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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 8 U 13/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, MHG


Vorschriften:

ZPO § 33
ZPO § 33 Abs. 1
ZPO § 80 Abs. 1
ZPO § 88
ZPO § 265 Abs. 1
ZPO § 295
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
GVG § 119 Abs.1 Nr. 1b
MHG § 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 13/03

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Berufung ist - nachdem die Parteien die Berufung hinsichtlich des von den Klägern angekündigten Antrags zu 1) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - zulässig. Sie ist nicht nur fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung erfüllt auch die Anforderungen des § 520 Absatz 3 ZPO. Dabei ist zwar im Einzelnen anzugeben, aus welchen Gründen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Urteils für unrichtig gehalten wird. Soweit mehrere Streitgegenstände oder ein teilbarer Streitgegenstand betroffen sind, muss sich die Begründung mit jedem dieser Teile auseinander setzen. Es ist insoweit aber ausreichend, wenn die Begründung erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der Berufungskläger unrichtig ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger. Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Begründung lediglich zu Teilen zu der angegriffenen Verurteilung im Wege der Widerklage Stellung nimmt. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass das Amtsgericht die Widerklage überhaupt zu Unrecht zugelassen hat. Mit dieser Begründung ist die gesamte Verurteilung auf die Widerklage hin erfasst. Die Berufung ist auch nicht unter eine - unzulässige - Bedingung gestellt. Dass die Kläger unter Verkennung des § 119 Absatz 1 Nr. 1b GVG zunächst Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt haben, bedeutet nicht, dass die noch fristgerechte Berufung beim Kammergericht unter der Bedingung einer negativen Entscheidung des Landgerichts steht.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet.

1) Das Amtsgericht hat zu Recht über die von den Beklagten erhobene Widerklage in der Sache entschieden. Die Kläger haben die Unzulässigkeit der Widerklage zwar vor dem ersten Verhandlungstermin gerügt und diese Rüge durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, so dass ein Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage im Sinne des § 33 ZPO nach § 295 ZPO nicht eingetreten ist. Auf einen solchen Verzicht kommt es aber auch nicht an, weil die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 ZPO vorliegen. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, ein Zusammenhang im Sinne der Vorschrift liege schon deshalb nicht vor, weil die von den Beklagten geltend gemachten Mängel keinen Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG a.F. hätten, trifft dies zwar nach allgemeiner Meinung zu. Ein Zusammenhang liegt aber auch dann vor, wenn nicht nur ein Zusammenhang über die von der Beklagtenseite hervorgebrachten Verteidigungsmittel vorliegt, sondern auch dann, wenn die jeweils geltend gemachten Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis herrühren (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 27). Dies ist hier aber der Fall, weil die geltend gemachten Ansprüche alle ihren Ursprung in dem Wohnraummietvertrag vom 13. November 1980 haben. Dieser Umstand wird von der von den Klägern herangezogenen Literaturmeinung nicht berücksichtigt.

2) Die Widerklage des Beklagten zu 2) ist auch nicht wegen einer fehlenden Vollmacht als unzulässig abzuweisen. Die Kläger haben zwar in dem Termin vom 28. August 2003 die Prozessvollmacht gerügt und der Beklagtenvertreter hat entgegen § 80 Absatz 1 ZPO keine Prozessvollmacht zur Akte gereicht. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt aber auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot. Dieses Missbrauchsverbot führt im vorliegenden Fall dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedurfte. Die Rüge des Mangels der Vollmacht nach § 88 ZPO kann zwar jederzeit erhoben werden. Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber mit ihrer Rüge zugewartet, bis zu ihren Gunsten eine Teilentscheidung ergangen und rechtskräftig geworden ist, so dass diese von dem Beklagten zu 2) nur noch unter besonderen Umständen angegriffen werden könnte, wenn er nicht tatsächlich Prozessvollmacht erteilt hätte, vgl. dazu § 579 Absatz 1 Nr. 4 ZPO. Von der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht zur Vertretung muss aber angesichts der in Kopie vorgelegten Vollmacht der Beklagten vom 3. April 2001 ausgegangen werden, die sich gerade auf die mit der Widerklage geltend gemachten Mängel bezieht. Dann aber dürfen die Kläger keinen weiteren Vorteil daraus ziehen, dass der Beklagte möglicher Weise nicht in der Lage sein sollte, in absehbarer Zeit eine notwendige schriftliche Prozessvollmacht zu unterzeichnen. Ernsthafter Anlass an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters zu zweifeln, besteht angesichts der von den Parteien vorgetragenen vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht.

3) Die Verurteilung ist durch das Amtsgericht auch in der Sache zu Recht erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) mittlerweile als Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist. Denn dies hat nach § 265 Absatz 1 ZPO auf den vorliegenden Rechtsstreit keinen Einfluss. Im Übrigen wenden sich die Kläger in der Sache nur gegen die Verurteilung zur Instandsetzung der Doppelkastenfenster, der Infunktionssetzung der Badlüftung und der Verurteilung zur Auszahlung des Guthabens aus der Heizkostenabrechnung vom 14. April 2000.

a) Die Verurteilung zur Instandsetzung der Doppelkastenfenster ist zu Recht erfolgt. Soweit die Kläger meinen, die Beklagten hätten keinen Anspruch auf völlig zugfreie Fenster, so trifft dies zwar zu. Eine derartige Verpflichtung ist durch die amtsgerichtliche Entscheidung aber auch nicht ausgesprochen worden. Der Tenor enthält eine solche Verurteilung bereits nicht. Insoweit hat aber das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen, auf die zur Feststellung des genauen Inhalts gegebenenfalls zurückzugreifen ist (vgl. BGHZ 122,16, 18 = NJW 1993, 1801), auf S. 10 des Urteils aber gerade festgestellt, dass eine Instandsetzung, die jede Zuglufterscheinung und Kondenswasserbildung nicht geschuldet wird. Dass die Kläger insoweit überhaupt verurteilt worden sind, greifen sie zu Unrecht an. Mit den Feststellungen des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, dass das Amtsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, setzen sie sich nicht auseinander. Der Hinweis auf vor der Begutachtung des Sachverständigen durchgeführte Instandsetzungsarbeiten reicht nicht aus.

b) Das amtsgerichtliche Urteil ist auch nicht deswegen abzuändern, weil die Kläger behaupten, dass nach Erlass des Urteils Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Derartige Arbeiten werden zwar von der Beklagtenseite bestätigt; dass dadurch die behaupteten Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind, ist aber nicht ersichtlich. Insoweit reicht der Vortrag der Kläger ohnehin nicht aus, weil sie nicht zu den Feststellungen des Sachverständigen über den Zustand der Fenster Stellung nehmen, so dass ihrem Vortrag nicht zu entnehmen sind, ob die Ursachen für die Beeinträchtigungen tatsächlich entfallen sind. Fehlt es aber schon an ausreichendem Vortrag, sind auch die angebotenen Beweise nicht zu erheben.

c) Auch die Verurteilung zur Infunktionssetzung der Lüftungsanlage ist zu Recht erfolgt. Soweit die Kläger erstmals in der Berufung behaupten, die Lüftungsanlage funktioniere einwandfrei, weil es nur eine einheitliche Gebläseanlage für alle Wohnungen gebe, die nicht defekt sei, ändert dies nichts. Dieser Vortrag ist nach § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag ist neu, weil die Kläger sich in erster Instanz allenfalls mit einem Bestreiten mit Nichtwissen verteidigt haben. Insoweit liegt auch kein Verfahrensfehler des Amtsgerichts vor, das den Vortrag der Kläger als nicht ausreichend angesehen hat. Der Vortrag in der Berufungsinstanz zeigt, dass das Bestreiten der Kläger mit Nichtwissen unzulässig war. Denn nach ihrer Darstellung war die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage ohne Besichtigung der Wohnung feststellbar, weil das für alle Wohnungen arbeitende Gebläse außerhalb der Wohnung und damit im Einflussbereich des Vermieters liegt.

d) Die Kläger sind auch zu Recht zur Auszahlung des Heizkostenguthabens verurteilt worden. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden, auf die die Kläger mit der Berufung nicht eingegangen sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist nicht abzuändern. Das Berufungsgericht kann zwar eine Kostenentscheidung erster Instanz auch dann abändern, wenn nicht der gesamte Rechtsstreit in die Berufung gelangt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 3). Das ist im vorliegenden Fall aber nicht erforderlich, weil die vom Amtsgericht anhand der im Gebührenstreitwertbeschluss vom 11. Dezember 2002 festgesetzten Streitwerte ermittelte Quote richtig ist. Soweit die Parteien die Berufung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die hierauf entfallenden Kosten unter Berücksichtigung des in § 91a ZPO festgelegten Maßstabs ebenfalls den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger waren insoweit durch den Ausspruch des Amtsgerichts nicht beschwert. Dass Amtsgericht hat den Klägern zwar zunächst nicht das zugesprochen, was diese beantragt hatten. Das Urteil ist aber auf den entsprechenden Antrag der Kläger hin berichtigt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Berichtigung erst erfolgt ist, als die Berufung bereits eingelegt worden ist. Die Kläger hätten die Berichtigung bereits früher beantragen können, so dass eine entsprechende Ankündigung des hierauf bezogenen und die Kosten verursachenden Berufungsantrags unterblieben wäre. Ob die Berichtigung tatsächlich innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit von 2 Monaten nach der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils erfolgt wäre, kann zwar jetzt nicht mehr festgestellt werden. Dies geht aber zu Lasten der Kläger, die eine rechtzeitige Antragstellung versäumt haben.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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