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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 8 U 160/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1
BGB § 134
StGB § 288
Zu den Voraussetzungen des § 288 StGB
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 160/04

verkündet am: 21.02.2005

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. 6. 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 241/03 - teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 8. 12. 2003 wird unter Ziff. 1 a) - c), e), 2 b) und 3) aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Die Berufung der Parteien richtet sich gegen das am 17.6.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Der Kläger hält das Urteil für unzutreffend, soweit die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 8.12.2003 abgewiesen worden ist. Aus den notariellen Verträgen ergebe sich, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher im Zusammenhang mit den Mietverträgen über die beiden Sonnenstudios entstandenen Kosten verpflichtet sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf seinen Schriftsatz vom 4.10.2004 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 17.6.2004 das Versäumnisurteil vom 8.12.2003 auch hinsichtlich der Ziffern 1 a) bis c), e), 2 b) und 3 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf ihren Schriftsatz vom 13.1.2005 verwiesen.

Die Beklagte macht jedoch mit ihrer Berufung geltend, dass die Klage vollständig unbegründet sei, weil die notariellen Verträge vom 30.5.2004 nach § 134 BGB nichtig gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf ihren Schriftsatz vom 6.10.2004 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 17.6.2004 das Versäumnisurteil vom 8.12.2003 vollständig aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Ausführungen zu einer etwaigen Nichtigkeit für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf seinen Schriftsatz vom 14.12.2004 verwiesen.

2.

Die Berufungen sind zulässig, jedoch nur die Berufung der Beklagten ist begründet.

Auszugehen ist davon, dass die notariellen Verträge vom 30.5.2000 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig waren, § 134 BGB.

Nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.3.2004 auf Seite 3 erfolgte die Übertragung der Sonnenstudios auf die Beklagte auch deshalb, weil "die nnnnnnnn , die die angeschafften Eigentumswohnungen in den Zwang schickte, damit drohte, auch Zugriff auf die Sonnenstudios zu nehmen ...". Dieser Vortrag entspricht dem im Urteil des Landgerichts auf Seite 4 oben, erster Absatz, auf der Grundlage der Erläuterung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.6.2004 dargestellten Sachverhalt, wonach - zu welchem Zeitpunkt auch immer - ein Zugriff der Banken auf die Sonnenstudios drohte. An diesem Vortrag und an die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist der Kläger festzuhalten. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.2.2005 erklärt hat, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge am 30.5.2000 lediglich eine Mahnung seitens der Bank gegeben habe, steht dies in nicht erklärbarem Widerspruch zu den in seiner Gegenwart erfolgten Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.6.2004, wonach der Streit (!) mit der Bank bereits im Jahre 2000 begonnen hatte. Fest steht somit für das Gericht nach § 286 Abs. 1 ZPO, dass sich der Kläger Forderungen der den Erwerb der Eigentumswohnungen finanzierenden Bank ausgesetzt sah und - wie im Schriftsatz vom 22.3.2004 selbst vorgetragen - einen Zugriff auf die beiden Sonnenstudios verhindern wollte. Damit liegt der Tatbestand des § 288 StGB vor, der ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB darstellt. Für das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zwangsvollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor steht, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder gar ein vollstreckbarer Titel erwirkt worden ist. Vielmehr kann die Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Bestimmung bereits drohen, wenn der Gläubiger weder Klage noch sonstige Schritte zur Verwirklichung seiner Forderung getan noch die Absicht, sein Recht durchzusetzen, dem Schuldner kundgetan hat. Es ist also auch nicht notwendig, dass der Gläubiger die Forderung durch Kündigung fällig gemacht, den Schuldner gedrängt oder sonstige schlüssige Handlungen vorgenommen hat, aus denen eine auf Geltendmachung des Anspruchs gegen den Schuldner gerichtete Absicht zu entnehmen ist. Insoweit bedarf es aber nicht notwendig des Rückgriffs auf schlüssige Handlungen des Gläubigers, das "Drohen" der Zwangsvollstreckung kann auch aus den besonderen Umständen des Falles hervorgehen, wie insbesondere bei einer Geschäftsveräußerung (Leipziger Kommentar zum StGB-Schünemann, 11. Aufl., § 288 Rdn. 16). So liegt der Fall hier, weil gerade nach dem Vortrag des Klägers die Übertragung der Sonnenstudios an die Beklagte wegen der Forderungen der Hypothekenbank gegen ihn erfolgte.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einrichtung der Sonnenstudios nicht ihm gehörte, sondern nur "geleast" worden sei, steht dies der Annahme der Vollstreckungsvereitelung im Sinne des § 288 StGB nicht entgegen. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört alles, was der Vollstreckung unterliegt, und damit auch der Besitz fremder Sachen (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 288 Rdn. 6; Leipziger Kommentar-Schünemann, a.a.O., § 288 Rdn. 21). Damit ist von der Nichtigkeit der notariellen Verträge auszugehen, so dass dem Kläger keiner der geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage der von ihm angenommenen Vertragslage mit der Beklagten zusteht.

Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich wegen der vom Gericht angenommenen Nichtigkeit der Verträge Ansprüche gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB ergeben können, mag das sein: Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung identisch mit den im Wege der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen sein sollen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung des Klägers unbegründet ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich: Weder ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts erforderlich, noch weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts ab.



Ende der Entscheidung

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