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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 8 U 132/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 284
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 426 Abs. 2
BGB § 730
BGB § 738
BGB § 739

Entscheidung wurde am 31.05.2005 korrigiert: der Entscheidung wurde ein Orientierungssatz hinzugefügt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 132/04

verkündet am: 07.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und der Streithelfer wird das am 28. April 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden - über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus - verurteilt, als Gesamtschuldner weitere 161,86 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2003 an die Vnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und der Streithelfer wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 4 % zu tragen.

Die Beklagten haben 4 % der Kosten der Streithelfer zu tragen, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers und der Streithelfer richtet sich gegen das am 28. April 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger und die Streithelfer tragen vor:

Sämtliche Vertragsbeteiligte hätten nach längerer Diskussion bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 16. Juni 2000 die maßgeblichen vertraglichen Regelungen in Abschnitt III. c),d) und e) dahin verstanden, dass die Anrechnung der Darlehen auch entsprechend der Miteigentumsanteile der einzelnen Gesellschafter erfolgen solle. Dass auch der Beklagte zu 1) dies so verstanden habe, ergebe sich zudem aus dem Schreiben vom 20. September 2000, in dem dieser nahezu die gleichen Berechnungen wie der Kläger angestellt habe. Das Landgericht hätte dem Beweisantritt zum Inhalt der Vereinbarung anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages, wonach durch die Einfügung des Wortes "auch" in Ziff. III e) klargestellt werden sollte, dass auch die Ablösung der Verbindlichkeiten nach den Kaufpreisanteilen auszurichten sei, nachgehen müssen.

Das Landgericht habe verkannt, dass in der Anweisung an den Notar gemäß Ziff. III c) die Anweisung jedes einzelnen Verkäufers - also auch der Beklagten - enthalten sei, welcher Betrag der Notar an die einzelnen Veräußerer auszuzahlen habe. Die Klausel beschreibe genau den Abrechnungsweg wie der Kläger ihn in seinem Schreiben vom 21. Februar 2002 nachvollzogen habe. Bei Anwendung der von sämtlichen Vertragsbeteiligten gegebenen Anweisung zur Berechnung des Auszahlungsbetrages hätten die Streithelfer einen bestimmten Zahlungsanspruch gegen den Kläger. Die Beklagten ihrerseits hätten einen negativen Zahlungsanspruch, der sich sogleich als Forderung des Notars an die Beklagten darstelle und mit der der Notar in der Lage sei, die Ansprüche der Streithelfer zu erfüllen.

Das Landgericht erkenne zwar, dass den ausgeschiedenen Gesellschaftern ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die begünstigten Beklagten zustehe. Das Landgericht irre jedoch, wenn es meine, dass den Streithelfern ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nicht zustehe, weil eine Auseinandersetzung der Altgesellschaft stattfinden müsse. Die Regelungen der §§ 738,739 BGB fänden hier keine Anwendung, da zwischen den Streithelfern und den Beklagten keine Gesellschaft mehr bestehe und keine aufgelöst worden sei. Richtig sei, dass in den Fällen des Gesellschafterwechsels durch Anteilsübertragung der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintrete; weder wachse der Anteil des Veräußerers den übrigen Gesellschaftern an, noch entstehe ein Abfindungsanspruch gemäß § 738 BGB. In der Notarurkunde sei ausdrücklich vereinbart, dass die Gesellschaftsanteile verkauft und abgetreten und nicht bestimmte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschieden und neue aufgenommen würden. Des Weiteren sei durch die Freistellung des Erwerbers im Innenverhältnis durch die Veräußerer im Notarvertrag unter IV, Seite 16 f. die vorrangige Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens gerade ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Altgesellschaft durch die zwischenzeitliche Bildung von Wohnungseigentum beendet und aufgelöst und allenfalls durch die aktuellen Gesellschafter auseinanderzusetzen.

Die Beklagten schuldeten dem Kläger auch Verzugsschadensersatz. Die Beklagten hätten vor Entstehung der Anwaltskosten Kenntnis davon gehabt, dass sie den zuviel abgelösten Betrag an die Snnn und die weiteren Gläubiger sowie den zuviel gezahlten Kaufpreis an den Kläger zurück zu zahlen hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28. April 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Vnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn insgesamt (einschließlich des bereits ausgeurteilten Betrages 1. Instanz) 68.424,88 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2002 zu zahlen; weitere 1.455,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2002 zu zahlen; weitere 514,39 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2003 zu zahlen.

Die Streithelfer schließen sich dem Antrag des Klägers an.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers und der Streithelfer ist überwiegend unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 46.892,86 EUR.

Dem Kläger steht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 161,86 EUR zu, ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger aus eigenem Recht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen des weiteren Betrages von 46.892,86 nicht zusteht. Die Beklagten haben zwar durch die Auszahlung vom Notaranderkonto an die Darlehensgläubigerin gemäß Abschnitt III. c) und d) des notariellen Vertrages vom 16. Juni 2000 die Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten auch insoweit erlangt, als der auf sie entfallende Kaufpreisanteil zur Tilgung nicht ausreichte. Die vom Notar vorgenommenen Auszahlungen entsprachen aber der im notariellen Vertrag geregelten Auszahlungsanweisung.

a)

Das Landgericht hat den Wortlaut der Regelungen in Abschnitt III c) bis e) des notariellen Vertrages zutreffend ausgelegt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9/10 des Urteils. Danach wird der Notar angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis zuerst die nicht übernommenen Grundpfandrechte Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsbewilligung abzulösen (unter c), sodann die dort im Einzelnen aufgeführten Darlehensverbindlichkeiten abzulösen (unter d) und den danach verbleibenden Kaufpreis abzüglich Bankspesen an die Verkäufer auszuzahlen. Bezüglich der Auszahlung des verbleibenden Kaufpreises ist unter e) ausdrücklich geregelt, dass diese entsprechend der Miteigentumsanteile zum Gesamtanteil zu erfolgen hat. Eine Anrechnung der abgelösten Darlehen entsprechend "der Miteigentumsanteile zum Gesamtanteil " sollte danach nur bei der Auszahlung des nach Ablösung der Darlehen verbleibenden Betrages erfolgen. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht lässt die Einfügung des Wortes "auch" in Abschnitt III. e) nicht den Schluss zu, dass auch die Ablösung der Verbindlichkeiten nach den Kaufpreisanteilen auszurichten sei. Dagegen spricht, dass dies ausdrückliche Regelung sich nur unter III. e) befindet, die sich eben nur mit der Auszahlung des "verbleibenden Kaufpreisanteils" befasst . Ferner ist hierin von "abgelösten Darlehen" die Rede, woraus sich ergibt, dass die Ablösung bereits erfolgt ist. Nach der Formulierung ergibt sich daher, dass erst bei der Auszahlung des verbleibenden Kaufpreises berücksichtigt werden sollte, wenn einzelnen Gesellschafter wegen der Ablösung der Darlehen ein ihren Gesellschaftsanteil übersteigender Anteil "zugute gekommen" ist. Die den Gesellschaftsanteil der einzelnen Gesellschafter übersteigende Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten sollte dann erst bei der Auszahlung des verbleibenden Kaufpreises - nachdem c) und d) erfüllt wurden- ausgeglichen werden. Dafür spricht auch, dass die Streithelfer selbst vortragen, dass bei der Beurkundung keinem der Anwesenden aufgefallen sei, dass die Beklagten einen zu geringen Anteil am Gesamtkaufpreis hatten.

Offenbar hat aber auch der Kläger selbst die Einfügung des Wortes "auch" nicht in diesem Sinne verstanden. So führte der Kläger im Schreiben vom 31. Oktober 2000 an den Streithelfer zu 2) aus, dass er in der Regelung in III. e) des Notarvertrages angesichts der erheblichen Schwierigkeiten wegen der offenen Forderungen eine Bestätigung des Abrechnungsmodus unter Berücksichtigung von lediglich 8.010,84/10.000-stel Miteigentumsanteilen gesehen habe. Der Einschub des Wortes "auch" habe er dahin verstanden, dass der Verteilungsschlüssel der gleiche sein sollte, wie der für die Auszahlung des verbleibenden Kaufpreises.

b)

Weiter zutreffend hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - , NJW 2000, 1644 und vgl. Urteil vom 08. Mai 2003 - III ZR 294/02 - , BGH Report 2003,868 mit jeweils den weiteren dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen) ausgeführt, dass der Kläger als Notar nicht berechtigt war, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages durch Auslegung zu ermitteln. Vielmehr hat der Notar die Weisungen entsprechend des Wortlautes des Vertrages streng zu befolgen. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts (Seite 10/11) an, die mit der Berufung auch nicht im einzelnen angegriffen wurden.

c)

Ohne Erfolg machen der Kläger und die Streithelfer mit der Berufung weiter geltend, dass bei der Beurkundung alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Auszahlungsanweisung im notariellen Kaufvertrag von den Beteiligten anders verstanden worden sei, nämlich dahin, dass auch die Ablösung der Verbindlichkeiten nach den Kaufpreisanteilen erfolgen solle. Auch aufgrund des Berufungsvorbringens kommt eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht in Betracht.

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die über einen Vertrag aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Zwar ist sie widerlegbar; an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sind aber strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 125 BGB, Rdnr.15). Zu einer inhaltlich schlüssigen, substantiierten Darlegung einer mündlichen Nebenabrede gehört deshalb in der Regel der Vortrag solcher Umstände, die die Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d.h. die Angabe von Gründen dafür, dass die Parteien von der Beurkundung der fraglichen Abrede abgesehen haben (Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, II, Rdnr.767 für mündliche Nebenabrede bei einem schriftlichen Mietvertrag; Staudinger/ § 566 , Rdnr.70; a.A. für den Regelfall: Münchener Kommentar/ Förschler, BGB, 3. Auflage, § 125 BGB, Rdnr.25). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger und die Streithelfer hätten darlegen müssen, warum die Vertragsschließenden davon abgesehen haben, die Urkunde entsprechend zu ergänzen oder klarzustellen (vgl. auch Urteil des 22. Zivilsenats vom 16. September 2004 - 22 U 307/03-). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Streithelfer, den sich auch der Kläger zu eigen gemacht hat, nicht. Es ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Beteiligten gerade diesen auch aus ihrer Sicht wichtigen Punkt nicht in diesem Sinne in den Vertrag aufgenommen haben, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut gerade etwas anderes vereinbart haben.

Soweit die Streithelfer geltend machen, dass sämtliche Beteiligte die Auszahlungsanweisung in diesem Sinne verstanden hätten, ergibt sich aus dem Vortrag nicht, woraus die Streithelfer dies entnommen haben wollen.

Der Vortrag des Klägers und der Streithelfer ist angesichts der unstreitigen Prämissen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Verkaufs der Geschäftsanteile an die Snnnnnnnn GmbH auch nicht plausibel. Unstreitig machte die Snnnnnnnn GmbH den Kauf der Gesellschafteranteile von der lastenfreien Übergabe des Grundbesitzes abhängig. Aus diesem Grunde musste - um die Abtretung der Gesellschafteranteile an die Snnnnnnnn GmbH nicht scheitern zu lassen - die Bedingung der Snnnnnnnn GmbH erfüllt werden. Wenn aber eine an den Miteigentumsanteile ausgerichtete Ablösung der Darlehen erfolgt wäre, hätte die vollständige Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten nicht erfolgen können. Vielmehr wären dann die Beklagten verpflichtet gewesen, den "fehlenden" Betrag nachzuschießen, um schließlich eine vollständige Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten zu gewährleisten. Dass dies vereinbart worden ist, behaupten der Kläger und die Streithelfer aber nicht. Vielmehr haben die Streithelfer gerade vorgetragen, dass während der Beurkundung keinem der Anwesenden aufgefallen sei, dass die Beklagten einen zu geringen Anteil am Gesamtkaufpreis hatten, um den auf sie entfallenden Darlehensanteil abzulösen. Im übrigen hat der Kläger in seinen Schreiben vom 11. August 2000 an die Beklagten, welches auch an alle übrigen Gesellschafter gegangen ist, selbst die Auffassung vertreten, dass die Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten zunächst zu erfolgen hatte und hierin weiter ausgeführt, dass die Gesellschafter "intern im Verhältnis zu den jeweiligen Gesellschaftern gegenseitige Ansprüche auszugleichen (seien), die sich aus einer etwaigen unterschiedlichen Rückzahlung der Darlehensbeträge an die Snnn durch der einzelnen Gesellschafter ergeben ". Auch in dem weiteren Schreiben vom 31. Oktober 2000 an den Streithelfer zu 2) hat der Kläger ausgeführt, dass er " als Notar jedenfalls bei Vertragsbeurkundung keineswegs davon ausgegangen (sei), dass die Darlehensverbindlichkeiten der Alt- Gesellschafter gegenüber der Landesbank Snn Girozentrale Snnnnn automatisch im Verhältnis der ursprünglichen Miteigentumsanteile (10.000/10.000) verteilt werden sollte ..". Weiter führt er in dem Schreiben aus, dass er im Hinblick auf die Streitigkeiten innerhalb der Alt- GbR im Zeitpunkt der Beurkundung auch gar keine andere Möglichkeit gesehen habe als eine Auszahlung entsprechend der übertragenen Gesellschaftsanteile vorzunehmen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, dass der Kaufpreis nicht ausgereicht hätte, um an alle Gesellschafter eine Auszahlung überhaupt vorzunehmen und ihm dies nur im Hinblick auf die Zahlung seiner Haftpflichtversicherung und der Rückzahlung eines Gesellschafters möglich gewesen sei, ist auch dies unerheblich. Zwar mag es sein, dass den Kläger eine Beratungspflichtverletzung insoweit trifft, als er bei der Vertragserarbeitung diesen Punkt übersehen hat. Dafür haftet der Notar aber allenfalls subsidiär (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Zunächst können die ausgeschiedenen Gesellschafter Ersatz bei den "begünstigten" Beklagten erlangen.

2.

Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der ausgeschiedenen Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleiches gemäß § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu.

Zwar haben die ausgeschiedenen Gesellschafter durch die Ablösung der Darlehensschuld über ihren Gesamtschuldneranteil hinaus grundsätzlich einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB. Mit dem Landgericht geht aber auch der Senat davon aus, dass der selbständigen Geltendmachung des Anspruchs die Durchsetzungssperre der §§ 730,738 BGB entgegensteht. Die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter und der Gesellschafter gegen die Gesamthand bzw. andere Gesellschafter sind in einem Verfahren zu behandeln. Gesondert durchsetzbar sind sie nur noch , soweit dies mit dem nunmehr auf Abwicklung gerichteten Zweck vereinbar ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 730 BGB, Rdnr. 6). Diese Durchsetzungssperre soll der Gefahr von Hin- und Herzahlungen während der Auseinandersetzung begegnen (BGH NJW 1995,188). Sie erfasst, weil auf andere Weise ein Endergebnis - ob der Gesellschaftsgläubiger oder die Gesellschaft noch etwas zu fordern hat - nicht zu gewinnen ist, grundsätzlich alle Ansprüche, die in die Abwicklung miteinzubeziehen sind ( Köln NZG 2000, 644). Einzelansprüche eines Gesellschafters sind nur noch Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtabrechnung.

Ohne Erfolg machen der Kläger und die Streithelfer mit der Berufung geltend, dass zwischen den Streithelfern und den Beklagten im Hinblick auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile keine Gesellschaft mehr bestehe und deswegen eine Auseinandersetzung nicht stattfinden müsse.

Zwar trifft es zu, wie der Kläger und die Streithelfer geltend machen, dass in Fällen des Gesellschafterwechsels durch Anteilsübertragung der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt. Die §§ 738,739 BGB sind grundsätzlich im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nicht anwendbar , die vermögensrechtliche Abwicklung findet nur zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber statt (Palandt/ Sprau, a.a.O., § 719 ZPO, Rdnr.7, § 738 BGB, Rdnr.1; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 719 BGB, Rdnr.15; Münchener Kommentar/ Ulmer, BGB, 3. Auflage, § 738 BGB, Rdnr.9; vgl. auch BGH NJW 1981,1095,1096). Dies gilt vorliegend aber nicht bezüglich der noch durch die Alt- GbR abzuwickelnden, zwischen den Parteien streitigen Altverbindlichkeiten, weil die Altgesellschafter insoweit eine andere Regelung getroffen haben. Die Altgesellschafter haben nach dem notariellen Vertrag ihre Gesellschaftsanteile an die Erwerber übertragen und diese sind "im Außenverhältnis zu den Gläubigern der bisherigen GbR uneingeschränkt in Rechte und Pflichten und in die bisherige gesellschaftsrechtliche Stellung des Veräußeres " eingetreten (siehe Abschnitt IV, 2. Absatz). Damit ist aber die Alt- GbR nach dem Willen der Beteiligten nicht beendet worden. Denn nach dem notariellen Vertrag sollte der Eintritt in die Rechte und Pflichten nur im Außenverhältnis gelten und der Erwerber im Innenverhältnis zum Veräußerer nicht für die Altverbindlichkeiten haften (Abschnitt IV 5. Absatz). Damit ist davon auszugehen, dass bezüglich der Altverbindlichkeiten die Alt- GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Juni 2000 sollte der Beklagte zu 1) (ehemaliger Geschäftsführer der Alt- GbR) die bis zum 15. Juli 2000 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (in Zusammenarbeit und gemeinsam mit den neu gewählten Geschäftsführern) abwickeln. Der Beklagte zu 1) hatte mit Schreiben vom 23. Mai 2000 Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber verschiedenen Gläubigern in Höhe von 124.790,95 DM (allerdings auch unter Aufführung von Darlehensverbindlichkeiten, die dann im Notarvertrag Berücksichtigung gefunden haben) aufgelistet und die einzelnen Gesellschafter zur anteiligen Zahlung entsprechend des jeweiligen Gesellschaftsanteils aufgefordert. Hierüber konnten sich die Altgesellschafter aber nicht verständigen. Vielmehr sollte nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Abrechnung unter den Altgesellschaftern erfolgen. So haben der Kläger und die Streithelfer in Übereinstimmung mit den Beklagten vorgetragen, dass die Auseinandersetzung der Gesellschafter der Alt - GbR untereinander gerade ausgeklammert worden ist und eine Einigung über angebliche Zahlungsrückstände von Alt - GbR- Gesellschaftern nicht habe erzielt werden können; eine gemeinsame Abrechnung der Alt- GbR habe später erfolgen sollen. § 18 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschafter zum Ausgleich verpflichtet sind, wenn ein Gesellschafter über seinen Anteil hinaus einen dritten Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, ist hier - entgegen der Ansicht des Streithelfers - für diesen Fall nicht einschlägig, da die Parteien gerade eine andere Regelung im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile getroffen haben. Es bedarf daher bezüglich der noch bestehenden, wenn auch streitigen, Verbindlichkeiten der Alt -GbR einer Auseinandersetzung der Alt- Gesellschafter. In diese Auseinandersetzungsrechnung ist auch der den ausgeschiedenen Gesellschaftern zustehende anteilige Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten wegen der Ablösung der Darlehen einzustellen.

3.

Der Kläger kann Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nur in Höhe von 161,86 EUR verlangen, ein weitergehender Anspruch besteht indes nicht.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten sich aufgrund der Zahlungsaufforderung des Klägers seit dem 13. März 2002 hinsichtlich des begründeten Teils der Klageforderung in Verzug befunden haben. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hat an den Mitgesellschafter Jnnnn zu Händen des Rechtsanwälte Dr. Pnnnn & Partner unter dem 02. Dezember 2002 einen Betrag von 38.347,39 EUR gezahlt. Die durch die Rechtsanwälten Dr. Pnnnn & Partner liquidierten und durch die Versicherung gezahlten Rechtsanwaltskosten sind daher als kausaler Verzugsschaden anzusehen. Das Landgericht hat hier offenbar übersehen, dass die Rechnung der Rechtsanwälte auf den 17. Januar 2003 (nicht 2002) , also nach Inverzugsetzung durch den Kläger, datiert ist. Der Kläger kann daher anteilig Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe der Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 29. Januar 2003 wie folgt verlangen:

807,94 EUR/107.473,35 EUR x berechtigter Anteil der Beklagten 21.532,02 EUR = 161,86 EUR.

Die anteiligen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Mnnnnn u.a. für die Streithelfer gemäß Rechnung vom 21. März 2002 sind indes nicht gerechtfertigt, weil ein kausaler Verzugsschaden nicht besteht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründen auf Seite 13 des landgerichtlichen Urteils verwiesen, mit denen sich die Streithelfer in den Berufungsgründen in keiner Weise auseinandergesetzt haben und die der Kläger mit seiner Berufung nicht erheblich angegriffen hat. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, dass den Beklagten bereits vor Entstehung der Anwaltskosten bekannt gewesen sei, dass sie den zuviel abgelösten Betrag an die Snnn und die weiteren Gläubiger sowie den zuviel gezahlten Kaufpreis an den Kläger zurück zu zahlen haben, reicht die Kenntnis nicht aus. Vielmehr sind die Rechtsanwaltskosten nur als Verzugsschaden ersatzfähig, dieser setzt aber eine Mahnung nach § 284 BGB voraus.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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