, die hier entsprechend gelten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll vom 14. August 2001, dass nur noch geringe Mängel vorhanden gewesen sind, so dass Zweifel bestehen, warum der Zeuge H überhaupt eine solche Zusage gemacht haben soll.

Soweit der Beklagte ferner vorträgt, dass der Zeuge H Mitte August 2001 diese Abrede nochmals bestätigt habe, ist auch dies unsubstantiiert. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass der Zeugen H seit dem 03. August 2001 nicht mehr bei der Verwalterin beschäftigt war, was die Verwalterin dem Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 22. August 2001 mitgeteilt hatte. Der Zeuge H war folglich nicht mehr bevollmächtigt, solche Zusagen für die Klägerin zu machen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Daher hätte er konkret darlegen müssen, wann genau der Zeuge H bei welcher Gelegenheit die behauptete Zusage nochmals bestätigt haben soll und, dass der Beklagte davon ausgehen konnte, dass H noch für die Klägerin bzw. die Verwalterin tätig werden konnte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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