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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 8 U 15/09
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 651j |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 U 15/09
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und den Richter am Landgericht Niebisch am 3. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 8.369,14 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 30. April 2009 verwiesen, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten (§ 101 ZPO) war nicht zu entscheiden, da kein wirksamer Streitbeitritt vorliegt. Hierfür hätte die Streitverkündete erklären müssen, welcher Partei sie beitritt, §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO (vgl. BAG NZA 2002, 228; Weth in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 70 Rn. 3). Eine solche Erklärung hat sie trotz Hinweises nicht ausdrücklich abgegeben. Auch aus den Umständen ergibt sich kein eindeutiger Streitbeitritt, da die Streitverkündete zunächst mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 beantragt hatte, den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückzuweisen, um später mit Schriftsatz vom 28. November 2008 einen Klageabweisungsantrag anzukündigen.
Ende der Entscheidung
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