Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 8 U 151/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a Abs. 1 | |
ZPO § 321 a Abs. 4 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 U 151/01
07.11.2002
In dem Rechtsstreit
Tenor:
wird die Gehörsrüge der Klägerin vom 23.9.2002 nach § 321 a Absatz 4 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rüge der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 321 a Absatz 1 ZPO nicht vorliegen. Danach kann eine Rüge nur gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile des Amts- oder Landgerichts erhoben werden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT Drs. 14/4722, S. 85 zu Nummer 49:
"Diese neue Bestimmung eröffnet dem erstinstanzlichen Gericht im Falle der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör... erstmals die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen.
... Aus der Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 ist zu entnehmen, dass die in dem neuen § 321 a vorgesehene Abhilfemöglichkeit nur für erstinstanzliche Urteile gilt ...";
so auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 1, 4 zu § 321 a ZPO).
Damit erweist sich die Rüge als unzulässig; Raum für eine analoge Anwendung auf das im zweiten Rechtszug ergangene Urteil des Senats besteht nach den eindeutigen Absichten des Gesetzgebers nicht.
Nach KV 1960 zum GKG hat die Klägerin die Gerichtskosten für dieses Verfahren in Höhe einer vollen Gebühr von 50 EUR zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.