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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 8 U 125/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 543 | |
BGB § 573 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 125/04
verkündet am: 18.11.2004
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2004 verkündete Urteil der Abteilung 6 des Amtsgerichts Schöneberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung ist rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Der Klägervertreter hat am 24. Juni 2004 an Eides statt versichert, den Berufungsschriftsatz noch am 16. Februar 2004, also innerhalb eines Monats nach der am 16. Januar 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils in den Briefkasten des Kammergerichts, Eingang Elßholzstraße eingelegt zu haben. Da der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der versicherten Behauptung hat, hat der Kläger die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung bewiesen (BGH, NJW 1996, 2038; Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 24. Auflage, Rdnr.2 vor § 230 ZPO).
Das Kammergericht ist auch gemäß § 119 Abs.1 b GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers zuständig. Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs.1 b GVG i.d.F. des Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887 ff) den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu. Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift §§ 253 Abs.1, 261 Abs.1 und Abs.2 ZPO) (BGH, NJW 2003, 2686). Zum Zeitpunkt der Klagezustellung, nämlich am 28. Februar 2003 ist die vormalige Klägerin, Frau nnnnnn bereits gestorben, nämlich am 11. Februar 2003. Kläger war zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 28. Februar 2003 der Erbe und gemäß § 1922 BGB Rechtsnachfolger der Frau nnnnnn , nämlich der jetzige Kläger, der bereits zum Zeitpunkt der Klagezustellung seinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte.
Der Kläger hat gegen die Beklagten weder gemäß § 546 Abs.1, Abs. 2, 1922 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, noch hat er gegen die Beklagten gemäß §§ 812, 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe eines Kellerraumes.
Das Mietverhältnis ist weder durch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 3. Dezember 2002 noch durch die fristlose Kündigung vom 1. Dezember 2003 beendet worden.
Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sich zusätzlich zu seinem Kellerraum einen direkt daneben liegenden Kellerraum "zugeschlagen" rechtfertigt weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung. Der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) sich tatsächlich einen weiteren Kellerraum unrechtmäßig zugeschlagen hat. Laut § 1 des Mietvertrages ist ein Kellerraum vermietet. Die von dem Beklagten zu 1) genutzten Kellerverschläge sind räumlich nicht getrennt, denn die trennende Bretterwand ist im hinteren Bereich offen und reicht nicht bis an die Kellerwand heran. Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhaltes ist durchaus denkbar, dass der Beklagte zu 1) von Anfang an nur einen, nämlich den Kellerraum genutzt hat, der ihm vertraglich zusteht. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte zu 1) habe nicht von Anfang an den gesamten Kellerraum genutzt, sondern der linke Teil des Kellerraumes habe früher einer anderen Mieterin gehört, ist sein Vortrag vollkommen unsubstantiiert. Der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, wann und durch wen der Beklagte zu 1) in den ihm zustehenden Kelleraum eingewiesen worden sein soll.
Selbst wenn dem Beklagten bei Mietbeginn nur der rechte Teil des Kellerverschlages zugewiesen worden sein sollte, so läge gleichwohl weder ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs.1 BGB vor, noch hätte der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Kündigung gemäß § 573 Abs.1, Abs.2, Ziffer 1 BGB.
Gemäß § 543 Abs.1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 19. Juli 1991 aufgefordert hat einen der von ihm belegten Keller zu räumen. Nachdem der Beklagte zu 1) diesen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. August 1991 darauf hingewiesen hat, dass er von Beginn des Mietverhältnisses an nur den Kellerraum nutze, der ihm auch zugewiesen worden sei und dass es sich bei dem zugewiesenen Kellerraum auch nicht um zwei Räume sondern nur um einen handele, hat der Kläger sich bis zum Zeitpunkt der Kündigung mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, also über 11 Jahre nicht mehr gemeldet, so dass der Beklagte von der Rechtmäßigkeit seines Besitzes ausgehen durfte. Das sowohl für eine fristlose als auch für eine fristgemäße Kündigung erforderliche Verschulden des Beklagten zu 1) als Mieter ist unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich.
Das Mietverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) ist auch nicht im Hinblick auf den behaupteten Stromdiebstahl wirksam durch Kündigung beendet worden.
Allgemein wird ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen (Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Auflage, § 543 BGB, Rdnr.185 mit weiteren Nachweisen). Dabei wird im Hinblick auf die Schwere der Störung des Hausfriedens teilweise sogar eine Abmahnung für entbehrlich gehalten (AG Neukölln, GE 1995, 501). Allen Entscheidungen, die einen Stromdiebstahl als Kündigungsgrund ausreichen lassen, ist aber gemein, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch diesen Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden ist. In dem vom Amtsgericht Neukölln entschiedenen Fall (GE 1995, 501) hat der Mieter Hausstrom über eine im Keller befindliche Steckdose entnommen. In einem vom Amtsgericht Potsdam (WuM 1995, 40) entschiedenen Fall hat der Mieter unberechtigt Strom entnommen um sein Badezimmer aufzuheizen. Das Landgericht Köln (NJW-RR 1994, 909) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mieter mit dem gestohlenen Strom Kühlschrank und Telefon betrieben hat. Im vorliegenden Fall entstehen aufgrund des unstreitigen Umstandes, dass die Beklagten etwa 1 bis 2 mal im Monat den Keller aufsuchen und Licht einschalten Kosten in einem fast nicht zu berechnenden Umfang. Schon im Hinblick darauf war die gemäß § 543 Abs.3 BGB gesetzlich vorgesehene Abmahnung nicht entbehrlich. Der Kläger hat aber, statt den Beklagten zu 1) abzumahnen, vollendete Tatsachen geschaffen und im Juni 2002 den Strom abgeklemmt.
Auch die Voraussetzungen für eine fristgemäße Kündigung gemäß § 573 Abs.2 Ziffer 1 BGB liegen nicht vor, denn - ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Fall des Stromdiebstahls gegeben ist - sind jedenfalls die Rechte und Belange des Klägers durch die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nur ganz geringfügig beeinträchtigt (Schmidt-Futterer, a.a.O., § 573 Rdnr.15).
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung erstmalig vorträgt, die Leitung stelle eine Gefahr dar, weil sie nachträglich laienhaft mit einem Litzenkabel an eine Verteilerdose angebracht worden sei, ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs.2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen.
Auch die Katzenhaltung berechtigt den Kläger nicht zur fristlosen oder fristgemäßen Kündigung. Es ist bereits fraglich, ob das in § 9 Abs.4 des Mietvertrages enthaltene Verbot der Katzenhaltung mit Zustimmungsvorbehalt nicht wegen unangemessener Benachteilung gegen § 307 Abs.1 Satz 1 BGB verstößt, denn nach überwiegender Ansicht gehört Katzenhaltung auch in einer Stadtwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. hierzu Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Auflage, § 535 BGB, Rdnr.37). Jedenfalls aber hat der Kläger, worauf auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, die ein Versagen der Zustimmung zur Katzenhaltung rechtfertigen würden. Der Kläger wäre demnach verpflichtet gewesen, dem Beklagten zu 1) auf dessen Bitte mit Schreiben vom 24. November 2003 hin, die Zustimmung zur Haltung der beiden Kater zu erteilen. Die auf die Katzenhaltung gestützte Kündigung vom 1. Dezember 2003 war folglich unwirksam.
Soweit der Kläger seine Kündigung des Mietverhältnisses darauf stützt, dass der Beklagte zu 1) Gegenstände im Treppenhaus abstellt, kann auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe eines Kellerraumes gemäß §§ 812, 985 BGB.
Ein Anspruch gemäß § 812 BGB scheitert daran, dass der darlegungs- und beweispflichtige Kläger (BGH, NJW 2003, 1039) nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass der Beklagte zu 1) den herausverlangten Kellerraum rechtsgrundlos erlangt hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Ein Anspruch gemäß § 985 BGB scheitert daran, dass der Beklagte substantiiert dargelegt hat, dass ihm bereits bei Mietbeginn der Kellerraum zur Verfügung gestellt worden ist, den er in Besitz hat und dass es sich bei diesem Kellerraum auch nur um einen Raum und nicht um zwei handelt, da eine räumliche Trennung unstreitig nicht existiert. Der Kläger hat diesen Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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