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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 8 U 151/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a Abs. 1
ZPO § 321 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 U 151/01

07.11.2002

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die Gehörsrüge der Klägerin vom 23.9.2002 nach § 321 a Absatz 4 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rüge der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 321 a Absatz 1 ZPO nicht vorliegen. Danach kann eine Rüge nur gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile des Amts- oder Landgerichts erhoben werden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT Drs. 14/4722, S. 85 zu Nummer 49:

"Diese neue Bestimmung eröffnet dem erstinstanzlichen Gericht im Falle der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör... erstmals die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen.

... Aus der Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 ist zu entnehmen, dass die in dem neuen § 321 a vorgesehene Abhilfemöglichkeit nur für erstinstanzliche Urteile gilt ...";

so auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 1, 4 zu § 321 a ZPO).

Damit erweist sich die Rüge als unzulässig; Raum für eine analoge Anwendung auf das im zweiten Rechtszug ergangene Urteil des Senats besteht nach den eindeutigen Absichten des Gesetzgebers nicht.

Nach KV 1960 zum GKG hat die Klägerin die Gerichtskosten für dieses Verfahren in Höhe einer vollen Gebühr von 50 EUR zu tragen.

Ende der Entscheidung

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